Die Klägerin, die Mitarbeiterin in einer Bäckerei war, hatte dem angeleinten, auf seinem Hinterpfoten sitzenden Hund ein Geschirrtuch über den Kopf gelegt und sich dann entfernt. In der Folge wurde sie von dem Hund gebissen und machte Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche geltend. Das Landgericht wies die Klage ab. Zu Recht, wie das OLG ausweislich seines Hinweisbeschlusses meinte, mit dem der Klägerin anzeigte zu beabsichtigen, deren eingelegte Berufung durch einstimmigen Beschluss des Senats zurückweisen zu wollen.
An sich bestünde der Anspruch gegen den Zierhalter gem. § 833 S. 1 BGB, da die Klägerin durch willkürliches Verhalten des Hundes verletzt wurde. Zutreffend habe aber das Landgericht die Klage wegen überwiegenden Eigenverschuldens der Klägerin (§ 254 BGB) abgewiesen. Das Mitverschulden des Verletzten verlange, dass dieser die Sorgfalt außer Acht lasse, die ein ordentlicher und verständiger Mensch gegenüber Tieren zu beobachten pflege, um sich vor Schaden zu bewahren; zu dieser Sorgfalt gehöre auch die Berücksichtigung allgemein bekannter Gefahren und Vorsicht walten zu lassen.
Durch das Überwerfen des Geschirrtuchs über den Kopf des Hundes habe die Klägerin selbst eine Gefahrenlage geschaffen. Wie der Sachverständige zutreffend geschildert habe, wurde dadurch eine „Eskalationsleiter“ begonnen, deren Ergebnis der Biss sei. Das Verhalten der Klägerin stelle sich als besonders grober Sorgfaltsverstoß dar.
Es habe sich nicht um eine „Spiel“ gehandelt,
durch welches der Hund nicht beeinträchtigt worden sei. Es sei für jedermann
(auch ohne Hundesachverstand) offensichtlich, dass das Legen eines Tuchs auf
den Kopf eines Hundes inadäquat, da übergriffig, sei; der Hund könne sein Missfallen
nicht verbalisieren und daher aggressiv reagieren. Selbst der Umstand, dass die
Klägerin den Hund schon längere Zeit kennen würde und auch bereits häufiger ein
Tuch über seinen Kopf gelegt hätte, ändere nichts daran, dass das Verhalten
unangemessen und massiv gefahrerhöhend gewesen sei. Hinzu käme, dass die
Klägerin selbst angegeben habe, der Hund habe ihre Hand auch schon öfters im
Maul gehabt.
In Ansehung des überragenden Eigenverschuldens der Klägerin käme auch eine anteilige Haftung des Tierhalters nicht in Betracht.
OLG Zweibrücken, Beschluss
vom 28.04.2022 - 2 U 32/21 -
Aus den Gründen:
Gründe
1. Die Klägerin wird darauf
hingewiesen, dass der Senat gemäß § 522 Abs. 2 ZPO beabsichtigt, ihre
Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des
Landgerichts Kaiserslautern vom 29. Oktober 2021 durch einstimmigen Beschluss
zurückzuweisen.
Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich
keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
ZPO), der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die
Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert (§ 522 Abs. 2
Nr. 2 und 3 ZPO). Auch ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
über die Berufung nicht geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4
ZPO).
Die Klägerin macht auch in zweiter Instanz Schadensersatzansprüche aufgrund
eines Hundebissvorfalls vom 21. Juni 2017 geltend. Ihre Berufung gegen das
klageabweisende Urteil des Erstgerichts ist zwar zulässig, hat in der Sache
jedoch keine Aussicht auf Erfolg. Das Erstgericht hat die Klage nach Anhörung
der Parteien, Vernehmung der Zeugen … und … sowie nach Einholung eines
Gutachtens der Sachverständigen … zu Recht und mit zutreffender Begründung
abgewiesen, weil der an sich gem. § 833 Satz 1 BGB bestehende
Anspruch der Klägerin durch ein überragendes Eigenverschulden gänzlich
verdrängt wird. Ein Mitverschulden nach § 254 BGB trifft den Verletzten,
wenn er die Sorgfalt außer Acht lässt, die ein ordentlicher und verständiger
Mensch gegenüber Tieren zu beobachten pflegt, um sich vor einem Schaden zu
bewahren, sich insbesondere auch nicht auf allgemein bekannte Tiergefahren
einstellt und Vorsicht walten lässt (Jahnke/Burmann, Handbuch
Personenschadensrecht, 2. Auflage Kap.2 Rn. 339 m.w.N.).
Gemessen daran gilt folgendes:
Nach der eigenen Schilderung der Klägerin kam es zu dem Hundebiss, nachdem
die damals als Mitarbeiterin der Bäckerei …. in … tätige Klägerin dem
angeleinten, auf seinen Hinterpfoten sitzenden Hund „Benny“ ein Geschirrtuch
über den Kopf gelegt hatte und es anschließend wieder entfernen wollte. Mit
diesem Verhalten, durch das die Klägerin (nach der plastischen Beschreibung der
Zeugen …) den Hund „wie ein altes Mütterchen“ hat aussehen lassen, hat die
Klägerin selbst die Gefahrenlage geschaffen, die zu dem Hundebiss führte. Es
wurde dadurch - wie von der Sachverständigen …. eingehend und überzeugend
beschrieben - eine „Eskalationsleiter“ begonnen, die im Ergebnis zum Hundebiss
führte. Das vor dem Bissvorfall an den Tag gelegte Verhalten der Klägerin ist
nach den zutreffenden Erwägungen des Erstgerichts als besonders grober
Sorgfaltspflichtverstoß anzusehen.
Was die Berufung hiergegen erinnert, rechtfertigt keine andere
Entscheidung. Die Auffassung, der Hund sei durch das „Spiel“ der Klägerin nicht
beeinträchtigt worden, entbehrt jeder Grundlage. Vielmehr ist für jedermann
(auch ohne besonderen Hundesachverstand) offensichtlich, dass das Legen eines
Handtuches auf den Kopf eines Hundes ein inadäquates, weil übergriffiges
Verhalten darstellt, auf das ein Hund, der sein Missfallen naturgemäß nicht
verbalisieren kann, mit aggressivem Verhalten reagieren kann. Dass die Klägerin
den Hund nach eigenen Angaben schon längere Zeit kennt und ihm auch bei
früheren Besuchen ein Tuch über den Kopf legte, ändert nichts an der Tatsache,
dass das Verhalten der Klägerin unangemessen und massiv gefahrerhöhend war.
Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass die Klägerin sogar einräumte,
dass der Hund ihre Hand schon öfters „im Maul“ gehabt habe.
Nach alledem erscheint selbst eine anteilige Haftung des Beklagten nicht
vertretbar, weil von einem überragenden Eigenverschulden der Klägerin
auszugehen ist.
2. Die Klägerin erhält Gelegenheit
zu den Hinweisen des Senates bis zum 26. Mai 2022 Stellung zu nehmen. Binnen
der vorgenannten Frist wird sie um Überprüfung und Mitteilung gebeten, ob sie
das Rechtsmittel aufrechterhalten oder zur Vermeidung weiterer Kosten
zurücknehmen möchte.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen