Muss der oder ein Gesellschaftszweck bei der Anmeldung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) in das Gesellschaftsregisterangegeben werden ? Das Registergericht bejahte dies und erließ ein entsprechende Zwischenverfügung, da die Beteiligten lediglich den Namen der Gesellschaft, den Sitz, die inländische Geschäftsanschrift, die Gesellschafter mit Geburtsdaten und Wohnorten, die jeweilige Vertretungsbefugnis und die Versicherung, dass die Gesellschaft noch nicht im Handels- oder Partnerschaftsregister angemeldet sei, bei der Anmeldung angaben. Die dagegen eingelegte Beschwerde war erfolgreich.
Ein Erfordernis zur Angabe des Gesellschaftszwecks als Voraussetzung der Eintragung der GbR als eGbR in das Gesellschaftsregister bestünde nicht. Weder ergäbe sich die Notwendigkeit aus dem Wortlaut der normierten Voraussetzungen noch aus deren Entstehungsgeschichte, und auch der Amtsermittlungsgrundsatz des § 26 FamFG rechtfertige es nicht, die Eintragung von dieser Mitteilung abhängig zu machen.
Die Voraussetzungen der Eintragung regele § 707 BGB. In § 707 Abs. 2 seien die Angaben, die die Anmeldung enthalten müsse, festgestellt, weitere Bestimmungen seien in § 3 GesRV enthalten. In § 3 Abs. 1 S. 1 GesRV sei normiert, dass in der Anmeldung zum Gesellschaftsregister auch der Gesellschaftszweck angegeben werden soll, soweit er sich nicht aus dem Namen der GbR ergäbe. Bei der GesRV handele es sich um eine Verordnung auf der Grundlage des § 387 Abs. 2 S. 1 FamFG.
Das OLG verweist darauf, dass es sich in § 3 Abs. 1 Nr. 1 GesRV um eine Sollbestimmung handelt. Dadurch würde zum Ausdruck gebracht, dass die Eintragung nicht von der Angabe des Gegenstandes der Gesellschaft abhängig gemacht werden könne (BR-Drs. 560/22, S. 15). Der Wortlaut spreche mithin gegen eine Pflichtangabe.
Ziel sei es gewesen, ein öffentliches Register zur Beseitigung bekannter Publizitätsdefizite der GbR – vor allem in Hinblick auf Identität der Gesellschaft, ihre Vertretungsverhältnisse und ihre Gesellschafter – einzurichten. Die Eintragung sie freiwillig (Anm.: allerdings für Änderungen im Grundbuch zwingend erforderlich) und nicht konstitutiv, was besage, dass jede Außengesellschaft unabhängig von ihrer Registrierung rechtsfähig sei. Die Registrierung biete den Vorteil der „Subjektpublizität“, mithin der sicheren Nachweisbarkeit von Existenz, Gesellschaftern und Vertretungsverhältnissen, was die Möglichkeit schaffe, durch Transparenz ein erhöhtes Vertrauen der Geschäftspartner zu erreichen. Weitere Anreize zur Registrierung seien dadurch geschaffen worden, dass der Erwerb und die Veräußerung registrierter Rechte, insbesondere von Grundstücken und Gesellschaftsanteilen an registrierten Gesellschaften, der eingetragenen GbR vorbehalten sei. Die Registeranmeldung gem. § 707 Abs. 2 BGB sei den bei der Handelsregisteranmeldung einer offenen Handelsgesellschaft geltenden Vorgaben des § 106 Abs. 2 HGB nachgebildet (Begründung Regierungsentwurf, BT-Drs. 19/27635, S. 129). Die einzutragenden Tatsachen seien wie bei den Personengesellschaften auf die Umstände beschränkt, die für die Existenz, Vertretungs- und Haftungsverhältnisse der Gesellschaft von bedeutender Rolle seien, weshalb insbesondere der Gesellschaftszweck nicht eingetragen werden müsse (BT-Drs. 19, 27635, S. 129). Die Aufzählungen in § 707 Abs. 2 BGB seien ebenso zwingend wie abschließend, es gelte der Grundsatz des Spiegelbilds zwischen Anmeldungs- und Eintragungsinhalt.
