Die Beklagte (Immobilienmaklerin) wies den Klägern ein Einfamilienhaus nach. Die Maklerprovision sollte nach dem Maklervertrag 6,69% des Kaufpreises betragen. Da die Kläger sich um die Finanzierung bemühen mussten, schlossen sie einige Monate später mit der Beklagten den von dieser vorgelegten Reservierungsvertrag, in dem es u.a. hieß, dass mit Zahlung einer Reservierungsgebühr (die bei kauf auf die Maklerprovision angerechnet werden sollte) von € 4.200,00 das Objekt exklusiv nur den Klägern angeboten und verkauft würde. Käme es während der Reservierungszeit nicht zu einem Kaufvertrag, hätten die Kläger keinen Erstattungsanspruch. Der Kaufvertrag wurde, da die Kläger keine Finanzierung erhielten, nicht abgeschlossen. Die Klage auf Rückzahlung der Reservierungsgebühr wurde vom Amtsgericht zurückgewiesen. Ihre Berufung blieb erfolglos. Auf die vom Landgericht (Berufungsgericht) zugelassene Revision wurden die Urteile vom BGH aufgehoben und der Klage stattgegeben.
Das Landgericht ging von einer Wirksamkeit der Reservierungsvereinbarung aus. Eine Unwirksamkeit nach § 307 Abs. 1 und 2 Nr. 1 BGB käme nicht in Betracht, da es sich bei der Vereinbarung nicht um eine Nebenabrede zum Maklervertrag handele, sondern um eine eigenständige Vereinbarung. Dem folgte der BGH nicht. Vielmehr sah der BGH den Reservierungsvertrag als unwirksam nach § 307 Abs. 1 S. 1 Abs. 2 Nr. 1 BGB an, weshalb die Reservierungsgebühr ohne Rechtsgrund geleistet worden sei und zurückzuzahlen sei, § 812 Abs. 1 S. 1 Fall 1 BGB.
Wie auch das Landgericht sah der BGH in dem Reservierungsvertrag Allgemeine Geschäftsbedingungen (§ 305 Abs. 1 BGB), mithin um Vertragsbedingungen, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert wurden und von der Beklagten den Klägern gestellt wurden. Zwar könne eine einseitige Vertragsgestaltungsfreiheit dann noch vorliegen (und gegen die Anwendbarkeit der Regelungen der §§ 305 ff BGB sprechen), wenn sich der Inhalt dieser vorformulierten Bestimmungen als Ergebnis einer freien Entscheidung des mit dem Vorschlag Konfrontierten darstelle, was aber voraussetze, dass der Konfrontierte, wenn er schon keine Möglichkeit hat, auf den Inhalt Einfluss zu nehmen, in der Auswahl der in Betracht kommenden Vertragstexte frei ist und insbesondere alternative Textvorschläge mit der effektiven Möglichkeit der Durchsetzung einbringen kann (BGH, Urteil vom 15.02.2017 - IV ZR 91/16 -); derartiges sei aber weder behauptet noch festgestellt worden.
Unzutreffend sei die Annahme des Landgerichts, bei dem Reservierungsvertrag würde es sich um eine vom Maklervertrag zu trennende eigenständige Vereinbarung handeln. § 307 Abs. 2 S. 1 BGB zur Inhaltskontrolle von Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen fände auf Abreden nicht Anwendung, die Art, Umfang und Güte der vertraglichen Hauptleistung und die hierfür vorgesehene Vergütung unmittelbar regeln (BGH, Urteil vom 05.10.2017 - III ZR 56/17 -); hier greife die Privatautonomie, derzufolge es den Vertragsparteien im Allgemeinen freigestellt sei, Leistung und Gegenleistung zu bestimmen. Dies gelte aber mir für Abreden, die den unmittelbaren Leistungsgegenstand betreffen, nicht für solche Regelungen, die die Leistungspflicht der Parteien einschränken, verändern, ausgestalten oder modifizieren (BGH, Urteil vom 05.10.2017 aaO.). Pflichten die die Hauptleistungspflicht charakterisieren, seien durch Auslegung der Vereinbarung zu ermitteln. Anders als individuelle Vertragsbestimmungen seien Allgemeine Geschäftsbedingungen objektiv und ohne Berücksichtigung des Einzelfalls und des Willens der Parteien auszulegen, wobei besondere Bedeutung dem Wortlaut der Klausel und ihrem Verständnis des typischerweise beteiligten redlichen Verkehrskreises unter Berücksichtigung von deren Interessen zukomme.
