Dienstag, 24. März 2020

WEG: Beschlussanfechtung und/oder -ersetzung zur Herabsetzung einer Sicherheitsleistung für gewünschten Treppenlifteinbau ?


Die Wohnungseigentümer genehmigten dem Kläger (und seiner zwischenzeitlich verstorbenen Ehefrau) mit Beschluss vom 10.11.2011 den Einbau eines Treppenliftes mit der Auflage, dass der Kläger eine von ihm angebotene Sicherheit in Höhe von € 10.000,00  für Schäden am Gemeinschaftseigentum und nicht ordnungsgemäßen Rückbau erbringt. Die Sicherheit wurde nach Beschlussfassung erbracht. Auf der Eigentümerversammlung vom 16.04.2017 beantragte der Kläger eine Reduzierung der Sicherheitsleistung auf € 3.000,00, der abgelehnt wurde. Dieser Beschluss wurde vom Kläger angefochten. Das Amtsgericht gab der Klage statt, insoweit es die Sicherheitsleistung auf € 4.500,00 reduzierte. Die dagegen von den verklagten Wohnungseigentümern eingelegte Berufung war erfolgreich. Auf die Berufung wurde das amtsgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen.

Das Landgericht wies darauf hin, dass es sich um die Anfechtung eines Negativbeschlusses handeln würde, die nur dann Erfolg haben könnte, wenn lediglich eine positive Beschlussfassung ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen würde. Es müsste dann ein Fall der Ermessensreduzierung auf Null vorgelegen haben. Diese Ermessensreduzierung auf Null sei aber auch nach dem Befinden des Amtsgerichts nicht gegeben gewesen, wurde doch vom Amtsgericht selbst die Aufwendungen für den Abbau des Treppenlifts den Betrag von € 3.000,00 übersteigen würden.  

Habe aber kein Anspruch auf Zustimmung zu dem Beschlussantrag bestanden, habe sich die Ablehnung durch die Eigentümer im Rahmen des ihnen zustehenden Ermessens gehalten.  Nicht geltend gemacht werden könnte, dass die Eigentümer einen anderen Beschluss hätten fassen müssen, da Gegenstand der Anfechtungsklage nur der konkrete Negativbeschluss sei und ein anderer gerade auch nicht zur Abstimmung vorgelegen hätte.

Anders als das Amtsgericht meine, könne die Anfechtung des Negativbeschlusses nicht gem. § 21 Abs. 8 WEG durch Feststellung einer anderweitigen Sicherheit ersetzt werden. In diesem Zusammenhang ist das Landgericht nicht darauf eingegangen, dass nach dem von ihm mitgeteilten Tatbestand nur eine Anfechtungsklage erhoben wurde, nicht (auch) eine Klage auf positive Beschlussfeststellung. Es muss wohl davon ausgegangen werden, dass ein Beschlussersetzungsantrag nicht gestellt wurde, das Amtsgericht aber die Beschlussanfechtungsklage entsprechend umgedeutet hat und der Kläger des Ausgangsverfahrens dieses ihm günstige Urteil im Berufungsrechtszug mit seinem Antrag auf Berufungszurückweisung mit der entsprechenden Auslegung seines Antrages billigend übernahm (vgl. zur Auslegung des Klageantrags auch BGH, Urteil vom 26.02.2016 - V ZR 250/14 -).

Gegen die Beschlussersetzung spräche bereits, dass die Eigentümer nur im Hinblick auf die Reduzierung auf € 3.000,00 vorbefasst gewesen seien, nicht im Hinblick auf eine darüber liegende Sicherheitsleistung. Auch nach dem Protokoll wurde die Sicherheitsleistung von nur € 3.000,00 im Hinblick auf die Preisentwicklung als zu niedrig eingestuft, was nicht ausschließe, dass im Rahmen des Ermessens der Eigentümer diese bei einer höheren verbleibenden Sicherheit doch einen positiven Beschluss gefasst haben könnten. Jedenfalls sei nicht ersichtlich, dass es sich um eine reine Förmelei handele, da nicht gesichert sei, dass die Eigentümer stets die Reduzierung der geleisteten Sicherheit ablehnen würden.

Entscheidend sei aber nach Ansicht des Landgerichts, ob der Kläger überhaupt einen Anspruch auf eine entsprechende Beschlussfassung haben könne. Der Beschluss aus 2011 sei bestandkräftig. Damit könne auch der Einwand nicht erhoben werden, der Beschluss habe nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entsprochen (BGH, Urteil vom 13.07.2012 – V ZR 94/11 -), da dies in einer fristgebundenen Anfechtungsklage hätte erfolgen müssen. Damit sei der Beschluss hinzunehmen und schließe auch einen Anspruch auf abändernden Zweitbeschluss aus; anderes gelte nur bei schwerwiegenden Gründen, die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht berücksichtigt wurden OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.01.2009 – 20 W 384/07 -).

LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 13.02.2020 - 2-13 S 103/19 -

Montag, 23. März 2020

Denkmalschutz und der Streit um Lenin: Genehmigungsbedürftigkeit einer Lenin-Statue in der Nähe eines Baudenkmals (§ 9 Abs. 1 Buchst. b DSchG NRW) ?


Der Antragsteller wollte eine 2,15m hohe Leninstatue auf einem Grundstück in H. aufstellen. Die Antragsgegnerin verhängte einen Baustopp gem. § 27 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz NRW (DSchG NRW): Hintergrund war, dass sich in unmittelbarer Nähe der Statue, die der Antragsteller errichten wollte, ein Baudenkmal befand. Das Erscheinungsbild desselben würde durch die Leninstatue beeinträchtigt, weshalb die Errichtung der Statue einer Genehmigung nach § 9 Abs. 1 Buchst. b) BSchG NRW bedürfe. Die Antragsgegnerin ordnete nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung an. Der Antragsgegner legte gegen die Verfügung und die Anordnung der sofortigen Vollziehung Rechtsmittel ein. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden  Wirkung der zwischenzeitlich gegen die Verfügung selbst eingelegten Klage wurde von der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Hiergegen wandte sich der Antragsteller erfolgreich. Das VG Gelsenkirchen stellte die aufschiebende Wirkung wieder her; die dagegen von der Antragsgegnerin eingelegte Beschwerde wurde vom Oberverwaltungsgericht (OVG) des Landes Nordrhein-Westfalen zurückgewiesen.

Beide Instanzen  gingen davon aus, dass die Voraussetzungen des § 9 DSchG NRW nach der im Rahmen der summarischen Prüfung im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht vorlägen.

Entscheidend sei, ob die Leninstatue an ihrem geplanten Aufstellungsort das Erscheinungsbild des Baudenkmals offensichtlich beeinträchtigen würde.

Nach § 9 Abs. 1 DSchG NRW bedürfe es einer denkmalrechtlichen Erlaubnis, wenn in der (hier angenommenen) engeren Umgebung von Baudenkmälern Anlagen errichtet, verändert oder beseitigt würden, die das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigen würden. Nach der Entscheidung des OBG NRW vom 08.03.2012 - 10 A 2037/11 - sei erforderlich, dass durch die zu errichtende Anlage das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigt würde. Dies wurde vom VG Gelsenkirchen verneint. Fraglich sei nach Auffassung des OVG bereits, ob mangels konkreter Ausführungen in der Begründung für die Unterschutzstellung des Baudenkmals dessen Beziehung zu seiner näheren Umgebung überhaupt von Bedeutung sein könne. Aber auch in Bezug auf die Verhältnisse des Baudenkmals ( ein dreigeschossiges Gebäude) zu der Leninstatue sowie deren Abstand zu dem Baudenkmal würden keinen Anhalt dafür geben, dass die Statue das Baudenkmal beeinträchtigen, d.h. den Denkmalwert herabsetzen könnte.

Die Begründung der Antragsgegnerin, die Figur von Lenin sei als eine Person zu bewerten, die für Gewalt, Unterdrückung, menschliches Leid und Terror stünde und damit im Widerspruch zu den Werten einer freiheitlich-demokratischen Grundordnung, würde dies keine nachvollziehbare Verbindung zu der vermeintlich zu schützenden Aussage des Baudenkmals herstellen können. Die Darlegung der Antragsgegnerin zu einer „Aufmerksamkeitskonkurrenz“ und auf „geistige und emotionale Effekte“ verweist, die „das innere Auge von der weiteren Umgebungswahrnehmung ablenken und den Blick des Betrachters von dem Denkmal nachhaltig abwenden“ könnten, würden die Ziele des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege und damit auch die Aufgaben der Behörde verkannt. Nach dem DSchG NRW diene der Denkmalschutz nicht dazu, das Denkmal in den Fokus der Aufmerksamkeit eines (zufälligen) Betrachters zu stellen, weshalb es auch an einer Handhabe fehle, die nähere Umgebung generell von alle, freizuhalten, was seien Aufmerksamkeit wecken könnte.

