Donnerstag, 8. Oktober 2015

Mahnung, Datenschutz und „Drohung“ mit SCHUFA

Es  klagte vorliegend die Verbraucherzentrale Hamburg e.V. Beklagte war ein Telekommunikationsunternehmen. Hintergrund des Rechtsstreits waren Mahnschreiben des beklagten Telekommunikationsunternehmens an jedenfalls zwei Kunden, in den die Beklagte die Kunden darauf hinwies, dass sie als Partner der SCHUFA verpflichtet wäre, „die unbestrittene Forderung der SCHUFA mitzuteilen, sofern nicht eine noch durchzuführende Interessenabwägung in Ihrem Fall etwas anderes ergibt.“ Dies wurde verbunden mit dem allgemeinen Hinweis, dass „ein solcher Eintrag bei Ihren finanziellen Angelegenheiten, z.B. der Aufnahme eines Kredits, erheblich behindern (kann). Auch Dienstleistungen anderer Unternehmen können Sie dann unter Umständen nicht mehr oder nur noch eingeschränkt in Anspruch nehmen.“ 


Von der Klägerin wurde die Unterlassung dieser Ausführungen begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin war erfolgreich. Vom BGH wurde die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision zurückgewiesen.

In seiner Entscheidung setzt sich der BGH mit § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 lit. c) BDSG auseinander. Nach dieser Bestimmung muss der potentielle Schuldner rechtzeitig vor der Übermittlung von Daten an eine Auskunftei (wie der SCHUFA) darauf hingewiesen werden. Der BGH verdeutlicht, dass die Hinweispflicht nicht als Druckmittel dient und genutzt werden darf. Vielmehr soll dem Betroffenen nach der gesetzgeberischen Intention (BT-Drucks. 16/10529, S. 14)  die Möglichkeit eröffnet werden, durch die rechtzeitige Information entweder die Forderung zu begleichen oder aber ihr zu widersprechen. Die Regelung dient damit lediglich der Transparenz der Datenübermittlung. Der Anforderung wird eine Mitteilung nur dann gerecht, wenn dem Betroffenen nicht verschleiert wird, dass ein Bestreiten der Forderung ausreicht, um die Übermittlung der Daten an die SCHUFA zu verhindern.  


BGH, Urteil vom 19.03.2015 – I ZR 157/13 -

Dienstag, 6. Oktober 2015

Versicherungsmakler: Haftung bei Verschweigen von Vorversicherungen

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Der Antragsteller hatte über den Antragsgegner (Makler) eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen. Im Zusammenhang mit einem Rechtsschutzfall wollte der Antragsteller eine Deckungszusage dieses Rechtschutzversicherers. Dieser lehnte ab und hat den Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten, da bei Abschluss des Vertrages nicht über das Bestehen von Vorversicherungen, zu denen gefragt war, unterrichtet wurde. Bei wahrheitsgemäßer Angabe hätte sie Nachforschungen gehalten und erfahren, dass beim Vorversicherer Rechtsschutzfälle in erheblicher Anzahl geltend gemacht worden wären, weshalb sie den Antrag abgelehnt hätte.


Das OLG führte aus, dass der Makler, selbst wenn ihm gegenüber der Antragsteller keine Angaben gemacht haben sollte, nach Vorversicherungen hätte fragen müssen. Wäre er dieser Pflicht nachgekommen, hätte der Antragsteller ihn informiert. Dann hätten die Nachforschungen des Versicherers ergeben, dass eine hohe Anzahl von Rechtsschutzfällen dort geltend gemacht wurden und den Vertragsschluss mit dem Antragsteller abgelehnt.