Danach könne der Reservierungsvertrag nicht als eine gegenüber dem Maklervertrag eigenständige Vereinbarung angesehen werden; er handele sich bei diesem um eine ergänzende Regelung zum Maklervertrag. Hauptleistung sei die Verschaffung der Möglichkeit des Abschlusses eines Kaufvertrages durch die Kläger. Dazu stelle sich die Reservierungsvereinbarung nur eine Nebenabrede dar. Deutlich würde dies schon an der Einleitung, in der die Parteien als „Makler“ und „Kaufinteressent“ bezeichnet würden; zudem würde festgehalten, dass der Kaufinteressent mit der Reservierungsgebühr eine bestimmte Leistung des Maklers (nämlich das exklusive Vorhalten der Immobilie) honoriere. Das wäre ohne einen Maklervertrag zwischen den Parteien nicht sinnvoll möglich. Zudem würde sich der Zusammenhang auch daraus ergeben, dass die Reservierungsgebühr auf die Maklerprovision angerechnet werden soll.
Dem würde nicht entgegen stehen, dass die Vereinbarungen in zwei Dokumenten aufgenommen seien. Auch der Umstand, dass die Reservierungsvereinbarung erst 13 Monate nach dem Maklervertrag abgeschlossen worden sei, stünde dem nicht entgegen. Eine andere Sichtweise würde es Maklern durch die Wahl der Vertragsgestaltung ermöglichen, sich der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle zu entziehen. Ebensowenig käme es darauf an, dass es der freien Entscheidung des Kaufinteressenten unterlag, die Reservierungsvereinbarung abzuschließen (sollte sich aus der Entscheidung BGH im Urteil vom 10.02.1988 - Iva ZR 268/86 - ein anderes Verständnis ergeben, würde daran nicht mehr festgehalten).
Nach § 207 Abs. 1 S. 1 BGB seien Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine solche Benachteiligung sei im Zweifel anzunehmen, wenn die Regelung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen würde, nicht zu vereinbaren sei oder wesentliche Rechte und Pflichten, die sich aus dem Vertrag ergeben, so einschränke. Dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet sei.
Eine unangemessene Benachteiligung läge vor, wenn der Verwender der AGB missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners versuche durchzusetzen, ohne auch die Belange des Vertragspartners hinreichend zu berücksichtigen. Zur Feststellung sei eine umfassende Würdigung des Vertrages erforderlich. Die Reservierungsvereinbarung stelle den Versuch der Beklagten dar, sich für den Fall des Scheiterns ihrer Vermittlungsbemühungen gleichwohl eine Vergütung zu sichern, ohne dass gewährleistet sei, dass sich für den Kunden nennenswerte Vorteile ergeben würden. Auch wenn die Beklagten ein gewisses Interesse daran haben konnten, dass die Klägerin das Objekt Dritten nicht anbietet, sei zu berücksichtigen, dass der Verkaufsinteressent nicht gebunden würde; er könne seine Verkaufsabsicht aufgeben oder das Objekt ohne die Beklagte an einen Dritten veräußern. Auch in diesen Fällen hätte die Kaufinteressenten einen nicht unerheblichen betrag zu zahlen, ohne Gewähr zu haben, dass sie das Objekt auch tatsächlich erwerben können. Zudem würde ein derartiges Entgelt regelmäßig geeignet sein, Einfluss auf die wirtschaftliche Dispositionsfreiheit im Sinne einer Förderung des Kaufentschlusses zu nehmen, um nicht die bereist erfolgte Zahlung verfallen zu lassen. Auch erbringe die Beklaget keine relevante Gegenleitung; davon könne allenfalls gesprochen werden, wenn die Reservierungszeit so lang wäre, dass die Gefahr bestünde, dass das Objekt nicht mehr zu dem ins Auge gefassten Kaufpreis veräußert werden könnte, was bei einer Reservierungsdauer hier von einem Monat nicht der Falls sei. Hinzu käme hier zudem noch, dass nach der Vereinbarung die reservierungsgebühr auch dann nicht zurückgezahlt werden müsse, wenn nicht der Kaufinteressent das Nichtzustandekommen des Kaufvertrages zu vertreten habe, sondern die Beklagte oder ein Dritter.
Zudem würde der Reservierungsvertrag auch dem Leitbild der gesetzlichen Regelung widersprechen, da die Kaufinteressenten, da das Reservierungsgeld unabhängig davon geschuldet würde, ob sie die Immobilie erwerben oder nicht. Dies käme einer erfolgsunabhängigen (Teil-) Provision gleich, die nach allgemeiner Ansicht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugunsten von Maklern unwirksam sei (BGH, Urteil vom 18.12.1974 - IV ZR 89/73 -).