Auch aus der Entstehungsgeschichte des § 3 Abs. 1 GesRV ergäbe sich nichts anderes. Diese Norm sei § 24 Abs. 4 HRV nachgebildet worden, wonach das Registergericht im Rahmen des Anmelde- und Eintragungsverfahrens darauf hinwirken soll, dass die Angabe des Unternehmensgegenstandes erfolgt, ergäbe sich dieser nicht aus der Firma (also dem Namen der Gesellschaft) selbst. Nachem allerdings § 34 HRV a.F. durch das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) vom 05.07.2021 entfallen sei, würde das Erfordernis bei Personenhandelsgesellschaften für weitgehend obsolet angesehen; § 24 Abs. 4 HRV habe seinen Sinn weitgehend verloren. Damit könne die Angabe des Gesellschaftsgegenstandes auch nicht als Eintragungsvoraussetzungen angenommen werden.
Der Amtsermittlungsgrundsatz, § 26 FamFG, rechtfertige ohne besondere Umstände nicht das Verlangen zur Angabe des Gesellschaftszwecks für die Eintragung in das Register. Zwar schränke § 3 GesVR die Pflicht zur Amtsermittlung nicht ein. EEs könne aus Sicht des Registergerichts geboten sein, weitere Ermittlungen anzustellen, um den Rechtsverkehr vor Missbräuchen oder gesetzeswidrigen Verwendungen der Gesellschaftsform der GbR zu schützen. Das Prüfungsrecht bestünde aber nicht voraussetzungslos. Das Registergericht habe die Pflicht, darüber zu wachen, dass Eintragungen im Handelsregister den gesetzlichen Erfordernissen und der tatsächlichen Rechtlage entsprechen. Bei deklaratorischen Eintragungen bestünde die Amtsermittlungspflicht nach §§ 26, 382 FamFG aber nur, wenn die formalen Mindestanforderungen für die Eintragung nicht erfüllt seien oder wenn begründete Zweifel an der Wirksamkeit der zur Eintragung angemeldeten Erklärungen oder an der Richtigkeit der mitgeteilten Tatsachen bestünden. Eine lediglich allgemeine Möglichkeit eines Missbrauchs reiche nicht aus, um jenseits der gesetzlich für die Anmeldung normierten Pflichtangaben ein Prüfungsrecht auszulösen. Im Falle der deklaratorischen Eintragung sei das Registergericht daher grundsätzlich der Prüfung enthoben, ob die angemeldete Tatsache richtig sei. Nur bei begründeten Zweifeln, dass die ordnungsgemäße Anmeldung richtig ist, sei das Registergericht zur Aufklärung des wahren Sachverhalts gem. § 26 FamFG berechtigt und verpflichtet.
Ein sich regelmäßig aus dem Gegenstand der Gesellschaft ergebendes konstituierendes Merkmal bestehe grundsätzlich bei zweckoffenen Gesellschaften bürgerlichen Rechts nicht. Dies unterscheide sie von den Personenhandelsgesellschaften, bei denen der Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet sein müsse, was wiederum konstitutives Merkmal dieser Gesellschaftsform sei und damit Voraussetzung die eine Eintragung in das Handelsregister (BGH, Beschluss vom 15.07.2014 - II ZB 2/23 -).
Die in der Zwischenverfügung benannten Gründe für die Prüfung des Gegenstandes der Gesellschaft (so auf etwaige Gesetzes- oder Sittenwidrigkeit oder spezialgesetzliche Verbotstatbestände) seien lediglich allgemein gehalten. Konkrete Anhaltspunkte für deren Vorliegen seien weder aufgezeigt noch ersichtlich. Damit aber entsprach das Ersuchen nach den vom OLG dargelegten Grundsätzen nicht den gesetzlichen Anforderungen, weshalb die Zwischenverfügung keinen Bestand haben konnte.
OLG Karlsruhe, Beschluss
vom 02.08.2024 - 14 W 52/24 - (Wx)
Aus den Gründen:
Tenor
Die
Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Registergericht - Freiburg vom 26.04.2024
wird aufgehoben.
Gründe
I.
Die Beteiligten
begehren die Eintragung der Gesellschaft „K. … GbR“ in das
Gesellschaftsregister.
