Sonntag, 4. Oktober 2015

Darlehensvertrag: Auch nach Rückführung des Darlehens kann noch der Widerruf durch den Darlehensnehmer erfolgen

Dem OLG Frankfurt lag ein  Rechtsstreit zur Entscheidung vor, in dem der klagende Darlehensnehmer ein Darlehen aufgenommen hatte, diesen aber  - nachdem bereits die Rückzahlung erfolgte widerrief und seine Zahlungen von der Beklagten zurückverlangte.Sein Begehren war erfolgreich.

Die Beklagte hatte eingewandt, sie habe ordnungsgemäß eine Widerrufsbelehrung vorgenommen. Dem folgten Land- und Oberlandesgericht nicht. In der Widerrufsbelehrung wurde aufgenommen, der Widerruf wäre „frühestens“ möglich mit Erhalt der Belehrung. Dadurch aber wird dier Fristbeginn nicht eindeutig mitgeteilt (so bereits BGH im Urteil vom 15.08.2012 – VIII ZR 378/11 -). Auch könne sich die Beklagte vorliegend nicht auf § 14 Abs. 2 und 2 BGB InfoV berufen, da das Verwandte Formular nicht dem Muster in der damals gültigen Fassung entsprach.

Ebenso könne sich die Beklagte nicht auf eine Verwirkung berufen. Verwirkung, dessen Grundlage die unzulässige Rechtsausübung iSv. § 242 BGB ist, setzt einen längeren Zeitablauf (Zeitmoment) und zudem besondere Umstände, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen, voraus.  Ein derartiger Fall läge hier nicht vor.

Zwar wäre 9,5 Jahre nach Abschluss des Darlehensvertrages und vier Jahre nach dessen Rückzahlung das Zeitmoment erfüllt. Es fehle aber an dem Umstandsmoment. Außer der Rückführung des Darlehens habe sich für die Beklagte kein Umstand ergeben, aus dem heraus sie annehmen durfte, der Kläger würde nicht (noch) von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen.

OLG Frankfurt, Urteil vom 26.08.2015 – 17 U 202/14 -


Aus den Gründen:

Gründe

I.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf die Rückabwicklung der von ihm am 18.12.2003 gezeichneten Beteiligung an der A-GmbH & Co. ...-KG, B Nr. … (im Folgenden: A I) in Anspruch, indem er zuletzt die Zahlung von 3.300,56 € Zug um Zug gegen die Übertragung aller Rechte des Klägers aus der Kommanditbeteiligung an A I sowie die Feststellung, dass der Beklagten gegen den Kläger aus dem zwischen den Parteien zustande gekommenen Darlehensvertrag keine Ansprüche zustehen, geltend gemacht hat.
Mit der Beitrittsvereinbarung vom 18.12.2003 (Anlage K 1) beteiligte sich der Kläger mit einem Nennbetrag von 25.000 € zuzüglich eines Agios in Höhe von 420 € an dem geschlossenen Fonds A I, wobei sich die Erbringung der Mittel für diese Beteiligung in eine eigenfinanzierte Einlage in Höhe von 14.000 € und eine fremdfinanzierte Einlage in Höhe von 11.000 € aufspaltete. Mit der Unterzeichnung der Beitrittsvereinbarung unterzeichnete der Kläger zugleich einen Antrag gegenüber der Beklagten auf Anteilsfinanzierung in Höhe von 11.000 € in Form einer Inhaberschuldverschreibung nebst Zins- und Tilgungsvereinbarung mit einer Laufzeit bis zum 22.12.2009. Im Fondsprospekt bezüglich des so bezeichneten unternehmerischen Beteiligungsfonds, wegen dessen Inhalt auf die Anlage K 10 Bezug genommen wird, findet sich auf Seite 98 ff das Formular der Beitrittserklärung, zu der die auf Seite 101 folgenden und so überschriebenen „Widerrufsbelehrungen B 143 für eine Beteiligung an der A-GmbH & ...-KG“ gehören.
In der so überschriebenen Widerrufsbelehrung Nr. 2 zum Vertrag über die Begebung und Übernahme einer Inhaberschuldverschreibung heißt es unter anderem:
„Widerrufsrecht:
Sie können Ihre
1.  in der Beitrittsvereinbarung enthaltene, auf die Aufnahme der Fremdfinanzierung (Vertrag über die Begebung und Übernahme einer Inhaberschuldverschreibung) gerichtete Willenserklärung an den Treuhänder/Verwalter ab Unterzeichnung dieser Beitrittsvereinbarung und
2. die in Ihrem Namen von dem Treuhänder/Verwalter abgegebenen Willenserklärungen zur Aufnahme der Fremdfinanzierung (Vertrag über die Begebung und Übernahme einer Inhaberschuldverschreibung) innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
C GmbH ...