Offen bleiben könne vor diesem Hintergrund der Unwirksamkeit nach § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, ob der Reservierungsvertrag auch nach § 311b Abs. 1 S. 1 BGB (notarielle Beurkundung) formunwirksam und damit nach § 125 S. 1 BGB nichtig sei.
BGH, Urteil vom 20.04.2023
- I ZR 113/22 -
Aus den Gründen:
Tenor
Auf die Revision der Kläger wird das
Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 10. Juni 2022
aufgehoben.
Auf die Berufung der Kläger wird das
Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 23. April 2021 aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, an die
Kläger 4.200 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30. Oktober 2020 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte
ist Immobilienmaklerin und schloss mit den Klägern am 31. Juli/3. August 2019
einen Maklervertrag. In der Folge wies die Beklagte den Klägern ein mit einem
Einfamilienhaus bebautes Grundstück nach. Die Maklerprovision sollte 6,96 % des
Kaufpreises betragen. Am 3. September 2020 schlossen die in dem
Vertragsdokument als "Makler" und "Kaufinteressent"
bezeichneten Parteien einen "Reservierungsvertrag", mit dem sie die
Reservierung der Immobilie zu einem Kaufpreis von 420.000 € bis zum 2. Oktober 2020
vereinbarten. In dem Vertrag heißt es weiter:
In beidseitigem
Einvernehmen kann der Reservierungsvertrag verlängert werden. … Es wird eine
Reservierungsgebühr von 4.200 € vereinbart. Im Falle des Entstehens eines
Provisionsanspruches, also bei Abschluss eines Kaufvertrages, wird die
Reservierungsgebühr auf die Provision des Maklers angerechnet. Der
Reservierungsvertrag ist erst mit Eingang der Reservierungsgebühr
rechtskräftig. ... Sollte bis zum Ende der Reservierungszeit der Kaufvertrag
nicht zustande kommen, so ist die Reservierungsgebühr nicht zurück zu
erstatten. Mit der Reservierungsgebühr honoriert der Kaufinteressent die
Verpflichtung des Maklers, während der Reservierungszeit die Immobilie exklusiv
für den Kaufinteressenten anzubieten und/oder zu verkaufen. …
Die Kläger
überwiesen der Beklagten am 2. September 2020 die Reservierungsgebühr und
bemühten sich in der Folgezeit um eine Finanzierung des Grundstückskaufs. Die
Beklagte schlug den Klägern vor, eine andere als die zunächst kontaktierte Bank
zu wählen. Am 23. September 2020 bot die Beklagte den Klägern eine Verlängerung
der Reservierungsvereinbarung um einen Monat gegen eine Gebühr von 2.500 € an.
Da es den Klägern nicht möglich war, eine Finanzierung bis zum 23. Oktober 2020
sicherzustellen, teilten sie der Beklagten mit, vom Grundstückskauf Abstand
nehmen zu wollen. Eine Rückzahlung der Reservierungsgebühr lehnte die Beklagte
mit Schreiben vom 29. Oktober 2020 endgültig ab.
Die daraufhin
von den Klägern erhobene Klage auf Zahlung von 4.200 € nebst Zinsen hat das
Amtsgericht abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Kläger ist ohne
Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision möchten
die Kläger nach wie vor eine antragsgemäße Verurteilung der Beklagten erreichen.
Das Berufungsgericht hat durch ein Mitglied als Einzelrichter entschieden,
nachdem die Sache wegen des Fehlens von Revisionszulassungsgründen von der
vollständig besetzten Kammer auf den Berichterstatter als Einzelrichter
übertragen worden war.
Entscheidungsgründe
A. Das
Berufungsgericht hat gemeint, den Klägern stehe kein Anspruch auf Rückzahlung
der Reservierungsgebühr zu. Dazu hat es ausgeführt:
Die
Vereinbarung über die Zahlung eines Reservierungsentgelts sei wirksam. Eine
Unwirksamkeit nach § 307 Abs. 1 und 2 Nr. 1 BGB komme nicht in
Betracht, weil es sich bei der Reservierungsvereinbarung nicht um eine
Nebenabrede zum Maklervertrag handele, sondern um eine eigenständige
Vereinbarung mit nicht nach §§ 307 ff. BGB kontrollfähigen Hauptleistungspflichten.
Die Reservierungsvereinbarung habe auch keiner notariellen Beurkundung bedurft.