Am 12.03.2024
stellten die Beteiligten beim Amtsgericht - Registergericht - Freiburg einen
notariell beglaubigten Antrag auf Eintragung der genannten Gesellschaft in das
Gesellschaftsregister. Die Anmeldung enthielt Angaben zu dem Namen der
Gesellschaft, dem Sitz der Gesellschaft, der inländischen Geschäftsanschrift
der Gesellschaft, den Gesellschaftern einschließlich dem jeweiligen
Geburtsdatum und Wohnort und der jeweiligen Vertretungsbefugnis sowie die
Versicherung, dass die Gesellschaft nicht bereits im Handels- oder
Partnerschaftsregister eingetragen ist. Eine Angabe zum Gegenstand der
Gesellschaft enthielt die Anmeldung nicht.
Das
Registergericht bat daraufhin mit Verweis auf §§ 1 GesRV, 24 Abs. 4
HRV um die Ergänzung der Anmeldung hinsichtlich des Gegenstands des
Unternehmens.
Nach
Schriftwechsel zwischen dem Notar und dem Registergericht erließ das
Registergericht am 26.04.2024 eine Zwischenverfügung, in der den Beteiligten
Gelegenheit gegeben wurde, den Unternehmensgegenstand binnen vier Wochen
mitzuteilen, andernfalls die Anmeldung der Beteiligten kostenpflichtig
zurückgewiesen werde. Zur Begründung wird darin ausgeführt, die Anmeldung der
Beteiligten entspreche - abgesehen von der fehlenden Angabe des
Gesellschaftsgegenstands - den gesetzlichen Voraussetzungen des § 707 BGB.
In dieser Vorschrift sei eine Anmeldung des Gegenstands des Unternehmens nicht
normiert. Auch werde der Gegenstand nicht in das Gesellschaftsregister
eingetragen, § 707a BGB. Dennoch sei seitens des Registergerichts zu
prüfen, ob der Eintragung in das Gesellschaftsregister sonstige Hindernisse
entgegenstünden. So sei zu prüfen, ob die Gesellschaft zur Verfolgung eines
rechtlich zulässigen Zwecks gegründet worden sei. Die Autonomie der
Gesellschaft bei der Bestimmung des gemeinsamen Zwecks finde ihre Grenze insoweit,
als es um die Vereinbarung gesetz- oder sittenwidriger Zwecke gehe. In diesen
Fällen dürfe es zu keiner Eintragung der Gesellschaft im Gesellschaftsregister
kommen. Weiter seien seitens des Gerichts spezialgesetzliche Rechtsformverbote
zu beachten, wie z. B. die in § 124 Abs. 1 Satz 1 KAGB,
§ 149 Abs. 1 Satz 1 KAGB, welche die Gesellschaft bürgerlichen
Rechts als Trägerin eines Investmentfonds ausschlössen. Auch sei vor einer
Eintragung zu prüfen, ob es des Nachweises einer Erlaubnis - zum Beispiel nach
den Vorschriften des Kreditwesengesetzes - bedürfe. Die Eintragung einer
Gesellschaft in ein öffentliches Register ohne die Möglichkeit der Prüfung
einer Erlaubnispflicht sei daher nicht denkbar. § 3 GesRV, wonach bei der
Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung der Gesellschaft in das
Gesellschaftsregister auch der Gegenstand der Gesellschaft angegeben werden
solle, sei nicht weniger als eine Muss-Vorschrift zu beachten. Ein
Ermessensspielraum bestehe nicht. Auf die Zwischenverfügung wird Bezug genommen.