… Straße ..., Stadt1
Fax: …
eMail: ….de
Im Falle der Erklärung zu 2. handelt die C GmbH ... als Empfangsbote für die D-Bank Stadt2 E-Bank.“
Die Teilfinanzierung bei der Beklagte in Höhe des Darlehensbetrages von 11.000 € war Ende 2009 vollständig zurückgeführt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 20.12.2013 (Anlage K 4) erklärte der Kläger, der seit seinem Beitritt Ausschüttungen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz in Höhe von insgesamt 11.119,44 € erhalten hatte, den Widerruf seiner auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung vom 18.12.2003 und forderte die Beklagte zur Rückabwicklung bis zum 03.01.2014 auf.
Am 6.2.2015 erfolgte eine weitere Gewinnausschüttung von 568,60 €.
Zur Begründung des ursprünglich auf die Zahlung eines Betrages in Höhe von 7.091,15 € gerichteten Klageanspruchs sowie des Feststellungsantrages, wonach der Beklagten gegen den Kläger aus dem Darlehensvertrag vom 30.12.2003 keine Ansprüche zustünden, hat der Kläger geltend gemacht, ihm stehe hinsichtlich des Finanzierungsvertrages ein Widerrufsrecht gemäß §§ 495 Abs. 1, 355 BGB zu, indem die Widerrufsfrist mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung nicht zu laufen begonnen habe. Nachdem die Beklagte die von ihr gegen ihre Verurteilung eingelegte Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 06.12.2011 (5 U 2167/11) zurückgenommen habe, habe sie die Fehlerhaftigkeit ihrer Widerrufsbelehrung selbst anerkannt, ohne sich auf einen Vertrauensschutz berufen zu können. Der wirksame Widerruf durch den Kläger müsse dazu führen, dass die Beklagte nach § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB im Verhältnis zum Kläger in die Rechte und Pflichten des Fonds aus dem verbundenen Vertrag einzutreten habe.
Die Beklagte hat sich zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages darauf berufen, die Widerrufsbelehrung habe der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung des Musters der der Anlage 2 zur BGB-InfoV entsprochen, was den wesentlichen und rechtlich relevanten Inhalt betreffe. Gerade im Hinblick darauf, dass der Widerruf 9,5 Jahre nach Vertragsschluss erklärt worden sei und die Finanzierung bei der Beklagten bereits Ende 2009 vollständig zurückgeführt worden sei, komme im Hinblick auf den Übereilungsschutz als Sinn und Zweck der Widerrufsbelehrung ein Widerruf nicht mehr in Betracht. Zumindest müsse von einer Verwirkung und damit einer unzulässigen Rechtsausübung ausgegangen werden, da ein „ewiges“ Widerrufsrecht dem vom Gesetzgeber bezweckten Übereilungsschutz widerspräche.
Der Kläger müsse sich im Übrigen bei einer Rückabwicklung der Fondsbeteiligung dem Grunde nach außergewöhnliche Steuervorteile anrechnen lassen, indem aus dem anerkennenden Bescheid des Finanzamts Stadt3 vom 05.11.2012 (Anlage B 11 a) der Kläger allein im Zeichnungsjahr Verlustzuweisungen in Höhe von 25.365,61 € und im zweiten Beteiligungsjahr von 200 € erzielt habe, welche das aus eigenen Mitteln aufgewendete Eigenkapital deutlich überstiegen habe. Eine Anrechnung der Steuervorteile sei im konkreten Fall deshalb geboten, weil ein Veräußerungsgewinn durch die Rückabwicklung der Anteile nicht erzielt werde.
Das Landgericht hat der Klage in Höhe eines von der Beklagten an den Kläger zu zahlenden Betrages von 3.300,56 € sowie die Feststellung, dass der Beklagten gegen den Kläger aus dem Darlehensvertrag vom 30.12.2003 keine Ansprüche zustehe, Zug um Zug gegen Übertragung aller Rechte des Klägers aus der Kommanditbeteiligung an A I stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen.
Zur Begründung hat es darauf abgestellt, mangels einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung habe der Lauf der Widerrufsfristen nach § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB a.F. noch nicht zu laufen begonnen. Die Beklagte könne sich demgegenüber auch nicht mit Erfolg auf den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes berufen, da sie als Verwenderin den Text der Musterbelehrung einer inhaltlichen Bearbeitung unterzogen habe. Schließlich habe der Kläger sein Widerrufsrecht auch nicht verwirkt, da allein die verspätete Geltendmachung nicht gegen Treu und Glaube verstoße. Es fehle an einem Umstandsmoment, auf Grund dessen sich die Beklagte darauf habe verlassen dürfen, der Kläger werde seine Rechte nicht mehr geltend machen. Dazu genüge allein der Zeitablauf von sechs Jahren nicht, zumal es die Beklagte jederzeit in der Hand gehabt hätte, durch das Nachschieben einer ordnungsgemäßen Belehrung die Unsicherheit zu beenden. Während der Rückabwicklungsanspruch auf eine Rückzahlungsforderung in Höhe von 3.300,56 € gerichtet sei, müsse sich der Kläger keine außergewöhnlichen Steuervorteile im Wege der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen. Dies folge daraus, dass auch die Ersatzleistung einer Besteuerung unterworfen sei. Soweit die Rückabwicklung der Fondsbeteiligung mit einer Übernahme eines etwaigen Kapitalkontos verbunden sei, mache diesen steuerpflichtigen Gewinn nach § 16 Abs. 2 Satz 1 und 2 EStG den dem Anleger ursprünglich zugeflossenen Gewinn aus Verlustzuweisungen wieder rückgängig.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung, mit der sie das Urteil des Landgerichts mit der Begründung angreift, die Widerrufsbelehrung habe ihrem maßgeblichen Inhalt nach der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB Info-Verordnung in der damals gültigen Fassung weitgehend entsprochen. Angesichts der mit der vorliegenden Beteiligung erzielten anfänglichen Verlustzuweisungen, welche die Gesamtbeteiligungssumme überstiegen habe, sei von einem Fall außergewöhnlicher Steuervorteile auszugehen, welche sich der Kläger anrechnen lassen müsse. Ein dem Kläger möglicherweise zustehendes Widerrufsrecht sei im Übrigen verwirkt, indem einerseits zwischen Vertragsschluss und der Ausübung des Widerrufsrechts ein Zeitraum von über neun Jahren liege, während nach kompletter Darlehenstilgung auch für die beklagte Bank nicht mehr mit einem Widerruf zu rechnen gewesen sei. Der Kläger lege es darauf an, durch eine vorgeschobene Argumentation losgelöst von dem mit dem Widerrufsrecht bezweckten Übereilungsschutz und gestützt auf bloße Formalargumente eine zusätzliche Gewinnmaximierung zu erreichen.
Da der Kläger im Übrigen nicht bereit sei, im Gegenzug zu der geltend gemachten Rückabwicklung der Beklagten die mit der Investition erzielten Steuervorteile auszukehren, bedürfe es bei Stattgabe der Klage der Geltendmachung entsprechender Ansprüche mit der Hilfswiderklage. Jedenfalls habe der Kläger sämtliche Schadensersatzansprüche, die im Falle des Obsiegens aufgrund der Beteiligung gegenüber Dritten zustünden, an die Beklagte abzutreten.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts Gießen vom 05.09.2014 – 3 O 111/14 – auf die Berufung des Beklagten abzuändern und die Klage abzuweisen.
Hilfsweise beantragt sie,
festzustellen, dass der Kläger verpflichtet sei, sämtliche Steuervorteile, die er im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der A GmbH & Co. ... KG (B-Fonds Nr. 143) erzielt hat, an die Beklagte auszukehren, sobald und soweit über diese Steuervorteile bestandskräftige Steuerbescheide vorliegen und soweit ihm die Steuervorteile nach Abzug einer etwaigen Besteuerung von Beträgen, die im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits zugesprochen werden sollten, verbleiben.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Er verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens die angefochtene Entscheidung, indem er von einem wirksam erklärten Widerruf ausgeht, welchem auch nicht der Einwand des Rechtsmissbrauchs bzw. der Verwirkung entgegengehalten werden könne. Da auch eine Anrechnung außergewöhnlicher Steuervorteile nicht in Betracht komme, müsse der Berufung der Erfolg versagt bleiben.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten führt in der Sache selbst nicht zum Erfolg. Das landgerichtliche Urteil bedarf nur insoweit einer Abänderung, als über die vom Landgericht berücksichtigten Ausschüttungen hinaus eine weitere Zahlung vom 6.2.2015 in Höhe von 568,60 € zu berücksichtigen und vom erstinstanzlich zuerkannten Betrag in Abzug zu bringen ist.
Dem Kläger steht danach aufgrund des von ihm erklärten Widerrufs seiner auf den Abschluss des Darlehensvertrages vom 30. 12. 2003 gerichteten Willenserklärungen ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Zahlungen in Höhe von 2.731,96 € sowie auf Rückabwicklung des Darlehensvertrages Zug um Zug gegen Rückgabe der Beteiligung an dem geschlossenen Fonds A I aus, § 346 Abs. 1, 2 BGB i. V. m. §§ 495 Abs. 1, 355, 357, 358 BGB a.F. zu.