Insbesondere sei eine entsprechende Anwendung von § 311b Abs. 1
Satz 1 BGB nicht geboten. Es sei weder eine dem Vorkaufsrecht
gleichkommende Verkaufsverpflichtung begründet noch ein unangemessener Druck
auf die Willensfreiheit der Kaufinteressenten ausgeübt worden. Ein solcher
unangemessener Druck werde angenommen, wenn ein Reservierungsentgelt von 10 bis
15 % des marktüblichen Maklerlohns vereinbart worden sei. Diese Schwelle sei
nicht überschritten, weil die Kläger verpflichtet gewesen seien, für die
Reservierung 14,37 % des Kaufpreises zu bezahlen. Es bestehe kein Anlass, für
einen nicht-gewerblichen Käufer eine andere Schwelle anzusetzen als für einen
gewerblichen Händler. Auch im privaten Bereich sei die Möglichkeit, vor anderen
Kunden das Objekt zu erwerben, ein handfester Vorteil, den sich der Makler, der
ein Interesse an einem zügigen Abschluss der Verhandlungen habe, bezahlen
lassen dürfe. Einen Nachweis, dass die Parteien die Reservierungsvereinbarung
nachträglich einvernehmlich aufgehoben hätten, hätten die Kläger nicht
erbracht.
B. Die
hiergegen gerichtete zulässige Revision der Kläger hat Erfolg und führt zur
Verurteilung der Beklagten im von den Klägern beantragten Umfang.
I. Die
Zulassung der Revision durch den Einzelrichter führt nicht wegen eines
Verstoßes gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101
Abs. 1 Satz 2 GG zu einer Aufhebung des Berufungsurteils. Im
Berufungsverfahren ist der Einzelrichter der gesetzlich zur Entscheidung
berufene Richter, wenn das vollbesetzte Berufungsgericht ihm die Sache zur
Entscheidung übertragen hat und kein Rückübertragungsgrund nach § 526
Abs. 2 Nr. 1 ZPO vorliegt. Dies gilt auch dann, wenn das Kollegium
die grundsätzliche Bedeutung der Sache abweichend von ihm beurteilt hat. Der
Einzelrichter kann auch ohne Verfahrensverstoß die Revision zulassen (vgl. BGH,
Urteil vom 5. Februar 2013 - VI ZR 290/11, NJW 2013, 1149 [juris Rn. 11];
Urteil vom 17. November 2022 - VII ZR 297/21 [juris Rn. 12], jeweils mwN).
II. Der
Reservierungsvertrag ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2
Nr. 1 BGB unwirksam, weshalb den Klägern ein Anspruch auf Rückzahlung der
ohne Rechtsgrund geleisteten Reservierungsgebühr aus § 812 Abs. 1
Satz 1 Fall 1 BGB sowie der geltend gemachte Zinsanspruch aus § 286
Abs. 2 Nr. 3, § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB zustehen.
1. Der
Reservierungsvertrag benachteiligt die Kaufinteressenten entgegen den Geboten
von Treu und Glauben unangemessen und ist daher nach § 307 Abs. 1
Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.
a)
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts unterliegt der Reservierungsvertrag
der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB.
aa) Die
Vorinstanzen haben ihren Rechtsausführungen zugrunde gelegt, dass es sich bei
dem Reservierungsvertrag um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, also um
für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die die
Beklagte als Verwenderin den Klägern als der anderen Partei im Sinne von
§ 305 Abs. 1 Satz 1 BGB gestellt hat. Dies lässt keinen
Rechtsfehler erkennen. Zwar fehlt es an dem durch einseitige Ausnutzung der
Vertragsgestaltungsfreiheit einer Vertragspartei zum Ausdruck kommenden Stellen
vorformulierter Vertragsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1
Satz 1 BGB, wenn deren Einbeziehung sich als Ergebnis einer freien
Entscheidung desjenigen darstellt, der mit dem Verwendungsvorschlag
konfrontiert wird (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 2016 - VIII ZR 26/15, NJW
2016, 1230 [juris Rn. 25]; Urteil vom 13. März 2018 - XI ZR 291/16, NJW-RR
2018, 814 [juris Rn. 20]). Erforderlich ist hierfür allerdings, dass diese
Vertragspartei - wenn schon keine Möglichkeit besteht, auf die inhaltliche
Gestaltung des Formulartextes Einfluss zu nehmen - in der Auswahl der in
Betracht kommenden Vertragstexte frei ist und insbesondere Gelegenheit erhält,
alternativ eigene Textvorschläge mit der effektiven Möglichkeit ihrer
Durchsetzung in die Verhandlungen einzubringen (st. Rspr.; vgl. BGH, NJW 2016,
1230 [juris Rn. 25]; BGH, Urteil vom 15. Februar 2017 - IV ZR 91/16, NJW 2017,
2346 [juris Rn. 9]; BGH, NJW-RR 2018, 814 [juris Rn. 20], jeweils mwN). Dass
die Kläger in dieser Weise agieren konnten, ist nicht festgestellt und wird von
der Beklagten auch nicht behauptet.
bb) Die
Ansicht des Berufungsgerichts, bei dem Reservierungsvertrag handele es sich um
eine vom Maklervertrag zu trennende eigenständige Vereinbarung mit nicht nach
§§ 307 ff. BGB kontrollfähigen Hauptleistungspflichten, trifft allerdings
nicht zu.
