Im Handelsregister des
Amtsgerichts war eine „xx Investment GmbH“ eingetragen. Es erfolgte eine
Anmeldung einer Firma „xx Invest UG (haftungsbeschränkt)“. Das Amtsgericht wies
die Eintragung wegen fehlender Unterscheidungskraft zur am Ort bestehenden „xx
Investment GmbH“ zurück. Phonetisch bestehe zwar eine Unterscheidung,
entscheidend seien aber Gesamteindruck und Wortbild. Der eingelegten Beschwerde
half das Amtsgericht nicht ab; sie wurde vom Kammergericht Berlin (KG)
zurückgewiesen.
1. Zunächst zu den
Begrifflichkeiten: „Firma“ ist der Name des Kaufmanns, unter der er seinen
Geschäfts betreibt, § 17 Abs. 1 HGB. Bei der GmbH handelt es sich um eine
Gesellschaft ohne vom Gesetz vorgegebene persönliche Haftung der
Gesellschafter, deren Stammkapital mindestens € 25.000,00 betragen muss, § 5
Abs. 1 GmbHG; für die UG (haftungsbeschränkt), auch Unternehergesellschaft (haftungsbeschränkt),
gerne auch als „kleine GmbH“ bezeichnet, gilt gleiches, allerdings liegt deren
Stammkapital unterhalb des Stammkaptals nach § 5 GmbHG, § 6a Abs. 1 GmbHG,
wobei das Haftungskapital bei der UG (haftungsbeschränkt) die Eintragung in das
Handelsregister erst nach voller Einzahlung des Stammkapitals erfolgen darf, §
6a Abs. 2, wohingegen auf jeden Gesellschaftsanteil der GmbH mindestens 25% bei
Abmeldung eingezahlt sein müssen, insgesamt aber mindestens 50% des in § 5
Abs.. 1 GmbHG benannten Kapitals, § 7 Abs. 2 GmbHG.
2. Um eine Verwechslung
von Gesellschaften auszuschließen ist erforderlich, dass sich die neue Firma
von allen an demselben Ort oder in derselben Gemeinde bereits bestehenden und
in das Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister
eingetragenen Firmen deutlich unterscheidet, § 30 Abs. 1 HGB. Dies wurde hier
im Hinblick auf die „xx Invest UG (haftungsbeschränkt)“ gegenüber der „xx
Investment GmbH“ verneint.
2.1. Das Amtsgericht hatte
zur Begründung seiner Entscheidung auf den Beschluss des BGH vom 14.07.1966 -
II ZB 4/66 – verwiesen, in dem es um die Rechtsformzusätze GmbH und GmbH & Co. KG ging. Die
Beschwerdeführerin vertrat die Ansicht, dies sei nicht einschlägig, da der
Verkehr ausreichend zwischen GmbH und UG (haftungsbeschränkt) unterschieden
könne.
2.2. In seiner
Beschwerdeentscheidung verwies das KG darauf, dass bei beiden Firmen der
jeweilige Firmenbeginn mit xx identisch sei, zwei gleichlautende Buchstaben. Zu
den Zusätzen Invest und Investment verwies es darauf, dass es sich um Begriffe
mit demselben Wortstamm handele, wobei Invest das Verb und Investment das
dazugehörige Substantiv sei, wobei Invest auch als abgekürzte deutsche Version
des Wortes Investment verstanden werden könne. Die beiden Begriffe lägen nicht
nur inhaltlich und phonetisch nahe beieinander, sondern seien auch bei
flüchtiger Betrachtung kaum zu unterscheiden. Dabei sei auch zu
berücksichtigen, dass der Verkehr zu Verkürzungen tendiere. Gerade bei (wie
hier) Überschneidungen im Tätigkeitsbereich und gewählten Sachfirmen seien
deutlichere Abstände der Firmen erforderlich (KG, Beschluss vom 17.05.2024 - 22
W 10/14 -).
Damit könne sich der geringe
Unterschied allenfalls dann auswirken (also letztlich auf sich beruhen), wenn
der Rechtsformzusatz beachtet würde. Auch ausgehend von der Annahme,
Rechtsformzusätze würden nie eine Rolle spielen, wäre hier aber die sich aus der
Gesetzeslage ergebende Verwechslungsgefahr zu beachten, da eine UG keine GmbH
sei, weshalb angenommen werden könnte, die (bestehende) GmbH sei aus der UG
erwachsen (§ 5a Abs. 5 GmbHG; wonach,
wie der Verfasser anmerkt, bei einer
Erhöhung des Stammkapitals bei der UG auf oder über den Betrag von § 5 Abs. 1
GmbHG die Sondervorschriften der Abs. 1 bis 5 des § 5a für die UG keine
Anwendung mehr finden würden, ohne dass die Firma geändert werden müsse). In
diesem Fall, so das KG, käme es auch nicht darauf an, dass perspektivisch
aufgrund der Thesaurierungspflicht nach § 5a Abs. 3 GmbHG bei einem erfolgreichen Geschäftsverlauf
davon ausgegangen werden müsse, dass die Beschwerdeführerin später ohnehin den
Rechtsformzusatz GmbH tragen würde; in diesem Fall wäre keine Möglichkeit mehr
gegeben, die Firma der Gesellschaft zu beanstanden. Von daher käme es nicht auf eine von der
Beschwerdeführerin für notwendig erachtete Beweisaufnahme an, wie deutlich der
Verkehr Rechtsformzusätze unterscheide.
3. Das KG hat bei seiner
Entscheidung im Wesentlichen auf die fehlende Unterscheidungskraft der Firma
ohne Berücksichtigung des Rechtsformzusatzes abgestellt und die Frage, ob dem
Zusatz UG (haftungsbeschränkt) eine Unterscheidungskraft zukommt, zunächst ausgeblendet.
Die Unterscheidungskraft zwischen „xx Invest“ und „xx Investment“ hat es –
zutreffend – verneint. Damit wäre die erforderliche Unterscheidungskraft der
Firma nach § 30 Abs. 1 HGB nicht gegeben.
Ob im Verkehr die Unterscheidung
anhand von Rechtsformzusätzen vornehmen würde, ließ das KG offen. Denn darauf
käme es nicht an, da die UG zur Thesaurierung verpflichtet sei (§ 5a Abs. 3)
und so gegebenenfalls in eine GmbH umwandeln könne, ohne dass dann noch die
Formierung „xx Invest“ beanstandet werden könnte (§ 57c GmbHG: entstandene
Rücklagen werden in Stammkapital umgewandelt) und mithin zu diesem Zeitpunkt
das mögliche Unterscheidungsmerkmal UG (haftungsbeschränkt) entfallen würde
(was zudem auch durch Erhöhung des Stammkapitals erfolgen kann). Vor diesem
Hintergrund ist der Entscheidung des KG zuzustimmen.
Kammergericht Berlin, Beschluss vom 24.05.2024 - 22 W
14/24 -