Die Beklagten verkauften unter
Ausschluss der Sachmängelhaftung an die Kläger ein 1979 gebautes Reihenhaus. Im
Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens im Jahr 2022 erfuhren die
Beklagten, dass Feuchtigkeit in den Kellerwänden bestand, vornehmlich beruhend
auf einer unzureichenden Abdichtung der Wände. Die Kläger stellten 2013 eine Durchfeuchtung der
Kellerwände fest und forderten von den Beklagten die Kosten für eine neue
Kellerabdichtung. Das Landgericht hat der Klage nur in einem kleinem Umfang
stattgegeben. Auf die Berufung beider Parteien wies das OLG die Klage insgesamt
ab. Die Revision der Kläger war im Wesentlichen erfolgreich, dem
Erstattungsanspruch auf die Mängelbeseitigungskosten hätte stattgegeben werden
müssen.
Die Kläger könnten dem Grunde nach
von den Beklagten Schadensersatz statt der Leistung nach § 437 Nr. 3, § 280
Abs. 1 und 3m § 281 Abs. 1 und 2 BGB wegen einer erforderlichen Neuabdichtung verlangen.
Die Feuchtigkeit und die nicht ordnungsgemäß angebrachte Kellerabdichtung
würden sich als Sachmangel darstellen. Der im notariellen Kaufvertrag
enthaltene Haftungsausschluss der Beklagten reife nicht, da sie selbst Kenntnis
von dem Mangel im Rahmen des Beweisverfahrens 2002 erhalten und diesen
arglistig (§ 444 BGB) den Klägern gegenüber verschwiegen hätten.
Die Höhe des Schadens könnten die
Kläger anhand der zur Herstellung einer mangelfreien Herstellung der
Kellerwandabdichtung erforderlichen Kosten berechnen, auch wenn die Arbeiten
noch nicht ausgeführt worden seine. Der Schadensersatzanspruch
statt der Leistung (sogen. Kleiner Schadensersatz) gemäß § 437 Nr. 3, § 280
Abs. 1 und 3, § 281 BGB könne anhand der voraussichtlich erforderlichen
fiktiven Mängelbeseitigungskoste geltend gemacht werden.
Fehlerhaft sei das Berufungsgericht
davon ausgegangen, die Kläger könnten wegen eines notwendigen Abzugs „neu für
alt“ keinen Schaden geltend machen, wobei das Berufungsgericht davon ausgegangen
sei, dass die Haltbarkeit einer Mauerabdichtung 40 Jahre betrage und zum
Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht bereits
mehr als 40 Jahre vergangen seien. Zwar sei grundsätzlich ein Vermögensvorteil,
der erst durch die Ersatzleistung des Schädigers entstünde, nach den Regeln „neu für alt“ auszugleichen. Stünde dabei im Fall des Schadensersatzes wegen
Nichterfüllung der Anspruchsberechtigte besser, als er bei ordnungsgemäßer
Erfüllung gestanden hätte, sei grundsätzlich die Differenz vom
Anspruchsberechtigten auszugleichen, da der Schadensersatz den Berechtigten nicht
bereichern soll. Diese Grundsätze könnten aber nicht auf einen
kaufvertraglichen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung nach dem seit dem
01.01.2022 geltenden Recht nicht ohne weiteres übertragen werden. Die
Mangelfreiheit der Kaufsache gehöre jetzt zur Leistungspflicht des Verkäufers
(§ 433 Abs. 1 S. 2 BGB). Es müsse bei der Prüfung, ob ein Abzug „neu für alt“
gerechtfertigt sei, berücksichtigt werden, dass der Verkäufer zunächst der
Pflicht zur Nacherfüllung unterliege. Der primär auf die Lieferung einer
mangelfreien Sache gerichtete Erfüllungsanspruch setze sich im in modifizierter
Form in dem Nacherfüllungsanspruch fort, an dessen Stelle der
Schadenersatzanspruch nach den §§ 437 Nr. 3, 289, 281 BGB trete. Er richte sich
danach, was der Käufer erhalten hätte, wenn der Verkäufer seiner Pflicht zur
Nacherfüllung ordnungsgemäß nachgekommen wäre (BGH, Beschluss vom 13.03.2020 -
V ZR 33/19 -).
