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Nutztiere sind nicht nur ihrem Halter nützlich. Sie genießen gegenüber sonstigen Haustieren auch eine rechtliche Sonderstellung. Während der Tierhalter ohne eigenes Verschulden stets für Schäden durch sein Tier haftet (und ihm insoweit allenfalls der Mitverschuldenseinwand nach § 254 BGB oder ein vereinbarter Haftungsausschluß zur teilwisen oder gäntlichen Entthaftung verbleibt), § 833 Satz 1 BGB, kann er sich bei einem Nutztier exkulpieren, § 833 Satz 2 BGB. Um ein Nutztier handelt es sich nach der gesetzlichen Definition dann, wenn dieses dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Beruf zu dienen bestimmt ist; exkulpiert ist der Halter, wenn er den Nachweis erbringt, dass er bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder trotz außerachtlassung dieser Sorgfalt der Schaden ohnehin eingetreten wäre.
Das AG Esslingen musste in seinem Urteil vom 14.08.2012 - 10 C 644/12 - darüber entscheiden, ob das Halten von Schafen in Nebenerwerbslandwirtschaft eine Nutztierhaltung iSv. § 833 Satz 2 BGB darstellt und ob der verklagte Tierhalter seiner Aufsichtspflicht genügt hatte. Beides wurde bejaht.
AG Esslingen, Urteil vom 14.08.2012 - 10 C 644/12 -
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