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Von der Klägerin wurde die
Unterlassung dieser Ausführungen begehrt. Das Landgericht hat die Klage
abgewiesen. Die Berufung der Klägerin war erfolgreich. Vom BGH wurde die vom
Oberlandesgericht zugelassene Revision zurückgewiesen.
In seiner Entscheidung setzt sich
der BGH mit § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 lit. c) BDSG
auseinander. Nach dieser Bestimmung muss der potentielle Schuldner rechtzeitig
vor der Übermittlung von Daten an eine Auskunftei (wie der SCHUFA) darauf
hingewiesen werden. Der BGH verdeutlicht, dass die Hinweispflicht nicht als
Druckmittel dient und genutzt werden darf. Vielmehr soll dem Betroffenen nach
der gesetzgeberischen Intention (BT-Drucks. 16/10529, S. 14) die Möglichkeit eröffnet werden, durch die
rechtzeitige Information entweder die Forderung zu begleichen oder aber ihr zu
widersprechen. Die Regelung dient damit lediglich der Transparenz der Datenübermittlung.
Der Anforderung wird eine Mitteilung nur dann gerecht, wenn dem Betroffenen nicht
verschleiert wird, dass ein Bestreiten der Forderung ausreicht, um die
Übermittlung der Daten an die SCHUFA zu verhindern.
BGH, Urteil vom 19.03.2015 – I ZR 157/13 -