Auf die Berufung des Klägers gegen ein klageabweisendes Urteil erließ das Kammergericht (KG) als Berufungsgericht einen Hinweisbeschluss, mit dem es seine Absicht, die Berufung wegen offensichtlich fehlender Erfolgsaussicht zurückzuweisen, begründete. Dem Kläger sei nicht der Nachweis des Eintritts eines Versicherungsfalls in der Gebäudeversicherung infolge eines Unwetters mit Starkregen vom 29. bis 30.06.2017 gelungen.
Nach Teil B § 4 Nr. 1 d) der maßgeblichen AVB würde ausgeführt, dass Entschädigungen für versicherte Sachen geleistet würden, die durch Überschwemmung zerstört oder beschädigt würden. Als Überschwemmung sei in den AVB definiert eine Überflutung des Grund und Bodens, auf dem das versicherte Gebäude stünde. Dies müsse durch Ausuferung von oberirdischen Gewässern oder Witterungsniederschlägen erfolgen. Auch ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer würde damit erkennen, dass nicht alle durch Witterungsniederschläge verursachten Gebäudeschäden vom Versicherungsschutz erfasst würden. Schutz bestehe nur für bestimmte Risiken, hier starke Niederschläge, wobei dieser alleine nicht ausreiche, da hinzukommen müsste, dass das Gelände (Grund und Boden) überflutet werden müssten. Eine Überschwemmung liege nicht schon deshalb vor, da Wassert in den Keller dringe. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer würde unter einer Überschwemmung verstehen, dass Wasser in erheblichem Umfang meist mit schädlicher Wirkung nicht auf normalen Weg abfließe, sondern über sonst nicht genutzte Gelände und diese überflute (BGH, Urteil vom 21.05.1964 - II ZR 9/63 -). Neben dieser Überflutung durch Ansammlung auf der Geländeoberfläche käme auch eine Überflutung von Hanggrundstücken in Betracht, was dann vorläge, wenn starker Regen auf den in einem Maß niedergehen würde, dass dieser weder vollständig versickert noch geordnet über natürliche Wege (Rinnen, Furchen) sturzbachartig abfließe. Keine Überschwemmung läge vor, wenn sich auf dem Gelände Pfützen bilden würden oder das Erdreich die Sättigungsgrenze erreicht habe, aber das Wasser noch nicht über der Erdoberfläche stünde. Auch sei nicht gefordert, dass die gesamte Grundstücksfläche überflutet sei; ausreichend sei, dass so viel Niederschlagswasser niedergeht, dass sich das Regenwasser vor dem Versickern auf dem Boden kurzfristig sammle und während dieser Phase dann Wasser in ein Gebäude eindringe.
Dem Kläger obliege die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein versicherter Schaden vorliegt, weshalb er hier die Voraussetzungen für einen Überschwemmungsschaden dartun aber auch beweisen müsse; das KG stellet dabei auf einen Vollbewies nach § 287 ZPO ab. Einen solchen Umstand habe der Kläger, der selbst nicht anwesend war, selbst nicht gesehen und er sei auch von den Zeugen nicht bestätigt worden. Der Hinweis des Klägers, in der Vergangenheit habe sich ein ähnlicher Schaden (eindringendes Wasser) nie gezeigt, auch nicht bei nachfolgenden starken Niederschlägen, wurde vom OLG mit Hinweis darauf als unbeachtlich angesehen, dass dies alleine bedeuten könne, dass soviel Niederschlagswasser am Schadenstag niedergegangen sei, dass es zwar schadensursächlich wurde, was aber nicht belege, dass der Grund und Boden unter Wasser gestanden haben muss.
Damit würde es sich um nicht versicherte Möglichkeiten der Schädigung des Gebäudes durch eindringendes Regenwasser handeln.
