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Sonntag, 15. Januar 2023

Der Erdrutsch in der Wohngebäudeversicherung

Der Kläger machte gegen die Beklagte Ansprüche aus einer Wohngebäudeversicherung geltend, die auch auf Elementarschäden wie Erdrutsche deckte. In den Versicherungsklauseln hieß es dazu „Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abgleiten oder Abstürzen von Gesteins- oder Erdmassen.“ Das klägerische Grundstück lag am vorderen Rand einer vor ca. 80 Jahren aufgeschütteten Terrasse. In 2018 zeigte der Kläger der Beklagten Rissbildungen an seinem Wohnhaus an, die sich durch eine Rutschung des Untergrundes verursacht würden. Die Beklagte lehnte einen versicherungsvertraglichen Anspruch ab. Klage und Berufung blieben erfolglos; auf die Revision des Klägers wurde das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an dieses zur anderweitigen Entscheidung zurückverwiesen.

Das Berufungsgericht hatte das Vorliegen eines die Beklagte leistungsverpflichtenden Erdrutsches negiert, da darunter ein sinnlich wahrnehmbarer Vorgang und nicht, wie hier nach Vortrag des Klägers, eine sich langsam über Jahre vollziehende Erdbewegung zu verstehen sei. Dem folgte der BGH nicht. Vielmehr würden mit der Klausel auch Schäden gedeckt, die durch allmähliche, nicht augenscheinlich naturbedingte Bewegungen von Gesteins- oder Erdmassen verursacht würden.

Der BGH wies darauf hin, dass in Rechtsprechung und Literatur streitig sei, ob eine Klausel wie vorliegend unter „Erdrutsch“ ein mit Geschwindigkeit ablaufendes Ereignis verlange, dass dies sinnlich wahrnehmbar sei, oder auch ein über längere Zeit unmerkliches Verlagern von Bodenbestandteilen. Der letzteren Ansicht gab der BGH den Vorzug. Dies ergäbe sich aus der Auslegung.

Allgemeine Versicherungsbedingungen seien so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstünde, ohne dass versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse vorhanden sein müssten (BGH, Urteil vom 26.01.2022 - IV ZR 144/21 -).

Dieser Versicherungsnehmer würde, wenn sich Bodenbestandteile über einen längeren Zeitraum verlagern und hierdurch Schäden in Form von Rissbildungen am versicherten Gebäude verursachen, zunächst vom Wortlaut der Bedingungen ausgehen, wobei für ihn der tägliche Sprachgebrauch und nicht etwa die Terminologie, wie sie in bestimmten Fachkreisen üblich ist, maßgebend sei (BGH, Urteil vom 29.03.1017 - IV ZR 533/15 -). Es käme damit entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht auf eine terminologische Unterscheidung in der Geologie an. Ausgangspunkt sei für den maßgeblichen durchschnittlichen Versicherungsnehmer die in der Klausel enthaltene Definition für Erdrutsch, nach der er erkennen würde, dass der versicherte Tatbestand mit einem naturbedingten Abgleiten oder Abstürzen von Gesteins- oder Erdmassen zwei unterschiedliche Vorgänge einschließe. Nach denen sei zwar mit dem Begriff des „Abstürzens“ ein plötzliches Ereignis gegeben, in der Alternative des „Abgleitens“ aber nicht gefordert würde. Unter „Abgleiten“ sei nach allgemeinen Sprachgebrauch (Duden) ein Haftungs- und Haltverlust und eine unbeabsichtigte Bewegung seitwärts und nach unten umschrieben. In Ermangelung entsprechender Klarstellung würde sich für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer aus der Klausel auch nicht entnehmen lassen, dass sich die sinnlich nicht wahrnehmbare Erdbewegung über einen längeren Zeitraum nicht unter den Tatbestand falle. Was unter „Rutschen“ nach allgemeinen Sprachgebrauch verstanden wird, sei in Ansehung der eigenständigen Definition des Begriffs „Erdrutsch“ nicht entscheidend. Dass die Klausel ein Abgleiten oder Abstürze von Gesteins- oder Erdmassen verlange, führe nicht dazu, dass dies eine Mindestgeschwindigkeit haben müsse, also Kriechvorgänge vom Versicherungsschutz ausgenommen wären.

Auch aus dem Sinn und Zweck des Leistungsversprechens ergäbe sich für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer nichts anderes. Durch einen Vergleich mit anderweitigen Regelungen in der Elementarversicherung (wie z.B. Überschwemmung, Rückstau, Vulkanausbruch, Erdbeben, Erdfall, Schneedruck, Lawinen) könne er nicht die Erkenntnis erlange, nur deutlich wahrnehmbare Vorgänge seien versichert. Eine Plötzlichkeit sei - mit Ausnahme für den Vulkanausbruch - nach dem Wortlaut der Bedingungen dort gerade nicht gefordert.

Die Zurückverweisung erfolgte, da Feststellungen zur Ursächlichkeit der Rissbildungen bisher nicht getroffen wurden.

