Die Parteien stritten (zweitinstanzlich)
um die Frage der Berechnung des Wiederbeschaffungswertes im Hinblick auf die
umsatzsteuerrechtliche Problematik im Zusammenhang mit einem Taxi des Klägers.
Wiederbeschaffungswert, so das
Landgericht (LG) sei der nach den Verhältnissen auf dem Gebrauchtwagenmarkt zu
ermittelnde Nettopreis eines gebrauchten Kraftfahrzeugs, den der Geschädigte
aufwenden müsse, um von einem seriösen Händler einen dem Unfallfahrzeug entsprechenden
Ersatzwagen zu erwerben (BGH, Urteil vom 23.05.2017 - VI ZR 9/17 -). Dabei sei weiter
zu ermitteln, ob diese Fahrzeuge üblicherweise auf dem Gebrauchtwagenmarkt
regelbesteuert nach § 10 UStG, differenzbesteuert nach § 25a UStG oder privat
und damit umsatzsteuerfrei angeboten würden. Entscheidend sei die überwiegende Wahrscheinlichkeit,
§ 287 ZPO (BGH, Urteil vom 13.09.2016 - VI ZR 654/15 -).
Es käme nicht darauf an, ob der Geschädigte
vorsteuerabzugsberechtigt sei oder nicht und ob das Fahrzeug zu seinem Betriebsvermögen
gehöre, §§ 15, 15a UStG. Entscheidende Bezugsgröße sei stets der Nettowiederbeschaffungswert.
Inwieweit bei einem fiktiven Ersatzkauf (wie hier) Umsatzsteuer anfalle, sei
unabhängig davon zu ermitteln.
Erstinstanzlich habe ein Zeuge im
Hinblick auf Internetrecherchen bzw. Angaben in der Schwacke-Liste ausgeführt,
dass es bei 63% der Fahrzeuge zu einer
Regelbesteuerung käme, allerdings eine überwiegende Wahrscheinlichkeit nur bei
2/3 bzw. 67% annehmen sei. Diesem erstinstanzlichen Ansatz würde die Kammer
nicht folgen. Entscheidend sei, dass jedenfalls deutlich mehr als 50% der
gefundenen Fahrzeuge regelbesteuert angeboten würden. Zwar gelte für die
Lieferung bewegliche Gegenstände nach § 25a Abs. 1 UStG die
Differenzbesteuerung, wenn der liefernde Unternehmer ein Wiederverkäufer sei (§
25a Abs. 1 Nr. 1 UStG), die Gegenstände an ihn ihm Gemeinschaftsgebiet (EU)
geliefert worden seien (§ 25a Abs. 1 Nr.2. S. 1 UStG), für die Lieferung an ihn keine
Umsatzsteuer geschuldet würde oder beim Kleinunternehmer nach § 19 Abs. 1 UStG
nicht erhoben würde (§ 25a Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a UStG) oder ein Erwerb
von einem anderen Wiederverkäufer vorläge (§ 25a Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. b
UStG).
Vorliegend seien gewerblich
genutzte Fahrzeuge nicht nur von Händlern zu erwerben. Vergleichbare Taxis würden
nach der Internetrecherche des Zeugen auch von Privatanbietern oder Händlern
ohne Umsatzsteuer zu verkauft. Das vom LG beauftragte Sachverständigengutachten
käme aber zu dem eindeutigen Ergebnis, dass vergleichbare Taxis (hier ein Mercedes
Benz E 200 CDI) sowohl außerhalb des regulären Gebrauchtwagenmarktes für Taxis
als auch auf den gängigen Internetplattformen ganz überwiegend regelbesteuert
angeboten würden, sowohl von auf Gebraucht-Taxis spezialisierten Händlern als
auch ansonsten. Damit aber sei von einer Regelbesteuerung
auszugehen mit der Folge, dass der Kläger hier, da er vorsteuerabzugsberechtigt
sei, nur den Nettofahrzeugschaden geltend machen könne.
LG Saarbrücken, Urteil vom
03.04.2020 - 13 S 6/20 -