Die Klägerin machte Ansprüche aus
einer Wohngebäudeversicherung gegenüber der beklagten Versicherung geltend. Bei
ihr kam es zu Nässeschäden. Die Beklagte lehnte unter Berufung auf ihre
Versicherungsbedingungen in § 3 Nr. 4 VGB 2011 die Regulierung ab. Die
Bedingungen lauten:
„4. Nicht versicherte Schäden
a) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf
mitwirkende Ursachen Schäden durch
…
dd) Grundwasser,
stehendes oder fließendes Gewässer, Überschwemmung oder Witterungsniederschläge
oder durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau“
Das Landgericht holte ein
Sachverständigengutachten ein. Nach dessen Ausführungen handelte es sich um im
Erdreich vorhandenes Wasser, welches in den Keller lief. Selbst wenn es sich
nicht um Grundwasser gehandelt habe, wäre es Schichtwasser gewesen. Die Klage
wurde abgewiesen. Die von der Klägerin eingelegte Berufung wurde vom OLG, nach
erneuter Anhörung des Sachverständigen, zurückgewiesen.
Zwar läge ein versicherter
Nässeschaden iSv. § 3 Nr. 3 VGB 2011 vor, da nach dem Sachverständigengutachten
Wasser aus einem vor dem Haus befindlichen Schacht (fäkalienfreies Schmutzwasser)
wegen eines Ausfalls einer dortigen Pumpe über ein mit dem Schacht verbundenes
Leitungssystem in den Keller
zurückgedrückt worden sei und dort in einem Raum aus einem Rohrstutzen
ausgetreten sei. Allerdings greife der Leistungsausschluss nach § 3 Nr. 4 lit.
a) dd) VGB 2011. Nach dem Gutachten würde feststehen, dass es sich bei dem
Wasser jedenfalls auch um Grundwasser im Sinne der Klausel gehandelt habe.
Auch wenn der Grundwasserstand im
Zeitpunkt des Wasserschadens so niedrig gewesen sei, dass deshalb eine
Mitverantwortlichkeit des Grundwassers ausscheide, käme es nicht an. Nach den
Angaben des Sachverständigen habe es sich jedenfalls auch um von außen aus dem
Erdreich eingedrungenes Wasser gehandelt. Sollte es sich nicht um Grundwasser
im engeren Sinne gehandelt haben, müsse mithin Schichtwasser eingedrungen sein.
Bei Schichtwasser würde es sich um durch eine wasserstauende Schicht am
Versickern gehindertes, vom Hauptgrundwasser unabhängiges Wasser.
Dieses Schichtwasser sei vom
Leistungsausschluss “Grundwasser“ mitumfasst. Allgemeine Versicherungsbedingungen wie hier
seien so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter
Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und
unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstünde. Risikoklauseln
seien eng auszulegen, da der Versicherungsnehmer nicht mit Lücken im
Versicherungsschutz rechnen müsse, ohne dass ihm dies die Klausel hinreichend
verdeutliche. Auch wenn die Unterscheidung zwischen „Grundwasser“ und „Schichtenwasser“
nach Angaben des Sachverständigen in bestimmten Fachkreisen von Bedeutung sei,
käme es darauf hier nicht an und sei mit „Grundwasser“ auch das „Schichtenwasser“
zu verstehen.
Die Versicherungsbedingungen
seien aus sich heraus zu interpretieren. Zunächst käme es auf den Wortlaut an,
wobei der Sprachgebrauch des täglichen Lebens (und nicht in bestimmten Fachkreisen)
maßgeblich sei. Ausgenommen davon sei ein fest umrissener Rechtsbegriff; wird ein solcher
verwandt, wird ein solcher in den Versicherungsbedingungen verwandt, sei im
Zweifel anzunehmen, dass der Begriff aus der Rechtssprache gelten soll. Bei „Grundwasser“
handele es sich aber nicht um einen fest umrissenen Rechtsbegriff. Der durchschnittliche
Versicherungsnehmer würde diesen Begriff entnehmen, dass der Versicherer nicht
für Schäden haften will, die durch oder auch durch Wasser entstehen, welches
natürlicherweise im Erdreich vorhanden sei. Sowohl bei „Schichtenwasser“ als
auch bei „Hauptgrundwasser“ würde es sich um im Erdreich gestautes Wasser
aufgrund vorangegangener Niederschläge handeln. Der Unterschied bestünde
lediglich in der Tiefe, in der das Wasser auf eine wasserundurchlässige Schicht
stoße. Die zufällige Frage, auf welcher Ebene das Wasser gestaut würde, spiele
damit auch aus Sicht eines verständigen Versicherungsnehmers keine Rolle. Denn
der für den Versicherungsnehmer erkennbar tragende Grund des Ausschlusses im
Rahmen einer Elementarversicherung sei, dass der Versicherer nur für die Folgen
von Naturereignissen einstehen wolle, die menschlich nicht beherrschbar seien. Dies
treffe auf Grundwasser im engeren Sinne ebenso zu wie auch Schichtenwasser.
Ob zusätzlich (fäkalienfreies)
Schmutzwasser eindrang, könne auf sich beruhen. Nach dem Wortlaut der Klausel
genüge die Mitursächlichkeit des Grundwassers.
OLG Hamm, Urteil vom 09.10.2019 - 20 U 18/18 -