BGH, Urteil vom 09.11.2022 - IV ZR 62/22 -

Sonntag, 15. März 2020

Wohngebäudeversicherung: Zum Ausschluss für Schäden durch Grund-/Schichtenwasser


Die Klägerin machte Ansprüche aus einer Wohngebäudeversicherung gegenüber der beklagten Versicherung geltend. Bei ihr kam es zu Nässeschäden. Die Beklagte lehnte unter Berufung auf ihre Versicherungsbedingungen in § 3 Nr. 4 VGB 2011 die Regulierung ab. Die Bedingungen lauten:

„4. Nicht versicherte Schäden
a)      Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch
dd) Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Überschwemmung oder Witterungsniederschläge oder durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau“

Das Landgericht holte ein Sachverständigengutachten ein. Nach dessen Ausführungen handelte es sich um im Erdreich vorhandenes Wasser, welches in den Keller lief. Selbst wenn es sich nicht um Grundwasser gehandelt habe, wäre es Schichtwasser gewesen. Die Klage wurde abgewiesen. Die von der Klägerin eingelegte Berufung wurde vom OLG, nach erneuter Anhörung des Sachverständigen, zurückgewiesen.

Zwar läge ein versicherter Nässeschaden iSv. § 3 Nr. 3 VGB 2011 vor, da nach dem Sachverständigengutachten Wasser aus einem vor dem Haus befindlichen Schacht (fäkalienfreies Schmutzwasser) wegen eines Ausfalls einer dortigen Pumpe über ein mit dem Schacht verbundenes Leitungssystem  in den Keller zurückgedrückt worden sei und dort in einem Raum aus einem Rohrstutzen ausgetreten sei. Allerdings greife der Leistungsausschluss nach § 3 Nr. 4 lit. a) dd) VGB 2011. Nach dem Gutachten würde feststehen, dass es sich bei dem Wasser jedenfalls auch um Grundwasser im Sinne der Klausel gehandelt habe.

Auch wenn der Grundwasserstand im Zeitpunkt des Wasserschadens so niedrig gewesen sei, dass deshalb eine Mitverantwortlichkeit des Grundwassers ausscheide, käme es nicht an. Nach den Angaben des Sachverständigen habe es sich jedenfalls auch um von außen aus dem Erdreich eingedrungenes Wasser gehandelt. Sollte es sich nicht um Grundwasser im engeren Sinne gehandelt haben, müsse mithin Schichtwasser eingedrungen sein. Bei Schichtwasser würde es sich um durch eine wasserstauende Schicht am Versickern gehindertes, vom Hauptgrundwasser unabhängiges Wasser.

Dieses Schichtwasser sei vom Leistungsausschluss “Grundwasser“ mitumfasst.  Allgemeine Versicherungsbedingungen wie hier seien so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstünde. Risikoklauseln seien eng auszulegen, da der Versicherungsnehmer nicht mit Lücken im Versicherungsschutz rechnen müsse, ohne dass ihm dies die Klausel hinreichend verdeutliche. Auch wenn die Unterscheidung zwischen „Grundwasser“ und „Schichtenwasser“ nach Angaben des Sachverständigen in bestimmten Fachkreisen von Bedeutung sei, käme es darauf hier nicht an und sei mit „Grundwasser“ auch das „Schichtenwasser“ zu verstehen.

Die Versicherungsbedingungen seien aus sich heraus zu interpretieren. Zunächst käme es auf den Wortlaut an, wobei der Sprachgebrauch des täglichen Lebens (und nicht in bestimmten Fachkreisen) maßgeblich sei. Ausgenommen davon sei ein fest  umrissener Rechtsbegriff; wird ein solcher verwandt, wird ein solcher in den Versicherungsbedingungen verwandt, sei im Zweifel anzunehmen, dass der Begriff aus der Rechtssprache gelten soll. Bei „Grundwasser“ handele es sich aber nicht um einen fest umrissenen Rechtsbegriff. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer würde diesen Begriff entnehmen, dass der Versicherer nicht für Schäden haften will, die durch oder auch durch Wasser entstehen, welches natürlicherweise im Erdreich vorhanden sei. Sowohl bei „Schichtenwasser“ als auch bei „Hauptgrundwasser“ würde es sich um im Erdreich gestautes Wasser aufgrund vorangegangener Niederschläge handeln. Der Unterschied bestünde lediglich in der Tiefe, in der das Wasser auf eine wasserundurchlässige Schicht stoße. Die zufällige Frage, auf welcher Ebene das Wasser gestaut würde, spiele damit auch aus Sicht eines verständigen Versicherungsnehmers keine Rolle. Denn der für den Versicherungsnehmer erkennbar tragende Grund des Ausschlusses im Rahmen einer Elementarversicherung sei, dass der Versicherer nur für die Folgen von Naturereignissen einstehen wolle, die menschlich nicht beherrschbar seien. Dies treffe auf Grundwasser im engeren Sinne ebenso zu wie auch Schichtenwasser.

Ob zusätzlich (fäkalienfreies) Schmutzwasser eindrang, könne auf sich beruhen. Nach dem Wortlaut der Klausel genüge die Mitursächlichkeit des Grundwassers.

OLG Hamm, Urteil vom 09.10.2019 - 20 U 18/18 -