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Donnerstag, 19. März 2020

Pflicht zur Mietzahlung bei Schließung von Geschäftsräumen auf Grund von Rechtsverordnungen /behördlichen Verfügungen im Rahmen der Corona-Bekämpfung


Im Rahmen des Mietverhältnisses haben die Mietparteien die Verpflichtung, das Mietobjekt zur Verfügung zu stellen (Vermieter) und die Miete zu zahlen (Mieter), § 535 BGB. Bei Mängeln der Mietsache kann der Mieter die Miete mindern ggf. auf Null, § 536 BGB.

Beruht die Schließung des Geschäftslokals auf einer (eventuell vernünftigen) Erwägung des Mieters, da er anders meint eine Sicherheit für Angestellte und Kunden vor dem Corona-Virus nicht leisten zu können, liegt kein Mangel vor, da es sich nicht um eine Maßnahme des Vermieters handeln würde. Anders wäre dies, wenn der Vermieter die Schließung vom Mieter verlangt und dieser derselben folgen würde.

Damit bleibt die Frage, ob eine behördliche Anordnung die Minderung der Miete rechtfertigt. Zu einer Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit durch Rauchverbote in Gaststätten hatte das OLG Koblenz mit Urteil vom 18.11.2009 – 1 U 579/09 – entschieden, dass diese auf § 7 Abs. 1 Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz beruhende Maßnahme keine Minderung des Mietzinses begründen würde. Dem folgte der BGH mit Urteil vom 13.07.2011 – XII ZR 189/09 -, mit dem er die Revision gegen die Entscheidung des OLG Koblenz zurückwies und bestätigte, dass der Mieter weder die Miete mindern könne noch der Vermieter die baulichen Maßnahmen treffe müsse, um einen zulässigen Raucherbereich herzustellen. Ein nachträglicher Mangel der Miet- bzw. Pachtsache läge nur dann nach §§ 581 Abs. 2, 536 Abs. 1 S. 1 BGB vor, wenn die Beeinträchtigung des vertragsgemäßen Gebrauchs unmittelbar mit der konkreten Beschaffenheit, dem Zustand oder der Lage des Miet-/Pachtobjekts im Zusammenhang stünde. Andere gesetzgeberischen Maßnahmen, die den Betrieb tangieren, würden in den Risikobereich des Mieters/Pächters fallen. Der Vermieter/-pächter sei lediglich verpflichtet, einen Zustand zu erhalten, der die vertraglich vereinbarte Nutzung ermögliche. Das Verwendungsrisiko bei Gewerberaummiete trage der Mieter/Pächter.  Dazu gehöre auch das Risiko, mit dem Miet-/Pachtobjekt Gewinne zu erzielen. Erfülle sich die Erwartung des Mieters/Pächters in seiner Gewinnerwartung aufgrund eines nachträglichen Umstandes nicht, für den nicht der Vermieter/Verpächter verantwortlich sei, so würde sich das Risiko des Mieters/Pächters verwirklichen. Dies würde auch in den Fällen gelten, in denen es durch nachträgliche gesetzgeberische oder behördliche Maßnahmen zu einer Beeinträchtigung des Gewerbebetriebes komme.

Eine Einschränkung der Nutzbarkeit der Räume durch Schließung derselben kann hier zur Abwehr von Infektionsrisiken auf gesetzlicher Grundlage mittels Rechtsverordnungen pp. erfolgen. Liegt eine derartige Grundlage vor, und muss daher der Gewerbetreibende sein Geschäftslokal schließen, ist er gleichwohl weiterhin zur Mietzahlung verpflichtet.

vgl. auch BGH, Urteil vom  13.07.2011 - XII ZR 189/09 -