Der Zwangsverwalter wurde in einem von der Gläubigerin in 2018 beantragten Zwangsverwaltungsverfahren vom Gericht bestellt. Auf dem der Zwangsverwaltung unterliegenden Grundstück befand sich ein Biomassekraftwerk, welches vom Zwangsverwalter weiter betrieben wurde. Für eine Tätigkeit beantragte er für 2020 die Festsetzung einer Vergütung von € 238.437,55 beantragt und hierbei auf § 18 Abs. 1 ZwVwV eine Regelvergütung von 12% der von ihm erzielten Einnahmen sowie von 2,4% im Hinblick auf vertraglich geschuldete, aber nicht eingezogene Forderungen, ferner eine Auslagenpauschale und die gesetzliche Mehrwertsteuer verwiesen Das Amtsgericht setzte die Vergütung antragsgemäß fest. Dagegen wandten sich die Schuldnerin und die Gläubigerin. Das Landgericht hob den Beschluss des Amtsgerichts auf und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen. Die vom Landgericht zugelassene Rechtsbeschwerde wurde vom Zwangsverwalter gegen die Entscheidung des Landgerichts eingelegt.
Der BGH gab der Rechtsbeschwerde insoweit statt, als es die Beschwerde der Schuldnerin (über deren Vermögen zwischenzeitlich das Insolvenzverfahren eröffnet worden war) nicht als unzulässig abgewiesen hatte; im Übrigen wurde die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen.
1. Durch die Insolvenz der Schuldnerin sei das Verfahren nicht nach § 240 ZPO unterbrochen worden. Wenn die Beschlagnahme (wie hier) bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens wirksam geworden sei, würde sie gem. § 80 Abs. 2 InsO von der Insolvenz nicht betroffen. Allerdings sei durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Insolvenzverwalter als Rechtsnachfolger des Insolvenzschuldners Verfahrensbeteiligter kraft Amtes. Das zulässige Rechtsmittel des Schuldners, eingelegt vor der Insolvenzeröffnung, bleibe zwar wirksam, doch an seien Stele trete der Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes. Dies habe das Landgericht rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt.
2. Der Beschwerde des Gläubigers habe das Landgericht zutreffend stattgegeben. Führe der Zwangsverwalter einen auf dem beschlagnahmten Grundstück befindlichen Gewerbebetrieb fort, bemesse sich seine Vergütung nach Zeitaufwand, § 19 Abs. 1 ZwVwV. § 18 Abs. 1 ZwVwV fände nur bei Nutzung des Grundstücks durch Vermieten und Verpachten Anwendung, nicht bei der Fortführung eines Gewerbebetriebs.
Da der Zwangsverwalter hier nicht vermietete oder verpachtete käme von vornherein im Rahmen des Weiterbetriebs des Biomassekraftwerkes allenfalls eine entsprechende Anwendung des § 18 Abs. 1 ZwVwV in Betracht. Allerdings lägen die Voraussetzungen für eine Analogie nicht vor, da keine planwidrige Regelungslücke bestünde. § 19 ZwVwV würde zeigen, dass der Verordnungsgeber für den Fall des Nichtgreifens der Regelung des § 18 ZwVwV eine Regelung geschaffen habe. Danach sei eine Vergütung nach Zeitaufwand vorzunehmen, wobei unterschiedliche Stundensätze heranzuziehen seien. Fallen Einnahmen aus Vergütung und Verpachtung nicht an, käme es auf solche nicht an.
Auch habe der Verordnungsgeber nicht übersehen, dass es nicht nur Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung geben könne, sondern auch durch sonstige Verwertungsmaßnahmen.
§ 5 Abs. 1 ZwVwV sehe vor, dass die Art der Nutzung zum Zeitpunkt der Anordnung der Zwangsverwaltung beibehalte werden soll, was durch § 5 Abs. 2 ZwVwV belegt würde, wonach die „Nutzung“ grundsätzlich durch Vermietung/Verpachtung erfolgt, dies aber nicht zwingend sei. Handele es sich z.B. bei dem der Zwangsverwaltung unterliegenden Grundstück um eine Ton-, Sand- oder Kiesgrube, sei stets anerkannt, dass der Zwangsverwalter die Rohstoffe ausbeuten und verkaufen könne (OLG Hamm, Beschluss vom 28.09.1994 - 15 W 369/93 -). Hier sei anerkannt, dass sich die Vergütung des Zwangsverwalters nach § 19 ZwVwV und damit nach Stundensätzen richte. Entsprechendes gelte auch bei landwirtschaftlicher Zwangsverwaltung, wenn der Zwangsverwalter (bei Abweichung von § 150b ZVG, wonach der Schuldner zum Verwalter bestellt wird) im Wege der Eigenbewirtschaftung die Ernte einbringe und verkaufe. Es könne nicht angenommen werden, dass dem Verordnungsgeberdiese Praxis üblicher Berechnung bei Erlass der Verordnung unbekannt war, was bedeute, dass die Entscheidung in § 18 ZwVwV bewusst auf Vermietung und Verpachtung beschränkt wurde.
