Die Kläger unterhielten (jedenfalls einer der Kläger, was offen bleiben konnte) bei der Beklagten eine Wohngebäudeversicherung. Nach dem klägerischen Vortrag sei der Efeu, mit dem die Fassade bewachsen gewesen sei, bei Sturm mit Gewalt von der Gebäudefassade abgerissen worden und hatte diese dabei beschädigt. Das Landgericht wies die Klage gegen den Versicherer, der eine Regulierung abgelehnt hatte, ab; auf die eingelegte Berufung der Kläger wies das OLG darauf hin, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe, woraufhin sie zurückgenommen wurde.
Das OLG hielt unter Bezugnahme auf die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Wohngebäude (VGB 2017) fest, dass der Versicherer Entschädigung für versicherte Sachen leiste, die durch einen Sturm zerstört oder beschädigt würden oder infolge des Sturms abhanden kämen (Nr. 4.1.3 VGB 2017). Der Sturm müsse entweder unmittelbar auf die versicherte Sache (Gebäude) einwirken oder es müssten sonstige Gegenstände auf die versicherte Sache geworfen werden (Nr. 7.2.1. und 7.2.2 VGB 2017) und es müsste dadurch zu dem Schaden am Gebäude kommen. Der Sturm habe hier ersichtlich keine Gegenstände auf das Gebäude geworfen, weshalb für einen Anspruch aufgrund der Schäden nur die erste Variante in Betracht käme.
An einer unmittelbaren Einwirkung des Sturms würde es hier aber fehlen. Eine unmittelbare Einwirkung läge vor, wen Luft (als Sog oder als Druck) auf diese einwirke und zur Beschädigung führe. Vorliegend aber habe der Sturm auf das Efeu eingewirkt und dieses von der Fassade mit Gewalt abgerissen; durch das Abreißen sei es zur Beschädigung an der Gebäudefassade gekommen. Der Efeu sei keine versicherte Sache, wie Nr. 1.3.4 VGB 2017 klarstelle, demzufolge Pflanzen nicht zu den versicherten Bestandteilen in der Versicherung zählen würden. Auch würde es sich bei dem Efeu nicht um versichertes Zubehör iSv. Nr. 1.3.3 VGB 2017 handeln; auch wenn der Efeu nach dem Vortrag der Kläger dazu diene, die Fassade vor „normalen“ Witterungseinflüssen zu schützen, sei dieser doch dauerhaft mit dem Boden verbunden und daher kein Bestandteil des Gebäudes sondern des Grundstücks. Das Efeu sei nicht iSv. Nr. 1.3.3 VGB 2017 zur Instandhaltung des Gebäudes genutzt worden.
Das Abreißen des Efeus durch den Sturm sei auch nicht vergleichbar mit einer künstlich (durch den Menschen angebrachten) Fassadenverkleidung vergleichbar, bei deren sturmbedingten Herausreißen und dadurch bedingter Schädigung der Fassade Ersatz zu leisten sei. Denn in diesem Fall der künstlichen Fassadenverkleidung, die an der Fassade angebracht worden wäre, würde es sich um einen Bestandteil der Fassade handeln, anders als nach Nr. 1.3.4 VGB 2017 bei Pflanzen.
OLG Hamm, Beschluss vom 03.06.2022
- 20 U 173/22 -
Aus den Gründen:
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Kläger gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.
Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
Gründe
I.
Der Senat ist
einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf
Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die
Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche
Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.
Das Landgericht
hat die auf Zahlung einer Versicherungsleistung aus einem Vertrag über eine
Wohngebäudeversicherung gerichteten Klage zu Recht abgewiesen. Die
Berufungsangriffe der Kläger aus der Berufungsbegründung vom 18.05.2022 (Bl. 2
ff. der elektronischen Gerichtsakte zweiter Instanz, im Folgenden: eGA-II und
für die erste Instanz eGA-I) gegen die Klageabweisung greifen nicht durch.
Dabei kann
dahinstehen, ob beide Kläger aktiv legitimiert sind. Denn Ansprüche stehen
ihnen jedenfalls aus dem Versicherungsvertrag dem Grunde nach nicht zu.
1.
Bezogen auf die
geltend gemachten Schäden am Gebäude ist ein Versicherungsfall nicht
eingetreten. Das gilt selbst dann, wenn man das Vorbringen der Kläger zu ihren
Gunsten unterstellt, wonach der am Gebäude rankende Efeu durch ein versichertes
Sturmereignis abgerissen und dadurch die Fassade beschädigt wurde.
