Nach den Versicherungsbedingungen
der Wohngebäudeversicherung (Beklagte) waren
u.a. „Einfriedungen (und zwar ausschließlich Zäune, Mauern und Hecken“ mitversichert gewesen; vom
Versicherungsschutz waren Erdfall und Erdrutsch umfasst. Unter Berufung auf
diese Regelung machte die Klägerin als Versicherungsnehmerin Ansprüche geltend.
Betroffen war eine Trockenmauer, die – da das Grundstück auf einer Feldkante
hoch über einen Wanderweg liegt – an der felskante bis zur Höhe des
Grundstücksniveaus reichte. Auf der Trockenmauer befand sich ein Holzzaun. Die
Trockenmauer senkte sich im Spätherbst 2015 an einigen Stellen ab, wodurch
einzelne Steine und Felsbrocken auf den darunter verlaufenden Wanderweg
stürzten. Die Klägerin ließ eine Notsicherung der Trockenmauer und eine
Hangsicherung vornehmen und vertrat die Ansicht, die Trockenmauer stelle eine
Einfriedung des Grundstücks dar und deshalb handele es sich um eine versicherte
Maßnahme, da der Einsturz des Erdbodens und das Abrutschen naturbedingt gewesen
seien. Von der Beklagten wurde die Ansicht vertreten, die Trockenmauer habe
lediglich Stützfunktion und stelle sich nicht als versicherte Einfriedung dar,
da sie nicht vor unbefugten Betreten und unerwünschter Einsicht schütze.
Das Landgericht hat die Klage
abgewiesen. In seinem Hinweisbeschluss (auf den dann die Berufung
zurückgenommen wurde) wies das OLG auf die fehlende Erfolgsaussicht der Berufung
nach § 522 ZPO hin.
Unter Verweis auf das Urteil des
BGH vom 18.10.2017 - IV ZR 188/16 - wurde vom OLG angemerkt, dass für das
Verständnis einer versicherungsvertragliche Klausel darauf abzustellen sei, wie
ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer diese bei verständiger Würdigung
nach Durchsicht ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse nach dem
erkennbaren Sinnzusammenhang verstehen würde. Damit sei in erster Linie vom
Wortlaut auszugehen und der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zwecke und der
Sinnzusammenhang seien zusätzlich zu berücksichtigen, soweit für den
Versicherungsnehmer erkennbar.
Die Trockenmauer, auf der der Zaun
stand, würde, so das OLG, von dem verständigen Versicherungsnehmer nicht als
Einfriedung angesehen werden. Ein verständiger Versicherungsnehmer würde, den
der Begriff Einfriedung nicht geläufig sei, annehmen, dass die Versicherungsbedingungen
hier mit den allgemeinen nachbarrechtlichen Regelungen in §§ 921ff BGB sowie
den landesrechtlichen Nachbarrechtregelungen identisch seien. §§ 4ff SächsNRG
regele insoweit ausdrücklich die Errichtung und Unterhaltung von Einfriedungen.
Darunter würde das Gesetz die Einrichtungen an oder auf der Grundstücksgrenze
verstehen, die dazu bestimmt seien, das
Grundstück ganz oder teilweise zu umschließen und nach außen abzuschirmen, um
so ein unberechtigtes Betreten oder Verlassen zu verhindern oder sonstige störende Einwirkungen abzuwehren. Damit sei nicht vereinbar eine Einfriedung, die
lediglich der Grenzscheidung diene.
Zwar mag vorliegend der Zaun, der
auf der Mauer angebracht war, dazu gedient haben, ein unberechtigtes Betreten
oder Verlassen des Grundstücks zu verhindern. Nicht aber die Trockenmauer, die
auf dem Grundstücksniveau endete. Diese habe lediglich dazu gedient, das
Erdreich auf dem klägerischen Grundstück vor einem Abrutschen zu schützen. Die
Einfriedungsfunktion habe daher lediglich der Zaun auf der Mauer erfüllt.
OLG Dresden, Hinweisbeschluss vom 02.01.2018 - 4 U 1400/17 -