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Montag, 27. Juni 2022

Haftungsverteilung bei Kollision bei beidseitiger Fahrbahnverengung (Zeichen 120)

Die (innerörtliche) Straße verlief zunächst zweispurig in eine Fahrtrichtung. Rechts fuhr die Klägerin, links mit einem Lkw der Beklagte. Nach einer Ampelanlage erfolgte noch fünf Markierungen zwischen den Fahrstreifen, dann befand sich das Zeichen 120 (beidseitige Fahrbahnverengung) auf der Fahrbahn. Der Beklagte zog mit dem Lkw nach rechts und kollidierte mit dem Pkw der Klägerin. Der Haftpflichtversicherter des Beklagten hatte vorgerichtlich den Schaden am Fahrzeug der Klägerin mit 50% reguliert. Die Klage und Berufung der Klägerin blieben erfolglos. Das Landgericht hatte im Berufungsurteil die Revision zum BGH zugelassen. Diese wurde von der Klägerin eingelegt, aber vom BGH als unbegründet zurückgewiesen.

Dass der Anstoß durch den Lkw beim ziehen nach rechts erfolgte und dieser das Fahrzeug der Klägerin nicht sah, wurden beklagtenseits eingeräumt. Allerdings ging das Berufungsgericht nicht von einer Unabwendbarkeit des Unfalls für die Klägerin nach § 17 Abs. 3 StVG aus mit der vom BGH als berechtigt angesehen Begründung, ein Idealfahrer wäre gar nicht erst in diese Situation gekommen. 


Auch die Haftungsteilung zu je ½ wurde vom BGH als rechtfehlerfrei bewertet. Die Abwägung der Haftungsverteilung nach § 17 StVG sei ebenso wie im Rahmen des § 254 BGB aufgrund aller festgestellten kausalen Umstände (ob unabhängig davon, ob zugestanden, unstreitig oder nach dem Vollbeweis gem. § 287 ZPO festgestellt) vorzunehmen. In erster Linie sei das Maß der Verursachung zu berücksichtigen; ein weiterer Faktor sei das beiderseitige Verschulden. Dies sei vom Berufungsgericht berücksichtigt worden.

Zutreffend habe das Berufungsgericht das Gefahrenzeichen 120 gewürdigt. Bei einer (damit angezeigten) Fahrbahnverengung gelte alleine das Gebot der wechselseitigen Rücksichtnahme, § 1 StVO. Es ergäbe sich auch bei einem Gleichlauf der Fahrzeuge auf beiden Fahrspuren kein Vortrittsrecht des auf der rechten Fahrspur Fahrenden. Das Zeichen 120 nach Anlage 1 zu § 40 Abs. 6 und 7 StVO („Verengte Fahrbahn“) signalisiere eine Verengung der Fahrbahn. Anders als bei Zeichen 121 („einseitig verengte Fahrbahn“) gäbe es also nicht einen weiterführenden und einen endenden Fahrstreifen, vielmehr würden beide Fahrspuren gleichzeitig in einen neuen Fahrstreifen übergeleitet. Daher stelle sich das Durchfahren der Engstelle nicht als ein Fahrstreifenwechsel nach § 7 Abs. 5 StVO dar und das in § 7 Abs. 4 StVO normierte Reißverschlussverfahren sei nicht unmittelbar (wie bei § 7 Abs. 5 StVO) anwendbar. Die Verengung und die durch das Zeichen 120 signalisierte Gefahr führe zu einer erhöhten Sorgfalts- und Rücksichtnahmepflicht für die Kraftfahrer auf beiden Fahrstreifen, die auf die Engstelle zufahren würden, §§ 1, 3 StVO. Das gelte auch dann, wenn beide Kraftfahrer gleichauf und mit gleicher Geschwindigkeit an die Engstelle gelangen würden und begründe auch in diesem Fall kein Vorrangrecht des rechts fahrenden Fahrzeugführers.