(1)
Gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB gelten die Vorschriften über die
Inhaltskontrolle nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen
vereinbart werden. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers sollen durch die AGB-rechtliche
Inhaltskontrolle weder eine Kontrolle der Preise oder Leistungsangebote
ermöglicht noch Vorschriften anderer Gesetze modifiziert werden (vgl.
Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Regelung des Rechts der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen, BT-Drucks. 7/3919, S. 22). Somit findet
eine Inhaltskontrolle hinsichtlich solcher Abreden nicht statt, die Art, Umfang
und Güte der vertraglichen Hauptleistung und der hierfür zu bezahlenden
Vergütung unmittelbar regeln (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 5. Oktober
2017 - III ZR 56/17, NJW 2018, 534 [juris Rn. 15]; Urteil vom 6. Mai 2021 - III
ZR 169/20, NJW 2021, 2885 [juris Rn. 25]; Urteil vom 21. April 2022 - I ZR
214/20, GRUR 2022, 1158 [juris Rn. 41] = WRP 2022, 983 - Dr. Stefan Frank,
jeweils mwN). Nach dem im Bürgerlichen Recht geltenden Grundsatz der
Privatautonomie ist es vielmehr den Vertragsparteien im Allgemeinen
freigestellt, Leistung und Gegenleistung zu bestimmen; mangels gesetzlicher
Vorgaben fehlt es insoweit regelmäßig auch an einem Kontrollmaßstab. Die
Freistellung von der Inhaltskontrolle gilt jedoch nur für Abreden über den
unmittelbaren Leistungsgegenstand, während Regelungen, die die Leistungspflicht
der Parteien einschränken, verändern, ausgestalten oder modifizieren, inhaltlich
zu kontrollieren sind (BGH, NJW 2018, 534 [juris Rn. 15]; GRUR 2022, 1158
[juris Rn. 41] - Dr. Stefan Frank, mwN).
(2)
Welche Pflichten das Wesen des Vertrags charakterisieren und damit
Hauptleistungspflichten sind, ist durch Auslegung der betroffenen Vereinbarungen
der Parteien zu ermitteln (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 2012 - XI ZR
500/11, BGHZ 195, 298 [juris Rn. 15] mwN; BGH, NJW 2021, 2885 [juris Rn. 25];
GRUR 2022, 1158 [juris Rn. 41] - Dr. Stefan Frank). Das vom Berufungsgericht
seiner Entscheidung zugrunde gelegte Klauselverständnis unterliegt dabei der
uneingeschränkten revisionsrechtlichen Nachprüfung (st. Rspr.; vgl. BGHZ 195,
298 [juris Rn. 15]; BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 - I ZR 104/17, GRUR 2019,
284 [juris Rn. 41] = WRP 2019, 458 - Museumsfotos, jeweils mwN). Im Unterschied
zu individuellen Vertragsbestimmungen sind Allgemeine Geschäftsbedingungen
objektiv ohne Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und des Willens der
konkreten Parteien auszulegen. Besondere Bedeutung kommt daher dem Wortlaut
einer Klausel und seinem Verständnis durch die typischerweise beteiligten
redlichen Verkehrskreise unter Berücksichtigung von deren Interessen zu (st.
Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - I ZR 156/12, TranspR 2014, 146
[juris Rn. 24 f.]; BGH, GRUR 2019, 284 [juris Rn. 41] - Museumsfotos, jeweils
mwN).
(3)
Hiervon ausgehend kann der Reservierungsvertrag im Rahmen der ABG-rechtlichen
Inhaltskontrolle nicht als eine gegenüber dem Maklervertrag eigenständige
Vereinbarung angesehen werden; vielmehr handelt es sich dabei um eine den
Maklervertrag ergänzende Regelung.