Eine Regelungslücke ergäbe sich auch nicht im Hinblick auf Insolvenzrechtliche Vergütungsordnung (InsVV). Zwar sei der Zwangsverwalter in seiner Rechtsstellung im Grundsatz einem Insolvenzverwalter vergleichbar (BGH, Urteil vom 05.02.2009 - IX ZR 21/07 -). Dies gelte auch bei einer Betriebsfortführung. Allerdings habe der Verordnungsgeber die Vergütung des Zwangsverwalters anders als jene des Insolvenzverwalters geregelt und gerade nicht an einen bestimmten Prozentsatz einer der Verwaltung unterliegenden Vermögensmasse angeknüpft (so § 2 InsVV), sondern nach §§ 18, 19 ZwVfV danach unterschieden, ob die Zwangsverwaltung durch Vermietung/Verpachtung erfolgt (dann seien die Bruttomieten entscheidend) oder in sonstiger Weise (dann wäre auf Zeitaufwand/Stundensatz abzustellen). Folgerichtig würde es damit an einer Regelung zu einer Berechnungsgrundlage entsprechend § 1 InsVV für eine nach an der Vermögensmasse orientierten Vergütung fehlen.
Die Entscheidung des Verordnungsgebers sei zu respektieren und könne nicht durch eine Analogiebildung abgeändert werden. Da mithin eine Abrechnung gemäß § 18 ZwVwV ausscheide und eine Entscheidungsreife nicht vorläge, habe das Landgericht ermessensfehlerfrei die amtsgerichtliche Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht aufgehoben.
BGH, Beschluss vom 11.01.2023
- V ZB 23/22 -
Aus den Gründen:
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten
zu 1 wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Beschluss
der 5. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 2. Mai 2022 insoweit aufgehoben,
als der sofortigen Beschwerde der Schuldnerin stattgegeben worden ist.
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Daun vom 20. Januar 2022 wird als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 238.473,55 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Beteiligte
zu 1 (im Folgenden: Zwangsverwalter) wurde in einem auf Antrag der Beteiligten
zu 2 (im Folgenden: Gläubigerin) im Jahr 2018 angeordneten
Zwangsverwaltungsverfahren über den Grundbesitz der Beteiligten zu 3 (im
Folgenden: Schuldnerin) zum Verwalter bestellt. Auf dem Grundstück befindet
sich ein Biomassekraftwerk, das der Zwangsverwalter weiter betrieb. Für seine
Tätigkeit vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 hat er die Festsetzung einer
Vergütung i.H.v. 238.473,55 € beantragt und hierbei unter Hinweis auf § 18
Abs. 1 ZwVwV eine Regelvergütung von 12 % der von ihm erzielten Einnahmen
und von 2,4 % im Hinblick auf vertraglich geschuldete, aber nicht eingezogene
Forderungen nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer zugrundegelegt. Mit
Beschluss vom 20. Januar 2022 hat das Amtsgericht die Vergütung antragsgemäß
festgesetzt. Hiergegen haben die Schuldnerin am 7. Februar 2022 und die
Gläubigerin am 10. Februar 2022 sofortige Beschwerde eingelegt. Bereits mit
Beschluss vom 1. Dezember 2021 war über das Vermögen der Schuldnerin das
Insolvenzverfahren eröffnet und die Beteiligte zu 4 zur Insolvenzverwalterin bestellt
worden. Das Landgericht hat auf die sofortigen Beschwerden der Schuldnerin und
der Gläubigerin den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und die Sache zur
erneuten Entscheidung dorthin zurückverwiesen. Mit der zugelassenen
Rechtsbeschwerde möchte der Zwangsverwalter die Wiederherstellung der
amtsgerichtlichen Entscheidung erreichen. Die Gläubigerin beantragt die
Zurückweisung des Rechtsmittels. Die von dem Senat angehörte
Insolvenzverwalterin hat von einer Stellungnahme abgesehen.
II.