Gegen diese den
Beteiligten Ziffer 1 und Ziffer 3 am 04.05.2024 und der Beteiligten Ziffer 2 am
06.05.2024 zugestellte Zwischenverfügung richtet sich die auf den 14.05.2024
datierte und am 21.05.2024 in Schriftform, am 29.05.2024 als elektronisches
Dokument beim Registergericht eingegangene Beschwerde, die der Notar im Namen
der Beteiligten eingelegt hat. Zur Begründung wird ausgeführt, das vom
Registergericht gerügte Eintragungshindernis bestehe nicht. Die Eintragung
einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in das Gesellschaftsregister dürfe nicht
von der Angabe des Gegenstands der Gesellschaft abhängig gemacht werden. Die
Anmeldung der Gesellschaft sei in § 707 BGB geregelt; in Absatz 2 der
Vorschrift seien die Angaben und Versicherungen genannt, welche die Anmeldung
enthalten müsse. Diese Auflistung sei abschließend. Der Gegenstand einer
Gesellschaft sei darin nicht genannt. Aus den Gesetzesmaterialien ergebe sich
der ausdrückliche und bewusste Wille des Gesetzgebers, den
Unternehmensgegenstand nicht zu einer Pflichtangabe zu machen und die in
§ 707 Abs. 2 BGB aufgeführten Angaben abschließend zu regeln.
§ 3 Abs. 1 GesRV verlange keine zusätzlichen, darüber hinausgehenden
Angaben für die Erstanmeldung. Bei der darin genannten Angabe des Gegenstands
der Gesellschaft handele es sich lediglich um eine Soll-Anordnung. Die
Eintragung dürfe bei Fehlen der Angabe nicht verweigert werden. Auch hierbei
handele es sich ausweislich der Gesetzesmaterialien um eine bewusste
Entscheidung des Gesetzgebers. Mit Blick auf Art. 80 Abs. 1
Satz 1 GG bestehe zudem keine Ermächtigung zur Regelung einer weiteren
Voraussetzung für die Registeranmeldung, die Angabe des Gegenstandes der
Gesellschaft, durch den Verordnungsgeber. Eine Verordnungsermächtigung bestehe
allenfalls für die in § 387 Abs. 2 Satz 2 FamFG ausdrücklich
aufgeführten Fälle, zu denen jedoch die Angabe des Unternehmens-
beziehungsweise Gesellschaftsgegenstands nicht zähle. Die Angabe des
Gegenstands der Gesellschaft sei auch nicht aus Gründen des Verkehrsschutzes
erforderlich. Die Publizität des Gesellschaftsregisters gemäß § 707a
Abs. 3 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 15 HGB erstrecke sich
nicht auf den Gegenstand einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Denn dieser
Gegenstand sei nicht in das Gesellschaftsregister einzutragen und § 15 HGB
sei nur auf einzutragende Tatsachen anwendbar. Aus der bloßen Tatsache der
Eintragung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in das Gesellschaftsregister
könne nicht auf den Gegenstand der Gesellschaft oder dessen Zulässigkeit
geschlossen werden. So könnten die Gesellschafter den Gesellschaftsgegenstand
nach der Eintragung jederzeit ändern, ohne dass eine entsprechende Anmeldung
zum Gesellschaftsregister erforderlich werden würde. Auch bei anderen
Personengesellschaften - im Gegensatz zu Kapitalgesellschaften - bestehe keine
Pflicht zur Mitteilung des Unternehmensgegenstandes. Insbesondere bestehe bei
der Anmeldung der offenen Handelsgesellschaft keine Pflicht zur Angabe des
Unternehmensgegenstandes. Die Regelungen der Eintragung der Gesellschaft
bürgerlichen Rechts seien aber denjenigen zur Eintragung der OHG nachgebildet.
Die Prüfpflicht des Registergerichts sei beschränkt. Nur bei aufgrund der
Pflichtangaben konkret erwachsenden Zweifeln an der Eintragungsfähigkeit
bestehe Anlass zu weiteren Ermittlungen. Die rechtlich zulässige Nichtangabe
des Gesellschaftsgegenstands rechtfertige keine erweiterten Prüfpflichten des
Registergerichts. Weder würden dadurch Zweifel an der Gesetzmäßigkeit des
Gesellschaftsgegenstands begründet noch Anhaltspunkte für ein
spezialgesetzliches Erlaubniserfordernis geschaffen.
Das Amtsgericht
- Registergericht - Freiburg hat der Beschwerde mit Beschluss vom 29.05.2024
nicht abgeholfen und die Akten dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Darin wird
ergänzend ausgeführt, § 387 Abs. 2 FamFG ermächtige den
Verordnungsgeber zur Regelung näherer Bestimmungen zum Verfahren bei
Anmeldungen, Eintragungen und Bekanntmachungen im Zusammenhang mit der Führung
eines Gesellschaftsregisters. Bei den in Abs. 2 Satz 2 genannten
zusätzlichen Angaben der Geburtsdaten der Gesellschafter sowie der Anschrift
der einzutragenden Unternehmen und Zweigniederlassungen handele es sich nicht
um abschließende Beispiele. Dies ergebe sich aus der Formulierung „kann auch“.