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.03.2020 - 10 B 305/20 -

Donnerstag, 19. März 2020

Pflicht zur Mietzahlung bei Schließung von Geschäftsräumen auf Grund von Rechtsverordnungen /behördlichen Verfügungen im Rahmen der Corona-Bekämpfung


Im Rahmen des Mietverhältnisses haben die Mietparteien die Verpflichtung, das Mietobjekt zur Verfügung zu stellen (Vermieter) und die Miete zu zahlen (Mieter), § 535 BGB. Bei Mängeln der Mietsache kann der Mieter die Miete mindern ggf. auf Null, § 536 BGB.

Beruht die Schließung des Geschäftslokals auf einer (eventuell vernünftigen) Erwägung des Mieters, da er anders meint eine Sicherheit für Angestellte und Kunden vor dem Corona-Virus nicht leisten zu können, liegt kein Mangel vor, da es sich nicht um eine Maßnahme des Vermieters handeln würde. Anders wäre dies, wenn der Vermieter die Schließung vom Mieter verlangt und dieser derselben folgen würde.

Damit bleibt die Frage, ob eine behördliche Anordnung die Minderung der Miete rechtfertigt. Zu einer Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit durch Rauchverbote in Gaststätten hatte das OLG Koblenz mit Urteil vom 18.11.2009 – 1 U 579/09 – entschieden, dass diese auf § 7 Abs. 1 Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz beruhende Maßnahme keine Minderung des Mietzinses begründen würde. Dem folgte der BGH mit Urteil vom 13.07.2011 – XII ZR 189/09 -, mit dem er die Revision gegen die Entscheidung des OLG Koblenz zurückwies und bestätigte, dass der Mieter weder die Miete mindern könne noch der Vermieter die baulichen Maßnahmen treffe müsse, um einen zulässigen Raucherbereich herzustellen. Ein nachträglicher Mangel der Miet- bzw. Pachtsache läge nur dann nach §§ 581 Abs. 2, 536 Abs. 1 S. 1 BGB vor, wenn die Beeinträchtigung des vertragsgemäßen Gebrauchs unmittelbar mit der konkreten Beschaffenheit, dem Zustand oder der Lage des Miet-/Pachtobjekts im Zusammenhang stünde. Andere gesetzgeberischen Maßnahmen, die den Betrieb tangieren, würden in den Risikobereich des Mieters/Pächters fallen. Der Vermieter/-pächter sei lediglich verpflichtet, einen Zustand zu erhalten, der die vertraglich vereinbarte Nutzung ermögliche. Das Verwendungsrisiko bei Gewerberaummiete trage der Mieter/Pächter.  Dazu gehöre auch das Risiko, mit dem Miet-/Pachtobjekt Gewinne zu erzielen. Erfülle sich die Erwartung des Mieters/Pächters in seiner Gewinnerwartung aufgrund eines nachträglichen Umstandes nicht, für den nicht der Vermieter/Verpächter verantwortlich sei, so würde sich das Risiko des Mieters/Pächters verwirklichen. Dies würde auch in den Fällen gelten, in denen es durch nachträgliche gesetzgeberische oder behördliche Maßnahmen zu einer Beeinträchtigung des Gewerbebetriebes komme.

Eine Einschränkung der Nutzbarkeit der Räume durch Schließung derselben kann hier zur Abwehr von Infektionsrisiken auf gesetzlicher Grundlage mittels Rechtsverordnungen pp. erfolgen. Liegt eine derartige Grundlage vor, und muss daher der Gewerbetreibende sein Geschäftslokal schließen, ist er gleichwohl weiterhin zur Mietzahlung verpflichtet.

vgl. auch BGH, Urteil vom  13.07.2011 - XII ZR 189/09 -

Mittwoch, 18. März 2020

WEG: Zulässige Verwalterzustimmung bei eigenem Wohnungserwerb des Verwalters ?


Ein Miteigentümer verkaufte seine Miteigentumsanteile verbunden mit dem dazu gehörigen Sondereigentum an den Verwalter der Wohnungseigentumsanlage. Nach der Teilungserklärung bedurfte die Veräußerung der Zustimmung des Verwalters, die der Käufer in seiner Eigenschaft als Verwalter auch erteilte. Das Grundbuchamt erließ eine Zwischenverfügung, mit der es die Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Veräußerung anforderte, da der Verwalter nicht in eigenen Sachen zustimmen könne. Die dagegen gerichtete Beschwerde war erfolgreich.

