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Montag, 16. März 2020

WEG: Wann ist eine Zustellung an den Verwalter als Zustellungsbevollmächtigten nach § 45 Abs. 1 WEG statthaft ?


In der Sache stritten die Parteien um die Zahlung von Hausgeld. Die Klägerin wurde durch die WEG-Verwalterin vertreten. Als Adresse der Beklagten wurde deren Ferienwohnung in M (Ausland), in der sie sich zum Zeitpunkt der Zustellung der Klage aufhalten wollte, benannt. Die Klage wurde der Verwalterin als in der Klage benannte Zustellungsvertreterin gem. § 45 Abs. 1 WEG zugestellt Nach Ablauf der Notfrist erging Versäumnisurteil gegen die Beklagte, die sich nicht zu den Gerichtsakten gemeldet hatte und mithin auch keine Verteidigungsbereitschaft bekundete.  Das Versäumnisurteil wurde der Verwalterin als Zustellungsvertreterin zugestellt. Nach Ablauf der Einspruchsfrist erhob die Beklagte Einspruch gegen das Versäumnisurteil und beantragte Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Frist, wobei sie sich auf die Unzulässigkeit der Zustellung an die Verwalterin berief und erklärte, Schriftstücke nicht erhalten zu haben. Mit Urteil vom 13.09.2019 verwarf das Amtsgericht den Einspruch als unzulässig.

Die Berufung der Beklagten war erfolgreich. Das LG Bamberg hat mit seinem Urteil das Versäumnisurteil als auch das nachfolgende Urteil als Scheinurteile aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Nach Auffassung des Landgerichts erging das Urteil außerhalb eines rechtshängigen Verfahrens und stelle sich daher als Scheinurteil dar, welches mit der Berufung angreifbar sei (BGHZ 10, 346, 349). Eine Rechtshängigkeit sei mangels wirksamer Zustellung der Klage nicht begründet worden. Die Auffassung des Amtsgerichts, eine wirksame Zustellung sei nach § 45 Abs. 1 WEG begründet worden, sei fehlerhaft. Die Norm lautet:

Der Verwalter ist Zustellungsvertreter der Wohnungseigentümer, wenn diese Beklagte oder gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 beizuladen sind, es sei denn, dass er als Gegner der Wohnungseigentümer an dem Verfahren beteiligt ist oder aufgrund des Streitgegenstandes die Gefahr besteht, der Verwalter werde die Wohnungseigentümer nicht sachgerecht unterrichten.

Sie erfasse nicht solche Konstellationen, in denen an einen einzelnen Wohnungseigentümer als Beklagten zuzustellen sei. Die Rechtsprechung habe sich allerdings dazu noch nicht positioniert, weshalb das Landgericht auch die Revision gegen seine Entscheidung zuließ (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 2 ZPO).

Zwar ergäbe sich die Auffassung der Berufungskammer nicht bereits aus dem Wortlaut der Norm, die den Begriff Wohnungseigentümer im Plural verwende, obwohl grammatikalisch eine Singularformulierung gleichwertig möglich und präziser wäre, da die Norm sowohl auf den einzelnen Wohnungseigentümer als auch auf eine Mehrheit abgestellt würde.

Als entscheidend sah das Landgericht das der allgemeinen Systematik des Zivilprozessrechts zu entnehmende Prinzip der persönlichen Zustellung und die Folge aus Telos und Genese der Norm an.

Das Prinzip der persönlichen Zustellung diene der Absicherung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103 GG. Der Ausnahmecharakter des § 45 Abs. 1 WEG sei es gesetzlichen Besonderheiten des Wohnungseigentumsrechts heraus begründet, wonach der Wohnungseigentümer zur Durchsetzung seiner Rechte auf die Klageerhebung gegen die übrigen Wohnungseigentümer verwiesen würde und sich damit meist einer Vielzahl von Beklagten gegenüber sehe, wodurch das Bedürfnis auf Erleichterung der Zustellung entstünde. Dieses prozessuale Bedürfnis entfalle aber bei einer Klage gegen einen einzelnen Wohnungseigentümer, weshalb systematisch für die Anwendung der Ausnahmenorm kein Raum bliebe.

Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/887, S. 36; BGH, Urteil vom 22.11.2011 - VI ZR 26/11 -) würde mit §45 Abs. 1 WEG das Ziel verfolgt, den mit einer Vielzahl von Zustellungen verbundenen Aufwand für das Gericht und auch die zu Lasten der Wohnungseigentümergemeinschaft entstehenden Kosten gering zu halten. Ausdrücklich würde die Konstellation der Klage eines einzelnen oder einzelner Wohnungseigentümer gegen die übrigen Wohnungseigentümer benannt, nicht den Fall der Klage der übrigen Wohnungseigentümer gegen einen einzelnen Wohnungseigentümer.

Das Argument, die Zustellung an den Zustellungsvertreter solle auch Zustellungen in den Fällen erleichtern, in denen der Wohnungseigentümer (wie hier) im Ausland wohne und deshalb schwerer zu erreichen sei. Dieses Erschwernis sei kein Charakteristikum des Wohnungseigentumsrechts (wie es lediglich in § 45 Abs. 1 WEG aufgefangen würde), sondern eine dem allgemeinen Zivilprozessrecht innewohnendes Problem. Der Umstand der erschwerten Erreichbarkeit eines im Ausland wohnenden Wohnungseigentümers würde sich dahingehend fortsetzen, dass der Verwalter seiner Pflicht als Zustellungsvertreter, das zuzustellende Dokument an den Beklagten zu übermitteln, auch nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen könnte. Damit würde die Zustellungsbefugnis an den verwalter über § 45 Abs. 1 WEG letztlich auf eine Umgehung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103 GG hinauslaufen und sich verbieten.

Letztlich sei auch eine Heilung des Zustellungsmangels nach § 189 ZPO nicht erfolgt. Weder sei ein Zugang der Klageschrift noch des Versäumnisurteils bei der Beklagten ersichtlich und auch von der (beweisbelasteten) Klägerin nicht nachgewiesen worden. Die Akteneinsicht des Prozessbevollmächtigten der Beklagten habe den Zustellungsmangel nicht heilen können.

LG Bamberg, Urteil vom 13.03.2020 - 41 S 32/19 WEG -