In der GesRV könnten daher - wie in § 3 geschehen - auch weitere
Mitteilungspflichten statuiert werden, die unabhängig von der Eintragung nach
pflichtgemäßer Amtsermittlung gemäß § 26 FamFG bei der Entscheidung zu
berücksichtigen seien. Hinsichtlich der weiteren Ausführungen wird auf den
Inhalt der Entscheidung verwiesen.
Mit Schriftsatz
vom 08.07.2024, auf dessen Inhalt insgesamt verwiesen wird, haben die
Beteiligten die Beschwerde ergänzend begründet.
Für
Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde
ist zulässig und begründet.
1. Die
Beschwerde ist gemäß § 382 Abs. 4 Satz 2 FamFG der statthafte
Rechtsbehelf gegen die vom Registergericht am 26.04.2024 ausdrücklich als
solche bezeichnete und gemäß § 382 Abs. 4 Satz 1 FamFG erlassene
Zwischenverfügung. Sie ist im Namen sämtlicher Beteiligter mit Schriftsatz des
Notars vom 14.05.2024 als elektronisches Dokument am 29.05.2024 beim
Registergericht eingegangen und somit gemäß §§ 64 Abs. 2, 14b FamFG
form- sowie gemäß § 63 FamFG fristgerecht binnen eines Monats nach
Zustellung der Zwischenverfügung eingelegt worden.
2. Die
Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Das in der angefochtenen
Zwischenentscheidung aufgeführte Eintragungshindernis, die fehlende Angabe des
Gegenstands der Gesellschaft, besteht aus Rechtsgründen nicht. Weder der
Wortlaut der normierten Voraussetzungen der Eintragung einer Gesellschaft
bürgerlichen Rechts als „eGbR“ in das Gesellschaftsregister (dazu a) noch deren
Entstehungsgeschichte, Systematik sowie Sinn und Zweck (dazu b) noch der
Amtsermittlungsgrundsatz des § 26 FamFG (dazu c) rechtfertigen es, die
Eintragung der K. … GbR in das Gesellschaftsregister von der Mitteilung des
Gegenstands der Gesellschaft abhängig zu machen.
a) Nach
dem Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen wird die Angabe des Gegenstands der
Gesellschaft als Voraussetzung für die Eintragung einer Gesellschaft
bürgerlichen Rechts im Gesellschaftsregister nicht verlangt.
aa) Die
Voraussetzungen der Eintragung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zum
Gesellschaftsregister sind gesetzlich in § 707 BGB geregelt. Absatz 2
der Vorschrift führt diejenigen Angaben zur Gesellschaft sowie zu den
Gesellschaftern an, welche die Anmeldung enthalten muss. Die Angabe des
Gegenstands der Gesellschaft ist dort nicht genannt.
bb)
Weitere normierte Bestimmungen zur Anmeldung und Eintragung der Gesellschaft
bürgerlichen Rechts in das Gesellschaftsregister finden sich in § 3 GesRV.
Nach dessen Absatz 1 Satz 1 soll in der Anmeldung der Gesellschaft
zur Eintragung in das Gesellschaftsregister auch der Gegenstand der
Gesellschaft angegeben werden, soweit er sich nicht aus deren Namen ergibt. Die
Verordnung ist auf der gesetzlichen Grundlage des § 387 Abs. 2
Satz 1 FamFG erlassen worden, wonach das Bundesministerium der Justiz
ermächtigt wird, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die
näheren Bestimmungen über die Einrichtung und Führung des Handels-,
Genossenschafts-, Gesellschafts- und Partnerschaftsregisters sowie weitere in
der Ermächtigung bestimmte Einzelheiten hierzu, insbesondere das Verfahren bei
Anmeldungen, Eintragungen und Bekanntmachungen zu treffen. Nach § 387
Abs. 2 Satz 2 FamFG kann auch vorgeschrieben werden, dass das
Geburtsdatum von in das Register einzutragenden Personen zur Eintragung anzumelden
sowie die Anschrift der einzutragenden Unternehmen und Zweigniederlassungen bei
dem Gericht einzureichen ist.