Gemäß
Nr. 4.1.3 der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen
Versicherungsbedingungen für die Wohngebäudeversicherung (eGA-I 86 ff., im
Folgenden: VGB 2017) leistet der Versicherer Entschädigung für versicherte
Sachen, die durch einen Sturm zerstört oder beschädigt werden oder
infolgedessen abhandenkommen. Voraussetzung ist gemäß Nr. 7.2 VGB 2017,
dass der Sturm entweder unmittelbar auf versicherte Sachen einwirkt
(Nr. 7.2.1 VGB 2017) oder sonstige Gegenstände auf versicherte Sachen
wirft (Nr. 7.2.2 VGB 2017). Da die zweite Variante hier ersichtlich nicht
erfüllt ist, bestünde Versicherungsschutz nur dann, wenn der Sturm unmittelbar
auf eine versicherte Sache eingewirkt hätte.
Daran fehlt es
hier.
Auch nach dem
eigenen Vorbringen der Kläger ist die Gebäudewand nicht dadurch beschädigt
worden, dass Luft - sei es als Sog oder als Druck - auf sie eingewirkt hätte.
Vielmehr ist die Beschädigung nach dem Vorbringen der Kläger dadurch
entstanden, dass der Efeu mit Gewalt von der Fassade abgerissen wurde und diese
dabei beschädigte. Das stellt aber, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt
hat, keine unmittelbare Einwirkung des Sturms auf die versicherte Gebäudewand
dar. Der Efeu selbst ist demgegenüber keine versicherte Sache. Wie
Nr. 1.3.4 VGB 2017 ausdrücklich klarstellt, zählen Pflanzen nicht zu den
versicherten Bestandteilen. Eine Einordnung als Zubehör im Sinne von
Nr. 1.3.3 VGB 2017 scheidet hier ebenfalls aus unabhängig davon, dass die
Efeupflanze nach dem Vorbringen der Kläger die Fassade vor "normalen"
Witterungseinflüssen geschützt haben mag. Abgesehen davon, dass die
Efeupflanze dauerhaft mit dem Boden verbunden war und deshalb gerade kein
Zubehör, sondern einen Bestandteil des Grundstücks darstellte, wurde sie auch
nicht im Sinne von Nr. 1.3.3 VGB 2017 zur Instandhaltung des Gebäudes
genutzt.
Aus den vorstehenden
Gründen greift auch der Berufungsangriff nicht durch, dass anders zu
entschieden sein könnte, wenn eine menschlich errichtete Fassadenverkleidung
herausgerissen worden wäre und die Giebelwand beschädigt hätte. Bei einer
solchen Fassadenverkleidung hätte es sich um einen Bestandteil des Gebäudes
gehandelt, wohingegen wie dargelegt Pflanzen davon nach dem ausdrücklichen
Wortlaut von Nr. 1.3.4 VGB 2017 gerade ausgenommen sind.
2.
Aber auch wegen
der nach dem Vortrag der Kläger infolge des Sturms erforderlich gewordenen
Entsorgung der Überreste des Efeus stehen ihnen keine Ansprüche zu.
Dabei kann
offen bleiben, ob eine Efeupflanze - wie die Berufungsbegründung meint - als
"Strauch" im Sinne der Zusatzbedingungen "VGB 2017
Rundumschutz" anzusehen ist.
Denn gemäß
Nr. 15.1 dieser Zusatzbedingungen ersetzt der Versicherer Aufräumkosten
nur für durch Sturm umgestürzte oder nicht mehr lebensfähige Bäume (Variante 1)
oder für Äste von Bäumen oder Sträuchern, die durch einen Sturm herausgebrochen
wurden und einen Durchmesser von mindestens 10 cm haben (Variante 2).
Ersichtlich handelt es sich bei einer rankenden Efeupflanze nach dem
Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers jedenfalls nicht um
einen Baum, der - wie die Berufungsbegründung selbst ausführt - durch einen
kräftigen Mittelstamm gekennzeichnet ist. Bezogen auf die Variante 2 ist hier
aber schon nicht ersichtlich, dass - über das Abreißen von der Fassade hinaus -
tatsächlich Äste aus der Efeupflanze herausgebrochen wären. Erst recht weist
nichts darauf hin, dass solche Äste einen Durchmesser von mindestens 10 cm
gehabt hätten, was angesichts des Charakters einer an einer Fassade kletternden
Pflanze auch eher fern liegt.
II.
Auf die
Gebührenermäßigung für den Fall der Berufungsrücknahme (KV Nr. 1222 GKG)
wird hingewiesen.
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