Soweit der Kläger aus dem Schadenseintritt durch einen Wassereinbruch im Keller über einen Kellerlichtschacht rückschließen will, dass es einen Versicherungsfall gegeben habe, verkenne er, dass die von ihm nachzuweisende Kausalkette in der entgegengesetzten Richtung geführt werden müsse. Zunächst müsse nachgewiesen werden, dass es vor dem Schadenseintritt Witterungsniederschläge gegeben habe. Sodann müsse der Kläger nachweisen, dass diese Niederschläge zu einer Überflutung von Grund und Boden geführt hätten. Danach wäre vom Kläger der Nachweis zu führen, dass diese Überschwemmung kausal (oder zumindest mitursächlich) für den Schadenseintritt am Gebäude gewesen sei. Wenn versickertes Wasser in das Gebäude eindringe, läge kein Versicherungsfall vor.
Nach dem Hinweisbeschluss wurde die Berufung zurückgenommen.
Kammergericht, Beschluss
vom 13.07.2021 - 6 U 70/21 -
Aus den Gründen:
Tenor
Der Senat hat nunmehr über die Berufung des
Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 4 des Landgerichts Berlin vom 24. März
2021 beraten und beabsichtigt im Ergebnis, die Berufung durch einstimmigen
Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Gründe
Die Berufung des Klägers ist zwar zulässig, sie
hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Die Berufung kann gemäß § 513 Abs. 1
ZPO nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer
Rechtsverletzung beruht oder gemäß § 529 ZPO zu berücksichtigende
Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
Beide Voraussetzungen liegen offensichtlich
nicht vor.
Das Landgericht hat mit zutreffenden Erwägungen
den klageweise geltend gemachten Anspruch aus der Gebäudeversicherung verneint.
1) Dem Kläger gelingt der Nachweis
des Eintritts des Versicherungsfalls in der Gebäudeversicherung durch die
Folgen des Unwetters mit Starkregen in der Zeit vom 29. bis 30. Juni 2017
nicht.
a) Gemäß Teil B § 4 Nr. 1
d) der hier maßgeblichen AVB Wohngebäudeversicherung mit der Glasversicherung
vom 1. Dezember 2009 leistet der Versicherer u. a. Entschädigung für
versicherte Sachen, die durch Überschwemmung (des Versicherungsgrundstücks)
zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhanden
kommen. § 9 der genannten Bedingungen definiert die weiteren
Elementargefahren wie folgt:
„1. Überschwemmung ist eine Überflutung des
Grund und Bodens, auf dem das versicherte Gebäude steht
(Versicherungsgrundstück), durch
a) Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder
fließenden) Gewässern;
b) Witterungsniederschläge …“
Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne
versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse, der um das Verständnis der Klausel
bemüht ist und dabei auch seine eigenen Interessen berücksichtigt, erkennt
schon nach dem normalen Sprachgebrauch, dass nicht etwa alle Gebäudeschäden,
die durch Witterungsniederschläge verursacht werden, vom Versicherungsschutz
umfasst sind. Schutz bietet die Versicherung nur für bestimmte Risiken, die
durch starke Niederschläge ausgelöst werden – hier Überschwemmung und Rückstau
(vgl. auch KG, Beschl. v. 18. Mai 2018 – 6 U 162/17 – juris, Rn. 21). Starke
Niederschläge allein, die einen Gebäudeschaden verursachen, reichen nicht aus,
um den Versicherungsfall auszulösen. Das Wasser der Niederschläge muss vielmehr
den Grund und Boden, auf dem das versicherte Gebäude besteht, überfluten.
Deshalb liegt eine Überschwemmung im Sinne der Klausel nicht allein schon
deswegen vor, weil im zeitlichen Zusammenhang mit starken Niederschlägen Wasser
in ein Gebäude eingedrungen ist und auf dem Boden des Kellergeschosses steht.
Denn die Klausel unterscheidet zwischen dem versicherten Gebäude und dem Grund
und Boden, auf dem das Gebäude steht. Der Grund und Boden des Grundstücks muss
außerhalb der Bebauung als Folge von Witterungsniederschlägen überflutet sein.