Entgegen der Annahme des Grundbuchamtes sei § 181 BGB nicht anwendbar. Diese Norm lautet:

„Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.“

Zwar handele es sich bei der Verwalterzustimmung um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, auf die grundsätzlich § 181 BGB anwendbar sei. Allerdings würde sich die Zustimmungserklärung nicht, wie § 181 BGB es verlange, als ein Rechtsgeschäft darstellen, welches der Verwalter mit sich selbst vorgenommen habe. Bei einseitigen Rechtsgeschäften sei für ein Insichgeschäft nach § 181 BGB erforderlich, dass der Vertreter dieses sich selbst gegenüber als Erklärungsempfänger vornehme (BGH, Urteil vom 27.03.1985 - VIII ZR 5/84 -). Hier aber habe der Verwalter die Zustimmungserklärung gegenüber dem Verkäufer abgegeben. Auch wenn er in der Zustimmungserklärung den Erklärungsempfänger nicht benannt habe, ergäbe sich, dass er sie jedenfalls auch gegenüber dem anderen vertragsteil abgegeben habe.

Auch sei § 181 BGB nicht entsprechend im Hinblick auf einen möglichen Interessenkonflikt zwischen dem Verwalters als Käufer auf der einen Seite und als Interessenvertreter der Wohnungseigentümergemeinschaft auf der anderen Seite heranzuziehen. Zwar sei bei § 181 BGB der Interessengegensatz Motiv für die gesetzliche Regelung, zur Tathandlung aber weder erforderlich noch ausreichend. Wenn  - wie hier -  die Erklärung gegenüber verschiedenen Dritten abgegeben werden könne, komme die Anwendung des § 181 BGB nicht in Betracht, wenn der dritte nicht nur formal, sondern auch der Sache nach Erklärungsempfänger ist (hier: der Verkäufer gem. § 182 BGB, denn er bedürfe zur wirksamen Veräußerung seines Wohnungseigentums der Zustimmung nach § 12 Abs. 1 WEG).  

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.11.2019 - I-3 Wx 217/19 -

Montag, 16. März 2020

WEG: Wann ist eine Zustellung an den Verwalter als Zustellungsbevollmächtigten nach § 45 Abs. 1 WEG statthaft ?


In der Sache stritten die Parteien um die Zahlung von Hausgeld. Die Klägerin wurde durch die WEG-Verwalterin vertreten. Als Adresse der Beklagten wurde deren Ferienwohnung in M (Ausland), in der sie sich zum Zeitpunkt der Zustellung der Klage aufhalten wollte, benannt. Die Klage wurde der Verwalterin als in der Klage benannte Zustellungsvertreterin gem. § 45 Abs. 1 WEG zugestellt Nach Ablauf der Notfrist erging Versäumnisurteil gegen die Beklagte, die sich nicht zu den Gerichtsakten gemeldet hatte und mithin auch keine Verteidigungsbereitschaft bekundete.  Das Versäumnisurteil wurde der Verwalterin als Zustellungsvertreterin zugestellt. Nach Ablauf der Einspruchsfrist erhob die Beklagte Einspruch gegen das Versäumnisurteil und beantragte Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Frist, wobei sie sich auf die Unzulässigkeit der Zustellung an die Verwalterin berief und erklärte, Schriftstücke nicht erhalten zu haben. Mit Urteil vom 13.09.2019 verwarf das Amtsgericht den Einspruch als unzulässig.

Die Berufung der Beklagten war erfolgreich. Das LG Bamberg hat mit seinem Urteil das Versäumnisurteil als auch das nachfolgende Urteil als Scheinurteile aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Nach Auffassung des Landgerichts erging das Urteil außerhalb eines rechtshängigen Verfahrens und stelle sich daher als Scheinurteil dar, welches mit der Berufung angreifbar sei (BGHZ 10, 346, 349). Eine Rechtshängigkeit sei mangels wirksamer Zustellung der Klage nicht begründet worden. Die Auffassung des Amtsgerichts, eine wirksame Zustellung sei nach § 45 Abs. 1 WEG begründet worden, sei fehlerhaft. Die Norm lautet:

Der Verwalter ist Zustellungsvertreter der Wohnungseigentümer, wenn diese Beklagte oder gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 beizuladen sind, es sei denn, dass er als Gegner der Wohnungseigentümer an dem Verfahren beteiligt ist oder aufgrund des Streitgegenstandes die Gefahr besteht, der Verwalter werde die Wohnungseigentümer nicht sachgerecht unterrichten.

Sie erfasse nicht solche Konstellationen, in denen an einen einzelnen Wohnungseigentümer als Beklagten zuzustellen sei. Die Rechtsprechung habe sich allerdings dazu noch nicht positioniert, weshalb das Landgericht auch die Revision gegen seine Entscheidung zuließ (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 2 ZPO).

