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Mittwoch, 18. Januar 2023

Holzpolter und die Verwirklichung der Verkehrssicherungspflicht

Einleitend führte das OLG in seinem Hinweisbeschluss aus, dass, wenn Holzstämme entlang von Waldwegen gelagert würden, besondere Verkehrssicherungspflichten für die Eigentümer bzw. des den Wald Bewirtschaftenden bestehen würden. Danach aber verwies es allerdings darauf, dass der Mensch die Natur so hinzunehmen habe, wie er sie vorfinde, um allerdings zu verdeutlichen, dass vor natürlichen gefahren nicht gewarnt werden müsse (abbrechende Äste pp.). Bei künstlichen Anlagen (wie Brücken/Stege) und Holzlagern und Verrichtungen im Wald (so insbes. Fällarbeiten) könnten Gefahren bestehen, die möglicherweise über die natürlichen Gefahren hinausgehen könnten und denen der Eigentümer / Bewirtschafter aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht heraus vorbeugen müsse (BGH; Urteil vom 02.10.2012 - VI ZR 311/11 -).  

Die allgemeine Verkehrssicherungspflicht leite sich aus dem in § 823 Abs. 1 BGB verankerten Verbot, andere in ihren absoluten Rechtsgütern zu schädigen, ab. Dabei müsse nicht jeder abstrakten Gefahr begegnet werden und eine absolute Sicherheit könne und müsse nicht gewährleistet werden. Vielmehr müsse bei sachkundiger Betrachtung die Möglichkeit naheliegen, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden könnten. In diesen Fällen seien Vorkehrungen zur Sicherung zu treffen, und zwar in vernünftigen Grenzen im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren (BGH, Urteil vom 20.09.1994 - VI ZR 162/93 -). Es müsse der Grad an Sicherheit erreicht sein, der der im entsprechenden Bereich herrschenden Verkehrsauffassung genügt (BGH, Urteil vom 03.06.2008 - VI ZR 223/07 -).

Dass - wie hier - geerntetes Holz bis zur Abholung seitlich der Waldwege gelagert würde, sei üblich und zulässig. Das Holz dürfe nicht auf der Verkehrsfläche gelagert werden und nicht in diese hineinragen, wenn die ein gefahrloses Passieren bei ausreichend verbliebener Wegbreite behindere (§ 4 LWaldG RLP). Auch müsse ein Abrollen oder Verrutschen der Stämme ausgeschlossen sein. Der Lagerort müsse die entsprechenden Sicherheiten bieten. Besondere Sicherungen seien grundsätzlich nur angezeigt, wenn der Holzlagerplatz aus besonderen Gegebenheiten heraus besondere Gefahren für solche Benutzer des Weges bieten, bei denen nicht damit gerechnet werden könne, dass sie diese Gefahren kennen würden. In einem solchen Fall könne es angezeigt sein, den Holpolter auch gegen das Besteigen durch Personen abzusichern, namentlich wenn der Holzpolter in der Nähe von Spiel-, Grillplätzen oder Waldkindergärten errichtet würde, da eine Absicherung für die Kinder geboten sei (so eine wirksame Absperrung um den Polter herum oder Sperrung der Waldwege zum Polter hin). „Möglicherweise“ würde dies auch dort gelten, wo im Wald mit Kindern, nicht in Begleitung von Erwachsenen zu rechnen sei, da bei diesen die Kenntnis von gefahren und eine Einsicht in den Selbstschutz häufig nicht vorhanden sei.

Ansonsten sei aber eine besondere Absicherung nur gegen ein selbständiges Abrutschen oder Abrollen der Stämme erforderlich (a.A. LG Bonn, Urteil vom 18.07.2014 - 4 O 102/13 -). Es sei allgemein bekannt, dass von aufgestapelten Holzstämmen bei deren Besteigen besondere Gefahren ausgehen würden, dieses also dabei ab-/wegrutschen und der Waldbesucher sich dabei erheblich verletzen könne. Allerdings sei es zum Zwecke des Abtransports notwendig, diese Stämme am Waldweg zu lagern, und dürfe der Verkehrssicherungspflichtige - von den obigen Ausnahmen abgesehen -regelmäßig darauf vertrauen, dass sich der Waldbenutzer umsichtig und vorsichtig verhalte.

