Es klagte vorliegend die Verbraucherzentrale
Hamburg e.V. Beklagte war ein Telekommunikationsunternehmen. Hintergrund des
Rechtsstreits waren Mahnschreiben des beklagten Telekommunikationsunternehmens
an jedenfalls zwei Kunden, in den die Beklagte die Kunden darauf hinwies, dass
sie als Partner der SCHUFA verpflichtet wäre, „die unbestrittene Forderung der
SCHUFA mitzuteilen, sofern nicht eine noch durchzuführende Interessenabwägung
in Ihrem Fall etwas anderes ergibt.“ Dies wurde verbunden mit dem allgemeinen
Hinweis, dass „ein solcher Eintrag bei Ihren finanziellen Angelegenheiten, z.B.
der Aufnahme eines Kredits, erheblich behindern (kann). Auch Dienstleistungen
anderer Unternehmen können Sie dann unter Umständen nicht mehr oder nur noch
eingeschränkt in Anspruch nehmen.“
Von der Klägerin wurde die
Unterlassung dieser Ausführungen begehrt. Das Landgericht hat die Klage
abgewiesen. Die Berufung der Klägerin war erfolgreich. Vom BGH wurde die vom
Oberlandesgericht zugelassene Revision zurückgewiesen.
In seiner Entscheidung setzt sich
der BGH mit § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 lit. c) BDSG
auseinander. Nach dieser Bestimmung muss der potentielle Schuldner rechtzeitig
vor der Übermittlung von Daten an eine Auskunftei (wie der SCHUFA) darauf
hingewiesen werden. Der BGH verdeutlicht, dass die Hinweispflicht nicht als
Druckmittel dient und genutzt werden darf. Vielmehr soll dem Betroffenen nach
der gesetzgeberischen Intention (BT-Drucks. 16/10529, S. 14) die Möglichkeit eröffnet werden, durch die
rechtzeitige Information entweder die Forderung zu begleichen oder aber ihr zu
widersprechen. Die Regelung dient damit lediglich der Transparenz der Datenübermittlung.
Der Anforderung wird eine Mitteilung nur dann gerecht, wenn dem Betroffenen nicht
verschleiert wird, dass ein Bestreiten der Forderung ausreicht, um die
Übermittlung der Daten an die SCHUFA zu verhindern.
BGH, Urteil vom 19.03.2015 – I ZR 157/13 -