Unstreitig war, dass der Klägerin ein Restwerklohn der in Höhe von € 13.170,83 zustand. Die Beklagten machten allerdings von ihrem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch (§ 641 Abs. 3 BGB), weshalb das OLG eine Verurteilung zur Zahlung lediglich Zug um Zug gegen eine benannte Mängelbeseitigung (Dusche im Kinderbad) tenorierte.
Zwischen den Parteien eines Bauwerkvertrages war streitig, ob die Dusche im Kinderbad im Hinblick auf die geschuldete Breite einen Mangel aufwies. Diese hätte nach einem Sachverständigengutachten ein Rohbaumaß von 90cm haben müssen, welches durch Bekleidungen von Putzen, Klebern und Fliegenbelägen auf eine lichte Breite von 87cm reduziert gewesen wäre. Diese geschuldete Breite sei bei tatsächlich erreichten 79,4 cm nicht gegeben. Mit einer Abweichung von ca. 10% stelle sich diese als so erheblich dar, dass man nicht mehr von bauüblichen Toleranzen sprechen könne. Zudem sei die Breite einer Dusche von erheblicher Bedeutung für die Benutzung, wenn sie – wie hier – in einer Nische läge. Da dieser Mangel bei Abnahme gerügt worden sei und Abhilfe unter Fristsetzung verlangt worden sei, lägen die Voraussetzungen für einen Nacherfüllungsanspruch vor, §§ 640 Abs. 3, 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB.
Der Sachverständige habe die Kosten der Mängelbeseitigung mit € 7.500,00 netto beziffert. Dies sei auch im Hinblick auf das Interesse der Beklagten an der besseren Nutzbarkeit auch noch unverhältnismäßig iSv. § 635 Abs. 3 BGB. Das doppelte dieser Kosten (€ 15.200,00) könne als Zurückbehaltungsrecht der Klageforderung entgegengehalten werden.
Ein weiteres beklagtenseits geltend gemachtes Zurückbehaltungsrecht wurde aber vom OLG negiert. Zwar weise der Dachdrempel im Mittel nur eine Höhe von 1,79m (verbunden mit einer reduzierten Wohnfläche von 1,26qm) auf und auch im Übrigen sei die Nutzbarkeit dadurch beeinträchtigt, dass die Räume zur Wand hin niedriger seien. Auch dies stelle einen Mangel dar, der ebenfalls bei Abnahme gerügt worden sei und für den unter Fristsetzung Abhilfe gefordert worden sei. Nach Ansicht des OLG greife hier aber der Unverhältnismäßigkeitseinwand der Klägerin nach § 635 Abs. 3 BGB: Das OLG stellte darauf ab, ob ein nach den Umständen objektiv geringes Interesse des Bestellers an einer Mangelfreiheit einem ganz erheblichen und vergleichsweise unangemessenen Kostenaufwand gegenüberstünde. Dabei sei zu Lasten des Auftragnehmers auch zu berücksichtigen, ob und in welchem Ausmaß ein Verschulden bei ihm vorläge. Das Verlangen einer Vertragserfüllung ohne Rücksicht auf den erforderlichen Aufwand könne sich als Verstoß gegen Treu und Glauben darstellen (BGH, Urteil vom 06.12.2011 - VII ZR 241/00 -).
Vorliegend würde der erforderliche Sanierungsaufwand zur Herstellung des vertragsgerechten Zustandes (Drempelhöhe) netto € 264.000 (brutto € 314.160,00) betragen. Hinzu kämen noch Kosten zur Einlagerung und zum Wiederaufbau von Möbeln und Kosten für Ersatzwohnraum für die Bauzeit (was dann insgesamt brutto € 331,760,00 ergäbe. Der Preis für die Errichtung des Einfamilienhauses ehedem (2019) habe bei € 358.550,00 gelegen. Bereinigt um die Baukostensteigerungen seither (ca. 25%) verblieben immer noch statt € 314.160,00 zumindest Kosten von 234.620,00 zuzüglich der weiteren Kosten (insgesamt dann € 253.220,00).
Je erheblicher der Mangels ei, umso geringer sei die Bedeutung der Kosten.