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 29.08.2022 - 1 U 258/21 -

Samstag, 9. Juli 2022

Ungewissheit der Erbfolge bei Anfechtung der Ausschlagung / Antrag auf Nachlasspflegschaft durch Sozialkasse

Die Beteiligten X und Y sind die einzigen möglichen Erben des Verstorbenen gewesen. Sie haben die Erbschaft zunächst ausgeschlagen. Das Nachlassgericht ordnete zur Sicherung des Nachlasses eine Nachlasspflegschaft an. Dann stellte sich heraus, dass ein die Beerdigungskosten übersteigender Nachlass (Bankguthaben) vorhanden ist, was vom Nachlassgericht X und Y am 10.08.2020 mitgeteilt wurde.  Am 28.09.2929 ging elektronisch über das besondere Anwaltspostfach (beA) über eine von X und Y beauftragte Rechtsanwältin eine notarielle Urkunde ein, mit der X und Y die Erbausschlagung anfechten; das Original der Urkunde ging beim Nachlassgericht am 01.10.2020 ein. Das Nachlassgericht hob die Nachlasspflegschaft auf, was auch den bekannten Nachlassgläubigern, u.a. einer Sozialkasse, mitgeteilt wurde.  Die Sozialkasse beantragte nunmehr eine Nachlasspflegschaft mit der Begründung, sie habe einen ersatzfähigen Sozialhilfeaufwand, der nach § 102 Abs. 2 S. 1 SGB XII gegen die Erben geltend gemacht werden soll. Das Nachlassgericht wies den Antrag zurück. Dagegen legte die Sozialkasse Beschwerde ein. Nach Nichtabhilfe durch das Nachlassgericht entschied das OLG über diese und gab ihr statt.

Es sei nach § 1961 BGB vom Nachlassgericht in den Fällen des § 1969 Abs. 1 BGB ein Nachlasspfleger zu bestellen, wenn die Bestellung zur gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs, der sich gegen den Nachlass richte, von dem Berechtigten beantragt würde.

Voraussetzung sei eine Ungewissheit hinsichtlich des Erben. Nur wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit feststehen würde, wer Erbe ist, käme sie nicht in Betracht. Eine solche Wahrscheinlichkeit, dass X und Y Erben wären, gäbe es allerdings nicht. Das Original der Anfechtung der Erbausschlagung hätte binnen sechs Wochen nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes eingehen müssen (§§ 1954 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 2. Alt., 1955 Abs. 1 2. Alt., 129 Abs. 1 S. 1 BGB) was hier nicht der Fall gewesen sei. Nach Mitteilung von X und Y hätten sie die Mitteilung des Nachlassgerichtes über Guthaben am 18.08.2020 erhalten. Sie seien bei der Ausschlagung davon ausgegangen, der Erblasser verfüge über kein Bankkonto. Die Ausschlagungsfrist begann danach am 19.08.2020 und endete am 29.09.2020. Das Original der Urkunde sei verspätet eingegangen. Die Überlassung über beA sei nicht ausreichend, da das Original der notariellen Urkunde vorzulegen sei. Offen bleiben könne, ob es sich bei dem Irrtum von X und Y um einen Inhaltsirrtum oder um einen unbeachtlichen Motivirrtum handele, der die Anfechtung ausschließen würde.

Auch die weiteren Voraussetzungen für die Anordnung der Nachlasspflegschaft seien gegeben. Die Sozialkasse sei Gläubigerin, da sie Sozialleistungen erbracht habe und diesbezüglich einen Kostenerstattungsanspruch gegen die Erben nach § 102 Abs. 1 S. 1 SGB XII habe, bei dem es sich um eine Nachlassverbindlichkeit iSv. §§ 1967 Abs. 2 2. Alt. BGB, 102 Abs. 2 SGB XII handele. Der Antrag auf Anordnung der Nachlasspflegschaft seit zur Geltendmachung des Anspruchs erfolgt. Vor Erlass eines Leistungsbescheides sei aber der Vertreter der unbekannten Erben anzuhören. Damit bestünde ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag, da entgegen dem Wortlaut des § 1961 BGB nicht lediglich die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs gegen den Nachlass beabsichtigt sein müsse, sondern es auch ausreichend sei, dass der Antragsteller den Anspruch notfalls gerichtlich durchsetzen wolle, falls er nicht außergerichtlich durchzusetzen ist. Dieses Rechtsschutzinteresse trete an die Stelle des Sicherungsbedürfnisses iSv. § 1960 Abs. 1 BGB (so auch OLG München, Beschluss vom 18.12.2013 - 31 Wx 490/13 -).

Da zudem nur dem Gläubiger einer titulierten Forderung das Recht zustünde, einen  Erbschein zu beantragen, könne hier die Sozialkasse auch nicht auf diesen Antrag und damit auf ein erbscheinverfahren verwiesen werden.

OLG Bamberg, Beschluss vom 21.03.2022 - 2 W 35/21 -

Freitag, 1. April 2022

Schadensersatz bei durch Wind umgefallenen Baustellenschild ?