Das
Beschwerdegericht, dessen Entscheidung in ZInsO 2022, 1766 abgedruckt ist,
meint, dass eine analoge Anwendung von § 18 Abs. 1 ZwVwV auf Erträge
aus einer anderen Grundstücksnutzung als Vermietung oder Verpachtung nicht in
Betracht komme. Der Gesetzgeber habe nämlich mit § 19 ZwVwV eine
Auffangnorm für andere Nutzungen geschaffen und insoweit eine Vergütung nach
Zeitaufwand vorgesehen. Die Fortführung eines grundstücksbezogenen
Gewerbebetriebs könne nicht mit einer Vermietung oder Verpachtung gleichgesetzt
werden. Dass in der Folge ein Zwangsverwalter im Fall der Fortführung eines
Unternehmens im Einzelfall eine niedrigere Vergütung als ein Insolvenzverwalter
nach § 2 InsVV erhalten könne, veranlasse keine abweichende Beurteilung,
da die Tätigkeiten von Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter nicht vollständig
vergleichbar seien. So obliege dem Zwangsverwalter unter anderem nicht die
quotale Verteilung der erzielten Erlöse an die Gläubiger.
III.
Die nach
§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO
statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde hat
insoweit Erfolg, als das Beschwerdegericht nicht - wie geboten - die Beschwerde
der Schuldnerin als unzulässig verworfen hat. Im Übrigen ist die
Rechtsbeschwerde unbegründet, weil das Beschwerdegericht der Beschwerde der
Gläubigerin zu Recht stattgegeben hat.
1. Der
Senat kann über die Rechtsbeschwerde entscheiden, obwohl über das Vermögen der
Schuldnerin durch Beschluss vom 1. Dezember 2021 das Insolvenzverfahren
eröffnet worden ist. Eine Unterbrechung nach § 240 ZPO ist hiermit nicht
verbunden. Ist die Beschlagnahme eines Grundstücks (§ 146 Abs. 1,
i.V.m. § 20 Abs. 1 ZVG) - wie hier - bereits vor der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens wirksam geworden, wird sie gemäß § 80 Abs. 2
Satz 2 InsO von den Wirkungen der Insolvenz nicht mehr berührt (vgl. auch
Senat, Beschluss vom 14. April 2005 - V ZB 25/05, WM 2005, 1324, 1326). Deshalb
wird das Zwangsverwaltungsverfahren auch nicht gemäß § 240 ZPO
unterbrochen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. März 2007 - VII ZB 25/05, BGHZ 172,
16 Rn. 8 ff.).
2. Dass
das Zwangsverwaltungsverfahren einschließlich des hier in Rede stehenden
Vergütungsverfahrens durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das
Vermögen der Schuldnerin nicht unterbrochen worden ist, ändert jedoch nichts daran,
dass der Insolvenzverwalter ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens als
Rechtsnachfolger des Insolvenzschuldners Verfahrensbeteiligter kraft Amtes wird
(vgl. Senat, Beschluss vom 14. April 2005 - V ZB 25/05, WM 2005, 1324, 1326).
Die Verfügungsbefugnis geht auf ihn über. Hat der Schuldner ein Rechtsmittel
eingelegt, bevor das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, bleibt dieses
Rechtsmittel grundsätzlich zulässig, an seine Stelle tritt jedoch der
Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember
2007 - VII ZB 108/06, NJW 2008, 918 Rn. 7). Wenn jedoch - wie hier - das
Insolvenzverfahren bereits im Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels
eröffnet war, ist das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen (vgl. Senat,
Beschluss vom 29. Mai 2008 - V ZB 3/08, NZI 2008, 613 Rn. 8). Dies hat das
Beschwerdegericht rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt.
3. Der
Beschwerde der Gläubigerin hat das Beschwerdegericht demgegenüber zu Recht
stattgegeben, so dass insoweit die Rechtsbeschwerde des Zwangsverwalters
zurückzuweisen ist. Führt der Zwangsverwalter - wie hier - auf dem
beschlagnahmten Grundstück einen Gewerbetrieb fort, bemisst sich seine
Vergütung gemäß § 19 Abs. 1 ZwVwV nach Zeitaufwand. Eine Abrechnung
auf der Grundlage eines Prozentsatzes der erzielten Einnahmen und der nicht
eingezogenen Forderungen scheidet demgegenüber aus. § 18 Abs. 1 ZwVwV
gilt nur bei der Nutzung des Grundstücks durch Vermieten und Verpachten und
findet bei der Fortführung eines Gewerbebetriebs keine entsprechende Anwendung.