Der Makler hat den Antragsteller die Nachteile auszugleichen, die diesem bis zur Anfechtung des Versicherungsvertrages, auf dessen Bestand er vertraute, entstanden sind. Dies wären zum einen die Versicherungsbeiträge. Darüber hinaus auch die Kosten im Zusammenhang mit einem von ihm  angestrengten Prozess, wobei das OLG davon ausgeht, dass eine Reihe von Indizien dafür sprechen würden, dass er diesen Prozess nicht ohne Bestand der Rechtsschutzversicherung aufgenommen hätte. Entscheidend sei nicht, ob die Aufwendungen auf der Pflichtverletzung des Maklers  beruhen würden, sondern ob sie bei zutreffender Information des Maklers nicht entstanden wären. Auch käme es für die Haftung des Maklers in Bezug auf die Prozesskosten nicht darauf an, ob die Versicherung hätte Deckung gewähren müssen; es sei nicht das Erfüllungsinteresse zu ersetzen, sondern das negative Interesse, welches alleine durch einen Vergleich der Vermögenssituation geprägt wird, wenn der Antragsteller nicht auf den Bestand der Versicherung hätte vertrauen dürfen ob das Vertrauen auf eine Deckung „vernünftig“ war, wäre allenfalls im Rahmen eines Mitverschuldens nach § 254 BGB zu prüfen).


OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.05.2014 – 9 W 14/14 -

Jagd: Haftung des Jägers für Wildschäden an Erstaufforstung ?

Grundlage ist § 32 Abs. 2 S. 1 BJagdG. Danach ist der Jäger nicht zum Ersatz des Wildschadens verpflichtet, der an Forstkulturen entsteht, die deshalb einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sind, da sie von der im Jagdbezirk vorkommenden Hauptholzart abweichen, wenn die Herstellung von üblichen Schutzvorrichtungen unterblieb. Der BGH musste sich damit auseinandersetzen, was bei einer Erstaufforstung gilt. Das Berufungsgericht hatte auf diesen Fall § 32 Abs. 2 S. 1 BJagdG analog angewandt.



Anders der BGH.  Eine Analogie kommt nur in Betracht, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält. Diese wird vom BGH negiert. Dabei verweist er darauf, dass der Wildschadensersatz an Forstkulturen zu den zentralen Themen im Gesetzgebungsverfahren gehörte. Im Gesetzgebungsverfahren habe der Deutsche Jagdschutz-Verband umfassend einen Ausschluss gefordert für den Fall, dass bei Forstkulturen eine Schutzvorrichtung unterblieb. Dem wurde dann aber nicht gefolgt. Da sich der Gesetzgeber ersichtlich mit der Problematik auseinandergesetzt habe, kann eine planwidrige Regelungslücke nicht angenommen werden und kommt eine Analogie der Norm nicht in Betracht. 

BGH, Urteil vom 04.12.2014 - III ZR 61/14 -

Sonntag, 4. Oktober 2015

Darlehensvertrag: Auch nach Rückführung des Darlehens kann noch der Widerruf durch den Darlehensnehmer erfolgen

Dem OLG Frankfurt lag ein  Rechtsstreit zur Entscheidung vor, in dem der klagende Darlehensnehmer ein Darlehen aufgenommen hatte, diesen aber  - nachdem bereits die Rückzahlung erfolgte widerrief und seine Zahlungen von der Beklagten zurückverlangte.Sein Begehren war erfolgreich.

Die Beklagte hatte eingewandt, sie habe ordnungsgemäß eine Widerrufsbelehrung vorgenommen. Dem folgten Land- und Oberlandesgericht nicht. In der Widerrufsbelehrung wurde aufgenommen, der Widerruf wäre „frühestens“ möglich mit Erhalt der Belehrung. Dadurch aber wird dier Fristbeginn nicht eindeutig mitgeteilt (so bereits BGH im Urteil vom 15.08.2012 – VIII ZR 378/11 -). Auch könne sich die Beklagte vorliegend nicht auf § 14 Abs. 2 und 2 BGB InfoV berufen, da das Verwandte Formular nicht dem Muster in der damals gültigen Fassung entsprach.

Ebenso könne sich die Beklagte nicht auf eine Verwirkung berufen. Verwirkung, dessen Grundlage die unzulässige Rechtsausübung iSv. § 242 BGB ist, setzt einen längeren Zeitablauf (Zeitmoment) und zudem besondere Umstände, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen, voraus.  Ein derartiger Fall läge hier nicht vor.