Gegenstand der Klage war ein Schaden an dem ordnungsgemäß in einer Parktasche geparkten Fahrzeug des Klägers. In diesem Bereich hatte die Fa. TC Wochen zuvor Arbeiten auf der Straße durchgeführt und hatte in diesem Rahmen Verkehrsschilder aufgestellt und nach Beendigung der Arbeiten (dies lag zeitlich nach dem Schadensfall) wieder entfernt. Am Schadenstag soll in Köln (dem Schadensort) ein Sturm mit der Windstärke 10 geherrscht haben. Dabei soll ein von der Fa. TC aufgestelltes Baustellenschild (Zeichen 123), welches noch nicht entfernt worden sei, wegen ungenügender Sicherung auf das Fahrzeug gefallen sein und den Schaden verursacht haben. Der Kläger verklagte die für die Erneuerung der Straße zuständige Behörde.

Ein Schadensersatzanspruch wurde vom Landgericht negiert. Insbesondere auch ein solcher aus § 839 BGB iVm. Art. 34 GG. Voraussetzung wäre eine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht, die nicht habe festgestellt werden können.

Vom Landgericht wurde ein Sachverständigengutachten eingeholt. Nach dessen Gutachten müssten Verkehrszeichen eine festgesetzte Windlast aufnehmen, ohne umzufallen; nur wenn diese Windlast überschritten würde, dürften sie umfallen. Nach den Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen (ZTV-SA) zu 6.2.4 sei innerorts eine Windlast von 0,25 kN/Quadratmeter vorgeschrieben, die Schilder dem Winddruck standhalten müssten ohne umzufallen. Das streitbefangene Schild habe eine Fläche von 0,35 m² und sei etwa 2,00 m hoch. Die Windlast wirke anteilig auf die das Schild ein und werde durch die Hebelwirkung des Schaftrohres verstärkt. Daraus ergäbe sich bei einer angenommenen Windlast von 0,25 kN/Quadratmeter ein Kippmoment von rund 200 kNm. In den ZTV-SA für die Ausstellvorrichtungen der Verkehrszeichen seinen Standsicherheitsklassen K1 - K9 festgelegt, die nach der Schilderfläche und der Höhe über der Abstellfläche bestimmt würden. In den TL-Aufstellvorrichtungen 97 seien der Standsicherheit und den verschiedenen Sicherheitsklassen die entsprechenden Prüfkräfte zugewiesen, die in Höhe von 1,00 m auf die Aufstellvorrichtungen aufzubringen seien. Da es sich hier um ein dreieckiges Schild handele, welches eine Aufstellhöhe von mehr als 1,50 m habe, seien danach zwei Fußplatten als Sicherung vorgesehen. Bei einer Windgeschwindigkeit von 32,7 m/s (dabei handele es sich um die mittlere Windgeschwindigkeit der Windstärke 12) wirke ein Drehmoment von 508,5 Nm. Das Schild kippe dann trotz ordnungsgemäßer Sicherung um. Das Schild wäre nur bis zu einer Windstärke von 8 nicht umgefallen. Damit käme es hier nicht auf die tatsächliche Windstärke an, da insoweit der Aufbau des Schildes ordnungsgemäß gewesen sei.

Weiterhin habe der Sachverständige aus den Lichtbildern die Ausrichtung des Schildes geprüft. Die Längsseiten der Fußplatten hätten im 90° -Winkel zum angebrachten Verkehrszeichen gestanden, weshalb auch die Ausrichtung korrekt gewesen sei.

Aus einer veränderten Stellung bzw. Aufstellung würden sich nach Angaben des Sachverständigen nur eine marginal veränderte Windwirkung auf das Schild ableiten lassen. Nach dem Schadensbild am Fahrzeug sei zu schließen, dass der Fuß des Schildes weitestgehend parallel zur Fahrbahn bzw. Der Bordsteinkante aufgestellt gewesen sei. Eine Neigung der Parkfläche zur Fahrbahn hin ziehe eine Neigung des Schildes im oberen Bereich zur Fahrbahn hin nach sich, weshalb die abschüssige Aufstellfläche eher begünstige, dass das Schild keinen Kontakt mit dem Fahrzeug habe. Zudem wäre das Schild auch auf ebender Fläche aufgrund der hier vorgegebenen Windgeschwindigkeit umgekippt.

LG Köln, Urteil vom 11.02.2022 - 5 O 313/19 -

Dienstag, 17. Juli 2018

Sturz des schwerbehinderten Fahrgastes im Bus


Die ehemalige schwerbehinderte Klägerin (die während des Rechtsstreits verstarb, der dann von ihren Erben fortgesetzt wurde), die einen Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr hatte, zeigte für den Fahrer des Busses sichtbar und deutlich beim Einstieg ihren Schwerbehindertenausweis. Auf dem Weg zu einem Sitzplatz in der Nähe des Ausstiegs (vorbei an einigen freien Plätzen) für der Bus los und kam die Erblasserin zu Fall. Im Hinblick kausale Verletzungen verlangte sie materiellen und immateriellen Schadensersatz. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen, die die Kläger als Erben vor dem OLG weiterverfolgten.