Der von dem Kläger geltend gemachte Rückgewähranspruch gemäß § 346 Abs. 1 BGB i. V. m. §§ 495 Abs. 1, 355, 357, 358 BGB in der bis zum 10. Juni 2010 gültigen Fassung (a.F.) ist grundsätzlich unter dem Gesichtspunkt einer nicht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung gerechtfertigt.
Im Ansatz zutreffend hat das Landgericht zunächst erkannt, dass dem Kläger, welcher als Verbraucher am Abschluss eines Darlehensvertrages beteiligt war, ein Widerrufsrecht nach §§ 495, 491 BGB a.F. noch anlässlich seiner Widerrufserklärung am 20.12.2013 zustand, da die zweiwöchige Widerrufsfrist des § 355 Abs. 1 BGB gemäß § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB noch nicht abgelaufen war.
Soweit der Widerruf hinsichtlich der Fondsbeteiligung an A I seitens des Bevollmächtigten des Kläger erst mit Schreiben vom 23.12.2013 erklärt wurde, war der Widerspruch auch dann noch als rechtzeitig erklärt zu behandeln, da der Lauf der zweiwöchigen Widerrufsfrist gemäß § 355 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung zuvor nicht in Gang gesetzt worden ist.
Insoweit beginnt nach § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. die Widerrufsfrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem der Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, welche auch Namen und Anschriften desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einem Hinweis auf den Fristbeginn der Regelung des § 355 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. enthält.
Die im konkreten Fall vorliegende Widerrufsbelehrung wird diesen Maßstäben des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. und dem darin enthaltenen Deutlichkeitsgebot nicht gerecht. Denn eine Belehrung, die sich wie in beiden Fällen hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist auf die Aussage beschränkt, dass die Frist frühestens mit dem Erhalt dieser Belehrung beginnt, ist – wie durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs inzwischen geklärt ist- nicht in der erforderlichen Weise eindeutig und umfassend, weil die Verwendung des Wortes „frühestens“ es dem Verbraucher nicht ermöglicht, den Fristbeginn ohne Weiteres zu erkennen (BGH, Urteil vom 15.08.2012, VIII ZR 378/11, Juris, m.w.N., OLG Frankfurt, Beschluss vom 01.10.2014, 17 U 138/14, Juris, Rn. 25 m.w.N. ). Dieser vermag ihr lediglich zu entnehmen, dass die Widerrufsfrist "jetzt oder später" beginnen, der Beginn des Fristlaufs also noch von weiteren Voraussetzungen abhängen soll. Der Verbraucher wird damit darüber im Unklaren gelassen, um welche etwaigen Umstände es sich dabei handelt (BGH, Urteil vom 09.12.2009 – BGH, VIII ZR 219/08 VIII ZR 219/08, WM 2010, WM 2010 Seite 721 Rn. 13, WM 2010 Seite 721 Rn. 15; Urteil vom 29.04.2010 – BGH, I ZR 66/08 I ZR 66/08, WM 2010, WM 2010, Seite 2126, Rn. 21; Urteil vom 01.12.2010 – BGH, VIII ZR 82/10, WM 2011, WM 2011 Seite 86 Rn. Rn. 12; Urteil vom 02.02.2011 - BGH, VIII ZR 103/10, WM 2011, 474 Rn.14; Urteil vom 28.06.2011 – BGH, XI ZR 349/10, WM 2011, WM 2011, Seite 1799 Rn. 34; Urteil vom 01.03.2012 – BGH, III ZR 83/11, NZG 2012, Seite 427 Rn. 15). Indem diese Belehrung den Verbraucher nicht eindeutig über den Beginn der Widerrufsfrist aufklärt, setzt sie den Verbraucher nicht in der gebotenen Weise in die Lage, den Fristbeginn ohne Weiteres zu erkennen, und verstößt damit gegen das Deutlichkeitsgebot (BGH, Urteil vom 17.01.2013, III ZR 145/12, Juris, Rn. 10 m.w.N., OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.4.2015, Beck RS 2015,09345, Rn. 22 m.w.N.).