Da die Kellerlichtschächte Teil des versicherten Gebäudes sind, reicht es für
den Eintritt des Versicherungsfalls nicht aus, dass sich dort Regenwasser
sammelt und von dort – über das Fenster oder die Außenwand - in das Gebäude
eindringt (vgl. KG, Beschlüsse vom 4. 8. 2015 – 6 U 69/15 – juris, Rn. 5, 6;
OLG Köln, Urt. v. 9. 4. 2013 – 9 U 198/12 – juris, Rn. 11; OLG Karlsruhe, Urt.
v. 20. 9. 2011 – 12 U 92/11 – juris, Rn. 15).
Der Bundesgerichtshof hat bereits im Jahr 1964
ausgeführt, dass eine Überschwemmung nach dem Sprachgebrauch vorliegt, wenn
Wasser in erheblichem Umfange meist mit schädlichen Wirkungen nicht auf
normalem Wege abfließt, sondern auf sonst nicht in Anspruch genommenem Gelände
in Erscheinung tritt und dieses überflutet (BGH, Urt. v. 21. 5. 1964 – II ZR
9/63 – VersR 1964, 712). Nach dem Verständnis eines durchschnittlichen
Versicherungsnehmers ist eine Überflutung von Grund und Boden anzunehmen, wenn
sich erhebliche Wassermengen auf der Geländeoberfläche ansammeln (BGH, Urt. v.
20. 4. 2005 – IV ZR 252/03 – juris, Rn. 19). Auch die Überflutung eines
Hanggrundstücks kommt in Betracht, auch wenn sich hier kein Wasser auf der
Geländeoberfläche ansammelt. Eine Überschwemmung liegt dann vor, wenn starker
Regen auf einem Berghang in einem Maße niedergeht, dass er weder vollständig
versickert oder sonst geordnet über natürliche Wege (z. B. Rinnen oder Furchen)
abfließen kann. Auch insoweit tritt Wasser auf sonst nicht in Anspruch
genommenem Gelände in Erscheinung, wenngleich es sich aufgrund der Hanglage
nicht sammelt, sondern – sturzbachartig – den Hang hinabfließt (BGH, Urt. v.
26. April 2006 – IV ZR 154/05 - juris, Rn. 10). Da es hier um kein
Hanggrundstück geht, kommt es entscheidend für das Vorliegen einer
Überschwemmung darauf an, ob die Niederschläge auf natürlichem Weg versickern
oder sonst geordnet abfließen konnten. Es liegt auch dann noch keine
Überschwemmung vor, wenn sich – etwa wegen Geländeunebenheiten – nur Pfützen
auf dem Grundstück bilden. Es ist auch nicht ausreichend, wenn das Erdreich bis
zur Sättigungsgrenze Wasser aufnimmt, ohne dass dieses über der Erdoberfläche
steht (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 3. 8. 2005 – 20 U 103/05 – juris, Rn. 4; OLG
Bamberg, Urt. v. 30. 4. 2015 – 1 U 87/14 – juris, Rn. 38; OLG Karlsruhe, Urt.
v. 5. 7. 2001 – 19 U 19/01 – juris, Rn. 11). Das Niederschlagswasser muss nicht
mehr erdgebunden sein. Allerdings muss auch nicht die gesamte Grundstücksfläche
überflutet sein. Grenzbereiche mögen bei einem Lebenssachverhalt erreicht sein,
bei dem Niederschläge in einer großen Menge in so kurzer Zeit niedergehen, dass
das Regenwasser sich vor dem Versickern auf dem Boden kurzfristig über der
Geländeoberfläche sammelt und während dieser Phase dann Wasser in ein Gebäude
eindringt, sich dort ausbreitet und Schäden verursacht.
b) Eine solche Überflutung des Grund
und Bodens, auf dem das versicherte Gebäude steht, hat der Kläger nicht
bewiesen. Er hat zwar in der Klageschrift behauptet, dass Regenwasser über eine
am Haus befindliche Wiese in einen Lichtschacht lief und sich von dort in den
Kellerbereich ausbreitete (Bl. 2 d. A.). Dem von der Beklagten eingereichten
Foto des Kellerlichtschachtes lässt sich entnehmen, dass der Lichtschacht
gemauert ist und sich in einem gewissen Niveau über die Erdoberfläche erhebt.