In Ansehung des Zusammenhangs
zwischen dem Schadensersatz statt der Leistung und dem (Nach-) Erfüllungsanspruch
müsse der Käufer, wenn er sich unter Berücksichtigung von „neu für alt“ auch bei
der Nacherfüllung an den Kosten zu beteiligen hätte, einen entsprechenden Abzug
am Schadensersatz hinnehmen. Müsse sich der Käufer nicht an den Kosten der
Nacherfüllung beteiligen, müsse dies auch entsprechende Auswirkungen auf den
Schadensersatz haben. Diese Frage würde in der Literatur kontrovers erörtert.
Darauf käme es aber nicht an, da jedenfalls dann eine Beteiligung des Käufers
an den Kosten der Nachbesserung an einer (gebrauchten) Kaufsache nach den
Grundsätzen „neu für alt“ ausscheide, wenn sich der Vorteil des Käufers darin erschöpfe,
dass die Kaufsache durch den zur Mangelbeseitigung erforderlichen Ersatz eines
mangelhaften Teils durch ein neues Teil einen Wertzuwachs erfahre oder der
Käufer durch die dadurch bedingte längere Lebensdauer des ersetzten Teils Aufwendungen
erspare. Dass die Kläger darüberhinausgehende Vorteile hätten, sei von den
Beklagten nicht eingewandt worden.
Bei der Nachbesserung käme der
Verkäufer nur seiner vertraglichen Pflicht nach. Hierfür könne er keinen
Ausgleich verlangen (BGH, Urteil vom 17.05.1984 - VII ZR 169/82 -). Dies gelte
auch dann, wenn der Verkäufer u.U. eine Leistung erbringen müsse, die eine
andere Qualität aufweise als jene, die er bei mangelfreier Leistung zur
erbringen gehabt hätte. Da infolge der mangelhaften Leistung des Verkäufers der
Vertrag nicht wie vorgesehen abgewickelt werden könne, habe sich die
Nacherfüllung an dieser veränderten Situation auszurichten (BGH, Urteil vom
21.07.2021 - VIII ZR 254/20 -). Dies gelte auch bei gebrauchten Sachen. Der
regelmäßige Vorteil eines Wertzuwachs der Sache sei ebenso wie der Umstand,
dass der Käufer durch eine längere Lebensdauer Aufwendungen erspare, eine
unvermeidliche Folge des dem Käufer vom Gesetzgeber eingeräumten
Nacherfüllungsanspruchs (zur Abgrenzung zur Anrechnung von Aufwendungen, die
der Käufer ohnehin plante BGH, Urteil vom 04.04.2014 - V ZR 275/12 -).
Der Umstand, dass eine Nachbesserung
wegen arglisten Verschweigens des Mangels nicht angeboten werden müsse, führe
zu keiner anderen Betrachtung.
Die Grenze für den
Nacherfüllungsanspruch und dem folgend für den auf Ersatz der fiktiven
Mängelbeseitigung gerichteten Schadensersatzanspruch ergäbe sich bei einer
Unverhältnismäßigkeit, abgeleitet aus § 439 Abs. 4 S. 2 BGB. Sie verhindere eine Überkompensation des
Käufers. Könne der Verkäufer die Nacherfüllung verweigern, da sie mit
unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist, beschränke sich der
Schadensersatzanspruch des Käufers auf den mängelbedingten Minderwert. Dieser Fall
wurde hier vom BGH nicht angenommen.
BGH, Urteil vom 13.05.2022
- V ZR 231/20 -