Während eine wie im vorliegenden Fall unzureichende, weil irreführende Widerrufsbelehrung den Beginn der Widerrufsfrist nicht in Gang setzt, kann sich die Beklagte grundsätzlich auch nicht mit Erfolg auf § 14 Abs. 1 und 3 BGB InfoV und das Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB InfoV a.F. berufen. Dies ist ihr bereits unter dem Gesichtspunkt verwehrt, dass sie im konkreten Fall kein Formular verwendet hat, welches den bezeichnenden Mustern in der jeweils maßgeblichen Fassung in jeder Hinsicht vollständig entsprochen hätte. Ein Vertrauensschutz zugunsten der Beklagten als Verwenderin der Widerrufsbelehrung wäre demgegenüber nur dann anzunehmen, wenn das von der Beklagten verwendete Formular dem Muster der maßgeblichen Anlage zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB InfoV sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entsprochen hätte (BGH, Urteil vom 28.06.2011, XI ZR 349/10, WM 2011, 1799 ff., Rn. 37; OLG Köln, Urteil vom 23.01.2013, 13 U 217/11, Juris, Rn. 21, jeweils m. w. N.). Werden, wie im vorliegenden Fall, auch nur geringfügige Zusätze oder Veränderungen hinsichtlich der Musterbelehrung vorgenommen, scheidet eine Berufung auf die Grundsätze des Vertrauensschutzes von vornherein aus. Demgemäß kann sich die Beklagte auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Abweichung von der Widerrufsbelehrung betreffe nur Nuancen ohne erkennbare eigentliche Abweichung hinsichtlich des bearbeiteten Textes. Wenn der Verwender eine inhaltliche Veränderung gegenüber dem in der BGB InfoV vorgesehenen Text vornimmt und sich damit erkennbar inhaltlich mit der Widerrufsbelehrung selbst auseinander setzt, kann er unabhängig vom konkreten Umfang der von ihm vorgenommenen Änderung seinerseits kein Vertrauen auf die Richtigkeit der vom Gesetzgeber vorgenommenen Fassung für sich beanspruchen (BGH, Urteil vom 28.06.2011, XI ZR 349/10, a.a.O., Randnummer 37). In Einklang mit der insoweit zutreffenden Annahme des Landgerichts hat danach die fehlerhafte Widerrufsbelehrung nicht dazu geführt hat, dass die Widerrufsfrist zu laufen begonnen hat.
Das dem Kläger zustehende Widerrufsrecht ist vorliegend auch nach der vollständigen Abwicklung der Darlehensfinanzierung der Beteiligung Ende 2009 nicht unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung entfallen ist.
Die Verwirkung der Widerrufsmöglichkeit schließt lediglich eine illoyal verspätete Inanspruchnahme eines Schuldners aus. Unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) setzt sie, insoweit der Verjährung ähnlich, eine zeitliche Grenze für die Rechtsausübung. Ein Recht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment).
Während das Zeitmoment erfüllt ist, indem der Kläger das Widerrufsrecht etwa 9,5 Jahre nach seiner auf die Beitrittsvereinbarung gerichteten Erklärung und etwa knapp 4 Jahre nach der vollständigen Zurückführung des Darlehens ausgeübt hat, fehlt es an dem zusätzlich notwendigen Umstandsmoment bezüglich des bereits abgewickelten Darlehensvertrages. Letzteres ist anzunehmen, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde, sich deshalb hierauf eingerichtet hat und die verspätete Geltendmachung daher gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2004 - II ZR 352/02, juris, Rn. 23; Urteil vom 11. Oktober 2012 - VII ZR 10/11, juris Rn. 20 f.; Urteil vom 20. Juli 2010 - EnZR 23/09, juris Rn. 20; BGH, Urteil vom 29. Januar 2013 - EnZR 16/12, juris Rn. 13). Gerade im vorliegend betroffenen Anwendungsbereich von Verbraucherschutzrechten und damit zusammenhängenden Widerrufsrechten sind strenge Anforderungen zu stellen. Die mit der unterlassenen oder nicht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung verbundenen Nachteile hat grundsätzlich der Geschäftspartner des Verbrauchers zu tragen. Die bloße Dauer zwischen dem widerrufenen Geschäft und dem Widerruf reicht dafür nicht aus (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2004 a. a. O., Tz. 23 f.).
