Der Kläger des Ausgangsverfahrens
legte gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss Erinnerung ein, da nicht
außergerichtliche Kosten für zwei von ihm beauftragte Bevollmächtigte
berücksichtigt worden seien. Er hatte gegen einen Bescheid auf Zahlung von €
39.563,83 Widerspruch eingelegt und wurde dabei durch RA W. vertreten. Nachdem
der Widerspruch zurückgewiesen wurde, erhob der Kläger gegen den Bescheid in
der Fassung des Widerspruchsbescheides Klage, wobei er nunmehr von RA C. vertreten wurde. Es erging nunmehr ein Änderungsbescheid,
demzufolge der Kläger € 40.182,01 zahlen sollte. Hiergegen legte der Kläger,
vertreten durch RA C., Widerspruch ein. Im Verhandlungstermin vor dem VG wurde
der Änderungsbescheid in das Verfahren einbezogen. Der Klage wurde stattgegeben
und der Kläger machte nunmehr Kosten des Vorverfahrens sowohl gegen der ursprünglichen
Bescheid als auch den Änderungsbescheid geltend. Diese Kosten wurde abgewiesen.
Die Erinnerung des Klägers war
nach Auffassung des VG Würzburg unbegründet. Anders als vom Kläger angenommen,
habe zu dem Änderungsbescheid kein Vorverfahren iSv. § 68 VwGO stattgefunden,
vielmehr wurde der Änderungsbescheid in das streitige Verfahren einbezogen. Der
Änderungsbescheid habe sich auf dieselbe Sachlage und identische Rechtsfragen
bezogen wie der Ausgangsbescheid, gegen den ein Vorverfahren erfolglos
stattgefunden hatte, weshalb ein neues / weiteres Vorverfahren nicht erforderlich
sei. Zu dem festsetzungsfähigen Kosten
würden die Kosten des Vorverfahrens nur insoweit zählen, als sich an dieses das
gerichtliche Verfahren angeschlossen habe. Diese Kosten seien in dem Kostenfestsetzungsbeschluss
berücksichtigt worden.
Da zum Änderungsbescheid ein
Widerspruchsverfahren nicht durchgeführt wurde, könnten dafür auch nicht beantragte
außergerichtliche Aufwendungen geltend gemacht werden. Die Einbeziehung in das
Klageverfahren habe nur zur Erhöhung des Streitwertes geführt, nicht aber zu
einem weiteren Widerspruchsverfahren, weshalb nur aus einem Vorverfahren heraus
ein Erstattungsanspruch bestünde.
Der Umstand, dass der Kläger
während des Verfahrens (zwischen Widerspruchsverfahren und Klage), einen
Anwaltswechsel vorgenommen habe, würde auch nicht zu einem weitergehenden Anspruch
führen, auch wenn dies zu erhöhten Kosten des Klägers geführt haben sollte (dazu
verhält sich die Entscheidung nicht). Denn die Entscheidung eines Beteiligten,
den Anwalt zu wechseln, könne nicht auf Kosten des anderen Beteiligten
erfolgen.
VG Würzburg, Beschluss vom 30.03.2020 - W 2 M 19.12.54 -
Aus den Gründen:
Tenor
- I. Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 14. August 2018 wird zurückgewiesen.
- II. Der Antragsteller hat die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen.
- III. Der Streitwert für das Erinnerungsverfahren wird auf 1.192,60 Euro festgesetzt.
Gründe
- I.
- 1.
- Der Antragsteller (Kläger im Ausgangsverfahren W 2 K 17.1080) wendet sich gegen die im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14. August 2018 entschiedene Ablehnung einer Festsetzung außergerichtlicher Aufwendungen für seine zwei Bevollmächtigten im Vorverfahren.
- Der Antragsteller wurde mit Bescheid des Antragsgegners (Beklagter im Verfahren W 2 K. 17.1080) vom 26. Oktober 2012 zur Zahlung zu 39.563,83 EUR Herstellungsbeiträge verpflichtet. Dagegen legte der Antragsteller Widerspruch ein und ließ sich dabei von Rechtsanwalt W vertreten. Mit Bescheid der Regierung von Unterfranken vom 20. Januar 2016 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.
- Unter dem 25. Februar 2016 ließ der Antragsteller - nun vertreten von Rechtsanwalt C - gegen den Beitragsbescheid vom 26. Oktober 2012, in der Form des Widerspruchsbescheids vom 20. Januar 2016, Klage erheben. Mit Änderungsbescheid vom 17. Februar 2016 setzte der Antragsgegner den streitgegenständlichen Herstellungsbeitrag auf 40.182,01 EUR fest. Dagegen ließ der Antragsteller von seinem Rechtsanwalt C mit Schreiben vom 15. März 2016 Widerspruch einlegen. Im Verhandlungstermin beim Verwaltungsgericht Würzburg am 21. Februar 2018 wurde der Änderungsbescheid vom 17. Februar 2016 in das Verfahren einbezogen. Im obsiegenden Urteil wurde der Streitwert auf 40.182,01 EUR festgesetzt.
