einen die Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Landgerichts zurück, mit dem die Antragstellerin (Pferdetrainerin) Prozesskostenhilfe für die Klage gegen einen Tierhalter auf Schadensersatz und Schmerzensgeld begehrte.
Die Antragstellerin wurde bei dem Versuch, ein Pferd zu verladen (bzw. von einem Hänger zu holen), von diesem verletzt. Zwar haftet grundsätzlich der Tierhalter, § 833 Satz 1 BGB. Die Haftung ist aber dann ausgeschlossen, wenn sich der Geschädigte in eine Position drohender Eigengefährdung begibt, eine über das normale Risiko hinausgehende Gefährdung billigend in Kauf nimmt. Davon ging das OLG in seinem Beschluss vom 23.11.2012 - 2 W 600/12 -, dem Landgericht folgend, aus. Diese erhöhte Risikogefährdung nahm es an, da die Antragstellerin das Pferd zu sich (zur Ausbildung holte, die alleinige Sachherrschaft über das Tier zum Zeitpunkt des Vorfalls hatte und keinen Dritten zur Mithilfe beim Entladen hinzuzog.
OLG Koblenz, Beschluss vom 23.11.2012 - 2 W 600/12 -
Entscheidungsgründe im Wortlaut
Tenor
- Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den die Prozesskostenhilfe verweigernden Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach - Einzelrichterin - vom 13. September 2012 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
- Die Antragstellerin hat im Rahmen einer geringfügigen Nebenbeschäftigung einen Betrieb geführt, der der Ausbildung von Reiter und Pferd diente. Nachdem die Antragstellerin von dem Antragsgegner zu 2) ein Pferd der Rasse "Haflinger" zu Ausbildungszwecken erhalten hatte, dieses Pferd sodann von einem Interessenten gekauft wurde, erbat der Antragsgegner zu 2) am 31.05.2009, dass die Antragstellerin ein weiteres Pferd, einen "Grauschimmel" ausbilden möge. Eigentümer dieses Pferdes ist der Antragsgegner zu 1), der Bruder des Antragsgegners zu 2). Die Antragstellerin begab sich zum Hof des Antragsgegners zu 2), um das Pferd abzuholen. Der Antragsgegner zu 2) war zu diesem Zeitpunkt nicht anwesend. Die Verladung des Pferdes erfolgte sodann durch den Antragsgegner zu 1). Die Antragstellerin verbrachte das Pferd zu ihrem Gelände. Im Rahmen des Ausladens wurde die Antragstellerin von dem Pferd getreten und am rechten Kniegelenk getroffen. Sie erlitt dadurch eine Kniegelenksluxation rechts, wobei sämtliche Bänder im rechten Knie beschädigt wurden.
- Das Landgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.
- Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde.
- II.
- Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet.
- Das Landgericht hat zu Recht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). Ein Schadensersatzanspruch aus Tierhalterhaftung gemäß § 833 S. 1 BGB gegen den Antragsgegner zu 1) als Tierhalter aus Gefährdungshaftung bzw. § 833 S. 2 BGB aus vermuteten Verschulden und den Antragsgegner zu 2) als Tieraufseher gem. § 834 BGB besteht nicht.
- Zutreffend führt das Landgericht aus, dass sich mit dem Tritt des Pferdes eine typische Tiergefahr verwirklicht hat. Vorliegend ist diese typische Tiergefahr, die sich verwirklicht hat, jedoch im Zusammenhang mit dem Risiko zu sehen, dass die Antragstellerin als Pferdetrainerin eingegangen ist. Sie hat die Ausbildung des Pferdes gegen Entgelt übernommen, sich im eigenen Erwerbsinteresse der Tiergefahr ausgesetzt und zum Zeitpunkt des Unfallhergangs die alleinige Herrschaft über das Pferd. Weder der Antragsgegner zu 1) als Tierhalter noch der Antragsgegner zu 2) als Tieraufseher hatten eine Möglichkeit auf das Pferd einzuwirken. Hat die Antragstellerin allein ohne Mithilfe anderer Personen versucht das Pferd aus dem Fahrzeug auszuladen, hat sie dadurch eine Risikoerhöhung der Verwirklichung einer Tiergefahr bewusst in Kauf genommen. Begibt sich die Geschädigte bewusst in eine Situation drohender Eigengefährdung mit bewusster Risikogefährdung, so muss der Gesichtspunkt der Tierhalterhaftung in Anbetracht des Handelns auf eigenes Risiko zurücktreten (vgl. auch BGH, Urteil vom 20.12.2005 – VII ZR 225/04 – VersR 2006, 416; OLG Hamm, Urteil vom 06.06.2008 – 9 U 229/07, zitiert nach Juris; OLG Celle, Urteil vom 12.04.1990 – 5 U 291/88 – VersR 1990, 794; OLG Zweibrücken, Urteil vom 08.01.1996 - 7 U 102/94 – VersR 1997, 457).
- Die Beschwerde der Antragstellerin war aus den dargelegten Gründen zurückzuweisen.
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