Zwar ergäbe sich die Auffassung der Berufungskammer nicht bereits aus dem Wortlaut der Norm, die den Begriff Wohnungseigentümer im Plural verwende, obwohl grammatikalisch eine Singularformulierung gleichwertig möglich und präziser wäre, da die Norm sowohl auf den einzelnen Wohnungseigentümer als auch auf eine Mehrheit abgestellt würde.

Als entscheidend sah das Landgericht das der allgemeinen Systematik des Zivilprozessrechts zu entnehmende Prinzip der persönlichen Zustellung und die Folge aus Telos und Genese der Norm an.

Das Prinzip der persönlichen Zustellung diene der Absicherung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103 GG. Der Ausnahmecharakter des § 45 Abs. 1 WEG sei es gesetzlichen Besonderheiten des Wohnungseigentumsrechts heraus begründet, wonach der Wohnungseigentümer zur Durchsetzung seiner Rechte auf die Klageerhebung gegen die übrigen Wohnungseigentümer verwiesen würde und sich damit meist einer Vielzahl von Beklagten gegenüber sehe, wodurch das Bedürfnis auf Erleichterung der Zustellung entstünde. Dieses prozessuale Bedürfnis entfalle aber bei einer Klage gegen einen einzelnen Wohnungseigentümer, weshalb systematisch für die Anwendung der Ausnahmenorm kein Raum bliebe.

Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/887, S. 36; BGH, Urteil vom 22.11.2011 - VI ZR 26/11 -) würde mit §45 Abs. 1 WEG das Ziel verfolgt, den mit einer Vielzahl von Zustellungen verbundenen Aufwand für das Gericht und auch die zu Lasten der Wohnungseigentümergemeinschaft entstehenden Kosten gering zu halten. Ausdrücklich würde die Konstellation der Klage eines einzelnen oder einzelner Wohnungseigentümer gegen die übrigen Wohnungseigentümer benannt, nicht den Fall der Klage der übrigen Wohnungseigentümer gegen einen einzelnen Wohnungseigentümer.

Das Argument, die Zustellung an den Zustellungsvertreter solle auch Zustellungen in den Fällen erleichtern, in denen der Wohnungseigentümer (wie hier) im Ausland wohne und deshalb schwerer zu erreichen sei. Dieses Erschwernis sei kein Charakteristikum des Wohnungseigentumsrechts (wie es lediglich in § 45 Abs. 1 WEG aufgefangen würde), sondern eine dem allgemeinen Zivilprozessrecht innewohnendes Problem. Der Umstand der erschwerten Erreichbarkeit eines im Ausland wohnenden Wohnungseigentümers würde sich dahingehend fortsetzen, dass der Verwalter seiner Pflicht als Zustellungsvertreter, das zuzustellende Dokument an den Beklagten zu übermitteln, auch nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen könnte. Damit würde die Zustellungsbefugnis an den verwalter über § 45 Abs. 1 WEG letztlich auf eine Umgehung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103 GG hinauslaufen und sich verbieten.

Letztlich sei auch eine Heilung des Zustellungsmangels nach § 189 ZPO nicht erfolgt. Weder sei ein Zugang der Klageschrift noch des Versäumnisurteils bei der Beklagten ersichtlich und auch von der (beweisbelasteten) Klägerin nicht nachgewiesen worden. Die Akteneinsicht des Prozessbevollmächtigten der Beklagten habe den Zustellungsmangel nicht heilen können.

LG Bamberg, Urteil vom 13.03.2020 - 41 S 32/19 WEG -

Sonntag, 15. März 2020

Wohngebäudeversicherung: Zum Ausschluss für Schäden durch Grund-/Schichtenwasser


Die Klägerin machte Ansprüche aus einer Wohngebäudeversicherung gegenüber der beklagten Versicherung geltend. Bei ihr kam es zu Nässeschäden. Die Beklagte lehnte unter Berufung auf ihre Versicherungsbedingungen in § 3 Nr. 4 VGB 2011 die Regulierung ab. Die Bedingungen lauten:

„4. Nicht versicherte Schäden
a)      Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch
dd) Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Überschwemmung oder Witterungsniederschläge oder durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau“

Das Landgericht holte ein Sachverständigengutachten ein. Nach dessen Ausführungen handelte es sich um im Erdreich vorhandenes Wasser, welches in den Keller lief. Selbst wenn es sich nicht um Grundwasser gehandelt habe, wäre es Schichtwasser gewesen. Die Klage wurde abgewiesen. Die von der Klägerin eingelegte Berufung wurde vom OLG, nach erneuter Anhörung des Sachverständigen, zurückgewiesen.