Die
Beauftragung der beklagten Maklerin durch die Kläger diente dem Zweck, den
Klägern eine Möglichkeit zum Abschluss eines Immobilienkaufvertrags
nachzuweisen. Diese Maklerleistung stellt die eigentliche Hauptleistung der
Beklagten dar. Im Verhältnis dazu erweist sich die von den Parteien ebenfalls
getroffene Reservierungsvereinbarung als bloße Nebenabrede (zu vergleichbaren
Konstellationen vgl. BGH, Urteil vom 23. September 2010 - III ZR 21/10, NJW
2010, 3568 [juris Rn. 10]; LG Berlin, Grundeigentum 2017, 478 [juris Rn. 12
f.]; Christensen in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 13. Aufl., Maklerverträge
Rn. 11; Fehr/Wichert, ZMR 2022, 439, 442; Fischer, NJW 2018, 3287, 3290; anders
KG, Grundeigentum 2018, 122 [juris Rn. 15]; BeckOK.BGB/Kneller, 64. Edition
[Stand 1. November 2022], § 652 Rn. 12; von Rintelen, IMR 2018, 37; zu
einer Reservierungsvereinbarung im Zusammenhang mit einem Franchise-Investment
vgl. auch OLG Frankfurt, ZVertriebsR 2016, 313 [juris Rn. 35 f.]). Dass
zwischen dem Maklervertrag und dem Reservierungsvertrag eine unmittelbare
Verbindung besteht und es sich bei der Reservierungsvereinbarung im Verhältnis
zum Maklervertrag um eine unselbständige Nebenabrede handelt, wird im
Streitfall unter anderem daraus deutlich, dass die Parteien im Eingang des
Reservierungsvertrags als "Makler" und "Kaufinteressent"
bezeichnet werden. In dem Reservierungsvertrag ist außerdem festgehalten, dass
der Kaufinteressent mit der Reservierungsgebühr eine bestimmte Verpflichtung
des Maklers (nämlich diejenige zu einem exklusiven Vorhalten der Immobilie)
honoriert. Die Vereinbarung einer solchen Verpflichtung erscheint ohne einen
ebenfalls von den Parteien geschlossenen Maklervertrag nicht sinnvoll möglich.
Dass es sich bei ihr um eine maklerrechtliche Zusatzleistung handelt, folgt
außerdem nicht zuletzt daraus, dass die Reservierungsgebühr auf die
Maklerprovision angerechnet werden soll (vgl. Fischer, NJW 2018, 3287, 3290).
Dem steht nicht
entgegen, dass der - auch als solcher bezeichnete - Reservierungsvertrag nicht
"räumlich" in den Maklervertrag aufgenommen, sondern in Form eines
eigenständigen Vertragsdokuments geschlossen wurde (vgl. Christensen in
Ulmer/Brandner/Hensen aaO Maklerverträge Rn. 11; Fehr/Wichert, ZMR 2022, 439,
442; Fischer, NJW 2018, 3287, 3290; vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 10. Februar
1988 - IVa ZR 268/86, BGHZ 103, 235 [juris Rn. 21]; aA wohl KG, Grundeigentum
2018, 122 [juris Rn. 15]). Ebenso wenig ist von ausschlaggebender Bedeutung,
dass die Reservierungsvereinbarung dreizehn Monate später als der Maklervertrag
zustande kam. Eine allein auf diese formalen Kriterien abstellende
Betrachtungsweise ermöglichte es Maklern, Reservierungsvereinbarungen allein
durch die Wahl der Vertragsgestaltung der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle zu
entziehen.
Anders als die
Revisionserwiderung geltend macht, kommt es für die Frage, ob der
Reservierungsvertrag gegenüber dem Maklervertrag als eine eigenständige
Vereinbarung anzusehen ist, schließlich auch nicht darauf an, ob es der freien
Entscheidung der Kaufinteressenten unterlag, sich für oder gegen dessen
Abschluss zu entscheiden. Soweit das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10.
Februar 1988 (BGHZ 103, 235 [juris Rn. 21]) ein anderes Verständnis zulassen
sollte, hält der Senat hieran nicht fest.
b) Der
Reservierungsvertrag hält der Inhaltskontrolle nicht stand, weil er die
Kaufinteressenten im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2
Nr. 1 BGB unangemessen benachteiligt.
aa) Nach
§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders
entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Nach
§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist eine unangemessene Benachteiligung im
Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der
gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist
(Nr. 1) oder wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des
Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks
gefährdet ist (Nr. 2).
