Die Antragstellerin begehrte Prozesskostenhilfe
für eine Klage gegen die Antragsgegnerin auf Freistellung und Feststellung
deren Einstandspflicht aus einem Verkehrsunfall mit zwei bei ihr eingestellten
Eselinnen. Das OLG wies die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die ablehnenden
Entscheidung des Landgerichts zurück.
Die Antragsgegnerin hatte Versicherungsschutz unter Bezugnahme auf die Besonderen
Bedingungen der privaten Haftpflichtversicherung (BBPHV) versagt. Als Halterin
falle die Antragstellerin bereits unter den Risikoausschluss von A. Nr. 9 Abs.
1 BBPHV und könnte von daher nur bei Abschluss einer gesonderten Tierhalterhaftpflichtversicherung
Deckung verlangen. Unabhängig davon könne sich die Antragstellerin auch nicht
auf A. Nr. 9 Abs. 2 BBPHV berufen, da diese Klausel zum Hüten fremder Tiere „pferdeartige
Säugetiere“ ausnehme.
LG und OLG folgen der Auffassung
der Antragsgegnerin.
Die Antragstellerin sei Halterin.
Der Halterbegriff in der Haftpflichtversicherung sei deckungsgleich mit jenem
in § 833 BGB zur Tierhalterhaftung. Da die Antragstellerin das alleinige
Bestimmungsrecht über die Tiere habe, über die Weideverbringung der Eselinnen
entscheide, für sie Sorge traget und alle Kosten trage, sei sie rechtlich als
Halterin anzusehen. Die Bestimmung in A. Nr. 9 Abs. 1 BBPHV besage aber, dass
die Tierhaltereigenschaft nicht von der privaten (allgemeinen)
Haftpflichtversicherung umfasst sei. Sie hätte damit eine gesonderte
Tierhalterhaftpflichtversicherung abschließen müssen.
Im übrigen sei auch die Annahme
der Antragstellerin unzutreffend, A. 9 Abs. 2 BBPHV enthalte keinen
Risikoausschluss für Esel. Zwar sei der Risikoausschluss nicht weiter
auszulegen, als es der Sinn unter Beachtung des wirtschaftlichen Zwecks und der
Ausdrucksweise erfordere. Hier sei aber bereits die Aufzählung der Tiergruppen
eindeutig. Zudem würde auch der Zweck des Risikoausschlusses für den
durchschnittlichen Versicherungsnehmer deutlich. Es wird nämlich an den
grundlegenden Risikoausschluss in der privaten Haftpflichtversicherung mit der
Aufnahme von Rückausnahmen angeschlossen. Vor diesem Hintergrund sind bestimmte
Haustiere ausgenommen, nicht aber Reit- und Zugtiere. Zu dieser ausgeschlossenen
Gruppe der reit- und Zugtiere gehören aber Esel, selbst dann, wenn diese, wie
die Antragstellerin behauptet, alleine zum Spiel und Zeitvertreib für die
Kinder gehalten würden.
Auch könne die Antragstellerin
nicht damit gehört werden, die Tiergefahr der Esel habe sich nur deshalb
verwirklichen können, da die Stromzufuhr nicht eingehangen wurde. Zwar hätten
Gerichte in der Vergangenheit eine Deckung in der privaten (allgemeinen)
Haftpflichtversicherung in Fällen der Verwirklichung der Tiergefahr auch dann
angenommen, wenn der Versicherungsnehmer (wie hier durch das Nichteinhängen der
Stromzufuhr) einen eigenen Haftungsbetrag gesetzt habe. Allerdings habe der BGH
mit Urteil vom 25.04.2007 – IV ZR 85/05 – diese Ansicht verworfen.
OLG Dresden, Beschluss vom 13.10.2016 – 4 W 977/16 -