a) Gemäß
§ 18 Abs. 1 ZwVwV erhält der Verwalter bei der Zwangsverwaltung von
Grundstücken, die durch Vermieten oder Verpachten genutzt werden, als Vergütung
in der Regel 10 % des für den Zeitraum der Verwaltung an Mieten oder Pachten
eingezogenen Bruttobetrags. Für vertraglich geschuldete, nicht eingezogene
Mieten oder Pachten erhält er 20 % der Vergütung, die er erhalten hätte, wenn
diese Mieten eingezogen worden wären. Nach Absatz 2 der Vorschrift kann
der in Absatz 1 Satz 1 genannte Prozentsatz bis auf 5 vermindert oder
bis auf 15 angehoben werden, wenn sich im Einzelfall ein Missverhältnis
zwischen der Tätigkeit des Verwalters und der Vergütung nach Absatz 1
ergibt. Da der Zwangsverwalter das Grundstück hier weder vermietet noch verpachtet,
sondern das sich auf dem Grundstück befindliche Biomassekraftwerk fortgeführt
hat, kommt von vornherein nur eine entsprechende Anwendung des § 18 ZwVwV
in Betracht. Die Voraussetzungen einer Analogie liegen jedoch nicht vor, da es
bereits an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt.
aa) Wie
die Vorschrift des § 19 ZwVwV zeigt, hat der Verordnungsgeber für den
Fall, dass die Vorschrift des § 18 ZwVwV nicht eingreift, eine
ausdrückliche Regelung getroffen. Maßgeblich ist insoweit nämlich eine
Vergütung nach Zeitaufwand, wobei unterschiedliche Stundensätze heranzuziehen
sind. Erzielt der Verwalter Einnahmen außerhalb einer Vermietung oder
Verpachtung, kommt es für die Berechnung der Vergütung auf diese Einnahmen
nicht an. Vielmehr sieht § 19 ZwVwV insoweit als abschließende Regelung
eine Berechnung nach Stundensätzen vor.
bb) Der
Verordnungsgeber hat auch nicht übersehen, dass Erträgnisse im Zusammenhang mit
einem Grundstück nicht nur aus einer Vermietung oder Verpachtung gezogen werden
können, sondern auch durch sonstige Verwertungsmaßnahmen.
(1) Nach
§ 5 Abs. 1 ZwVwV soll die Art der Nutzung, die bis zur Anordnung der
Zwangsverwaltung bestand, beibehalten werden. Dies belegt ebenso wie § 5
Abs. 2 ZwVwV, wonach die Nutzung „grundsätzlich“ durch Vermietung oder
Verpachtung erfolgt, dass der Verordnungsgeber die Nutzung des Grundstücks
durch den Zwangsverwalter nicht zwingend auf die Vermietung oder Verpachtung
beschränkt wissen möchte. Handelt es sich bei dem der Zwangsverwaltung
unterliegenden Grundstück beispielsweise um eine Ton-, Sand- oder Kiesgrube,
ist seit jeher anerkannt, dass der Zwangsverwalter die Rohstoffe ausbeuten und
verkaufen kann (vgl. nur OLG Hamm, Rpfleger 1994, 515, 516; Haarmeyer/Hintzen,
ZVG, 7. Aufl., § 5 ZwVwV Rn. 18). Für diesen Fall steht außer Streit, dass
sich die Vergütung des Verwalters nicht nach einem prozentualen Anteil der
Verkaufserlöse bzw. der vertraglich geschuldeten, aber nicht eingezogenen
Verkaufserlöse berechnet, sondern nach § 19 ZwVwV und damit nach
Zeitaufwand (vgl. nur BeckOK KostR/Klahr [1.7.2022], § 19 ZwVwV Rn. 3;
Haarmeyer/Hintzen, Zwangsverwaltung, 7. Aufl., § 19 ZwVwV Rn. 3;
B/D/Z/Zimmermann, 5. Aufl., § 19 ZwVwV Rn. 1). Nicht anders liegt es bei
einer landwirtschaftlichen Zwangsverwaltung, wenn der Zwangsverwalter -
abweichend von dem Regelfall der Bestellung des Schuldners zum Verwalter (vgl.
§ 150b ZVG) - im Wege der Eigenbewirtschaftung die Ernte einbringt und
verkauft (vgl. Haarmeyer/Hintzen, Zwangsverwaltung, 7. Aufl., § 19 ZwVwV
Rn. 3; BeckOK KostR/Klahr [1.7.2022], § 19 ZwVwV Rn. 3). Dass dem
Verordnungsgeber diese in der Praxis übliche Berechnung der Vergütung nach
Zeitaufwand bei Erlass der Verordnung unbekannt war, kann nicht angenommen
werden. Dann stellt es sich aber als bewusste Entscheidung dar, die in
§ 18 ZwVwV vorgesehene Regelvergütung auf eine Nutzung durch Vermieten
oder Verpachten zu beschränken.