Zwar wäre 9,5 Jahre nach Abschluss des Darlehensvertrages und vier Jahre nach dessen Rückzahlung das Zeitmoment erfüllt. Es fehle aber an dem Umstandsmoment. Außer der Rückführung des Darlehens habe sich für die Beklagte kein Umstand ergeben, aus dem heraus sie annehmen durfte, der Kläger würde nicht (noch) von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen.

OLG Frankfurt, Urteil vom 26.08.2015 – 17 U 202/14 -

Freitag, 2. Oktober 2015

Kaufrecht: Anforderungen an das Nachbesserungsverlangen vor Rücktritt vom Kaufvertrag

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Grundsätzlich hat der Käufer den Verkäufer unter Fristsetzung zur Mangelbeseitigung aufzufordern. Es scheint ein Dauerbrenner zu werden, die Problematik um das Nachbesserungs- bzw. Nacherfüllungverlangen. Welche Voraussetzungen sind einzuhalten ?


Erforderlich ist hier, dass nicht nur verbal die Nacherfüllung verlangt wird, sondern der Kaufgegenstand ist dem Verkäufer auch zur Überprüfung der erhobenen Mängelrüge zur Verfügung zu stellen. Bereits mit Urteil vom 10.03 2010 – VIII ZR 310/08 - hat der BGH darauf hingewiesen, dass der Verkäufer sich auf ein Nacherfüllungsverlangen nicht einlassen muss, wenn er nicht Gelegenheit zu einer solchen Prüfung erhält. Die Aufforderung in dem der jetzigen Entscheidung des BGH zugrunde liegenden Anwaltsschreiben, der Beklagte möge sich dem Grund nach zur Nachbesserung bereit erklären, genügt daher nicht.

Eine Fristsetzung ist dann entbehrlich, wenn die Nachbesserung endgültig ernsthaft verweigert wird. Das hatte vorliegend das Berufungsgericht angenommen, da der Beklagte auf das vorgenannte anwaltliche Schreiben hin unter Bezugnahme auf einen DEKRA Bericht das Vorhandensein eines Mangels negierte. Zwar, so der BGH, unterliege es tatrichterlicher Würdigung, ob eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung vorläge. Allerdings wäre revisionsrechtlich zu prüfen, ob der Tatrichter zutreffende rechtliche Maßstäbe anlege und alle Umstände des Falles berücksichtige. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen. Das Bestreiten eines Mangels nach dem anwaltlichen Schreiben ließe sich noch nicht als „letztes Wort“ des Verkäufers definieren, da die Nacherfüllung nicht ausdrücklich abgelehnt wurde. Lediglich wurde ein Mangel in Abrede gestellt, vorliegend im übrigen auch auf einen Garantieanspruch gegen einen Dritten verwiesen.


Praxishinweis: Mit der Annahme einer endgültigen und ernsthaften Erfüllungsverweigerung sollte vorsichtig umgegangen werden. Wird dies  - wie hier vom BGH -  negiert, geht das gerichtliche Wandlungsbegehren ins Leere, entstehen eventuell erhebliche Kosten und könnte der Gewährleistungsanspruch bis zur rechtskräftigen Feststellung der falschen Vorgehensweise verjährt sein. Von daher sollte lieber unabhängig von einer nicht ganz eindeutigen Erklärung der Kaufgegenstand zur Prüfung unter Fristsetzung für die Nacherfüllung zur Verfügung gestellt werden. 

BGH, Urteil vom 01.07.2015 – VIII ZR 226/14 -

Liquidation: Keine Löschung bei nicht beendeten Steuerverfahren

Bild, ausferäumte Regale
Bild : Joe Laang from Reston, USA
Die Liquidation einer Gesellschaft kann sich hinziehen. Denn sie hängt nicht nur von dem Liquidationsbeschluss und der Veröffentlichung ab. Entscheidend ist auch das Verhalten der Steuerverwaltung.

§ 74 GmbHG sieht vor, dass der Schluss der Liquidation zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden ist, wenn die Schlussrechnung gelegt wurde. Das verwertbare Vermögen muss also verteilt worden sein und Abwicklungsmaßnahmen dürfen nicht mehr erforderlich sein. Dies ist dann nicht der Fall, wenn Steuerverfahren noch nicht abgeschlossen sind und der Gesellschaft noch bescheide zugestellt werden (müssen), wobei sogar die Einlegung von Rechtsmitteln geboten sein könnte.