Voraussetzung
ist zunächst eine Benachteiligung des Vertragspartners von einigem Gewicht
(BGH, Urteil vom 6. November 2013 - KZR 58/11, BGHZ 199, 1 [juris Rn. 66] -
VBL-Gegenwert I, mwN; BGH, GRUR 2019, 284 [juris Rn. 49] - Museumsfotos; BGH,
Urteil vom 29. April 2021 - I ZR 193/20, GRUR 2021, 1290 [juris Rn. 15] = WRP
2021, 1461 - Zugangsrecht des Architekten). Eine solche Benachteiligung ist im
Sinne von § 307 BGB unangemessen, wenn der Verwender durch eine einseitige
Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines
Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen
Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich
zuzugestehen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist mittels einer
umfassenden Würdigung der Art des konkreten Vertrags, der typischen Interessen
der Vertragschließenden und der die jeweilige Klausel begleitenden Regelung zu
beurteilen (st. Rspr.; vgl. BGH, GRUR 2019, 284 [juris Rn. 49] - Museumsfotos;
GRUR 2021, 1290 [juris Rn. 15] - Zugangsrecht des Architekten, jeweils mwN).
bb) Die
danach gebotene Interessenabwägung führt im Streitfall zur Annahme einer
unangemessenen Benachteiligung der Kaufinteressenten. Die Pflicht zur Zahlung
der Reservierungsgebühr und der ausnahmslose Ausschluss der Rückzahlung dieser
Gebühr bei Nichtzustandekommen des Kaufvertrags gehen über die Wahrung
schutzwürdiger Interessen der Beklagten hinaus (vgl. BGH, NJW 2010, 3568 [juris
Rn. 13]; in der Tendenz bereits BGHZ 103, 235 [juris Rn. 21]). Es gehört im
Vertragsrecht allgemein zu den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen
Regelung, dass bei der Abwicklung gegenseitiger Verträge auf das Verhältnis von
Leistung und Gegenleistung angemessen Rücksicht zu nehmen ist (vgl. BGH, Urteil
vom 2. Oktober 1981 - I ZR 201/79, NJW 1982, 181 [juris Rn. 10]; Urteil vom 5.
April 1984 - VII ZR 196/83, NJW 1984, 2162 [juris Rn. 31]; BGH, NJW 2010, 3568
[juris Rn. 13]). Dieser Grundsatz wird durch den streitgegenständlichen
Reservierungsvertrag nicht ausreichend beachtet.
(1) Der
Reservierungsvertrag stellt letztlich den Versuch der Beklagten dar, sich für
den Fall des Scheiterns ihrer Vermittlungsbemühungen gleichwohl eine Vergütung
zu sichern, ohne dass gewährleistet ist, dass sich für die Kunden aus dieser
entgeltpflichtigen Reservierungsvereinbarung nennenswerte Vorteile ergeben oder
seitens der Beklagten eine geldwerte Gegenleistung zu erbringen ist (vgl. BGH,
NJW 2010, 3568 [juris Rn. 14] mwN; MünchKomm.BGB/Wurmnest, 9. Aufl., § 307
Rn. 206; BeckOK.BGB/Kneller aaO § 652 Rn. 53).
(2) Zwar
ist das Versprechen der Beklagten, die Immobilie nicht mehr anderweitig
anzubieten, für die Kaufinteressenten von einem gewissen Interesse. Allerdings lässt
dieses Versprechen das Recht der Verkaufsinteressentin unberührt, ihre
Verkaufsabsichten aufzugeben oder das Objekt ohne Einschaltung der Beklagten an
Dritte zu veräußern. Die Kaufinteressenten haben damit einen nicht
unerheblichen Betrag bezahlt, ohne im Gegenzug die Gewähr zu haben, das
fragliche Objekt auch erwerben zu können. Der Nutzen der Vereinbarung für den
Kunden ist mithin sehr eingeschränkt. Dieser allenfalls geringe Vorteil wird
aus Sicht des Kunden weiter dadurch gemindert, dass die Zahlung eines
derartigen Entgelts regelmäßig geeignet ist, Einfluss auf seine wirtschaftliche
Dispositionsfreiheit im Sinne der Förderung des Kaufentschlusses zu nehmen, um
nicht die bereits erfolgte Zahlung verfallen zu lassen, sondern im Wege der
Verrechnung mit dem Kaufpreis verwerten zu können (vgl. BGH, NJW 2010, 3568
[juris Rn. 15]).
(3)
Demgegenüber erbringt die Beklagte durch die zugesagte Reservierung keine
relevante Gegenleistung in Form eines Verzichts. Hiervon könnte allenfalls dann
gesprochen werden, wenn die Zeitdauer der Reservierung so lang wäre, dass die
Gefahr, die Immobilie nicht mehr anderweitig zu dem ins Auge gefassten
Kaufpreis veräußern zu können, nennenswert erhöht wäre. Davon kann angesichts
der im Streitfall zunächst nur für einen Monat vereinbarten Reservierung keine
Rede sein. Hinzu kommt, dass die Reservierungsgebühr nach der geschlossenen
Vereinbarung auch dann nicht zurückgefordert werden kann, wenn der
Kaufinteressent so kurz nach Unterzeichnung der Vereinbarung seine Kaufabsicht
aufgibt, dass es faktisch ausgeschlossen ist, in der Zwischenzeit einen anderen
(aufgrund der Reservierungsvereinbarung zurückzuweisenden) Kaufinteressenten zu
finden (vgl. BGH, NJW 2010, 3568 [juris Rn. 16]).