Vorliegend steht außer der seit der vollständigen Rückführung des Darlehens verstrichenen Zeit kein Verhalten der Klägerin im Raum, aus dem der Beklagte bei objektiver Betrachtung den Schluss ziehen durfte, sie werde ihr Recht nicht mehr geltend machen. Während der Vertrauenstatbestand, den das Umstandsmoment voraussetzt, nicht durch bloßen Zeitablauf geschaffen werden kann (BGH, Urt. v. 23.01.2004 - VII ZR 177/13, a.a.O. , juris Rn. 14; Urt. v. 09.10.2013 - XII ZR 59/12, a.a.O. , juris Rn. 11 m. w. N.), kommt auch der Tatsache, dass der Kläger nach eigenen Angaben im Wesentlichen wegen der enttäuschten Erwartungen im Zusammenhang mit der getroffenen Anlageentscheidung die Rückabwicklung anstrebt, keine maßgebliche Bedeutung zu, da es gerade bei der Möglichkeit des Widerrufs der Erklärung nicht auf die dafür maßgebliche Motivation ankommt. Auch wenn grundsätzlich die Geltendmachung eines Widerrufsrechts rechtsmissbräuchlich sein kann, wenn der Kläger ein ihm formal zustehendes Recht nutzt, um damit ein völlig anderes Ziel zu erreichen, ersetzt dieser Gesichtspunkt vorliegend nicht das einen Vertrauenstatbestand rechtfertigenden Umstandsmoment. Sinn und Zweck eines Widerrufsrechts liegen grundsätzlich darin, dem Kunden die Möglichkeit im Nachhinein einzuräumen, die Sinnhaftigkeit des von ihm abgeschlossenen Vertrages noch einmal zu überdenken und auf eine voreilige Entschließung überprüfen zu können. Insoweit kann von einer Rechtsmissbräuchlichkeit auch unter dem Gesichtspunkt nicht ausgegangen werden, dass der Kläger vorliegend für sich keinen Übereilungsschutz in Anspruch zu nehmen gedenkt, sondern den Widerruf im Hinblick auf die Unzufriedenheit mit dem Verlauf der Fondsbeteiligung durchzusetzen sucht.
Die bloße Hoffnung der Beklagten, auf ihr eigenes Schweigen hin werde auch der Kläger die Anlageentscheidung im Laufe der Zeit vielleicht auf sich beruhen lassen, ist nicht schutzwürdig. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte ein schutzwürdiges Vertrauen hier schon deshalb nicht in Anspruch nehmen kann, weil sie die Situation selbst herbeigeführt hat, indem sie dem Kläger keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilte (BGH, WM 2014, 1030; OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.4.2015, Beck RS 2015,09345, Rn. 22 m.w.N.).Dies gilt auch für die Argumentation, es sei in erster Linie Aufgabe der Beklagten gewesen, in Kenntnis der Unwirksamkeit der Belehrung nachträglich ihren Kunden gegenüber eine Richtigstellung vorzunehmen, um die Widerrufsfrist in Gang zu setzen. Auch wenn eine solche endgültige Klärung von der beklagten Bank bezogen auf sämtliche insoweit in Betracht kommenden Fälle bei realistischer Betrachtung nicht erwartet werden kann, durfte diese sich dann andererseits bei objektiver Bewertung aber deshalb noch nicht auf eine Nichtausübung des Rechts einrichten. Es bestehen auch keine für den Kläger als Anleger erkennbaren Anhaltspunkte, wonach die Beklagte in ihrem schutzwürdigen Vertrauen auch tatsächlich so disponiert hätte, dass die Zulassung einer verspäteten Durchsetzung für ihn eine unzumutbare Belastung mit sich brächte (BGH, Urt. v. 23.01.2014 - VII ZR 177/13, a.a.O. , juris Rn. 13; Urt. v. 27.06.1985 - III ZR 150/83, WM 1985, 1271, juris Rn. 8; jeweils m. w. N.).
Es liegen keine sonstigen begründeten Umstände vor, aufgrund derer die Beklagte im konkreten Fall nicht mehr mit einem Widerruf nach der bereits erfolgten vollständigen Rückzahlung des Darlehensvertrages rechnen musste. Während für beide Vertragsparteien das Schuldverhältnis abgewickelt und erledigt war, vermag zwar die Argumentation des Klägers nicht zu überzeugen, die Beklagte habe es in Kenntnis der Unwirksamkeit ihrer Widerrufsbelehrung selbst in den Händen gehabt, nachträglich durch eine erneute Widerrufsbelehrung die Widerrufsfrist von zwei Wochen in Gang zu setzen. Nach einer längst erfolgten Abwicklung des Darlehensvertrages kann es nach Treu und Glauben von einer finanzierenden Bank nicht mehr erwartet werden, sämtliche zurückliegenden Darlehensverträge zu überprüfen und durch eine nachträgliche Widerrufsbelehrung einen vom Kunden bis dahin nicht geltend gemachten Rückabwicklungsmechanismus in Lauf zu setzen. Allerdings kann sie dann auch kein schutzwürdiges Vertrauen für sich in Anspruch nehmen, nicht mehr mit einer Rückabwicklung rechnen zu müssen. Insoweit weist das OLG Karlsruhe zu Recht darauf hin, dass im vorliegenden Fall eines verbundenen Geschäfts bei den anzustellenden Erwägungen auch die fortbestehende Fondsbeteiligung in die Betrachtung mit einzubeziehen sein dürfte, deren Finanzierung die für sich genommen vollständig rückgeführte Begebung einer Inhaberschuldverschreibung diente (BGH, WM 2004, WM Jahr 2004 Seite 2491 Rn. WM Jahr 2004 Seite 2491 Rn. 19; OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.4.2015, Beck RS 2015,09345, Rn. 32 m.w.N.).