Vorliegend sah das OLG zwar eine „gewisse Höheneinschränkung“ durch den niedrigeren Drempel, doch könne dort die Dusche „ohne Neigung des Kopfes“ (mit Ausnahme bei mittigen Durchschreiten der Öffnung) betreten werden, lege man die Durchschnittsbreite einer erwachsenen Person zugrunde (625mm). Damit läge nur eine geringe Komforteinschränkung bei der Nutzung der Dusche vor. Ebenso würde sich die um 1,26qm reduzierte Wohnfläche und eine Nutzungseinschränkung dadurch, dass eine größere Person nicht ganz so nahe an die Außenwand treten könne, im Ergebnis nicht als so erheblich darstellen, dass die genannten Kosten der Mängelbeseitigung hierzu nicht außer Verhältnis stehen würden. Dabei stellte das OLG darauf ab, dass die Flächen unter der Schräge zum Abstellen von Gegenständen, für Möbel und zum Sitzen oder Liegen nahezu ohne Einschränkung verwandt werden könnten. Zudem sei in Ansehung eines Ausgangsfehlers des Architekten ein Verschulden der Klägerin als nur gering anzusehen. Hinzu käme weiterhin, dass durch eine Planänderung teilweise Abhilfe geschaffen worden sei, worin zwar kein Verzicht auf weitere Mängelrechte gesehen werden könne, was aber dazu führen würde, dass ein Bestehen auf der vollständigen Vertragserfüllung mit den damit verbundenen Kosten und bei Berücksichtigung aller Umstände als unverhältnismäßig anzusehenden Kosten treuwidrig wäre.
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 03.07.2024 - 12 U 63/22 -
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das
Urteil des Landgerichts Kiel vom 19.04.2022, Az. 11 O 169/20, unter
Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu
gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner
verurteilt, an die Klägerin 13.170,83 € zu zahlen, Zug um Zug gegen
fachgerechte Herstellung einer Breite der Dusche von 87cm im Bad des
Einfamilienhauses der Beklagten, das in der Planzeichnung als Anlage zum Urteil
als „Bad“ bezeichnet ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits 1. und 2.
Instanz, einschließlich der Kosten des Nebenintervenienten, werden
gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert
wird für die 1. Instanz und für die 2. Instanz auf 13.170,83 € festgesetzt.
Gründe
(abgekürzt nach
§ 313a Abs. 1 ZPO)
Die zulässige
Berufung hat in der Sache zum Teil Erfolg.
Der Klägerin
steht nach den Feststellungen des Landgerichts, welche die Parteien nicht
angreifen, nach § 631 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf restlichen Werklohn
in Höhe von 13.170.83 € gegen die Beklagten zu.
Diese können
jedoch nach § 641 Abs. 3 ZPO die Zahlung des restlichen Werklohns
verweigern, weil ihnen ein Zurückbehaltungsrecht in Höhe von 15.200,00 €
zusteht, das die Klagforderung übersteigt, so dass eine Verurteilung zur
Zahlung nur Zug um Zug gegen Mangelbeseitigung erfolgen kann.
Nach dem
eingeholten Sachverständigengutachten des Sachverständigen vom 24.11.2023 und
der Anhörung des Sachverständigen im Termin vom 5.6.2024 steht zur Überzeugung
des Gerichts fest, dass die Dusche im Kinderbad des Hauses der Beklagten nicht
die vertraglich geschuldete Breite aufweist und damit mangelhaft im Sinne des
§ 633 BGB ist.
Auf der
Zeichnung im Gutachten auf S. 7, B. 466 d. A. findet sich die Dusche in
dem als „Bad“ bezeichneten Raum und weist laut Sachverständigem als Breite ein
Rohbaumaß von 90cm auf, das aufgrund der Bekleidungen von Putzen, Klebern und
Fliesenbelägen auf eine lichte Breite von 87cm reduziert wird. Diese Breite
schuldete die Klägerin bei der Erstellung der Dusche. Erreicht wurden nach den
Feststellungen des Sachverständigen aber nur 79,4 cm lichte Breite. Die
Ausführungen des Sachverständigen waren für das Gericht nachvollziehbar und
überzeugend. Die Abweichung stellt sich mit ca. 10% auch als so erheblich dar,
dass sie nicht mehr im Rahmen bauüblicher Toleranzen liegt. Gerade bei einer
Dusche in einer Nische, wie sie hier vorliegt, ist zudem die Breite von
erheblicher Bedeutung für die Benutzung.
Die Beklagten
können die Beseitigung dieses Mangels verlangen, da sie den Mangel bei der
Abnahme gerügt haben (vgl. Protokoll vom 28.10.2019 als Anlage B2, Bl. 31 d.
