Dem OLG Frankfurt lag ein Rechtsstreit zur Entscheidung vor, in dem der
klagende Darlehensnehmer ein Darlehen aufgenommen hatte, diesen aber - nachdem bereits die Rückzahlung erfolgte
widerrief und seine Zahlungen von der Beklagten zurückverlangte.Sein Begehren
war erfolgreich.
Die Beklagte hatte eingewandt,
sie habe ordnungsgemäß eine Widerrufsbelehrung vorgenommen. Dem folgten Land-
und Oberlandesgericht nicht. In der Widerrufsbelehrung wurde aufgenommen, der
Widerruf wäre „frühestens“ möglich mit Erhalt der Belehrung. Dadurch aber wird
dier Fristbeginn nicht eindeutig mitgeteilt (so bereits BGH im Urteil vom
15.08.2012 – VIII ZR 378/11 -). Auch könne sich die Beklagte vorliegend nicht
auf § 14 Abs. 2 und 2 BGB InfoV berufen, da das Verwandte Formular nicht dem
Muster in der damals gültigen Fassung entsprach.
Ebenso könne sich die Beklagte
nicht auf eine Verwirkung berufen. Verwirkung, dessen Grundlage die unzulässige
Rechtsausübung iSv. § 242 BGB ist, setzt einen längeren Zeitablauf (Zeitmoment)
und zudem besondere Umstände, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß
gegen Treu und Glauben erscheinen lassen, voraus. Ein derartiger Fall läge hier nicht vor.
Zwar wäre 9,5 Jahre nach Abschluss des Darlehensvertrages und vier Jahre nach dessen Rückzahlung das Zeitmoment erfüllt. Es fehle aber an dem Umstandsmoment. Außer der Rückführung des Darlehens habe sich für die Beklagte kein Umstand ergeben, aus dem heraus sie annehmen durfte, der Kläger würde nicht (noch) von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen.
Zwar wäre 9,5 Jahre nach Abschluss des Darlehensvertrages und vier Jahre nach dessen Rückzahlung das Zeitmoment erfüllt. Es fehle aber an dem Umstandsmoment. Außer der Rückführung des Darlehens habe sich für die Beklagte kein Umstand ergeben, aus dem heraus sie annehmen durfte, der Kläger würde nicht (noch) von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen.
OLG Frankfurt, Urteil vom 26.08.2015 – 17 U 202/14 -