(2) Eine
andere Nutzung des Grundstücks als durch Vermietung oder Verpachtung liegt auch
dann vor, wenn der Zwangsverwalter - wie hier - über die bereits angesprochenen
Fälle hinaus einen auf dem beschlagnahmten Grundstück geführten Gewerbebetrieb
des Schuldners fortführt. Der Umstand, dass der Senat erst durch Beschluss vom
14. April 2005 - V ZB 16/05 (BGHZ 163, 9) und damit nach Inkrafttreten der Zwangsverwalterverordnung
am 1. Januar 2004 grundsätzlich geklärt hat, unter welchen Voraussetzungen dem
Zwangsverwalter eine solche Betriebsfortführung gestattet ist, vermag entgegen
der Auffassung der Rechtsbeschwerde eine planwidrige Regelungslücke nicht zu
begründen. Bereits vor dieser Entscheidung des Senats und auch deutlich vor dem
Inkrafttreten der Zwangsverwalterverordnung wurde nämlich in bestimmten Fällen
die Betriebsfortführung durch den Zwangsverwalter insbesondere in der
Rechtsprechung als zulässig angesehen (vgl. etwa OLG Celle, NJW-RR 1989, 1200;
siehe auch die weiteren Nachweise in Senat, Beschluss vom 14. April 2005 - V ZB
16/05, BGHZ 163, 9, 12 f.). Dass dies dem Verordnungsgeber verborgen geblieben
ist, lässt sich nicht feststellen. Wenn er die Betriebsfortführung bei der
Bemessung der Vergütung des Zwangsverwalters einer Vermietung oder Verpachtung
hätte gleichstellen wollen, hätte er dies in der Verordnung zum Ausdruck
gebracht. Hieran fehlt es.
(3)
Schließlich lässt sich für eine Regelungslücke auch nichts aus den
Vergütungsvorschriften für die Tätigkeit eines Insolvenzverwalters nach der
Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) herleiten (so auch Keller,
IVR 2022, 118). Zwar weist die Rechtsbeschwerde zu Recht darauf hin, dass die Rechtsstellung
des Zwangsverwalters derjenigen des Insolvenzverwalters im Grundsatz
vergleichbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 2009 - IX ZR 21/07, BGHZ 179,
336 Rn. 10 f.; Senat, Beschluss vom 23. September 2009 - V ZB 90/09, NJW-RR
2009, 1710 Rn. 13). Dies gilt auch in den Fällen einer Betriebsfortführung.
Gleichwohl hat der Verordnungsgeber bei der hier allein interessierenden
Regelung der Vergütung des Zwangsverwalters anders als bei der Vergütung des
Insolvenzverwalters gerade nicht an einen bestimmten Prozentsatz einer der
Verwaltung unterliegenden Vermögensmasse angeknüpft (vgl. § 2 InsVV),
sondern in den §§ 18 und 19 ZwVwV grundsätzlich danach unterschieden, ob
die Zwangsverwaltung durch Vermieten oder Verpachten erfolgt - dann kommt es
auf die eingezogenen bzw. die geschuldeten Bruttomieten an - oder in sonstiger
Weise, was eine Abrechnung nach Zeitaufwand zur Folge hat. Folgerichtig fehlt
es in der Zwangsverwalterverordnung an der erforderlichen Regelung zu der
Berechnungsgrundlage für eine an einer Vermögensmasse orientierten Vergütung,
wie sie in § 1 InsVV enthalten ist.
cc)
Diese Entscheidung des Verordnungsgebers ist zu respektieren und kann nicht
durch die Gerichte im Wege einer Analogie, sondern nur durch den
Verordnungsgeber selbst geändert werden.
b) Da
hiernach eine Abrechnung gemäß § 18 ZwVwV in entsprechender Anwendung
ausscheidet, richtet sich die Vergütung nach § 19 ZwVwV. Insoweit fehlt es
an der Entscheidungsreife, so dass es nicht zu beanstanden ist, dass das
Beschwerdegericht in Ausübung des ihm nach § 572 Abs. 3 ZPO
eingeräumten Ermessens die Sache zur neuen Entscheidung an das Amtsgericht
zurückverwiesen hat.
IV.
Eine
Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil die Auseinandersetzung über die
Höhe der Zwangsverwaltervergütung nicht kontradiktorisch ausgestaltet ist (vgl.
Senat, Beschluss vom 27. Mai 2021 - V ZB 152/18, NZM 2021, 688 Rn. 39).
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