Aufgrund des damit wirksam erklärten Widerrufs des Vertrages vom 18. 12.2003 sind nach § 346 Abs. 1, 2 BGB i. V. m. § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB die empfangenen Leistungen zurück zu gewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben bzw. - da die Herausgabe der Nutzung nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist - insoweit Wertersatz zu leisten. Ein solcher Anspruch auf Ersatz des Wertes gezogener Nutzungen besteht im vorliegenden Fall allerdings nur in Höhe eines Bruchteils des Wertes der Kaufgegenstände. Aufgrund der erst im Anschluss an die erstinstanzlichen Entscheidung erfolgten weiteren Ausschüttung von 568,60 € ist insoweit eine entsprechende Anpassung vorzunehmen.
Bei dem hier gegebenen verbundenen Geschäft i. S. von § BGB § 358 Abs. BGB § 358 Absatz 3 BGB führt der Widerruf des Klägers dazu, dass die Beklagte nach § BGB § 358 Abs. BGB § 358 Absatz 4 Satz 3 BGB im Verhältnis zum Kläger in die Rechte und Pflichten der jeweiligen Fondsgesellschaft aus dem verbundenen Vertrag eintritt (sog. bilaterale Rückabwicklung allein im Verhältnis zwischen Darlehensgeber und Verbraucher; vgl. BGHZ 180, BGHZ Band 180 Seite 123 = WM 2009, ,932, Rn. 26; OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.4.2015, a.a.O. Beck RS 2015,09345, Rn. 34). Ist die Beteiligung an der Fondsgesellschaft - wie hier - nicht vollständig fremdfinanziert, hat der Darlehensgeber dem Verbraucher dessen aus eigenen Mitteln an die Gesellschaft gezahlten Eigenanteile zu erstatten (BGHZ 180, 123= WM 2009, 932, Rn. 27).
Gegenüber dem insoweit berechtigten Rückzahlungsanspruch kann sich die Beklagte in Einklang mit der insoweit zutreffenden Bewertung der angefochtenen Entscheidung nicht mit Erfolg auf eine von ihr geltend gemachte Anrechnung möglicher Steuervorteile unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung berufen. Eine Anrechnung von Steuervorteilen kommt nämlich grundsätzlich dann nicht in Betracht, wenn auch die Rückabwicklung des Erwerbs zu einer Besteuerung führt, die dem Geschädigten die erzielten Steuervorteile wieder nimmt (OLG Stuttgart, Urteil vom 29.12.2011, 6 U 79/11, zitiert nach Juris, Randnummer 49 m. w. N.). Da das Gericht über die Höhe des Schadens unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles nach freier Überzeugung zu entscheiden hat und eine exakte Errechnung von Steuervorteilen unter Gegenüberstellung der tatsächlichen mit der hypothetischen Vermögenslage angesichts der vielfältigen Besonderheiten und Möglichkeiten der konkreten Besteuerung und ihrer unterschiedlichen Entwicklung in verschiedenen Besteuerungszeiträumen häufig einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert, müssen in der Regel keine Feststellungen dazu getroffen werden, in welcher genauen Höhe sich die Versteuerung der Schadensersatzleistung auswirkt (BGH, Urteil vom 01.03.2011, XI ZR 96/09, WM 2010, 740, Randnummer 80; OLG Stuttgart, a.a.O., Randnummer 49, jeweils mit weiteren Nachweisen). Eine schadensmindernde Anrechnung von Steuervorteilen kommt lediglich dann in Betracht, wenn der Schädiger Umstände darlegt, auf deren Grundlage dem Geschädigten auch unter Berücksichtigung der Steuerbarkeit der Ersatzleistung außergewöhnliche Steuervorteile verbleiben, so dass es unbillig wäre, ihm diese zu belassen (BGH, Urteile vom 19.06.2008, VII ZR 215/06, WM 2008, 1757, Rn. 13; vom 15.07.2010, III ZR 336/08, BGHZ 186, 205, R.36 ff., und vom 01.03.2011, XI ZR 96/09, WM 2011, 711, Rn.9).