Das Zeichen 120 enthalte keine Vorrangregelung. Ein solches ergäbe sich auch nicht für das rechts fahrende Fahrzeug aus der Gesamtschau der insoweit relevanten Vorschriften der StVO. Zutreffend sei zwar, dass grundsätzlich von zwei Fahrstreifen die rechte zu nutzen sei (§ 2 Abs. 1 S. 1 StVO) und zudem möglichst weit rechts zu fahren sei (§ 2 Abs. 2 StVO). Unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 (bei Rechtfertigung des Abweichens auf Grund der Verkehrsdichte) und 3 StVO (innerhalb geschlossener Ortschaften) sei dieses aber aufgehoben, weshalb sich der auf dem linken Fahrstreifen der Engstelle nähernde Kraftfahrer grundsätzlich verkehrsgerecht verhalte. Mit der Situation einer Kreuzung oder Einmündung (rechts hat Vorrang § 8 Abs. 1 S. 1 StVO) sei die Situation der Engstelle nicht vergleichbar.

Zudem stünde dem Vorrang des rechts Fahrenden in systematischer Hinsicht der Vergleich mit der Konstellation des Zeichens 121 (Anlage 1 zu § 7 Abs. 6 und 7 StVO) entgegen. Dort müsse der auf dem endenden Fahrstreifen Fahrende einen Fahrstreifenwechsel vornehmen, § 7 Abs. 4 StVO, während der auf dem durchgehenden Fahrstreifen Fahrende keinen Fahrstreifenwechsel vornehme und Vorrang habe. Da dieser Vorrang je nachdem für Kraftfahrer rechts oder links gelte, deren Fahrstreifen durchgehend sei, sei es folgerichtig, bei Beendigung beider Fahrstreifen durch die Engstelle keinem ein Vorrangrecht einzuräumen.

Der Beklagte habe die Fahrbahnverengung nicht aufmerksam genug befahren und deshalb das klägerische Fahrzeug nicht gesehen. Die Klägerin sei zu Unrecht von einem eigenen Vorrang ausgegangen und habe sorgfaltswidrig darauf vertraut, das links fahrende Beklagtenfahrzeug würde sich hinter ihr einordnen.

BGH, Urteil vom 08.03.2022 - VI ZR 47/21 -

Donnerstag, 12. März 2020

Haftungsabwägung: Überbreite des landwirtschaftlichen Gespanns versus Geschwindigkeitsüberschreitung und Verstoß gegen Rechtsfahrgebot


Der Sohn des Klägers steuerte den Schlepper nebst Anhänger mit einer Geschwindigkeit zwischen 25 – 35km/h. Die (außerhalb der geschlossenen Ortschaft) belegen Gemeindestraße hatte eine Breite von 4,95m; eine Fahrbahnmarkierung war nicht vorhanden. Das klägerische Gespann hatte ein Gewicht von 18.000kg und eine Breite von 2,95m. Im Gegenverkehr zum landwirtschaftlichen Gespann fuhr die Versicherungsnehmerin der Beklagten mit ihrem PKW mit einer Geschwindigkeit von 75 – 85km/h. Der PKW stieß in einer leichten Rechtskurve mit der vorderen linken Seite gegen den vorderen linken Reifen des Anhängers des Gespanns und überschlug sich, die Fahrerin des PKW erlitt schwerste Verletzungen. Der Vorfall hatte sich zur Nachtzeit (bei Dunkelheit, nach 21 Uhr) Ende  September ereignet.

Der Kläger machte materiellen Schadensersatz (Fahrzeugschaden, Mietfahrzeug und Pauschale) geltend. Hierauf zahlte die Beklagte 50%. Die weiteren 50% forderte der Kläger mit seiner Klage. Seine Klage wurde vom Landgericht abgewiesen. Auf die Berufung änderte das OLG die landgerichtliche Entscheidung und erkannte auf einen Schadensersatz von insgesamt 70% zu Lasten der Beklagten. Die Haftung der Beklagte folge aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 VVG, 249, 286, 288 Abs. 1 BGB. Den Kläger würde nur eine Haftung gem. § 7 Abs. 1 StVG aus der erhöhten Betriebsgefahr seines Fahrzeugspanns treffen.