(4) Auch
sonst ist keine im Rahmen der Interessenabwägung erheblich ins Gewicht fallende
Gegenleistung der Beklagten zu erkennen. Anders als die Beklagte mit der
Revisionserwiderung geltend macht, hat sie sich in der
Reservierungsvereinbarung insbesondere nicht dazu verpflichtet, die Kläger bei
ihren Bemühungen um eine Finanzierung des Immobilienerwerbs zu unterstützen.
Etwas Anderes folgt auch nicht daraus, dass die Beklagte tatsächlich in dieser
Hinsicht tätig geworden ist, indem sie den Klägern vorgeschlagen hat, eine
andere als die bislang von ihnen kontaktierte Bank zu wählen. Es kann daher
offenbleiben, ob in einer entsprechenden - hier nicht gegebenen - vertraglichen
Verpflichtung ein relevantes, über die üblichen Pflichten des Immobilienmaklers
hinausgehendes Entgegenkommen zu sehen sein könnte.
(5) Die
einseitige Berücksichtigung der Interessen der Beklagten wird noch dadurch
verstärkt, dass ein Anspruch auf Rückerstattung des gezahlten
Reservierungsentgelts nach der getroffenen Vereinbarung auch dann
ausgeschlossen ist, wenn die Kaufinteressenten das Nichtzustandekommen eines
Vertragsschlusses nicht zu vertreten haben, sondern die Beklagte selbst oder
ein Dritter für das Scheitern des Kaufs verantwortlich ist (vgl. BGH, NJW 2010,
3568 [juris Rn. 17]).
cc) Der
Reservierungsvertrag widerspricht darüber hinaus auch deshalb im Sinne des
§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB dem Leitbild der
gesetzlichen Regelung, weil die Kaufinteressenten der Beklagten das
Reservierungsentgelt unabhängig davon schulden, ob sie die Immobilie später
erwerben. Nach dem Zweck des Reservierungsvertrags und seinen wirtschaftlichen
Auswirkungen kommt dies der Vereinbarung einer erfolgsunabhängigen
(Teil-)Provision gleich (vgl. BGHZ 103, 235 [juris Rn. 19]), die in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen zugunsten von Maklern nach allgemeiner Ansicht unwirksam
ist (zum Maklervertrag im Allgemeinen vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 1974 -
IV ZR 89/73, NJW 1975, 647 [juris Rn. 34 f.]; Urteil vom 28. Januar 1987 - IVa
ZR 173/85, BGHZ 99, 374 [juris Rn. 33]; Urteil vom 26. November 2020 - I ZR
169/19, NJW-RR 2021, 177 [juris Rn. 27]; zu Reservierungsvereinbarungen vgl.
BGHZ 103, 235 [juris Rn. 21]; OLG Hamm, NJW-RR 1989, 1209;
MünchKomm.BGB/Althammer, 9. Aufl., § 652 Rn. 81; BeckOK.BGB/Kneller aaO
§ 652 Rn. 53; Lehmann-Richter in Graf von Westphalen/Thüsing,
Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, 48. EL März 2022, Maklervertrag Rn. 30;
Jauerning/Mansel, BGB, 18. Aufl., § 652 Rn. 29; MünchKomm.BGB/Wurmnest aaO
§ 307 Rn. 206).
2.
Aufgrund der Unwirksamkeit des Reservierungsvertrags nach § 307
Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB kann offenbleiben, ob er
darüber hinaus auch formunwirksam (§ 311b Abs. 1 Satz 1 BGB) und
damit nichtig ist (§ 125 Satz 1 BGB). Es bedarf ebenso keiner
Entscheidung, ob der Reservierungsvertrag - wie die Revision meint - nach
§ 138 Abs. 1 BGB nichtig ist (vgl. dazu BGHZ 103, 235 [juris Rn. 23
f.]). Insoweit fehlt es im Übrigen auch an Feststellungen zu den objektiven und
subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit, weil sich die Vorinstanzen
mit einer möglichen Unwirksamkeit nach § 138 Abs. 1 BGB nicht befasst
haben.
C. Das
Berufungsurteil ist demnach aufzuheben und der Klage stattzugeben (§ 562
Abs. 1). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil die Sache
nach den getroffenen Feststellungen zur Endentscheidung reif ist (§ 563
Abs. 3 ZPO).
Die
Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
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