Auf der Grundlage dieser Erwägungen kommt eine Anrechnung von Steuervorteilen im Wege der Vorteilsausgleichung im Allgemeinen nicht in Betracht. Eine Anrechnung von Steuervorteilen kommt grundsätzlich nicht in Betracht, wenn die Rückabwicklung des Erwerbs zu einer Besteuerung führt, die dem Geschädigten die erzielten Steuervorteile wieder nimmt (BGH v. 17.11.2005, III ZR 350/04; BGH v. 30.11.2007, V ZR 284/06; BGH v. 31.05.2010 - II ZR 30/09; BGH v. 15.07.2010, III ZR 336/08; BGH v. 20.07.2010, XI ZR 465/07; BGH v. 01.03.2011, XI ZR 96/09 Tz. 8; OLG Stuttgart, a. a. O., Rn. 49 jeweils m. w. N.). Da das Gericht über die Höhe des Schadens unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles nach freier Überzeugung zu entscheiden hat und eine exakte Errechnung von Steuervorteilen unter Gegenüberstellung der tatsächlichen mit der hypothetischen Vermögenslage angesichts der vielfältigen Besonderheiten und Möglichkeiten der konkreten Besteuerung und ihrer unterschiedlichen Entwicklung in verschiedenen Besteuerungszeiträumen häufig einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert, müssen in der Regel keine Feststellungen dazu getroffen werden, in welcher genauen Höhe sich die Versteuerung der Schadensersatzleistung auswirkt (BGH v. 01.03.2011 - XI ZR 96/09 Tz. 8).
Wenn die Steuervorteile der Anleger zum Gesamtkonzept einer steuersparenden Immobilienkapitalanlage gehören und deshalb eine Gleichbehandlung von Fondsausschüttungen und Steuervorteilen auch nach Sinn und Zweck der Rückabwicklung nach §§ 355, 357 BGB a.F. gerechtfertigt ist, führt dies auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen jedenfalls unter dem Gesichtspunkt nicht zu einer Anrechnung außergewöhnlicher Steuervorteile, weil diese nach ihrer Entstehung in Form der den Einlagebetrag übersteigenden Verlustzuweisungen jedenfalls nicht dem Kläger verbleiben. Während nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG der Gewinnanteil an der Kommanditgesellschaft selbst steuerbar ist, fallen entsprechende Steuern entsprechend § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG auch bei dem vorliegend in Betracht zu ziehenden Gewinn aus der Veräußerung der Fondsanteile an, sodass unter diesem Gesichtspunkt eine Vorteilsausgleichung ausgeschlossen ist.
Ob der Kläger im konkreten Fall den zuerkannten Schadensersatzbetrag allerdings tatsächlich versteuert, ist bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise ebenso wenig entscheidend wie die Frage, ob die Höhe der geschuldeten Steuer den Steuervorteilen entspricht. In gleicher Weise ist es unerheblich, ob der Kläger die Schadensersatzleistung mit dem Steuersatz zum Zeitpunkt der Anlageentscheidung wird versteuern müssen. Eine Absenkung des Steuersatzes infolge der Verschlechterung der Einkommenssituation wäre im Übrigen nicht geeignet, „außergewöhnlich hohe“ Steuervorteile zu begründen. Diese Umstände weisen keinen inneren Bezug zur Schädigungshandlung auf; ihre Berücksichtigung würde den Schädiger also unbillig entlasten (BGH, Urteil vom 15.07.2010 – III ZR 336/08, zitiert nach Juris, Rn. 53 f).
Schließlich ist auch die von der Beklagten erhobene Hilfsfeststellungswiderklage mangels eines bestehenden Feststellungsinteresses unzulässig (OLG Frankfurt, Urteil vom 27.03.2013, 17 U 11/12, zitiert nach Juris, Randnummer 133; OLG München, Urteil vom 17.01.2012, 5 U 2167/11, zitiert nach Juris, Randnummer 73). Die Frage, ob sich der Kläger hinsichtlich seines Schadensersatzanspruchs im Wege der Vorteilsausgleichung Steuervorteile anrechnen lassen muss, ist Grundlage des einheitlich zu behandelnden Schadensersatzanspruchs des Klägers, über deren Bestehen oder Nichtbestehen bereits abschließend mit der Klage entschieden worden ist und die deshalb auch nicht Gegenstand einer Hilfswiderklage sein kann. In dem abschließend geklärt ist, dass eine Anrechnung von Steuervorteilen generell ausscheidet, kann die Beklagte damit keinen Anspruch auf etwaige nach der Besteuerung des Rückzahlungsanspruchs verbleibende Überschüsse geltend machen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 2, 97 Abs. 1 ZPO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Zulassung der Revision lagen nicht vor.
Die zu behandelnden Rechtsfragen sind jeweils von der obergerichtlichen Rechtsprechung abschließend geklärt. Soweit hinsichtlich der in Rede stehenden Frage der möglichen Verwirkung des streitgegenständlichen Rückzahlungsanspruchs unterschiedliche Ansichten festzustellen sind, handelt es sich auf der Grundlage einer einheitlichen Rechtsprechung allenfalls um eine unterschiedliche Anwendung auf den konkreten Einzelfall.

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