Die Wohnungseigentümergemeinschaft
forderte von den Beklagten € 4.900,19 an Hausgeldrückständen, die sich aus den
Einzelabrechnungen 2008 bis 2011 und dem Wirtschaftsplan 2012 zusammensetzen.
Das Amtsgericht gab der Klage statt; das Landgericht hat (im Berufungsverfahren)
den Betrag auf € 3.450,20 reduziert. Die Beklagten legten (die zugelassene) Revision
ein. Während des Revisionsverfahrens erklärten die Parteien übereinstimmend die
Hauptsache für erledigt. Der BGH entscheid mit Beschluss gem. § 91a ZPO über
die Kosten.
Der BGH hielt die Klage zum maßgeblichen
Zeitpunkt der Erledigungserklärung teilweise als begründet, im Übrigen als
offen, weshalb insoweit bei streitiger Durchführung eine Zurückverweisung
erfolgt wäre.
Zum Einen setzte sich der BGH mit
Kosten in den Abrechnungen auseinander, inwieweit diese berücksichtigt werden
durften. Im Übrigen aber sei der Ausgang des Rechtstreits offen, da entgegen der
vom Berufungsgericht vertretenen Ansicht die Hausgeldrückstände der einzelnen
Wohnungseigentümer, die jeweils in den aus den Jahresabrechnungen abgeleiteten
Einzelabrechnungen aufgeführt seien, von der Bestandskraft der Jahresabrechnung
nicht erfasst würden. Das aber würde bedeuten, dass im Streitfall auch bei
einer rechtskräftig gewordenen Jahresabrechnung der Umfang der Rückstände des
einzelnen Eigentümers gesondert festzustellen sei. Die Wohnungseigentümer
hätten nicht die Kompetenz, entstandene aber nicht erfüllte
Zahlungsverpflichtungen des Eigentümers erneut (etwa in der Jahresabrechnung)
zu beschließen. Dieser Teil des Beschlusses, mit dem letztlich der Anspruch auf
die rückständige Zahlung neu begründet werden sollte, sei nichtig. Anspruchsbegründend
könne nur der Teil des Beschlusses über die Jahresabrechnung wirken, der sich
auf den Betrag bezieht, welcher die in dem Wirtschaftsplan für das abgelaufene
Jahr beschlossenen Vorschüsse übersteige (Abrechnungsspitzen). Die in früheren Beschlüssen festgestellten
Zahlungsverpflichtungen blieben unberührt, was auch für die in dem Wirtschaftsplan
des abzurechnenden Jahres beschlossenen Vorschüsse (§ 28 Abs. 2 WEG) gelte.
Damit könne nach einem Beschluss über
die Jahresabrechnung nur die konkrete
Abrechnungsspitze nach Eintritt der Bestandskraft der Jahresabrechnung nicht
mehr in Frage gestellt werden. Da damit
aber nicht die Jahresabrechnung benannten Rückstände auf Hausgeld zur
Abrechnungsspitze gehören würden, sondern Gegenstand einer Forderung aus einem
beschlossenen Wirtschaftsplan seien, würde im Hinblick auf die Rückstände keine
bestandkräftige Feststellung vorliegen. Dies sei vorliegend vom Berufungsgericht nicht
berücksichtigt und geprüft worden.
BGH, Beschluss vom 13.02.2020 - V ZR 29/15 -