Gestern habe ich unter dem Titel „Internet-Domain
als Firmenname“ einen Beschluss des Kammergericht Berlin vom 13.05.2024 - 22 W
16/14 - dargelegt und im Wortlaut wiedergeben. Das Kammergericht vertritt
danach (zutreffend) die Auffassung, dass der Firmenname (§ 18 HGB) nicht nur
aus der Internet-Domain bestehen kann, da die Top-Level-Domain keine
Unterscheidungskraft habe. Letztlich käme es mithin auf dem Bestandteil der
Internet Domain vor der Top-Level-Domain an; handelt es sich dabei auch nur um
einen Allerweltsnamen oder -begriff ohne Unterscheidungsmerkmal, kann die
Internet-Domain nicht Formenname sein.
Was daran – so Goggle – störende „sensible
Inhalte“ sein sollen, die die Vorschaltung einer Warnung rechtfertigen, wird sicherlich ewig das Geheimnis dieses Internetriesen
bleiben – der von Recht und Rechtssaat nicht viel weiß und wohl auch nicht viel
versteht. Von Meinungsfreiheit scheint Google nichts zu halten: Kamm doch der
Warnhinweis im Hinblick auf eine angebliche „Meldung“ bereits Sekunden nach der
Einstellung.
Der Artikel kann ohne Warnung auf
https://www.rechtsprechung-niehus.de/rechtsprechung/gesellschaftsrecht/firmierung-unter-einer-internet-domain/
gelesen werden.
Zwischenzeitlich hat Google die Seite wieder freigegeben. Der Beitrag ist im unten stehenden Post zu lesen.
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