Auf Seiten der Beklagten läge ein Verschulden vor. Dieses bestünde in einer Geschwindigkeitsüberschreitung gem. § 3 Abs. 1 S. 5 StVO und einem Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot gem. § 3 Abs. 1 StVO.

Die zulässige Höchstgeschwindigkeit sei auf der Gemeindestraße auf 80km/h durch Verkehrszeichen 274 begrenzt gewesen. Nah der gutachterlichen Feststellung fuhr der PKE mit einer Geschwindigkeit von 75 – 85km/h, weshalb in Ermangelung von Bremsspuren die Ausgangsgeschwindigkeit mit der Kollisionsgeschwindigkeit gleichzusetzen sei. Danach wäre der PKW allenfalls minimal schneller als die erlaubten 80km/h gefahren. Allerdings sei bei Dunkelheit bei einer Straßenbreite von 4,95m sowie erkennbaren Gegenverkehr (Fahrzeugbeleuchtung) in einer leichten Rechtskurve eine Geschwindigkeit auch von 75km/h zu schnell, um den Anforderungen des § 3 Abs. 1 StVO zu genügen. Die ortskundige Fahrerin des PKW habe auf der Gemeindestraße mit landwirtschaftlichem Verkehr zu rechnen gehabt. Ende September sei Erntezeit und von daher auch nach 21 Uhr mit Erntefahrzeugen in ländlichen Gebieten zu rechnen. Landwirtschaftliche Fahrzeuge seien regelmäßig breiter als PKW. Die gesetzlich vorgeschriebene Beleuchtung (Lampen, Reflektortafeln, Begrenzungsleuchten) sei vorhanden gewesen. Eine Rundumleuchte, wie beklagtenseits moniert, sei nicht erforderlich gewesen. Die Sicht der Verkehrsteilnehmer sei frei gewesen, weshalb die Fahrerin des PKW das Gespann hätte rechtzeitig erkennen können und dem Umstand hätte Rechnung tragen können, dass die Straße sehr schmal und kurvig ist und keine seitliche Befestigung aufwies und eine Überbreite einkalkulieren müssen. Damit hätte sie gem. § 3 Abs. 1 S. 5 StVO auf halber Sicht fahren müssen, zumal sie auch bei Tageslicht angesichts der Umstände ihre Geschwindigkeit hätte erheblich reduzieren müssen. Die Geschwindigkeitsüberschreitung habe sich kausal ausgewirkt, da die Fahrerin de PKW bei einer niedrigeren Geschwindigkeit mehr Zeit zur Reaktion und insbesondere einem Lenken nach rechts gehabt hätte.

Der PKW (Skoda Fabia) sei 1,66m breit. Der Klägerin hätten unter Beachtung der Straßenbreite von 4,95m mithin 2,00m zur Verfügung gestanden. Nach dem Gutachten habe eine Überdeckung von 20 bis 25cm bestanden. Wäre der PKW mittig der eigenen Fahrbahnhälfte gesteuert worden, hätte er das Gespann gefahrlos passieren können, zumal das Gespann nach dem Sachverständigengutachten sogar ca. 30 – 35cm in den rechten Seitenraum gesteuert worden sei. Für ein Fahren am äußersten rechten Fahrbahnrand habe hier angesichts des Gegenverkehrs Veranlassung bestanden, weshalb ein Verstoß gegen das rechtsfahrgebot nach § 2 Abs. 2 StVO vorläge.