Zwar läge ein versicherter Nässeschaden iSv. § 3 Nr. 3 VGB 2011 vor, da nach dem Sachverständigengutachten Wasser aus einem vor dem Haus befindlichen Schacht (fäkalienfreies Schmutzwasser) wegen eines Ausfalls einer dortigen Pumpe über ein mit dem Schacht verbundenes Leitungssystem  in den Keller zurückgedrückt worden sei und dort in einem Raum aus einem Rohrstutzen ausgetreten sei. Allerdings greife der Leistungsausschluss nach § 3 Nr. 4 lit. a) dd) VGB 2011. Nach dem Gutachten würde feststehen, dass es sich bei dem Wasser jedenfalls auch um Grundwasser im Sinne der Klausel gehandelt habe.

Auch wenn der Grundwasserstand im Zeitpunkt des Wasserschadens so niedrig gewesen sei, dass deshalb eine Mitverantwortlichkeit des Grundwassers ausscheide, käme es nicht an. Nach den Angaben des Sachverständigen habe es sich jedenfalls auch um von außen aus dem Erdreich eingedrungenes Wasser gehandelt. Sollte es sich nicht um Grundwasser im engeren Sinne gehandelt haben, müsse mithin Schichtwasser eingedrungen sein. Bei Schichtwasser würde es sich um durch eine wasserstauende Schicht am Versickern gehindertes, vom Hauptgrundwasser unabhängiges Wasser.

Dieses Schichtwasser sei vom Leistungsausschluss “Grundwasser“ mitumfasst.  Allgemeine Versicherungsbedingungen wie hier seien so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstünde. Risikoklauseln seien eng auszulegen, da der Versicherungsnehmer nicht mit Lücken im Versicherungsschutz rechnen müsse, ohne dass ihm dies die Klausel hinreichend verdeutliche. Auch wenn die Unterscheidung zwischen „Grundwasser“ und „Schichtenwasser“ nach Angaben des Sachverständigen in bestimmten Fachkreisen von Bedeutung sei, käme es darauf hier nicht an und sei mit „Grundwasser“ auch das „Schichtenwasser“ zu verstehen.

Die Versicherungsbedingungen seien aus sich heraus zu interpretieren. Zunächst käme es auf den Wortlaut an, wobei der Sprachgebrauch des täglichen Lebens (und nicht in bestimmten Fachkreisen) maßgeblich sei. Ausgenommen davon sei ein fest  umrissener Rechtsbegriff; wird ein solcher verwandt, wird ein solcher in den Versicherungsbedingungen verwandt, sei im Zweifel anzunehmen, dass der Begriff aus der Rechtssprache gelten soll. Bei „Grundwasser“ handele es sich aber nicht um einen fest umrissenen Rechtsbegriff. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer würde diesen Begriff entnehmen, dass der Versicherer nicht für Schäden haften will, die durch oder auch durch Wasser entstehen, welches natürlicherweise im Erdreich vorhanden sei. Sowohl bei „Schichtenwasser“ als auch bei „Hauptgrundwasser“ würde es sich um im Erdreich gestautes Wasser aufgrund vorangegangener Niederschläge handeln. Der Unterschied bestünde lediglich in der Tiefe, in der das Wasser auf eine wasserundurchlässige Schicht stoße. Die zufällige Frage, auf welcher Ebene das Wasser gestaut würde, spiele damit auch aus Sicht eines verständigen Versicherungsnehmers keine Rolle. Denn der für den Versicherungsnehmer erkennbar tragende Grund des Ausschlusses im Rahmen einer Elementarversicherung sei, dass der Versicherer nur für die Folgen von Naturereignissen einstehen wolle, die menschlich nicht beherrschbar seien. Dies treffe auf Grundwasser im engeren Sinne ebenso zu wie auch Schichtenwasser.

Ob zusätzlich (fäkalienfreies) Schmutzwasser eindrang, könne auf sich beruhen. Nach dem Wortlaut der Klausel genüge die Mitursächlichkeit des Grundwassers.

