Grundlage ist § 32 Abs. 2 S. 1
BJagdG. Danach ist der Jäger nicht zum Ersatz des Wildschadens verpflichtet,
der an Forstkulturen entsteht, die deshalb einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt
sind, da sie von der im Jagdbezirk vorkommenden Hauptholzart abweichen, wenn
die Herstellung von üblichen Schutzvorrichtungen unterblieb. Der BGH musste
sich damit auseinandersetzen, was bei einer Erstaufforstung gilt. Das
Berufungsgericht hatte auf diesen Fall § 32 Abs. 2 S. 1 BJagdG analog angewandt.
Anders der BGH. Eine Analogie kommt nur in Betracht, wenn das
Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält. Diese wird vom BGH negiert.
Dabei verweist er darauf, dass der Wildschadensersatz an Forstkulturen zu den
zentralen Themen im Gesetzgebungsverfahren gehörte. Im Gesetzgebungsverfahren
habe der Deutsche Jagdschutz-Verband umfassend einen Ausschluss gefordert für
den Fall, dass bei Forstkulturen eine Schutzvorrichtung unterblieb. Dem wurde
dann aber nicht gefolgt. Da sich der Gesetzgeber ersichtlich mit der
Problematik auseinandergesetzt habe, kann eine planwidrige Regelungslücke nicht
angenommen werden und kommt eine Analogie der Norm nicht in Betracht.
BGH, Urteil vom 04.12.2014 - III ZR 61/14 -