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Freitag, 12. April 2024

Deliktische Vorteilsausgleichung und Nutzungsvorteil bei Leasing (hier: Diesel-Pkw)

Der Kläger hatte mit der M.-Leasing GmbH einen Leasingvertrag über ein von der Beklagten hergestelltes Fahrzeug abgeschlossen (Laufzeit bis 14.05.2021) und machte im Zusammenhang mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte geltend. Mit seiner Klage verlangte u.a.  Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs die Lieferung eines mangelfreien typengleichen Ersatzfahrzeugs, hilfsweise Zahlung von € 11.737,72 nebst Zinsen und Freistellung von der Verpflichtung zur Zahlung weiterer Leasingraten. Die Klage wie auch die gegen das klageabweisende Urteil eingelegte Berufung (Berufungsurteil vom 21.10.2019) wurden zurückgewiesen. Seine Revision gegen das Berufungsurteil wurde vom BGH zurückgewiesen. 

Der Hauptantrag auf Lieferung eines mangelfreien typengleichen Ersatzfahrzeugs gegen Rückgabe und Rückübereignung des schadhaften Fahrzeugs sei zutreffend zurückgewiesen worden, da diese nicht auf Ersatz des allein in Betracht kommenden negativen Interesses, sondern auf das positive Erfüllungsinteresse gerichtet sei (u.a. BGH, Urteile vom 06.07.2021 - VI ZR 40/20 - und vom 01.12.2022 - VII ZR 492/21 -). Anmerkung: Das positive Interesse (Erfüllungsinteresse) setzt das Bestehen einer Verbindlichkeit und eine Nicht- oder Schlechterfüllung voraus. Zwischen dem verklagten Hersteller des Fahrzeugs und dem Kläger besteht aber kein Schuldverhältnis (z.B. infolge Kaufvertrag), vielmehr beruht der Anspruch auf Delikt (§§ 823, 826 BGB). Der Anspruch richtet sich damit auf das negative Interesse (Erhaltungsinteresse; BGH, Urteile vom 18.01.2011 - VI ZR 325/09 - und vom 14.05.2012 - II ZR 130/10 -).

Der hilfsweise geltend gemachte Schadensersatzanspruch würde nicht bestehen, da der Wert der während der Leasingzeit erlangten Nutzungsvorteile der Höhe nach dem vereinbarten Gesamtleasingpreis entspräche und dies sowohl etwaige Ansprüche aus § 826 BGB (Schadensersatz wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung) als auch etwaige Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB iVm. den einschlägigen Abgasnormen ausschließe (BGH, Urteile vom 16.09.2021 - VII ZR 192/20 - und 24.10.2023 - VI ZR 131/20 -). Anmerkung: Bereits in seinem Urteil vom 16.09.2021 hatte der BGH eine Bewertung der Nutzungsvorteile auch im Fall des Leasings im Rahmen des Vorteilsausgleichs nach der für den Fahrzeugkauf anerkannten Berechnungsformel (Fahrzeugpreis mal Fahrstrecke geteilt durch Laufleistungserwartung) abgelehnt und für den Fall der deliktischen  Vorteilsausgleichung bei einem Leasingfahrzeug nach dem vereinbarten Gesamtleasingpreis den Verzug gegeben (a.A. war u.a. das OLG Koblenz im Urteil vom 02.11.2020 - 12 U 174/20 -). Den Unterschied zwischen einem geleasten Fahrzeug und einem gekauften Fahrzeug bei der Bewertung begründete der BGH in seinem Urteil vom 16.09.2021 damit, dass der Leasingnehmer eine andere Investitionsentscheidung als der Käufer treffe; es sei nicht unbillig, dass ihn über die Vorteilsanrechnung der überproportionale Wertverlust des Fahrzeugs treffe, während der Käufer von der linearen Berechnung des Nutzungsvorteils profitiere, da der Leasingnehmer grundsätzlich nicht die Möglichkeit erwerbe,  die gesamte Laufleistungswertung (kostengünstig) auszunutzen (die Realisierung des anfänglichen Wertverlustes sei seiner Investitionsentscheidung immanent). 

Der Kläger habe nicht geltend gemacht, dass der objektive Leasingwert, auf den es für die Vorteilsausgleichung ankäme, im Streitfall geringer gewesen wäre, wofür auch nichts ersichtlich sei. 

Der BGH ließ (auch hier) dahinstehen, ob dann eine andere Betrachtung geboten sei, wenn von vornherein feststehen würde (so aufgrund vertraglicher Vereinbarung), dass der Leasingnehmer das Fahrzeug nach Ablauf der Leasingzeit übernehmen würde, da dies weder den Vertragsunterlagen noch dem Parteivortrag zu entnehmen sei. Anmerkung: Der BGH hat, soweit ersichtlich, in den sogen. Dieselfällen noch keine Entscheidung dazu getroffen, wie die Bewertung im Falle einer vertraglich vereinbarten Übernahme des Fahrzeugs am Ende der Leasingzeit oder im Falle einer gewährten Kaufoption vorzunehmen ist (vgl. Urteile vom 16.09.2021 – VII ZR 192/20 -; 21.04.2022 – VII ZR 783/21 -; 21.04.2022 - VII ZR 285/21 -). 