A.) und Abhilfe bis zum 30.11.2019 verlangt haben (Anlage B2, Bl. 28 d. A.).
Damit liegen die Voraussetzungen für einen Nacherfüllungsanspruch nach
§§ 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB vor, der auch nicht nach § 640
Abs. 3 BGB ausgeschlossen ist, weil die Beklagten sich ihre
diesbezüglichen Mängelrechte bei der Abnahme vorbehalten haben.
Die Kosten für
eine Mängelbeseitigung belaufen sich nach den auch insofern überzeugenden
Ausführungen des Sachverständigen auf mindestens 7.600,00 € netto, die sich
nach den Ausführungen des Sachverständigen in seiner Anhörung noch erhöhen
könnten, wenn die ursprünglichen Bodenfliesen nicht mehr erhältlich wären. Die
Kosten für die Verbreiterung sind im Hinblick auf das nachvollziehbare
Interesse der Beklagten an der besseren Nutzbarkeit auch nicht als
unverhältnismäßig im Sinne des § 635 Abs. 3 BGB anzusehen. Das
Doppelte dieser Kosten, also 15.200,00 € können als Zurückbehaltungsrecht der
Klagforderung gemäß § 641 Abs. 3 BGB entgegengehalten werden.
Da der
Zahlungsanspruch wegen der Einrede des § 641 Abs. 3 BGB nicht fällig
ist und sich die Beklagten auch nicht im Zahlungsverzug befinden, ist die
Klagforderung nicht zu verzinsen. (Vgl. Zöller-Retzlaff, BGB, 83. Auflage,
§ 641, Rn. 16)
Ein weiteres
Zurückbehaltungsrecht im Hinblick auf den Mangel des nicht in geschuldeter Höhe
ausgeführten Drempels nach § 641 Abs. 3 BGB steht den Beklagten
hingegen nicht zu.
Zwar hat der
Sachverständige festgestellt, dass der Drempel im Mittel eine Höhe von 1,57 m
aufweist, nicht eine Höhe von 1,70 m, einhergehend mit einer reduzierten
Wohnfläche von 1,26 qm. Er hat in der mündlichen Verhandlung vom 05.06.2024
auch erläutert, dass insgesamt die Nutzbarkeit dadurch beeinträchtigt wird,
dass die Räume zur Wand hin niedriger sind. Damit liegt ein Mangel des Werks im
Sinne von § 633 BGB vor. Dieser wurde auch bei der Abnahme gerügt und
Abhilfe unter Fristsetzung verlangt.
Dass die
Beklagten auf ihre diesbezüglichen Mängelrechte verzichtet haben, weil sie, wie
der Nebenintervenient im Berufungsverfahren vorgetragen hat (Schriftsatz vom
20.06.2022, Bl. 350 d. A.), mit einer Planänderung im Bereich der Sparren
(Anlage B5, B. 92 d. A.) einverstanden waren, kann nicht festgestellt werden.
Der diesbezügliche Vortrag unter Beweisantritt Zeugnis T... stellt sich im
Berufungsverfahren einerseits nach § 531 Abs. 2 ZPO als verspätet
dar, so dass hierüber kein Beweis zu erheben war, weil er bereits in erster
Instanz hätte erfolgen können und kein Vortrag dahingehend erfolgte, dass dies
nicht infolge von Nachlässigkeit unterblieben ist. Andererseits folgt, selbst
wenn man den entsprechenden Vortrag als wahr unterstellt, aus der Einwilligung
der Beklagten in entsprechende Mängelbeseitigungsversuche auch kein Verzicht
auf entsprechende Mängelrechte im Hinblick auf Beeinträchtigungen außerhalb des
betroffenen Bereichs der aufgestellten Waschmaschine/des Wäschetrockners, da an
die Annahme eines Verzichts strenge Anforderungen zu stellen sind und dieser in
der Regel ausdrücklich erfolgen muss.
Allerdings kann
sich die Klägerin mit Erfolg nach § 635 Abs. 3 BGB auf eine
Unverhältnismäßigkeit der Mangelbeseitigung berufen.
Insofern ist
darauf abzustellen, ob nach den Umständen des Einzelfalls ein objektiv geringes
Interesse des Bestellers an einer mangelfreien Werkleistung einem ganz
erheblichen und vergleichsweise unangemessenen Kostenaufwand gegenübersteht. Im
Rahmen der Abwägung ist zu Lasten des Auftragnehmers auch zu berücksichtigen,
ob und in welchem Ausmaß der Unternehmer den Mangel verschuldet hat.
