Der Antragsteller wollte eine 2,15m
hohe Leninstatue auf einem Grundstück in H. aufstellen. Die Antragsgegnerin
verhängte einen Baustopp gem. § 27 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz NRW (DSchG NRW):
Hintergrund war, dass sich in unmittelbarer Nähe der Statue, die der
Antragsteller errichten wollte, ein Baudenkmal befand. Das Erscheinungsbild
desselben würde durch die Leninstatue beeinträchtigt, weshalb die Errichtung
der Statue einer Genehmigung nach § 9 Abs. 1 Buchst. b) BSchG NRW bedürfe. Die
Antragsgegnerin ordnete nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO die sofortige
Vollziehung an. Der Antragsgegner legte gegen die Verfügung und die Anordnung
der sofortigen Vollziehung Rechtsmittel ein. Der Antrag auf Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung der
zwischenzeitlich gegen die Verfügung selbst eingelegten Klage wurde von der Antragsgegnerin
zurückgewiesen. Hiergegen wandte sich der Antragsteller erfolgreich. Das VG
Gelsenkirchen stellte die aufschiebende Wirkung wieder her; die dagegen von der
Antragsgegnerin eingelegte Beschwerde wurde vom Oberverwaltungsgericht (OVG) des
Landes Nordrhein-Westfalen zurückgewiesen.
Beide Instanzen gingen davon aus, dass die Voraussetzungen des
§ 9 DSchG NRW nach der im Rahmen der summarischen Prüfung im Rahmen des
vorliegenden Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht vorlägen.
Entscheidend sei, ob die
Leninstatue an ihrem geplanten Aufstellungsort das Erscheinungsbild des
Baudenkmals offensichtlich beeinträchtigen würde.
Nach § 9 Abs. 1 DSchG NRW bedürfe
es einer denkmalrechtlichen Erlaubnis, wenn in der (hier angenommenen) engeren
Umgebung von Baudenkmälern Anlagen errichtet, verändert oder beseitigt würden,
die das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigen würden. Nach der
Entscheidung des OBG NRW vom 08.03.2012 - 10 A 2037/11 - sei erforderlich, dass
durch die zu errichtende Anlage das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigt
würde. Dies wurde vom VG Gelsenkirchen verneint. Fraglich sei nach Auffassung
des OVG bereits, ob mangels konkreter Ausführungen in der Begründung für die
Unterschutzstellung des Baudenkmals dessen Beziehung zu seiner näheren Umgebung
überhaupt von Bedeutung sein könne. Aber auch in Bezug auf die Verhältnisse des
Baudenkmals ( ein dreigeschossiges Gebäude) zu der Leninstatue sowie deren
Abstand zu dem Baudenkmal würden keinen Anhalt dafür geben, dass die Statue das
Baudenkmal beeinträchtigen, d.h. den Denkmalwert herabsetzen könnte.
Die Begründung der
Antragsgegnerin, die Figur von Lenin sei als eine Person zu bewerten, die für Gewalt,
Unterdrückung, menschliches Leid und Terror stünde und damit im Widerspruch zu
den Werten einer freiheitlich-demokratischen Grundordnung, würde dies keine
nachvollziehbare Verbindung zu der vermeintlich zu schützenden Aussage des
Baudenkmals herstellen können. Die Darlegung der Antragsgegnerin zu einer „Aufmerksamkeitskonkurrenz“
und auf „geistige und emotionale Effekte“ verweist, die „das innere Auge von
der weiteren Umgebungswahrnehmung ablenken und den Blick des Betrachters von
dem Denkmal nachhaltig abwenden“ könnten, würden die Ziele des Denkmalschutzes
und der Denkmalpflege und damit auch die Aufgaben der Behörde verkannt. Nach
dem DSchG NRW diene der Denkmalschutz nicht dazu, das Denkmal in den Fokus der
Aufmerksamkeit eines (zufälligen) Betrachters zu stellen, weshalb es auch an
einer Handhabe fehle, die nähere Umgebung generell von alle, freizuhalten, was
seien Aufmerksamkeit wecken könnte.
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.03.2020 - 10 B 305/20 -