OLG Hamm, Urteil vom 09.10.2019 - 20 U 18/18 -

Donnerstag, 12. März 2020

Haftungsabwägung: Überbreite des landwirtschaftlichen Gespanns versus Geschwindigkeitsüberschreitung und Verstoß gegen Rechtsfahrgebot


Der Sohn des Klägers steuerte den Schlepper nebst Anhänger mit einer Geschwindigkeit zwischen 25 – 35km/h. Die (außerhalb der geschlossenen Ortschaft) belegen Gemeindestraße hatte eine Breite von 4,95m; eine Fahrbahnmarkierung war nicht vorhanden. Das klägerische Gespann hatte ein Gewicht von 18.000kg und eine Breite von 2,95m. Im Gegenverkehr zum landwirtschaftlichen Gespann fuhr die Versicherungsnehmerin der Beklagten mit ihrem PKW mit einer Geschwindigkeit von 75 – 85km/h. Der PKW stieß in einer leichten Rechtskurve mit der vorderen linken Seite gegen den vorderen linken Reifen des Anhängers des Gespanns und überschlug sich, die Fahrerin des PKW erlitt schwerste Verletzungen. Der Vorfall hatte sich zur Nachtzeit (bei Dunkelheit, nach 21 Uhr) Ende  September ereignet.

Der Kläger machte materiellen Schadensersatz (Fahrzeugschaden, Mietfahrzeug und Pauschale) geltend. Hierauf zahlte die Beklagte 50%. Die weiteren 50% forderte der Kläger mit seiner Klage. Seine Klage wurde vom Landgericht abgewiesen. Auf die Berufung änderte das OLG die landgerichtliche Entscheidung und erkannte auf einen Schadensersatz von insgesamt 70% zu Lasten der Beklagten. Die Haftung der Beklagte folge aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 VVG, 249, 286, 288 Abs. 1 BGB. Den Kläger würde nur eine Haftung gem. § 7 Abs. 1 StVG aus der erhöhten Betriebsgefahr seines Fahrzeugspanns treffen.

Auf Seiten der Beklagten läge ein Verschulden vor. Dieses bestünde in einer Geschwindigkeitsüberschreitung gem. § 3 Abs. 1 S. 5 StVO und einem Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot gem. § 3 Abs. 1 StVO.

Die zulässige Höchstgeschwindigkeit sei auf der Gemeindestraße auf 80km/h durch Verkehrszeichen 274 begrenzt gewesen. Nah der gutachterlichen Feststellung fuhr der PKE mit einer Geschwindigkeit von 75 – 85km/h, weshalb in Ermangelung von Bremsspuren die Ausgangsgeschwindigkeit mit der Kollisionsgeschwindigkeit gleichzusetzen sei. Danach wäre der PKW allenfalls minimal schneller als die erlaubten 80km/h gefahren. Allerdings sei bei Dunkelheit bei einer Straßenbreite von 4,95m sowie erkennbaren Gegenverkehr (Fahrzeugbeleuchtung) in einer leichten Rechtskurve eine Geschwindigkeit auch von 75km/h zu schnell, um den Anforderungen des § 3 Abs. 1 StVO zu genügen. Die ortskundige Fahrerin des PKW habe auf der Gemeindestraße mit landwirtschaftlichem Verkehr zu rechnen gehabt. Ende September sei Erntezeit und von daher auch nach 21 Uhr mit Erntefahrzeugen in ländlichen Gebieten zu rechnen. Landwirtschaftliche Fahrzeuge seien regelmäßig breiter als PKW. Die gesetzlich vorgeschriebene Beleuchtung (Lampen, Reflektortafeln, Begrenzungsleuchten) sei vorhanden gewesen. Eine Rundumleuchte, wie beklagtenseits moniert, sei nicht erforderlich gewesen. Die Sicht der Verkehrsteilnehmer sei frei gewesen, weshalb die Fahrerin des PKW das Gespann hätte rechtzeitig erkennen können und dem Umstand hätte Rechnung tragen können, dass die Straße sehr schmal und kurvig ist und keine seitliche Befestigung aufwies und eine Überbreite einkalkulieren müssen. Damit hätte sie gem. § 3 Abs. 1 S. 5 StVO auf halber Sicht fahren müssen, zumal sie auch bei Tageslicht angesichts der Umstände ihre Geschwindigkeit hätte erheblich reduzieren müssen. Die Geschwindigkeitsüberschreitung habe sich kausal ausgewirkt, da die Fahrerin de PKW bei einer niedrigeren Geschwindigkeit mehr Zeit zur Reaktion und insbesondere einem Lenken nach rechts gehabt hätte.

Der PKW (Skoda Fabia) sei 1,66m breit. Der Klägerin hätten unter Beachtung der Straßenbreite von 4,95m mithin 2,00m zur Verfügung gestanden. Nach dem Gutachten habe eine Überdeckung von 20 bis 25cm bestanden. Wäre der PKW mittig der eigenen Fahrbahnhälfte gesteuert worden, hätte er das Gespann gefahrlos passieren können, zumal das Gespann nach dem Sachverständigengutachten sogar ca. 30 – 35cm in den rechten Seitenraum gesteuert worden sei. Für ein Fahren am äußersten rechten Fahrbahnrand habe hier angesichts des Gegenverkehrs Veranlassung bestanden, weshalb ein Verstoß gegen das rechtsfahrgebot nach § 2 Abs. 2 StVO vorläge.