Grundsätzlich trägt der Unternehmer zwar das Erfüllungsrisiko für die
versprochene Leistung ohne Rücksicht auf den erforderlichen Aufwand, allerdings
kann es gegen Treu und Glauben verstoßen, auf ordnungsgemäßer Vertragserfüllung
zu bestehen (St. Rspr., Vgl. etwa BGH, Urteil vom 06.12.2011, Az. VII ZR
241/00, NZBau 2002, 338)
Nach den
Feststellungen des Sachverständigen im schriftlichen Gutachten kostet die
Sanierung zur Herstellung der vertraglich geschuldeten Drempelhöhe 264.000,00 €
netto, was 314.160,00 € brutto entspricht. Hinzu kommen die Kosten für
Einlagerung und Wiederaufbau der Möbel, welche der Sachverständige in der
mündlichen Verhandlung mit 12.000,00 € beziffert hat, sowie für Ersatzwohnraum
von 100,00 € pro Tag und Person, bei mindestens zwei Personen und geschätzt
mindestens 4 Wochen Bauzeit etwa 5.600,00 €, was insgesamt 331.760,00 € ergibt.
Der Preis für die gesamte Errichtung des Einfamilienhauses lag seinerzeit bei
358.550,00 € brutto. Zwar haben Baukostensteigerungen seit der Fertigstellung
außer Betracht zu bleiben, wenn man den Nacherfüllungsaufwand betrachtet.
(Messerschmidt/ Voit-Moufang/Koos, Privates Baurecht, 4. Auflage, § 635,
Rn. 105) Aber auch bei Abzug von geschätzt 25% Baukostensteigerungen seit 2019
verblieben immer noch statt 314.160,00 € brutto zumindest 235.620,00 € brutto,
zuzüglich der weiteren Kosten also 253.220,00 €.
Die Bedeutung
der Kosten wird allerdings umso geringer, je erheblicher der Mangel ist.
(Messerschmidt/Voit-Moufang/Koos, Privates Baurecht, 4. Auflage, § 635,
Rn. 103 f. mwN) Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Beklagten eine gewisse
Höheneinschränkung durch den niedrigeren Drempel haben, jedoch nach der Aussage
des Sachverständigen im Termin die Dusche auch ohne Neigung des Kopfes betreten
werden kann, wenn man die Durchschnittsbreite einer erwachsenen Person von 625
mm zugrundelegt. Betrachtet man das Lichtbild auf S. 22 des Gutachtens vom
21.06.2023 so lässt sich dort erkennen, dass eine Neigung des Kopfes beim
Betreten der Dusche nur bei mittigem Durchschreiten der Öffnung erforderlich
ist, jedoch eine Person mit durchschnittlicher Breite die Dusche auch ohne
Neigung des Kopfes betreten kann, wenn sie nicht ganz mittig eintritt. Dies hat
der Sachverständige in seiner Anhörung auch bestätigt. Dies stellt somit eine
nur geringfügige Komforteinschränkung bei der Nutzung der Dusche dar.
Auch die um
1,26 qm reduzierte Wohnfläche und eine gewisse Nutzungseinschränkung dadurch,
dass man als größere Person nicht ganz so nahe an die Außenwand treten kann,
stellen sich im Ergebnis nicht als so erheblich dar, dass die genannten Kosten
der Mängelbeseitigung hierzu nicht außer Verhältnis stehen würden. Denn die
Flächen unter der Schräge können für das Abstellen von Gegenständen, für Möbel
und im Sitzen oder Liegen darunter nahezu ohne Einschränkung genutzt werden.
