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Mittwoch, 24. Mai 2023

Vollstreckung des titulierten Anspruchs auf Heckenrückschnitt

Die Schuldnerin hatte sich in einem gerichtlichen Vergleich verpflichtet, „die sich über die Länger der überdachten Terrasse der der Beklagten ziehende Bepflanzung auf ihrer Seite auf einer Höhe von 2,50 m zu kürzen und auf dieser Höhe zu halten“. Dem kam sie aber nicht nach, weshalb der Gläubiger beantragte, gegen die Schuldnerin ein Zwangsgeld, für den Fall der Nichtzahlung desselben Zwangshaft festzusetzen. Den beantragten Beschluss erließ das Landgericht und setzte ein Zwangsgeld von € 500,00, ersatzweise Zwangshaft für je € 500,00 1 Tag, fest. Der dagegen von der Schuldnerin eingelegten Beschwerde half das Landgericht nicht nach; das Oberlandesgericht hob den angefochtenen Beschluss sodann auf und wies den Antrag des Gläubigers zurück.

Das Oberlandesgericht wie auf die Unterschiede in §§ 888 Abs. 1 und 887 ZPO hin. § 888 Abs. 1 ZPO ist für Zwangsvollstreckungen bei vertretbaren Handlungen, § 888 ZPO für Zwangsvollstreckungen bei nicht vertretbaren Handlungen anwendbar. Hier sei aber der Antrag nach § 888 ZPO (Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft) gestellt worden, obwohl ein Fall des § 887 ZPO vorgelegen habe.

Eine vertretbare Handlung liege vor, wenn das geschuldete Verhalten von einem Dritten anstelle der Schuldnerin vorgenommen werden könne, ohne dass es dem Gläubiger darauf ankäme, dass die Handlung gerade von der Schuldnerin vorgenommen wird (BGH, Beschluss vom 27.11.2008 - I ZB 46/08 -). Anderes könne nur angenommen werden, wenn die Vollstreckung von einer Mitwirkung eines Dritten abhänge, gegen den sich der titulierte Leistungsanspruch nicht richte.  Erteile der Dritte sein Einverständnis nicht, könne der Schuldner seiner Verpflichtung nicht nachkommen und wäre auch ein Dritter dazu nicht in der Lage; in diesem Fall läge eine nicht vertretbare Handlung iSv. § 888 Abs. 1 ZPO vor (BGH, Beschluss vom 27.11.2008 aaO.; BGH, Beschluss vom 09.10.2013 - I ZB 51/11 -).

Da der geschuldete Rückschnitt auch von einem Dritten vorgenommen werden könne (BGH, Beschluss vom 19.03.2004 - IXa ZB 328/03 - zur Beseitigung von Anpflanzungen; OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.03.2022 - 26 W 19/21 - zur Beseitigung von Zäunen) handele es sich grds. um eine vertretbare Handlung. Es sei für den Gläubiger rechtlich als auch wirtschaftlich gleichgültig, ob die Schuldnerin selbst oder ein Dritter für diese die Arbeiten durchführt. Dass hier der Rückschnitt noch von der Zustimmung eines Dritten abhängig wäre, sei auch nicht ersichtlich. Damit fehle es bereits an einem schlüssigen, das beantragte Zwangsmittel des § 888 ZPO begründenden Sachvortrag des Gläubigers.

Das OLG wies darauf hin, dass alleine der Umstand, dass die Schuldnerin als Eigentümerin des Grundstücks dessen betreten durch Dritte versagen könne, nicht dazu führe, die Handlung als unvertretbar iSv. § 887 ZPO anzusehen. Unter Beachtung der Grenzen aus § 38 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG sei sie zum Rückschnitt der Hecke auf eine Höhe von 2,50 m verpflichtet. Damit müsste das Landgericht ggf. auf Antrag des Gläubigers diesen ermächtigen, die erforderlichen Maßnahmen unter Beachtung der naturschutzrechtlichen Grenzen selbst (Anm.: oder durch einen Dritten) vorzunehmen und der Schuldnerin aufzugeben, das Betreten des Grundstücks zu diesem Zweck zu dulden (OLG Hamm, Beschluss vom 23.09.1983 - 14 W 121/93 -).

Eine Umdeutung des nach § 888 ZPO gestellten Antrages als einen solchen nach § 887 ZPO scheide aus. Die Zwangsmittel seien so wesensverschieden, dass eine solche Umdeutung allenfalls in Betracht käme, wenn der der Gläubiger seinen Antrag nach § 887 ZPO hilfsweise (notfalls) als einen solchen nach § 887 ZPO behandelt wissen will (OLG Hamm, Beschluss vom 23.09.1983 - 14 W 121/83 -). Diese Voraussetzung läge hier nicht vor.

OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.03.2023 - 26 W 1/23 -

Montag, 9. Juli 2018

Zur (verneinten) Umdeutung einer Verteidigungsanzeige in einen Einspruch


Das Landgericht hatte gegen den Beklagten am 27.01.2017 ein Versäumnisurteil (im schriftlichen Vorverfahren wegen fehlender Verteidigungsanzeige des Beklagten) erlassen, welches dem Beklagten am 02.02.2017 zugestellt wurde. Der Beklagte hatte am 01.02.2017 Verteidigungsanzeige erklärt. Nach Zustellung des Versäumnisurteils erklärte der Beklagte mit seinem am 22.02.2017 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 21.01.2017 Einspruch gegen das Versäumnisurteil.

Der Einspruch wurde vom Landgericht verworfen. Die dagegen vom beklagten eingelegte Berufung wurde zurückgewiesen.

Der Einspruch muss binnen zwei Wochen nach Zustellung des Versäumnisurteils erfolgen, § 399 Abs. 1 ZPO. Diese Frist war bei Eingang der Einspruchsfrist vom 21.02.2017 am 22.02.2012 bereits abgelaufen (Zustellung: 02.02.2017, Ablauf 16.02.2017). Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wegen Versäumung der Notfrist wurde nicht gestellt und waren Gründe dafür für das Land- als auch Oberlandesgericht offenbar nicht ersichtlich.

Nur wenn die am 01.02.2017 bei dem Landgericht eingegangene Verteidigungsanzeige auch als Einspruch gegen das bereits am 27.01.2017 verkündete aber erst am 02.02.2017 eingegangene Versäumnisurteil ausgelegt werden könnte, wäre mithin rechtzeitig Einspruch eingelegt worden. Allerdings kam der Verteidigungsanzeige hier nicht die Wirkung (auch) eines Einspruchs zu. Eine entsprechende Auslegung oder Umdeutung sei, so das OLG nicht möglich. Einer Auslegung der verteidigungsanzeige auch als Einspruch stünde bereits die Unkenntnis des Beklagten von dem erst später zugestellten Versäumnisurteil entgegen.  Eine Umdeutung sei zwar prozessual grundsätzlich von einer fehlerhaften Prozesserklärung in eine zulässige und wirksame möglich,  wenn deren Voraussetzungen eingehalten würden und die Umdeutung dem mutmaßlichen Willen des Erklärenden entspräche und weiterhin dem nicht schutzwürdige Interessen des Gegners entgegen stünden. Hier aber ließe sich bezogen auf den Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung vor Zustellung des Versäumnisurteils nicht feststellen, dass der mutmaßliche Wille auf einen Einspruch gegen dieses Versäumnisurteil gerichtet gewesen sei. Der Wille, sich gegen eine Klage verteidigen zu wollen, beinhalte nicht automatisch den Willen, auch eine gerichtliche Entscheidung, nach der der Klage auf der Grundlage einer Schlüssigkeitsprüfung stattgegeben worden sei (klagestattgebendes Versäumnisurteil) angreifen zu wollen. Dies könne schon gar nicht in einem Fall wie vorliegend angenommen werden, in dem es um einen vergleichsweise überschaubaren Streitwert ginge und im Wesentlichen Rechtsfragen und eine richterliche Bewertung im Vordergrund gestanden hätten; in diesem Fall könne nicht davon ausgegangen werden, dass die beklagte Partei eine Entscheidung letztlich aus wirtschaftlichen Gründen nicht akzeptieren würde.

Eine Vergleichbarkeit mit der Entscheidung des OLG Braunschweig vom 09.05.1994 - 2 WF 37/04 -läge hier nicht vor, da dort anders als vorliegend zusammen mit der verteidigungsanzeige bereits die Klageerwiderung erfolgt sei (das OLG Köln hatte mit Beschluss vom 27.04.2001 - 10 WF 41/01 - allerdings bei dieser Konstellation auch einen wirksamen Einspruch negiert).

Hinweis: Ist unklar, ob eventuell bereits ein Versäumnisurteil erlassen wurde, empfiehlt es sich, zusammen mit einer Verteidigungsanzeige vorsorglich auch Einspruch gegen ein eventuell bereits erlassenes Versäumnisurteil einzulegen, da damit der Wille deutlich wird, dass auch eine Entscheidung des Gerichts qua Schlüssigkeitsprüfung nicht akzeptiert wird.

OLG Köln, Hinweisbeschluss vom 05.01.2018 - 5 U 65/17 -