Die Beklagte (Immobilienmaklerin)
wies den Klägern ein Einfamilienhaus nach. Die Maklerprovision sollte nach dem
Maklervertrag 6,69% des Kaufpreises betragen. Da die Kläger sich um die
Finanzierung bemühen mussten, schlossen sie einige Monate später mit der Beklagten
den von dieser vorgelegten Reservierungsvertrag, in dem es u.a. hieß, dass mit
Zahlung einer Reservierungsgebühr (die bei kauf auf die Maklerprovision
angerechnet werden sollte) von € 4.200,00 das Objekt exklusiv nur den Klägern
angeboten und verkauft würde. Käme es während der Reservierungszeit nicht zu
einem Kaufvertrag, hätten die Kläger keinen Erstattungsanspruch. Der
Kaufvertrag wurde, da die Kläger keine Finanzierung erhielten, nicht abgeschlossen.
Die Klage auf Rückzahlung der Reservierungsgebühr wurde vom Amtsgericht
zurückgewiesen. Ihre Berufung blieb erfolglos. Auf die vom Landgericht (Berufungsgericht)
zugelassene Revision wurden die Urteile vom BGH aufgehoben und der Klage
stattgegeben.
Das Landgericht ging von einer
Wirksamkeit der Reservierungsvereinbarung aus. Eine Unwirksamkeit nach § 307
Abs. 1 und 2 Nr. 1 BGB käme nicht in Betracht, da es sich bei der Vereinbarung
nicht um eine Nebenabrede zum Maklervertrag handele, sondern um eine
eigenständige Vereinbarung. Dem folgte der BGH nicht. Vielmehr sah der BGH den
Reservierungsvertrag als unwirksam nach § 307 Abs. 1 S. 1 Abs. 2 Nr. 1 BGB an,
weshalb die Reservierungsgebühr ohne Rechtsgrund geleistet worden sei und zurückzuzahlen
sei, § 812 Abs. 1 S. 1 Fall 1 BGB.
Wie auch das Landgericht sah der
BGH in dem Reservierungsvertrag Allgemeine Geschäftsbedingungen (§ 305 Abs. 1
BGB), mithin um Vertragsbedingungen, die für eine Vielzahl von Verträgen
vorformuliert wurden und von der Beklagten den Klägern gestellt wurden. Zwar
könne eine einseitige Vertragsgestaltungsfreiheit dann noch vorliegen (und
gegen die Anwendbarkeit der Regelungen der §§ 305 ff BGB sprechen), wenn sich
der Inhalt dieser vorformulierten Bestimmungen als Ergebnis einer freien
Entscheidung des mit dem Vorschlag Konfrontierten darstelle, was aber
voraussetze, dass der Konfrontierte, wenn er schon keine Möglichkeit hat, auf den
Inhalt Einfluss zu nehmen, in der Auswahl der in Betracht kommenden
Vertragstexte frei ist und insbesondere alternative Textvorschläge mit der effektiven
Möglichkeit der Durchsetzung einbringen kann (BGH, Urteil vom 15.02.2017 - IV
ZR 91/16 -); derartiges sei aber weder behauptet noch festgestellt worden.
Unzutreffend sei die Annahme des
Landgerichts, bei dem Reservierungsvertrag würde es sich um eine vom
Maklervertrag zu trennende eigenständige Vereinbarung handeln. § 307 Abs. 2 S.
1 BGB zur Inhaltskontrolle von Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
fände auf Abreden nicht Anwendung, die Art, Umfang und Güte der vertraglichen
Hauptleistung und die hierfür vorgesehene Vergütung unmittelbar regeln (BGH,
Urteil vom 05.10.2017 - III ZR 56/17 -); hier greife die Privatautonomie, derzufolge
es den Vertragsparteien im Allgemeinen freigestellt sei, Leistung und
Gegenleistung zu bestimmen. Dies gelte aber mir für Abreden, die den
unmittelbaren Leistungsgegenstand betreffen, nicht für solche Regelungen, die
die Leistungspflicht der Parteien einschränken, verändern, ausgestalten oder
modifizieren (BGH, Urteil vom 05.10.2017 aaO.). Pflichten die die
Hauptleistungspflicht charakterisieren, seien durch Auslegung der Vereinbarung
zu ermitteln. Anders als individuelle Vertragsbestimmungen seien Allgemeine Geschäftsbedingungen
objektiv und ohne Berücksichtigung des Einzelfalls und des Willens der Parteien
auszulegen, wobei besondere Bedeutung dem Wortlaut der Klausel und ihrem
Verständnis des typischerweise beteiligten redlichen Verkehrskreises unter Berücksichtigung von
deren Interessen zukomme.