Zu
berücksichtigen ist auch, dass der Fehler im Bau dadurch hervorgerufen wurde,
dass der Streithelfer dem Rohbauer seinerzeit nicht die geänderte
Ausführungsplanung vom 18.12.2018 mit einer Dachneigung von 41 Grad, sondern
die alte Planung Stand 24.09.2018 (entsprechend dem Bauantrag) mit 43 Grad
Dachneigung übergab, welche noch einen Fehler in den Maßen OK Fertigfussboden
enthielt. Angesichts der geringfügigen Neigungsabweichung war dies in der
Ausführung für die Klägerin letztlich schwer erkennbar. Ihr Verschulden, das
bei der Abwägung ebenfalls zu berücksichtigen ist, ist deshalb gegenüber
demjenigen des Architekten als gering anzusehen. Zudem haben die Beklagten
seinerzeit eingewilligt, dass durch eine Planänderung im Bereich der Sparren
(Anlage B5, B. 92 d. A.) teilweise Abhilfe im Bereich der aufzustellenden
Waschmaschine/Trockner im Bad geschaffen wurde. Hierin liegt zwar, wie
ausgeführt, kein Verzicht auf weitere Mängelrechte, jedoch stellt es sich, auch
unter Berücksichtigung der Tatsache, dass dadurch ein Teil der Beeinträchtigung
einvernehmlich behoben werden konnte, als treuwidrig dar, auf der vollständigen
Vertragserfüllung mit den damit verbundenen Kosten zu bestehen, deren Aufwand
im Verhältnis zur verbleibenden Beeinträchtigung bei Berücksichtigung aller
Umstände als unverhältnismäßig anzusehen ist.
Eine
Entscheidung über den Hilfsantrag der Klägerin auf Feststellung, der bereits in
1. Instanz gestellt und in zweiter Instanz aufrechterhalten wurde, hatte nicht
zu ergehen, da dieser unter der innerprozessualen Bedingung gestellt wurde,
dass die Klage vollständig abgewiesen wird. Dies ergibt sich aus dem Beschluss
des Landgerichts zur Tatbestandsberichtigung vom 23.06.2022. Da die Bedingung
nicht eingetreten ist, war über den Hilfsantrag nicht zu entscheiden. Die
Klagabweisung bezieht sich insofern nur auf einen Teil des Zahlungsantrags der
Klägerin sowie die Zinsen.
Soweit mit
Schriftsatz vom 19.06.2024 noch Vortrag der Beklagten erfolgte, handelte es
sich um Vortrag nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, der nach
§ 296a ZPO nicht mehr zu berücksichtigen war. Eine Wiedereröffnung der
mündlichen Verhandlung nach § 156 ZPO war nicht geboten, insbesondere
nicht im Hinblick auf § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Der Gesichtspunkt
der Unverhältnismäßigkeit war nicht erst Gegenstand der mündlichen Verhandlung
vom 5.6.2024, sondern es wurde von Anfang an schon im Prozess erster Instanz
von der Gegenseite der Unverhältnismäßigkeitseinwand erhoben. Dieser war auch
in zweiter Instanz in einem früheren Termin Gegenstand der Erörterung, und zwar
im Zusammenhang damit, in welcher Höhe Kosten für eine Mangelbeseitigung nicht
unverhältnismäßig wären. Vor diesem Hintergrund wurde zu diesem Gesichtspunkt
ausreichend rechtliches Gehör gewährt.
Die
Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Die
Kosten des Rechtsstreits waren gegeneinander aufzuheben, weil die Klagforderung
für sich genommen unstreitig ist und der Wert des Zurückbehaltungsrechts der
Beklagten wertmäßig die Höhe der Klagforderung erreicht. (Vgl. hierzu: BeckOK
ZPO-Jaspersen, Stand: 1.3.2024, § 92, Rn. 28) Werden im Verhältnis der
Hauptparteien die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben, so trägt
auch der Nebenintervenient seine Kosten selbst. (Vgl. Zöller-Herget, ZPO, 35.
Auflage, § 101, Rn. 4)
Eine Anwendung
von § 96 ZPO im Hinblick auf das eingeholte Sachverständigengutachten zu
Lasten der Klägerin kam nicht in Betracht, da das Verteidigungsmittel nicht
ohne Erfolg geblieben ist. Aufgrund des eingeholten Sachverständigengutachtens
konnte festgestellt werden, dass ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten wegen
des mangelhaft ausgeführten Drempels nicht besteht, weil die Kosten für die
Nacherfüllung so hoch sind, dass sie im Ergebnis nach § 635 Abs. 3
BGB unverhältnismäßig sind. Deshalb konnte insofern die Zug-um-Zug-Verurteilung
des Landgerichts nicht aufrechterhalten werden, welche die Klägerin beschwert
hatte.
Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708
Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Bei der
Festsetzung des Streitwertes in Höhe von 13.170,83 € war der Hilfsantrag der
Klägerin nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen, da dieser unter der
prozessualen Bedingung einer vollständigen Klageabweisung gestellt wurde,
welche nicht eingetreten ist. Damit war über den Antrag nicht zu entscheiden
und dieser konnte nach § 45 Abs. 1 S. 2 GKG den Streitwert nicht
erhöhen.
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