Durch die
„Soll“-Formulierung in § 3 Abs. 1 Satz 1 GesRV wird jedoch zum
Ausdruck gebracht, dass die Eintragung nicht von der Angabe des Gegenstands der
Gesellschaft abhängig gemacht werden kann (siehe die Verordnungsbegründung,
BR-Drs. 560/22, S. 15; MüKoBGB/Schäfer, 9. Aufl. 2024, § 707d Rn. 11;
BeckOGK/Krafka, Stand: 01.07.2024, GesRV § 3 Rn. 33; Herrler, Münchener
Handbuch des Gesellschaftsrechts, 6. Aufl. 2024, § 10 Rn. 2 und Rn. 15).
Eine Pflichtangabe wurde damit - ausgehend vom Wortlaut - nicht geschaffen.
Dabei ist ohnehin zweifelhaft, ob § 387 Abs. 2 FamFG als
Rechtsgrundlage für eine derartige Anforderung der Verordnung dienen kann (dazu
BeckOK BGB/Enders, Stand: 01.05.2024, § 707d Rn. 17).
b)
Entstehungsgeschichte, Systematik sowie Sinn und Zweck sowohl des § 707
Abs. 2 BGB als auch des § 3 Abs. 1 GesRV erfordern die Angabe
des Gesellschaftszwecks bei der Anmeldung der Gesellschaft zum
Gesellschaftsregister nicht.
Die neue und
erstmalige Einführung eines Gesellschaftsregisters mit der Möglichkeit der
Eintragung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist wichtiger Bestandteil
einer seit Langem diskutierten Reform des BGB-Gesellschaftsrechts, die in das
am 17.08.2021 verkündete und zum 01.01.2024 in Kraft getretene Gesetz zur
Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) vom 10.08.2021 (BGBl.
2021 I 3436) mündete (MüKoBGB/Schäfer, 9. Aufl. 2024, vor § 705 Rn. 31).
Ziel war es, ein öffentliches Register zur Beseitigung allseits bekannter
Publizitätsdefizite der Gesellschaft bürgerlichen Rechts - vor allem in
Hinblick auf Identität der Gesellschaft, ihre Vertretungsverhältnisse und ihre
Gesellschafter - einzurichten (MüKoBGB/Schäfer, a. a. O., § 707 Rn. 1).
Die Eintragung ist freiwillig, das heißt nicht konstitutiv, so dass weiterhin
jede Außengesellschaft unabhängig von einer Registrierung Rechtsfähigkeit hat
(BeckOGK/Krafka, Stand: 01.01.2024, BGB § 707 Rn. 4; MüKoBGB/Schäfer, a.
a. O., § 707 Rn. 1). Sie bietet den Vorteil der „Subjektpublizität“, das
heißt die sichere Nachweisbarkeit von Existenz, Gesellschaftern und
Vertretungsverhältnissen mit der Möglichkeit, durch Transparenz ein erhöhtes
Vertrauen bei Geschäftspartnern zu erreichen. Weitere Anreize zur Eintragung
werden dadurch gesetzt, dass der Erwerb und die Veräußerung registrierter
Rechte, insbesondere von Grundstücken und Gesellschaftsanteilen an
registrierten Gesellschaften, der eingetragenen Gesellschaft vorbehalten sind
(MüKoBGB/Schäfer, a. a. O., § 707 Rn. 1 f.).
