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Montag, 23. März 2020

Denkmalschutz und der Streit um Lenin: Genehmigungsbedürftigkeit einer Lenin-Statue in der Nähe eines Baudenkmals (§ 9 Abs. 1 Buchst. b DSchG NRW) ?


Der Antragsteller wollte eine 2,15m hohe Leninstatue auf einem Grundstück in H. aufstellen. Die Antragsgegnerin verhängte einen Baustopp gem. § 27 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz NRW (DSchG NRW): Hintergrund war, dass sich in unmittelbarer Nähe der Statue, die der Antragsteller errichten wollte, ein Baudenkmal befand. Das Erscheinungsbild desselben würde durch die Leninstatue beeinträchtigt, weshalb die Errichtung der Statue einer Genehmigung nach § 9 Abs. 1 Buchst. b) BSchG NRW bedürfe. Die Antragsgegnerin ordnete nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung an. Der Antragsgegner legte gegen die Verfügung und die Anordnung der sofortigen Vollziehung Rechtsmittel ein. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden  Wirkung der zwischenzeitlich gegen die Verfügung selbst eingelegten Klage wurde von der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Hiergegen wandte sich der Antragsteller erfolgreich. Das VG Gelsenkirchen stellte die aufschiebende Wirkung wieder her; die dagegen von der Antragsgegnerin eingelegte Beschwerde wurde vom Oberverwaltungsgericht (OVG) des Landes Nordrhein-Westfalen zurückgewiesen.

Beide Instanzen  gingen davon aus, dass die Voraussetzungen des § 9 DSchG NRW nach der im Rahmen der summarischen Prüfung im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht vorlägen.

Entscheidend sei, ob die Leninstatue an ihrem geplanten Aufstellungsort das Erscheinungsbild des Baudenkmals offensichtlich beeinträchtigen würde.

Nach § 9 Abs. 1 DSchG NRW bedürfe es einer denkmalrechtlichen Erlaubnis, wenn in der (hier angenommenen) engeren Umgebung von Baudenkmälern Anlagen errichtet, verändert oder beseitigt würden, die das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigen würden. Nach der Entscheidung des OBG NRW vom 08.03.2012 - 10 A 2037/11 - sei erforderlich, dass durch die zu errichtende Anlage das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigt würde. Dies wurde vom VG Gelsenkirchen verneint. Fraglich sei nach Auffassung des OVG bereits, ob mangels konkreter Ausführungen in der Begründung für die Unterschutzstellung des Baudenkmals dessen Beziehung zu seiner näheren Umgebung überhaupt von Bedeutung sein könne. Aber auch in Bezug auf die Verhältnisse des Baudenkmals ( ein dreigeschossiges Gebäude) zu der Leninstatue sowie deren Abstand zu dem Baudenkmal würden keinen Anhalt dafür geben, dass die Statue das Baudenkmal beeinträchtigen, d.h. den Denkmalwert herabsetzen könnte.

Die Begründung der Antragsgegnerin, die Figur von Lenin sei als eine Person zu bewerten, die für Gewalt, Unterdrückung, menschliches Leid und Terror stünde und damit im Widerspruch zu den Werten einer freiheitlich-demokratischen Grundordnung, würde dies keine nachvollziehbare Verbindung zu der vermeintlich zu schützenden Aussage des Baudenkmals herstellen können. Die Darlegung der Antragsgegnerin zu einer „Aufmerksamkeitskonkurrenz“ und auf „geistige und emotionale Effekte“ verweist, die „das innere Auge von der weiteren Umgebungswahrnehmung ablenken und den Blick des Betrachters von dem Denkmal nachhaltig abwenden“ könnten, würden die Ziele des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege und damit auch die Aufgaben der Behörde verkannt. Nach dem DSchG NRW diene der Denkmalschutz nicht dazu, das Denkmal in den Fokus der Aufmerksamkeit eines (zufälligen) Betrachters zu stellen, weshalb es auch an einer Handhabe fehle, die nähere Umgebung generell von alle, freizuhalten, was seien Aufmerksamkeit wecken könnte.

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.03.2020 - 10 B 305/20 -