Das OLG verweist darauf, dass es eine Obliegenheitspflicht des Fahrgastes zur Eigensicherung sei, sich unmittelbar nach dem Zusteigen einen sicheren Halt oder Sitzplatz zu verschaffen.  Die entsprechende Pflicht ergäbe sich auch aus §§ 4 Abs. 3 S. 5 BefBedV und 14 Abs. 3 Nr. 4 BOKraft. Käme ein Fahrgast bei einer „normalen Anfahrt“ zu Fall, spräche ein Beweis des ersten Anscheins  dafür, dass der Sturz auf mangelnde Vorsicht des Fahrgastes zurückzuführen sei. Dem Fahrgast, der in der Situation des „gefahrenträchtigen Anfahrens“ keinen sicheren Halt (oder Sitz) habe, träfe nicht nur ein leichtes, sondern ein erhebliches Mitverschulden (§ 254 BGB), demgegenüber die Betriebsgefahr des Busses (oder der Straßenbahn) völlig zurücktreten würde. Ggf. hätte die ehemalige Klägerin den Busfahrer bitten müssen, mit dem Anfahren zuzuwarten, bis sie einen Platz eingenommen oder einen sicheren Halt gefunden habe, was hier nicht erfolgt sei.

Demgegenüber sei ein Verschulden des Busfahrers  nicht feststellbar. Insbesondere sei dieser nicht alleine auf Grund des Schwerbehindertenausweises veranlasst gewesen, eine schwerwiegende Behinderung des Fahrgastes zu erkennen und hätte sich ihm nicht die Überlegung aufdrängen müssen, dass dieser ohne besondere Rücksichtnahme gefährdet sei. Die Erblasserin habe den Bus ohne Gehhilfe (Rollator oder Gehstock) bestiegen und auch nicht einen ersten freien Sitzplatz gewählt, wie es sich bei einer schwerwiegenden Gehbehinderung aufgedrängt haben würde. Einen Schwerbehindertenausweis würden zwar nur Personen mit gravierenden Behinderungen erhalten;  alleine die Vorlage würde aber keine besonderen Schutzpflichten begründen können. So gibt es verschiedene Gründe für den Ausweis, so z.B. auf Antrag gehörlose Menschen (§ 145 Abs. 1 S. 1 SGB IX), die auch ohne besondere Hilfe einen Sitzplatz einnehmen könnten und sich sicher fest halten könnten.  Auch das Zeichen „G“ im Ausweis wäre nicht aussagekräftig, um aus dessen Erkennen durch den Busfahrer ein Verschulden des Busfahrers abzuleiten. Das Merkzeichen „G“ würde nach § 3 Ans. 1 Nr. 7 SchbAwV nicht auch für Personen gelten, die Einschränkungen des Gehvermögens qua Orientierungslosigkeit hätten (§146 Abs. 1 S. 1 SGB IX) und ließe nicht erkennen, dass deren Inhaber in einem öffentlichen Bus besonderer Hilfe bedürfe.

OLG Hamm, Beschluss nach § 522 ZPO vom 28.02.2018 - 11 U 57/17 -

Dienstag, 6. Oktober 2015

Jagd: Haftung des Jägers für Wildschäden an Erstaufforstung ?

Grundlage ist § 32 Abs. 2 S. 1 BJagdG. Danach ist der Jäger nicht zum Ersatz des Wildschadens verpflichtet, der an Forstkulturen entsteht, die deshalb einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sind, da sie von der im Jagdbezirk vorkommenden Hauptholzart abweichen, wenn die Herstellung von üblichen Schutzvorrichtungen unterblieb. Der BGH musste sich damit auseinandersetzen, was bei einer Erstaufforstung gilt. Das Berufungsgericht hatte auf diesen Fall § 32 Abs. 2 S. 1 BJagdG analog angewandt.



Anders der BGH.  Eine Analogie kommt nur in Betracht, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält. Diese wird vom BGH negiert. Dabei verweist er darauf, dass der Wildschadensersatz an Forstkulturen zu den zentralen Themen im Gesetzgebungsverfahren gehörte. Im Gesetzgebungsverfahren habe der Deutsche Jagdschutz-Verband umfassend einen Ausschluss gefordert für den Fall, dass bei Forstkulturen eine Schutzvorrichtung unterblieb. Dem wurde dann aber nicht gefolgt. Da sich der Gesetzgeber ersichtlich mit der Problematik auseinandergesetzt habe, kann eine planwidrige Regelungslücke nicht angenommen werden und kommt eine Analogie der Norm nicht in Betracht. 

BGH, Urteil vom 04.12.2014 - III ZR 61/14 -