Der weiterhin als Hilfsantrag gestellte Freistellungsanspruch wurde als „ins Leeere gehend“ abgewiesen, da das Leasingverhältnis während des seit 2019 anhängigen Revisionsverfahrens am 14.05.2021 endete. 

BGH, Urteil vom 05.03.2024 - VI ZR 466/19 -

Dienstag, 12. März 2019

Leasing: Zur Geltendmachung des Substanzschadens am Fahrzeug durch Leasingnehmer


Die Klägerin als Leasingnehmerin eines PKW nimmt nach einen Verkehrsunfall die beklagte Haftpflichtversicherung auf Zahlung von Schadensersatz nach Maßgabe eines Reparaturkostenvoranschlags eines Fachunternehmens in Anspruch; die 100%-ige Haftung der Beklagten ist im Grundsatz unstreitig. Die Klägerin berief sich auf die die Leasingbedingungen, wonach sie im Schadensfall den Leasinggeber unterrichten und im eigenen Namen und auf eine Rechnung die Reparatur in einem vom Hersteller anerkannten Betrieb durchführen lassen müsse, aber „Entschädigungsleistungen für Wertminderung … in jedem Fall an den Leasinggeber“ weiterzuleiten seien. 

Das Amtsgericht (AG) gab der Klage statt. Das Landgericht, welches die Berufung zuließ, wies die Berufung der Beklagten zurück. Auf deren Berufung hob der BGH das landgerichtliche Urteil auf und wies den Rechtstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück. Nach Ansicht des BGH sei die Klage wegen fehlender Bestimmtheit des Klagegrundes unzulässig.

Vorliegend würden von der Klägerin mit gleichem Klageziel unterschiedliche Streitgegenstände geltend gemacht, nämlich zum Einen das fremde Recht der Leasinggeberin aus Prozessstandschaft, zum Anderen das eigene Recht wegen Verletzung des Besitzrechts als Leasingnehmerin. Dies verstoße gegen das Gebot, den Klagegrund bestimmt zu bezeichnen, § 253 ZPO. Allerdings könne die klagende Partei noch in der Revisionsinstanz von der alternativen zur zulässigen eventuellen Klagehäufung wechseln und die Reihenfolge bestimmen, in der sie die prozessualen Ansprüche geltend machen will. Die habe die Klägerin hier getan, indem sie zunächst auf eigenes Recht und nur hilfsweise noch auf das Recht des Leasinggebers abgestellt habe.

Nach vertiefender Auseinandersetzung mit dem aus dem Besitzrecht nach § 823 BGB herzuleitenden Anspruch verweist der BGH darauf, dass sich das Recht des Eigentümers (Leasinggeber) und des Besitzers (Leasingnehmer) bei Annahme eines Reparaturschadensersatzanspruchs des Leasingnehmers in Anspruchskonkurrenz gegenüberstehen würde. Wie diese Anspruchskonkurrenz aufgelöst werden könne (der BGH verwies auf verschiedene Ansätze in der Literatur), könne allerdings vorliegend auf sich beruhen. Nach den Bedingungen wäre die Klägerin als Leasingnehmerin zur Instandsetzung des Fahrzeuges gegenüber dem Leasinggeber verpflichtet gewesen, ohne diese Pflicht erfüllt zu haben. Danach könne die Klägerin nicht ohne Zustimmung (§ 182 BGB) des Leasinggebers gemäß §  249 Abs. 2 S. 1 BGB statt Herstellung die fiktiven Herstellungskosten verlangen. Denn das Recht des Geschädigten, Herstellungskosten statt Herstellung zu verlangen, stelle sich als eine Ersetzungsbefugnis des Gläubigers dar, da nicht von vornherein mehrere Leistungen geschuldet worden seien, vielmehr  der Gläubiger berechtigt sei, anstelle der geschuldeten Leistung eine andere zu verlangen. Er müsse die beschädigte Sache dem Schädiger anvertrauen, könne die Natrualrestitution auch selbst vornehmen, und zwar im Rahmen der Dispositionsfreiheit durch Reparatur durch einen Dritten oder lediglich dem Verlangen nach den möglichen Kosten der Herstellung. Diese Ersetzungsbefugnis bei einer Sachbeschädigung könne aber nur einheitlich ausgeübt werden und stünde im Verhältnis zwischen Eigentümer berechtigten unmittelbaren Besitzer dem Eigentümer als Inhaber des umfassenderen Herrschaftsrechts über die Sache gem. § 903 BGB zu.  Damit aber könne die Klägerin vorliegend keinen fiktiven Reparaturschaden begehren, da dieses Dispositionsrecht nicht auf sie übergegangen sei. Vielmehr sehe der Leasingvertrag eine unverzügliche Reparatur vor.

Auch wenn sich die Ersatzpflicht des Schädigers bei Beschädigung einer gemieteten Sache auf einen Haftungsschaden erstrecke, als den Schaden, der dem Besitzer durch seine Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer entstanden sei, könne die Klägerin vorliegend daraus nichts herleiten. Ihre Verpflichtung bestünde darin, die notwendige fachgerechte Reparatur auf ihre Kosten durchführen zu lassen. Damit läge ein Schaden in Form der Belastung mit einer Verbindlichkeit vor, und habe die Klägerin einen Befreiungsanspruch, nicht aber auf Zahlung. Es stünde dem Schuldner frei, wie er den Befreiungsanspruch erfülle.

BGH, Urteil vom 29.01.2019 - VI ZR 481/17 -