Auf Klägerseite sei die erhöhte Betriebsgefahr des Gespanns nach § 7 Abs. 1 StVG zu berücksichtigen. Dies ergäbe sich aus der Breite und dem Gewicht. Diese Betriebsgefahr aus Masse und Überbreite habe sich auch kausal ausgewirkt, denn aller Voraussicht nach wäre es bei einem schmaleren Fahrzeug nicht zu einer Kollision gekommen, und bei einem leichteren Fahrzeug wären die Unfallfolgen geringer ausgefallen (denn vorliegend sei der Motor des Skoda durch den Aufprall herausgerissen und der PKW weggeschleudert worden, was zu den schweren Verletzungen der Fahrerin geführt habe).

Ein Verschulden des Sohnes des Klägers läge allerdings nicht vor. Das Gespann sei ordnungsgemäß beleuchtet und abgesichert gewesen und ein weiteres Fahren nach rechts hätte die Gefahr der Instabilität des Gespanns sowie eine Kollision mit Leitpfosten am rechten Fahrbahnrand bedeutet. Auch sei seine Geschwindigkeit mit 25 – 35km/h bei grundsätzlich erlaubten 80km/h sehr langsam gewesen und das weite Fahren nach rechts nahm er, soweit gefahrlos möglich, vor. Ein Stehenbleiben sei ihm zwar auch möglich gewesen, doch hätte dies an der Verkehrssituation selbst nichts geändert, da die Fahrerin des PKW über die Fahrbahnmitte geraten sei, weshalb es zur Kollision auch gekommen wäre, wenn des Gespann gestanden hätte. Ob ein mögliches Hupen oder Lichtzeichen oder Warnblinklicht die Fahrerin des PKW stärker gewarnt hätten, ließe sich nicht beurteilen, wogegen auch spräche, dass sie den Gegenverkehr nicht zum Anlass genommen habe, zu bremsen und weiter nach rechts zu steuern. Auch seien Anzeichen einer Übermüdung, wie beklagtenseits eingewandt, nicht erkennbar, da er optimal auf den PKW durch ein Ausweichen nach rechts, soweit möglich, reagiert habe.

Im Rahmen der danach erforderlichen Haftungsabwägung gem. § 17 Abs. 1 StVG sei das zweifache Verschulden der Fahrerin des PKW als wesentliche kausale Ursache zu berücksichtigen. Der Umstand der Überbreite des Gespanns und ein danach bedingtes Herausragen über die Fahrbahnmitte habe sich in Ansehung der ausreichenden Platzverhältnisse nicht maßgeblich ausgewirkt. Diese Überbreite hätte die Fahrerin des PKW auch berücksichtigen müssen. Diese Umstände würden zu einer überwiegenden Haftung auf Beklagtenseite (70%) führen. Allerdings würde die Betriebsgefahr hier nicht hinter das Verschulden der Fahrerin des PKW völlig zurücktreten. Die Überbreite auf der schmalen Straße und die Masse des Gespanns hätten andere Verkehrsteilnehmer nennenswert gefährdet und hier auch zur Schwere des Verletzungsbildes bei der Fahrerin des PKW beigetragen. Für jede Seite des PKW hätten auf dessen Fahrbahnhälfte gesehen jeweils nur 17cm zur Verfügung gestanden; bei einem derart schmalen Korridor und nach dazu bei Dunkelheit auf einer Straße ohne Fahrbahnmarkierung könne es leicht geschehen, die Fahrbahnmitte um wenige cm zu überschreiten.

Anmerkung: Obwohl nach der Darlegung des OLG der Verkehrsunfall ohne das Verschulden der Fahrerin des PKW (langsameres Fahren und äußerst rechts Fahren, was gerade bei langsamerer Fahrt ohne weiteres bis zum rechten Fahrbahnrand hin möglich gewesen wäre) vermieden worden wäre, wird alleine wegen der Breite des Gespanns (und dessen Schwere in Ansehung der Unfallfolgen für die Fahrerin des PKW, die im vorliegenden Verfahren nicht streitgegenständlich waren) die Betriebsgefahr berücksichtigt, da sie sich (noch) kausal auswirkten.

OLG Celle, Urteil vom 04.03.2020 - 14 U 182/19 -