Freitag, 20. September 2024

Google und der Rechtsstaat: Die Firma im Handelsregister

Gestern habe ich unter dem Titel „Internet-Domain als Firmenname“ einen Beschluss des Kammergericht Berlin vom 13.05.2024 - 22 W 16/14 - dargelegt und im Wortlaut wiedergeben. Das Kammergericht vertritt danach (zutreffend) die Auffassung, dass der Firmenname (§ 18 HGB) nicht nur aus der Internet-Domain bestehen kann, da die Top-Level-Domain keine Unterscheidungskraft habe. Letztlich käme es mithin auf dem Bestandteil der Internet Domain vor der Top-Level-Domain an; handelt es sich dabei auch nur um einen Allerweltsnamen oder -begriff ohne Unterscheidungsmerkmal, kann die Internet-Domain nicht Formenname sein.

 

Was daran – so Goggle – störende „sensible Inhalte“ sein sollen, die die Vorschaltung einer Warnung rechtfertigen,  wird sicherlich ewig das Geheimnis dieses Internetriesen bleiben – der von Recht und Rechtssaat nicht viel weiß und wohl auch nicht viel versteht. Von Meinungsfreiheit scheint Google nichts zu halten: Kamm doch der Warnhinweis im Hinblick auf eine angebliche „Meldung“ bereits Sekunden nach der Einstellung.

 

Der Artikel kann ohne Warnung auf https://www.rechtsprechung-niehus.de/rechtsprechung/gesellschaftsrecht/firmierung-unter-einer-internet-domain/ gelesen werden.


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