Die Klägerin, die Mitarbeiterin in einer Bäckerei war, hatte dem angeleinten, auf seinem Hinterpfoten sitzenden Hund ein Geschirrtuch über den Kopf gelegt und sich dann entfernt. In der Folge wurde sie von dem Hund gebissen und machte Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche geltend. Das Landgericht wies die Klage ab. Zu Recht, wie das OLG ausweislich seines Hinweisbeschlusses meinte, mit dem der Klägerin anzeigte zu beabsichtigen, deren eingelegte Berufung durch einstimmigen Beschluss des Senats zurückweisen zu wollen.
An sich bestünde der Anspruch gegen den Zierhalter gem. § 833 S. 1 BGB, da die Klägerin durch willkürliches Verhalten des Hundes verletzt wurde. Zutreffend habe aber das Landgericht die Klage wegen überwiegenden Eigenverschuldens der Klägerin (§ 254 BGB) abgewiesen. Das Mitverschulden des Verletzten verlange, dass dieser die Sorgfalt außer Acht lasse, die ein ordentlicher und verständiger Mensch gegenüber Tieren zu beobachten pflege, um sich vor Schaden zu bewahren; zu dieser Sorgfalt gehöre auch die Berücksichtigung allgemein bekannter Gefahren und Vorsicht walten zu lassen.
Durch das Überwerfen des Geschirrtuchs über den Kopf des Hundes habe die Klägerin selbst eine Gefahrenlage geschaffen. Wie der Sachverständige zutreffend geschildert habe, wurde dadurch eine „Eskalationsleiter“ begonnen, deren Ergebnis der Biss sei. Das Verhalten der Klägerin stelle sich als besonders grober Sorgfaltsverstoß dar.
Es habe sich nicht um eine „Spiel“ gehandelt,
durch welches der Hund nicht beeinträchtigt worden sei. Es sei für jedermann
(auch ohne Hundesachverstand) offensichtlich, dass das Legen eines Tuchs auf
den Kopf eines Hundes inadäquat, da übergriffig, sei; der Hund könne sein Missfallen
nicht verbalisieren und daher aggressiv reagieren. Selbst der Umstand, dass die
Klägerin den Hund schon längere Zeit kennen würde und auch bereits häufiger ein
Tuch über seinen Kopf gelegt hätte, ändere nichts daran, dass das Verhalten
unangemessen und massiv gefahrerhöhend gewesen sei. Hinzu käme, dass die
Klägerin selbst angegeben habe, der Hund habe ihre Hand auch schon öfters im
Maul gehabt.
In Ansehung des überragenden Eigenverschuldens der Klägerin käme auch eine anteilige Haftung des Tierhalters nicht in Betracht.
OLG Zweibrücken, Beschluss
vom 28.04.2022 - 2 U 32/21 -