Auf Klägerseite sei die erhöhte Betriebsgefahr des Gespanns nach § 7 Abs. 1 StVG zu berücksichtigen. Dies ergäbe sich aus der Breite und dem Gewicht. Diese Betriebsgefahr aus Masse und Überbreite habe sich auch kausal ausgewirkt, denn aller Voraussicht nach wäre es bei einem schmaleren Fahrzeug nicht zu einer Kollision gekommen, und bei einem leichteren Fahrzeug wären die Unfallfolgen geringer ausgefallen (denn vorliegend sei der Motor des Skoda durch den Aufprall herausgerissen und der PKW weggeschleudert worden, was zu den schweren Verletzungen der Fahrerin geführt habe).

Ein Verschulden des Sohnes des Klägers läge allerdings nicht vor. Das Gespann sei ordnungsgemäß beleuchtet und abgesichert gewesen und ein weiteres Fahren nach rechts hätte die Gefahr der Instabilität des Gespanns sowie eine Kollision mit Leitpfosten am rechten Fahrbahnrand bedeutet. Auch sei seine Geschwindigkeit mit 25 – 35km/h bei grundsätzlich erlaubten 80km/h sehr langsam gewesen und das weite Fahren nach rechts nahm er, soweit gefahrlos möglich, vor. Ein Stehenbleiben sei ihm zwar auch möglich gewesen, doch hätte dies an der Verkehrssituation selbst nichts geändert, da die Fahrerin des PKW über die Fahrbahnmitte geraten sei, weshalb es zur Kollision auch gekommen wäre, wenn des Gespann gestanden hätte. Ob ein mögliches Hupen oder Lichtzeichen oder Warnblinklicht die Fahrerin des PKW stärker gewarnt hätten, ließe sich nicht beurteilen, wogegen auch spräche, dass sie den Gegenverkehr nicht zum Anlass genommen habe, zu bremsen und weiter nach rechts zu steuern. Auch seien Anzeichen einer Übermüdung, wie beklagtenseits eingewandt, nicht erkennbar, da er optimal auf den PKW durch ein Ausweichen nach rechts, soweit möglich, reagiert habe.

Im Rahmen der danach erforderlichen Haftungsabwägung gem. § 17 Abs. 1 StVG sei das zweifache Verschulden der Fahrerin des PKW als wesentliche kausale Ursache zu berücksichtigen. Der Umstand der Überbreite des Gespanns und ein danach bedingtes Herausragen über die Fahrbahnmitte habe sich in Ansehung der ausreichenden Platzverhältnisse nicht maßgeblich ausgewirkt. Diese Überbreite hätte die Fahrerin des PKW auch berücksichtigen müssen. Diese Umstände würden zu einer überwiegenden Haftung auf Beklagtenseite (70%) führen. Allerdings würde die Betriebsgefahr hier nicht hinter das Verschulden der Fahrerin des PKW völlig zurücktreten. Die Überbreite auf der schmalen Straße und die Masse des Gespanns hätten andere Verkehrsteilnehmer nennenswert gefährdet und hier auch zur Schwere des Verletzungsbildes bei der Fahrerin des PKW beigetragen. Für jede Seite des PKW hätten auf dessen Fahrbahnhälfte gesehen jeweils nur 17cm zur Verfügung gestanden; bei einem derart schmalen Korridor und nach dazu bei Dunkelheit auf einer Straße ohne Fahrbahnmarkierung könne es leicht geschehen, die Fahrbahnmitte um wenige cm zu überschreiten.

Anmerkung: Obwohl nach der Darlegung des OLG der Verkehrsunfall ohne das Verschulden der Fahrerin des PKW (langsameres Fahren und äußerst rechts Fahren, was gerade bei langsamerer Fahrt ohne weiteres bis zum rechten Fahrbahnrand hin möglich gewesen wäre) vermieden worden wäre, wird alleine wegen der Breite des Gespanns (und dessen Schwere in Ansehung der Unfallfolgen für die Fahrerin des PKW, die im vorliegenden Verfahren nicht streitgegenständlich waren) die Betriebsgefahr berücksichtigt, da sie sich (noch) kausal auswirkten.

OLG Celle, Urteil vom 04.03.2020 - 14 U 182/19 -