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Donnerstag, 8. Oktober 2015

Mahnung, Datenschutz und „Drohung“ mit SCHUFA

Es  klagte vorliegend die Verbraucherzentrale Hamburg e.V. Beklagte war ein Telekommunikationsunternehmen. Hintergrund des Rechtsstreits waren Mahnschreiben des beklagten Telekommunikationsunternehmens an jedenfalls zwei Kunden, in den die Beklagte die Kunden darauf hinwies, dass sie als Partner der SCHUFA verpflichtet wäre, „die unbestrittene Forderung der SCHUFA mitzuteilen, sofern nicht eine noch durchzuführende Interessenabwägung in Ihrem Fall etwas anderes ergibt.“ Dies wurde verbunden mit dem allgemeinen Hinweis, dass „ein solcher Eintrag bei Ihren finanziellen Angelegenheiten, z.B. der Aufnahme eines Kredits, erheblich behindern (kann). Auch Dienstleistungen anderer Unternehmen können Sie dann unter Umständen nicht mehr oder nur noch eingeschränkt in Anspruch nehmen.“ 


Von der Klägerin wurde die Unterlassung dieser Ausführungen begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin war erfolgreich. Vom BGH wurde die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision zurückgewiesen.

In seiner Entscheidung setzt sich der BGH mit § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 lit. c) BDSG auseinander. Nach dieser Bestimmung muss der potentielle Schuldner rechtzeitig vor der Übermittlung von Daten an eine Auskunftei (wie der SCHUFA) darauf hingewiesen werden. Der BGH verdeutlicht, dass die Hinweispflicht nicht als Druckmittel dient und genutzt werden darf. Vielmehr soll dem Betroffenen nach der gesetzgeberischen Intention (BT-Drucks. 16/10529, S. 14)  die Möglichkeit eröffnet werden, durch die rechtzeitige Information entweder die Forderung zu begleichen oder aber ihr zu widersprechen. Die Regelung dient damit lediglich der Transparenz der Datenübermittlung. Der Anforderung wird eine Mitteilung nur dann gerecht, wenn dem Betroffenen nicht verschleiert wird, dass ein Bestreiten der Forderung ausreicht, um die Übermittlung der Daten an die SCHUFA zu verhindern.  


BGH, Urteil vom 19.03.2015 – I ZR 157/13 -

Dienstag, 17. September 2013

Schuldrecht: Drohung mit Schufa-Eintragung zulässig ?

Die Schufa hat eine starke Stellung: Ihre Bonitätsauskunft wird häufig bei Abschluss von Mietverträgen verlangt, aber insbesondere auch bei der Aufnahme von Bankkrediten erfolgt eine Nachfrage. Negative Eintragungen schaden mithin. Von daher kommt der Entscheidung des OLG Hamburg vom 30.01.2013 - 5 U 174/11 -  besondere Bedeutung zu. Hier verlangte die Schufa von einem Gewerbetreibenden die Unterlassung, in Mahnungen (hier der "letzten" Mahnung) mit die Möglichkeit einer negativen Schufa-Eintragung ansprach. Auch wenn die Schufa die Unterlassung mit der Begründung begehrte, der Gewerbetreibende sei nicht Mitglied bei ihr und hätte auch keinen von ihr autorisierten Anwalt beauftragt, könne also selbst die Eintragung nicht bewirken, hat die Entscheidung darüberhinaus Bedeutung. Denn nicht nur dieses Argument wurde vom OLG nicht beachtet (der Gewerbetreibende könne immerhin noch einen entsprechenden Anwalt mandatieren); es hat auch die grundsätzliche Zulässigkeit eines solchen Hinweises angenommen. Damit dürften wohl in der Zukunft Gläubiger versuchen, ihren (eventuell sogar einredebehafteten) Forderungen mit dem Hinweis auf die Möglichkeit negativer Schufa-Eintragungen versuchen mehr Druck zu verschaffen.
Hans. OLG Hamburg, Urteil vom 30.01.2013 - 5 U 174/11 -