Da der Kläger selbst nicht vor Ort war, als der Schaden eintrat und deswegen
keine eigenen Beobachtungen anstellen konnte, äußert er lediglich eine
Vermutung. Er behauptet dabei jedoch nicht mit einem konkreten Vortrag, dass
die Niederschläge sich auf der Geländeoberfläche so lange ansammelten, bis sie
eine Überflutung des Bodens verursachten und dass dabei der Wasserstand eine
Höhe erreichte, die bewirkte, dass sich der Kellerschacht über die Umrandung
hinweg mit Wasser füllte.
aa) Weder der Zeuge Dr. W. noch die
Zeugin M. haben bestätigt, dass eine Überflutung des Grundstücks vorlag. Auch
aufgrund der weiteren Bekundungen der Zeugen kann der Kläger den Nachweis einer
Überflutung des Grundstücks nicht führen Da es sich bei den Zeugen um Nachbarn
des Klägers handelt, hätte zu erwarten gestanden, dass diese zumindest von
einer Überflutung ihrer eigenen Grundstücke berichtet hätten, wenn es durch die
Niederschlagsmenge dazu gekommen wäre. Dies haben jedoch beide Zeugen nicht
getan. Der Zeuge Dr. W. hat ausgeführt, dass Wasser auf einer Rasenfläche im
Sommer nicht lange stehe, da es im Boden versickert (Bl. 61 d. A.). Dies
widerlegt eine Überflutung. Die Zeugin M. hat bestätigt, dass es in ihrem Haus
nicht zu einer Überschwemmung gekommen sei (Bl. 64 d. A.). Ihr Haus sei auch
unterkellert und habe ebenfalls Tageslichtfenster im Kellergeschoss. Das
Grundstück des Klägers liege auf derselben Höhe wie ihres und sei ebenfalls
flach. Aus diesen Angaben der Zeugen lässt sich deshalb nicht der Rückschluss
ziehen, dass das Grundstück des Klägers überschwemmt gewesen sein müsse, weil
dies auch bei den Nachbargrundstücken der Fall gewesen sei.
cc) Aus dem Umstand, dass es weder in
der Vergangenheit ähnliche Schäden am versicherten Gebäude gab, noch dass in
der Folgezeit bei weiteren - auch starken - Niederschlägen erneut Wasser in das
Gebäude eindrang, kann nicht abgeleitet werden, dass es am Schadenstag zu einer
Überschwemmung des Grund und Bodens gekommen sein müsse. Denn die
Schadensfreiheit des Gebäudes bei starken Niederschlägen vor und nach dem hier
in Rede stehenden Ereignis kann nur belegen, dass am Schadenstag eine
schadensursächliche Niederschlagsmenge auf dem Grundstück des Klägers
abregnete. Die Niederschlagsmenge allein belegt jedoch nicht, dass diese
Wassermenge nicht vom Boden aufgenommen werden konnte und nicht in das Erdreich
versickern konnte.
c) Es bleiben nicht versicherte
Möglichkeiten der Schädigung des Gebäudes durch eindringendes Regenwasser. Es
ist nicht auszuschließen, dass das Wasser, das sich als niedergehender Regen im
Lichtschacht sammelte, nicht abfließen konnte – möglicherweise unter dem
Einfluss der Sättigung des umliegenden Erdreichs durch versickerndes
Regenwasser.
Der Kläger will erkennbar aus dem
Schadenseintritt durch einen Wassereinbruch im Keller des versicherten Gebäudes
über einen Kellerlichtschacht rückschließen, dass es auch einen
Versicherungsfall gegeben haben muss. Dies ist unzulässig und berücksichtigt
nicht, dass die Kausalkette in entgegen gesetzter Richtung nachzuweisen ist.
