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Montag, 25. März 2019

Mietwagenangebot durch Kfz-Haftpflichtversicherer nach Unfall und Schadensminderungspflicht


Bei der Klägerin handelte es sich um eine Autovermietung. Diese hatte verschiedentlich Fahrzeuge an Unfallgeschädigte vermietet, bei denen jeweils auf der Gegenseite die beklagte Haftpflichtversicherung stand. Während die Haftung dem Grunde nach unstreitig war, stritten die Klägerin (die sich die Ansprüche der Geschädigten auf Erstattung der Mietwagenkosten hatte abtreten lassen) und die Beklagte um die Höhe des Erstattungsanspruchs. Die Beklagte hatte eingewandt, sie habe den jeweiligen Geschädigten (mit Ausnahme eines Falles) jeweils schriftlich auf günstigere Autovermietungen hingewiesen (in dem jeweils der Tagesmietpreis eines gleichwertigen Fahrzeuges benannt wurde, auf die kostenlose Zustellung und Abholung des Fahrzeuges, eine Vollkaskoversicherung pp. hingewiesen wurde und eine Telefonnummer benannt wurde, unter der ohne Hinterlegung einer Sicherheit die Anmietung erfolgen könne), weshalb sie auch nur auf deren Basis mit den Geschädigten (resp. der Klägerin als Zessionarin) abrechnen würde. Während die Klage noch weitgehend erfolgreich war, wurde sie vom Landgericht im Wesentlichen abgewiesen. Das Landgericht sah die Klage insoweit als nicht gerechtfertigt an, als die Beklagte auf der Grundlage von Preissegmenten der von ihr den jeweiligen Geschädigten mitgeteilten Autovermietung abrechnete. In der Anmietung der teureren Fahrzeuge bei der Klägerin läge ein zu berücksichtigendes Mietverschulden.

Im Hinblick auf diese Mietverschuldensproblematik ließ das Landgericht die Revision zu. Die von der Klägerin eingelegte Revision wurde vom BGH zurückgewiesen. Dieser teilte die Auffassung des Landgerichts, die Geschädigten hätten sich hier auf die von der Beklagten genannten niedrigeren Mietwagenkosten verweisen lassen müssen.

Grundsätzlich gehöre zu dem vom Schädiger zu dem nach § 249 BGB zu ersetzenden Herstellungsaufwand auch der Ersatz derjenigen Mietwagenkoste, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Dabei sei der Geschädigte aus Gründen der Wirtschaftlichkeit gehalten, von im möglichen mehreren Wegen den wirtschaftlichsten zur Schadensbehebung zu wählen. Dies wiederum bedeute, dass er von mehreren auf dem relevanten örtlichen Markt (nicht nur für Unfallgeschädigte) örtlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Fahrzeuges grundsätzlich nur den günstigsten Mietpreis als erforderlich iSv. § 249 BGB ersetzt verlangen könne. Allerdings könne offen bleiben, ob der gewählte Tarif in diesem Sinne erforderlich war, wenn feststünde, dass dem Geschädigten in der konkreten Situation ein günstigerer Tarif jedenfalls ohne weiteres zugänglich war. In diesem Fall hätte er die kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel des § 254 Abs. 2 S. 1 BGB (Schadensminderungspflicht) vorziehen müssen, weshalb der höhere Tarif der Klägerin bereits deshalb nicht erstattungsfähig sei.

Dabei sei auch unerheblich, dass hier den Angeboten der von der Beklagten benannten Autovermietungen Sonderbedingungen zugrunde lagen. Es handele sich bei diesen Vereinbarungen nicht um unzulässige Verträge zu Lasten Dritter, da sie nicht unmittelbar zwischen dem Geschädigten und der Vermietgesellschaft Rechtswirkung entfalten. Dass sich der Geschädigte gegebenenfalls im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht darauf einlassen müsse, sei nur eine mittelbare Auswirkung der Vereinbarungen zwischen dem Versicherer und den Autovermietungen.

BGH, Urteil vom 12.02.2019 - VI ZR 141/18 -