Danach könne der
Reservierungsvertrag nicht als eine gegenüber dem Maklervertrag eigenständige
Vereinbarung angesehen werden; er handele sich bei diesem um eine ergänzende
Regelung zum Maklervertrag. Hauptleistung sei die Verschaffung der Möglichkeit
des Abschlusses eines Kaufvertrages durch die Kläger. Dazu stelle sich die
Reservierungsvereinbarung nur eine Nebenabrede dar. Deutlich würde dies schon
an der Einleitung, in der die Parteien als „Makler“ und „Kaufinteressent“
bezeichnet würden; zudem würde festgehalten, dass der Kaufinteressent mit der
Reservierungsgebühr eine bestimmte Leistung des Maklers (nämlich das exklusive
Vorhalten der Immobilie) honoriere. Das wäre ohne einen Maklervertrag zwischen
den Parteien nicht sinnvoll möglich. Zudem würde sich der Zusammenhang auch
daraus ergeben, dass die Reservierungsgebühr auf die Maklerprovision
angerechnet werden soll.
Dem würde nicht entgegen stehen, dass
die Vereinbarungen in zwei Dokumenten aufgenommen seien. Auch der Umstand, dass
die Reservierungsvereinbarung erst 13 Monate nach dem Maklervertrag abgeschlossen
worden sei, stünde dem nicht entgegen. Eine andere Sichtweise würde es Maklern
durch die Wahl der Vertragsgestaltung ermöglichen, sich der AGB-rechtlichen
Inhaltskontrolle zu entziehen. Ebensowenig käme es darauf an, dass es der
freien Entscheidung des Kaufinteressenten unterlag, die
Reservierungsvereinbarung abzuschließen (sollte sich aus der Entscheidung BGH im
Urteil vom 10.02.1988 - Iva ZR 268/86 - ein anderes Verständnis ergeben, würde
daran nicht mehr festgehalten).
Nach § 207 Abs. 1 S. 1 BGB seien
Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den
Vertragspartner entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine
solche Benachteiligung sei im Zweifel anzunehmen, wenn die Regelung mit
wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen würde,
nicht zu vereinbaren sei oder wesentliche Rechte und Pflichten, die sich aus
dem Vertrag ergeben, so einschränke. Dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet
sei.
Eine unangemessene Benachteiligung
läge vor, wenn der Verwender der AGB missbräuchlich eigene Interessen auf
Kosten des Vertragspartners versuche durchzusetzen, ohne auch die Belange des Vertragspartners
hinreichend zu berücksichtigen. Zur Feststellung sei eine umfassende Würdigung
des Vertrages erforderlich. Die Reservierungsvereinbarung stelle den Versuch
der Beklagten dar, sich für den Fall des Scheiterns ihrer Vermittlungsbemühungen
gleichwohl eine Vergütung zu sichern, ohne dass gewährleistet sei, dass sich
für den Kunden nennenswerte Vorteile ergeben würden. Auch wenn die Beklagten
ein gewisses Interesse daran haben konnten, dass die Klägerin das Objekt
Dritten nicht anbietet, sei zu berücksichtigen, dass der Verkaufsinteressent
nicht gebunden würde; er könne seine Verkaufsabsicht aufgeben oder das Objekt
ohne die Beklagte an einen Dritten veräußern. Auch in diesen Fällen hätte die
Kaufinteressenten einen nicht unerheblichen betrag zu zahlen, ohne Gewähr zu
haben, dass sie das Objekt auch tatsächlich erwerben können. Zudem würde ein
derartiges Entgelt regelmäßig geeignet sein, Einfluss auf die wirtschaftliche
Dispositionsfreiheit im Sinne einer Förderung des Kaufentschlusses zu nehmen,
um nicht die bereist erfolgte Zahlung verfallen zu lassen. Auch erbringe die
Beklaget keine relevante Gegenleitung; davon könne allenfalls gesprochen
werden, wenn die Reservierungszeit so lang wäre, dass die Gefahr bestünde, dass
das Objekt nicht mehr zu dem ins Auge gefassten Kaufpreis veräußert werden
könnte, was bei einer Reservierungsdauer hier von einem Monat nicht der Falls sei.
Hinzu käme hier zudem noch, dass nach der Vereinbarung die reservierungsgebühr
auch dann nicht zurückgezahlt werden müsse, wenn nicht der Kaufinteressent das
Nichtzustandekommen des Kaufvertrages zu vertreten habe, sondern die Beklagte
oder ein Dritter.
Zudem würde der Reservierungsvertrag
auch dem Leitbild der gesetzlichen Regelung widersprechen, da die
Kaufinteressenten, da das Reservierungsgeld unabhängig davon geschuldet würde,
ob sie die Immobilie erwerben oder nicht. Dies käme einer erfolgsunabhängigen
(Teil-) Provision gleich, die nach allgemeiner Ansicht in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen zugunsten von Maklern unwirksam sei (BGH, Urteil vom
18.12.1974 - IV ZR 89/73 -).
Offen bleiben könne vor diesem
Hintergrund der Unwirksamkeit nach § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, ob der
Reservierungsvertrag auch nach § 311b Abs. 1 S. 1 BGB (notarielle Beurkundung)
formunwirksam und damit nach § 125 S. 1 BGB nichtig sei.
BGH, Urteil vom 20.04.2023
- I ZR 113/22 -