Darauf verweist das OLG Hamm und meint zudem, gegen die Löschung bei noch nicht abgeschlossenen Steuerverfahren spräche auch, dass damit eine ansonsten eventuell notwendige Nachtragsliquidation nicht erforderlich wäre, unabhängig davon ,dass im Einzelnen streitig ist, wenn die Nachtragsliquidation wegen laufender Steuerverfahren geboten ist.

Eine Gesellschaft, die ständig vom Finanzamt geprüft wird (Anschlussprüfungen im Rahmen der Betriebs-/Außenprüfung) muss sich damit auf eine lange Liquidationsphase einstellen und von daher auch auf entsprechende Kosten während der Liquidationsphase, da jedenfalls regelmäßig der Liquidator nicht einen Vergütungsanspruch haben dürfte.


OLG Hamm, Beschluss vom 01.07.2015 - 27 W 71/15 -

Donnerstag, 1. Oktober 2015

Zu den Rechten der WEG zur Durchsetzung von Sanierungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum gegen Fremdnutzer

Hintergrund des Rechtstreits war der Beschluss einer Eigentümerversammlung, Balkone zu sanieren; gleichzeitig wurde die Verwaltung ermächtigt, gerichtlich gegen Eigentümer vorzugehen, die die Sanierung verweigern oder sonstwie behindern. Die Beklagten, die Nießbraucher einer Eigentumswohnung sind, verweigerten die Vornahme von Maßnahmen auf dem zu ihrer Wohnung gehörigen Balkon. Daraufhin hat der Verwalter für die WEG Klage auf Duldung der näher bezeichneten Sanierungsarbeiten und Zutritt zur Wohnung zum Zwecke der Durchführung der Arbeiten in entsprechender Anwendung des § 14 Nr. 4 WEG erhoben.

§ 14 Nr. 4 WEG verpflichtet den Wohnungseigentümer auf Duldung des Zutritts zu seinem Sonder- oder Teileigentum, wenn dies zu Zwecken der Instandhaltung oder Instandsetzung erfolgt. Damit wäre der Klage stattzugeben gewesen wenn sich ein Eigentümer dem Verlangen widersetzt hätte. Das Verhalten der Beklagten als Fremdnutzer (wenn auch Nießbraucher) konnte aber nicht durch § 14 WEG tangiert werden, da es sich gerade bei dem Fremdnutzer nicht um einen Eigentümer handelt und die Regelung sich ausschließlich an Eigentümer wendet und nicht auf Fremdnutzer entsprechend übertragen werden kann. Auch wenn gerade der Nießbraucher teilweise in dingliche Rechtspositionen des Eigentümers einrückt, wird  er doch nicht Teil des WEG-Verbandes, auf den sich einzig § 14 WEG bezieht. Eine planwidrige Regelungslücke wird vom BGH hier auch nicht gesehen, die eventuell eine Analogie zulassen könnte. Gegebenenfalls wäre hier Grundlage § 1004 BGB 8wozu der Senat neigt, es hier aber offen lässt); vorliegend greife dies deshalb nicht, da nach dem Beschluss der Wohnungseigentümer nur nach § 14 WEG gegen Eigentümer vorgegangen werden sollte, nicht aber  nah § 1004 BGB. Eine Umdeutung war auch nicht möglich, da es sich bei dem Anspruch nach § 1004 BGB um einen Individualanspruch handelt, den die Gemeinschaft zunächst durch Ansichziehen vergemeinschaften müsste, ehe er ausgeübt werden könnte.

Das bedeutet mithin, dass bei Beschlüssen zu Instandhaltungen pp. stets auch darauf zu achten ist, dass der Verwalter die Durchführung auch gegenüber Fremdbesitzern durchsetzen kann, was bedeutet, dass jedenfalls die Rechte nach § 1004 BGB hier von der Gemeinschaft an sich gezogen werden müssten mit dem Auftrag an den Verwalter, diese Rechte gegen sich widersetzende Fremdnutzer durchzusetzen.


BGH, Urteil vom 10.07.2015 – V ZR 194/14 -