- Der Antragssteller beantragt festzustellen, dass die Kosten des/r Vorverfahren/s sowohl gegen den Bescheid vom 26. Oktober 2012 als auch gegen den Änderungsbescheid vom 17. Februar 2016 erstattungsfähig seien. Es könne nicht darauf ankommen, dass verschiedene Rechtsanwälte tätig gewesen seien.
- 2.
- Die vom Antragsteller beantragte Festsetzung der außergerichtlichen Kosten für beide Vorverfahren lehnte die Urkundsbeamtin im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14. August 2018 nach Anhörung des Antragsgegners ab. Auf den Inhalt dieses Beschlusses wird verwiesen.
- Hiergegen richtet sich der vom Antragsteller unter dem 27. August 2018 gestellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung, auf dessen Begründung Bezug genommen wird. Dem half die Urkundsbeamtin nicht ab; auf ihre Stellungnahme vom 20. September 2019 wird verwiesen.
- Weiter wird verwiesen auf die Stellungnahmen des Antragsgegners vom 23. Oktober 2018 und des Antragstellers vom 24. Oktober 2019.
- Auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie der beigezogenen Gerichtsakte des Verfahren W 2 K 17.1080 wird Bezug genommen.
- II.
- Die Erinnerung, über die das Gericht in der Besetzung entscheidet, in der die zugrundeliegende Kostenentscheidung getroffen wurde, nämlich die Kammer, ist nach §§ 165, 151 VwGO zulässig, aber nicht begründet.
- Dem Antragsteller steht nicht die Festsetzung außergerichtlicher Aufwendungen von zwei Bevollmächtigten im Vorverfahren zu, d.h. ihm steht nur die Festsetzung außergerichtlicher Aufwendungen für ein Vorverfahren zu.
- 1.
- Während des bereits anhängigen Klageverfahrens hatte der Antragsgegner mit Änderungsbescheid vom 17. Februar 2016 die Herstellungsbeiträge im streitgegenständlichen Verfahren auf 40.182,01 EUR festgesetzt. Bezüglich dieses Bescheids erfolgte kein Vorverfahren im Sinne des § 68 VwGO, sondern der Änderungsbescheid wurde in das bereits anhängige Klageverfahren einbezogen. Der Änderungsbescheid bezog sich auf dieselbe Sachlage und auf identische Rechtsfragen wie der Ausgangsbescheid vom 26. Oktober 2012. Hat gegen einen Verwaltungsakt aber ein Vorfahren bereits erfolglos stattgefunden und wird dieser durch einen neuen Verwaltungsakt abgeändert, so braucht gegen diesen kein neues Widerspruchsverfahren durchgeführt werden, wenn der Streitgegenstand in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht derselbe ist (Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, Rn. 23 zu § 68). Zu den gerichtlich festsetzungsfähigen Kosten zählen die Kosten des Vorverfahrens nur in dem Umfang, in dem sich ein gerichtliches Verfahren angeschlossen hat (Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, Rn. 16 zu § 162).
- Die im Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 26. Oktober 2012 entstandenen außergerichtlichen Aufwendungen des Antragstellers wurden im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14. August 2018 festgesetzt.
- Nach Einbeziehung des Änderungsbescheids vom 17. Februar 2016 in das Klageverfahren war die Durchführung eines weiteren Widerspruchsverfahrens gegen diesen Änderungsbescheid nicht erforderlich, so dass die hierfür beantragten außergerichtlichen Aufwendungen mangels zweiten Vorverfahrens nicht festgesetzt werden konnten. Dem Umstand, dass der Änderungsbescheid in das Klageverfahren einbezogen wurde, wurde dadurch Rechnung getragen, dass der Streitwert des Klageverfahrens der Höhe des Wertes aus dem Änderungsbescheid entspricht. Die erstattungsfähigen Aufwendungen des Antragstellers für das Vorverfahren wurde aus dem höheren Streitwert von 40.182,01 EUR errechnet.
- Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Entscheidung eines Beteiligten, den Rechtsanwalt zu wechseln, nicht auf Kosten der anderen Beteiligten erfolgen kann (vgl. Mayer/Kroiß, RVG, Beck-Online-Kommentar, Rn. 23 zu § 60).
- 2.
- Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO).
- 3.
- Der Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2, § 52 Abs. 3 GKG.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen