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Der Antragsteller hatte über den Antragsgegner
(Makler) eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen. Im Zusammenhang mit einem
Rechtsschutzfall wollte der Antragsteller eine Deckungszusage dieses Rechtschutzversicherers.
Dieser lehnte ab und hat den Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung
angefochten, da bei Abschluss des Vertrages nicht über das Bestehen von
Vorversicherungen, zu denen gefragt war, unterrichtet wurde. Bei
wahrheitsgemäßer Angabe hätte sie Nachforschungen gehalten und erfahren, dass
beim Vorversicherer Rechtsschutzfälle in erheblicher Anzahl geltend gemacht
worden wären, weshalb sie den Antrag abgelehnt hätte.
Das OLG führte aus, dass der Makler,
selbst wenn ihm gegenüber der Antragsteller keine Angaben gemacht haben sollte,
nach Vorversicherungen hätte fragen müssen. Wäre er dieser Pflicht
nachgekommen, hätte der Antragsteller ihn informiert. Dann hätten die
Nachforschungen des Versicherers ergeben, dass eine hohe Anzahl von
Rechtsschutzfällen dort geltend gemacht wurden und den Vertragsschluss mit dem
Antragsteller abgelehnt.
Der Makler hat den Antragsteller die
Nachteile auszugleichen, die diesem bis zur Anfechtung des
Versicherungsvertrages, auf dessen Bestand er vertraute, entstanden sind. Dies
wären zum einen die Versicherungsbeiträge. Darüber hinaus auch die Kosten im
Zusammenhang mit einem von ihm angestrengten
Prozess, wobei das OLG davon ausgeht, dass eine Reihe von Indizien dafür
sprechen würden, dass er diesen Prozess nicht ohne Bestand der
Rechtsschutzversicherung aufgenommen hätte. Entscheidend sei nicht, ob die
Aufwendungen auf der Pflichtverletzung des Maklers beruhen würden, sondern ob sie bei
zutreffender Information des Maklers nicht entstanden wären. Auch käme es für
die Haftung des Maklers in Bezug auf die Prozesskosten nicht darauf an, ob die
Versicherung hätte Deckung gewähren müssen; es sei nicht das
Erfüllungsinteresse zu ersetzen, sondern das negative Interesse, welches
alleine durch einen Vergleich der Vermögenssituation geprägt wird, wenn der
Antragsteller nicht auf den Bestand der Versicherung hätte vertrauen dürfen ob
das Vertrauen auf eine Deckung „vernünftig“ war, wäre allenfalls im Rahmen
eines Mitverschuldens nach § 254 BGB zu prüfen).
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.05.2014 – 9 W 14/14 -