Der Kläger muss im ersten Schritt den Nachweis führen, dass es vor dem
Schadenseintritt Witterungsniederschläge gegeben hat. Dies ist zwischen den
Parteien unstreitig. Im zweiten Schritt ist der Nachweis zu führen, dass diese
Niederschläge zu einer Überflutung des Grund und Bodens, auf dem sich das
versicherte Gebäude befindet, geführt haben. Dieser Nachweis gelingt dem Kläger
hier nicht. Wäre dieser Nachweis gelungen, müsste der Kläger den weiteren
Nachweis führen, dass die Überschwemmung des versicherten Grundstücks adäquat
kausal für den Schadenseintritt am Gebäude gewesen ist (vgl. BGH, Urt. v. 20.
4. 2005 – IV ZR 252/03 – juris), wobei Mitursächlichkeit ausreichen kann (OLG
Hamm, Beschl. v. 30. 4. 2017 – 20 U 36/17 – juris, Rn. 4). Der
Bundesgerichtshof führt in der vorstehend genannten Entscheidung aus, dass für
den Kausalitätsnachweis nicht erforderlich sei, dass sich das Wasser, das das
Grundstück überflutet hat, unmittelbar auf die geschädigte Sache ausgewirkt
hat, indem das auf dem Grundstück sich ansammelnde Wasser unmittelbar das
Gebäude erreichte. Eine Überflutung des Grund und Bodens muss jedoch
feststehen. Der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Überflutung und
Gebäudeschädigung bedeutet, dass es für einen Anspruch auf die
Versicherungsleistung nicht ausreicht, wenn Regenwasser, das im Boden
versickert, dabei in das Gebäude eindringt. Deswegen kann das Eindringen von
Regenwasser in ein Gebäude grundsätzlich auch nicht als Argument dafür
angebracht werden, dass es nicht ordnungsgemäß versickern konnte. Denn es ist
möglich, dass auch versickerndes Regenwasser einen Weg in den Keller eines
Gebäudes findet. Ob diese Möglichkeit besteht, hängt insbesondere von der
baulichen Gestaltung des Gebäudes ab. Schadensursächlich muss
Niederschlagswasser sein, dass gerade nicht (mehr) im Boden versickern oder
sonst auf geordnetem Weg ablaufen kann. Erst die Abweichung vom „Normalfall“
der auftretenden Witterungseinwirkungen – die Überflutung des Grund und Bodens
- muss einen Schaden verursacht haben.
Deswegen ist dem Beweisantritt, dass es sich
bei dem in den Kellerbereich eingedrungenen Wasser um Niederschlagswasser
handele, nicht nachzugehen. Dieser Umstand kann als wahr unterstellt werden. Das
Eindringen von Niederschlagswasser über einen Lichtschacht belegt jedoch weder
eine Überschwemmung des Grundstücks im Sinne der Bedingungen noch zeigt dieses
Geschehen auf, dass Niederschlagswasser nicht ordnungsgemäß im Boden versickern
konnte. Auf die vorstehenden Ausführungen wird verwiesen.
2) Auf die Frage eines
Risikoausschlusses in Form von Schäden durch einen Grundwassereintritt kommt es
nicht an.
3) Die Sache hat keine
grundsätzliche Bedeutung. Es geht um die Würdigung des Sachverhalts im Einzelfall.
Die maßgeblichen Rechtsfragen sind der in der Rechtsprechung geklärt, ohne dass
der Senat mit seiner Auffassung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
oder den Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte abweicht. Zur Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entscheidung des Senats durch
Urteil unter Zulassung der Revision nicht erforderlich. Zur Rechtsfortbildung
eignet sich die hier streitige Sache nicht. Sonstige Gründe, die die
Durchführung einer mündlichen Verhandlung gebieten, liegen nicht vor.
II.
Dem Kläger wird Gelegenheit zur Stellungnahme
innerhalb einer Frist von drei Wochen gegeben. Aus Kostengründen sollte die
Zurücknahme der Berufung erwogen werden.
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