Der Kläger des Ausgangsverfahrens
legte gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss Erinnerung ein, da nicht
außergerichtliche Kosten für zwei von ihm beauftragte Bevollmächtigte
berücksichtigt worden seien. Er hatte gegen einen Bescheid auf Zahlung von €
39.563,83 Widerspruch eingelegt und wurde dabei durch RA W. vertreten. Nachdem
der Widerspruch zurückgewiesen wurde, erhob der Kläger gegen den Bescheid in
der Fassung des Widerspruchsbescheides Klage, wobei er nunmehr von RA C. vertreten wurde. Es erging nunmehr ein Änderungsbescheid,
demzufolge der Kläger € 40.182,01 zahlen sollte. Hiergegen legte der Kläger,
vertreten durch RA C., Widerspruch ein. Im Verhandlungstermin vor dem VG wurde
der Änderungsbescheid in das Verfahren einbezogen. Der Klage wurde stattgegeben
und der Kläger machte nunmehr Kosten des Vorverfahrens sowohl gegen der ursprünglichen
Bescheid als auch den Änderungsbescheid geltend. Diese Kosten wurde abgewiesen.
Die Erinnerung des Klägers war
nach Auffassung des VG Würzburg unbegründet. Anders als vom Kläger angenommen,
habe zu dem Änderungsbescheid kein Vorverfahren iSv. § 68 VwGO stattgefunden,
vielmehr wurde der Änderungsbescheid in das streitige Verfahren einbezogen. Der
Änderungsbescheid habe sich auf dieselbe Sachlage und identische Rechtsfragen
bezogen wie der Ausgangsbescheid, gegen den ein Vorverfahren erfolglos
stattgefunden hatte, weshalb ein neues / weiteres Vorverfahren nicht erforderlich
sei. Zu dem festsetzungsfähigen Kosten
würden die Kosten des Vorverfahrens nur insoweit zählen, als sich an dieses das
gerichtliche Verfahren angeschlossen habe. Diese Kosten seien in dem Kostenfestsetzungsbeschluss
berücksichtigt worden.
Da zum Änderungsbescheid ein
Widerspruchsverfahren nicht durchgeführt wurde, könnten dafür auch nicht beantragte
außergerichtliche Aufwendungen geltend gemacht werden. Die Einbeziehung in das
Klageverfahren habe nur zur Erhöhung des Streitwertes geführt, nicht aber zu
einem weiteren Widerspruchsverfahren, weshalb nur aus einem Vorverfahren heraus
ein Erstattungsanspruch bestünde.
Der Umstand, dass der Kläger
während des Verfahrens (zwischen Widerspruchsverfahren und Klage), einen
Anwaltswechsel vorgenommen habe, würde auch nicht zu einem weitergehenden Anspruch
führen, auch wenn dies zu erhöhten Kosten des Klägers geführt haben sollte (dazu
verhält sich die Entscheidung nicht). Denn die Entscheidung eines Beteiligten,
den Anwalt zu wechseln, könne nicht auf Kosten des anderen Beteiligten
erfolgen.
VG Würzburg, Beschluss vom 30.03.2020 - W 2 M 19.12.54 -