Die
Registeranmeldung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gemäß § 707
Abs. 2 BGB ist den bei der Handelsregisteranmeldung einer offenen
Handelsgesellschaft geltenden Vorgaben des § 106 Abs. 2 HGB
nachgebildet (Begr. RegE, BT-Drs. 19/27635, 129). Die angemeldeten Umstände
sind in das Gesellschaftsregister einzutragen und haben gemäß § 707a
Abs. 3 BGB in Verbindung mit § 15 HGB Publizitätswirkung
(BeckOGK/Krafka, a. a. O., § 707 Rn. 28).Die im Gesellschaftsregister
einzutragenden Tatsachen sind - wie im Handelsregister für
Personenhandelsgesellschaften - auf die Umstände beschränkt, die für Existenz,
Vertretungs- und Haftungsverhältnisse der Gesellschaft von entscheidender
Bedeutung sind, sodass insbesondere der Gesellschaftszweck nicht einzutragen
ist (Begr. RegE, BT-Drs. 19/27635, 129; BeckOGK/Krafka, a. a. O., § 707
Rn. 29; Grüneberg/Retzlaff, BGB, 83. Aufl. 2024, § 707 Rn. 4;Noack, ZPG
2023, 95, 96 beck-online). Die in § 707 Abs. 2 BGB aufgezählten
Angaben sind ebenso zwingend wie abschließend (MüKoBGB/Schäfer, a. a. O.,
§ 707 Rn. 12). Insoweit gilt der Grundsatz des Spiegelbilds zwischen
Anmeldungs- und Eintragungsinhalt (BeckOGK/Krafka, a. a. O., § 707 Rn.
27). Dies war bereits in Hinblick auf die als Vorbild dienende Vorschrift des
§ 106 HGB, welche die Eintragungsvoraussetzungen der offenen
Handelsgesellschaft regelt, anerkannt (Henssler/Strohn/Servatius,
Gesellschaftsrecht, 6. Aufl. 2024, BGB § 707 Rn. 3; Hopt/Roth, HGB, 43.
Aufl. 2024, § 106, Rn. 2).
Etwas anderes
ergibt sich nicht aus der Entstehungsgeschichte des § 3 Abs. 1 GesRV.
Die Norm ist dem § 24 Abs. 4 HRV nachgebildet, wonach das
Registergericht im Rahmen des Anmelde- und Eintragungsverfahrens von
Personenhandelsgesellschaften auf die Angabe des Unternehmensgegenstands
hinwirken soll, soweit sich dieser nicht aus der Firma ergibt. Dieses
Hinwirkungserfordernis wurde früher damit in Zusammenhang gebracht, dass der
Unternehmensgegenstand zwar nicht eingetragen, aber gemäß § 34 HRV a.F.
bekannt gemacht wurde (Henssler/Strohn/Steitz, a. a. O., HGB § 106 Rn.
29). Nachdem § 34 HRV a.F. jedoch durch das Gesetz zur Umsetzung der
Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) vom 05.07.2021 (BGBl. 2021 I 3338) entfallen
ist, wird das Erfordernis nunmehr für den Bereich der
Personenhandelsgesellschaften für weitgehend obsolet gehalten; § 24
Abs. 4 HRV habe seinen Sinn weitgehend verloren (Ebenroth/Boujong/Born,
HGB, 5. Aufl. 2024, § 106 Rn. 50). Vor diesem Hintergrund kann auch für
die Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Angabe des Gegenstands der
Gesellschaft nicht als Eintragungsvoraussetzung angenommen werden.
c) Der
in § 26 FamFG verankerte Amtsermittlungsgrundsatz rechtfertigt ohne das
Vorliegen besonderer Umstände nicht die Pflicht zur Angabe des
Gesellschaftszwecks für die Eintragung der Gesellschaft in das
Gesellschaftsregister.
§ 3
Abs. 1 GesRV schränkt die Pflicht zur Amtsermittlung nicht ein (vgl.
BeckOGK/Krafka, Stand: 01.07.2024, GesRV § 3 Rn. 34). Aus Sicht des
Registergerichts kann es selbstverständlich geboten sein, weitere Ermittlungen
anzustellen, um den Rechtsverkehr vor Missbräuchen oder gesetzeswidriger
Verwendungen der Gesellschaftsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu
schützen.
