Bild : Joe Laang from Reston, USA |
Die Liquidation einer Gesellschaft
kann sich hinziehen. Denn sie hängt nicht nur von dem Liquidationsbeschluss und
der Veröffentlichung ab. Entscheidend ist auch das Verhalten der
Steuerverwaltung.
§ 74 GmbHG sieht vor, dass der
Schluss der Liquidation zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden ist, wenn
die Schlussrechnung gelegt wurde. Das verwertbare Vermögen muss also verteilt
worden sein und Abwicklungsmaßnahmen dürfen nicht mehr erforderlich sein. Dies
ist dann nicht der Fall, wenn Steuerverfahren noch nicht abgeschlossen sind und
der Gesellschaft noch bescheide zugestellt werden (müssen), wobei sogar die Einlegung
von Rechtsmitteln geboten sein könnte.
Darauf verweist das OLG Hamm und
meint zudem, gegen die Löschung bei noch nicht abgeschlossenen Steuerverfahren
spräche auch, dass damit eine ansonsten eventuell notwendige Nachtragsliquidation
nicht erforderlich wäre, unabhängig davon ,dass im Einzelnen streitig ist, wenn
die Nachtragsliquidation wegen laufender Steuerverfahren geboten ist.
Eine Gesellschaft, die ständig
vom Finanzamt geprüft wird (Anschlussprüfungen im Rahmen der Betriebs-/Außenprüfung) muss sich damit auf eine lange Liquidationsphase
einstellen und von daher auch auf entsprechende Kosten während der
Liquidationsphase, da jedenfalls regelmäßig der Liquidator nicht einen Vergütungsanspruch
haben dürfte.
OLG Hamm, Beschluss vom 01.07.2015 - 27 W 71/15 -