Dieses -
grundsätzlich bestehende - Prüfungsrecht besteht aber nicht voraussetzungslos.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat das Registergericht die
Pflicht, darüber zu wachen, dass Eintragungen im Handelsregister den
gesetzlichen Erfordernissen und der tatsächlichen Rechtslage entsprechen. Eine
Pflicht zur Amtsermittlung nach §§ 26, 382 FamFG besteht bei
deklaratorischen Eintragungen aber nur dann, wenn entweder die formalen
Mindestanforderungen für eine Eintragung nicht erfüllt sind oder wenn
begründete Zweifel an der Wirksamkeit der zur Eintragung angemeldeten
Erklärungen oder an der Richtigkeit der mitgeteilten Tatsachen bestehen. Der
Umfang der Ermittlungstätigkeit steht grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen
des Registergerichts, dessen Grenzen einzuhalten sind, so dass inhaltliche
Bedenken gegen eine Eintragung nicht ohne Grund angeführt werden dürfen (BGH,
Beschluss vom 08.04.2020 - II ZB 3/19, Rn. 12, juris). In diesem Sinne reicht
insbesondere die lediglich allgemeine Möglichkeit eines Missbrauchs nicht aus,
um - jenseits der gesetzlich für die Anmeldung normierten Pflichtangaben - ein
Prüfungsrecht auszulösen.
Nach der
gesetzlichen Konzeption (siehe oben unter b) ist Zweck des Registers die
Verlautbarung der für die Sicherung des Rechtsverkehrs in seiner Außenwirkung
maßgeblichen Rechtsverhältnisse, soweit das Gesetz deren Eintragung vorsieht.
Weiter ist nach allgemeinen registerrechtlichen Grundsätzen regelmäßig davon
auszugehen, dass der zur Eintragung angemeldete Beschluss wirksam zustande
gekommen ist (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.08.2008 - I-3 Wx 182/08, Rn. 10,
juris). Im Falle nur deklaratorischer Eintragungen ist das Registergericht
daher grundsätzlich der Prüfung enthoben, ob die angemeldete Tatsache richtig
ist. Nur wenn trotz ordnungsgemäßer Anmeldung begründete Zweifel an der
Richtigkeit bestehen, ist das Registergericht zur Aufklärung des wahren
Sachverhalts gemäß § 26 FamFG berechtigt und verpflichtet (vgl.
Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 28.03.1977 - BReg 3 Z 4/76,
Rn. 14, juris mit weiteren Nachweisen zur älteren Rechtsprechung; OLG
Düsseldorf, Beschluss vom 22.08.2008 – I-3 Wx 182/08, Rn. 10, juris).
Ein sich
regelmäßig aus dem Gegenstand der Gesellschaft ergebendes, konstituierendes
Merkmal besteht bei den grundsätzlich zweckoffenen (MüKoBGB/Schäfer, a. a. O.,
§ 705 Rn. 6) Gesellschaften bürgerlichen Rechts nicht. Dies unterscheidet
sie von Personenhandelsgesellschaften, bei denen im Rahmen der Eintragung zu
prüfen sein kann, ob der Zweck der Gesellschaft auf den Betrieb eines
Handelsgewerbes gerichtet ist, was wiederum konstitutives Merkmal einer
Personenhandelsgesellschaft und damit Voraussetzung für eine Eintragung gerade
in das Handelsregister ist (vgl. BGH, Beschluss vom 15.07.2014 - II ZB 2/13,
Rn. 8, juris; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 30.08.2012 - 3 W 99/12, Rn. 6,
juris).
Die in der
Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Registergericht - Freiburg mitgeteilten
Gründe für die Prüfung des Gegenstands der Gesellschaft - Prüfung auf etwaige
Gesetzes- oder Sittenwidrigkeit oder spezialgesetzliche Verbotstatbestände -
sind lediglich allgemein gehalten. Konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen
solcher Gründe in Hinblick auf die von den Beschwerdeführern begehrte
Eintragung der „K. … eGbR“ sind weder aufgezeigt noch ersichtlich.
III.
Eine
Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist nicht veranlasst, da
der Antragsteller als Rechtsmittelführer diese zunächst gemäß § 22
Abs. 1 GNotKG schon von Gesetzes wegen trägt und seine diesbezügliche
Haftung aufgrund des Erfolgs der Beschwerde gemäß § 25 Abs. 1 GNotKG
wiederum von Gesetzes wegen erloschen ist. Daher bedarf es auch keiner
Geschäftswertfestsetzung (vgl. auch OLG München, Beschluss vom 03.11.2022 - 34
Wx 426/22, Rn. 24, juris).
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