Die Beklagten verkauften unter Ausschluss der Sachmängelhaftung an die Kläger ein 1979 gebautes Reihenhaus. Im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens im Jahr 2022 erfuhren die Beklagten, dass Feuchtigkeit in den Kellerwänden bestand, vornehmlich beruhend auf einer unzureichenden Abdichtung der Wände. Die Kläger stellten 2013 eine Durchfeuchtung der Kellerwände fest und forderten von den Beklagten die Kosten für eine neue Kellerabdichtung. Das Landgericht hat der Klage nur in einem kleinem Umfang stattgegeben. Auf die Berufung beider Parteien wies das OLG die Klage insgesamt ab. Die Revision der Kläger war im Wesentlichen erfolgreich, dem Erstattungsanspruch auf die Mängelbeseitigungskosten hätte stattgegeben werden müssen.
Die Kläger könnten dem Grunde nach von den Beklagten Schadensersatz statt der Leistung nach § 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1 und 3m § 281 Abs. 1 und 2 BGB wegen einer erforderlichen Neuabdichtung verlangen. Die Feuchtigkeit und die nicht ordnungsgemäß angebrachte Kellerabdichtung würden sich als Sachmangel darstellen. Der im notariellen Kaufvertrag enthaltene Haftungsausschluss der Beklagten reife nicht, da sie selbst Kenntnis von dem Mangel im Rahmen des Beweisverfahrens 2002 erhalten und diesen arglistig (§ 444 BGB) den Klägern gegenüber verschwiegen hätten.
Die Höhe des Schadens könnten die Kläger anhand der zur Herstellung einer mangelfreien Herstellung der Kellerwandabdichtung erforderlichen Kosten berechnen, auch wenn die Arbeiten noch nicht ausgeführt worden seine. Der Schadensersatzanspruch statt der Leistung (sogen. Kleiner Schadensersatz) gemäß § 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1 und 3, § 281 BGB könne anhand der voraussichtlich erforderlichen fiktiven Mängelbeseitigungskoste geltend gemacht werden.
Fehlerhaft sei das Berufungsgericht davon ausgegangen, die Kläger könnten wegen eines notwendigen Abzugs „neu für alt“ keinen Schaden geltend machen, wobei das Berufungsgericht davon ausgegangen sei, dass die Haltbarkeit einer Mauerabdichtung 40 Jahre betrage und zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht bereits mehr als 40 Jahre vergangen seien. Zwar sei grundsätzlich ein Vermögensvorteil, der erst durch die Ersatzleistung des Schädigers entstünde, nach den Regeln „neu für alt“ auszugleichen. Stünde dabei im Fall des Schadensersatzes wegen Nichterfüllung der Anspruchsberechtigte besser, als er bei ordnungsgemäßer Erfüllung gestanden hätte, sei grundsätzlich die Differenz vom Anspruchsberechtigten auszugleichen, da der Schadensersatz den Berechtigten nicht bereichern soll. Diese Grundsätze könnten aber nicht auf einen kaufvertraglichen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung nach dem seit dem 01.01.2022 geltenden Recht nicht ohne weiteres übertragen werden. Die Mangelfreiheit der Kaufsache gehöre jetzt zur Leistungspflicht des Verkäufers (§ 433 Abs. 1 S. 2 BGB). Es müsse bei der Prüfung, ob ein Abzug „neu für alt“ gerechtfertigt sei, berücksichtigt werden, dass der Verkäufer zunächst der Pflicht zur Nacherfüllung unterliege. Der primär auf die Lieferung einer mangelfreien Sache gerichtete Erfüllungsanspruch setze sich im in modifizierter Form in dem Nacherfüllungsanspruch fort, an dessen Stelle der Schadenersatzanspruch nach den §§ 437 Nr. 3, 289, 281 BGB trete. Er richte sich danach, was der Käufer erhalten hätte, wenn der Verkäufer seiner Pflicht zur Nacherfüllung ordnungsgemäß nachgekommen wäre (BGH, Beschluss vom 13.03.2020 - V ZR 33/19 -).
In Ansehung des Zusammenhangs zwischen dem Schadensersatz statt der Leistung und dem (Nach-) Erfüllungsanspruch müsse der Käufer, wenn er sich unter Berücksichtigung von „neu für alt“ auch bei der Nacherfüllung an den Kosten zu beteiligen hätte, einen entsprechenden Abzug am Schadensersatz hinnehmen. Müsse sich der Käufer nicht an den Kosten der Nacherfüllung beteiligen, müsse dies auch entsprechende Auswirkungen auf den Schadensersatz haben. Diese Frage würde in der Literatur kontrovers erörtert. Darauf käme es aber nicht an, da jedenfalls dann eine Beteiligung des Käufers an den Kosten der Nachbesserung an einer (gebrauchten) Kaufsache nach den Grundsätzen „neu für alt“ ausscheide, wenn sich der Vorteil des Käufers darin erschöpfe, dass die Kaufsache durch den zur Mangelbeseitigung erforderlichen Ersatz eines mangelhaften Teils durch ein neues Teil einen Wertzuwachs erfahre oder der Käufer durch die dadurch bedingte längere Lebensdauer des ersetzten Teils Aufwendungen erspare. Dass die Kläger darüberhinausgehende Vorteile hätten, sei von den Beklagten nicht eingewandt worden.
Bei der Nachbesserung käme der Verkäufer nur seiner vertraglichen Pflicht nach. Hierfür könne er keinen Ausgleich verlangen (BGH, Urteil vom 17.05.1984 - VII ZR 169/82 -). Dies gelte auch dann, wenn der Verkäufer u.U. eine Leistung erbringen müsse, die eine andere Qualität aufweise als jene, die er bei mangelfreier Leistung zur erbringen gehabt hätte. Da infolge der mangelhaften Leistung des Verkäufers der Vertrag nicht wie vorgesehen abgewickelt werden könne, habe sich die Nacherfüllung an dieser veränderten Situation auszurichten (BGH, Urteil vom 21.07.2021 - VIII ZR 254/20 -). Dies gelte auch bei gebrauchten Sachen. Der regelmäßige Vorteil eines Wertzuwachs der Sache sei ebenso wie der Umstand, dass der Käufer durch eine längere Lebensdauer Aufwendungen erspare, eine unvermeidliche Folge des dem Käufer vom Gesetzgeber eingeräumten Nacherfüllungsanspruchs (zur Abgrenzung zur Anrechnung von Aufwendungen, die der Käufer ohnehin plante BGH, Urteil vom 04.04.2014 - V ZR 275/12 -).
Der Umstand, dass eine Nachbesserung wegen arglisten Verschweigens des Mangels nicht angeboten werden müsse, führe zu keiner anderen Betrachtung.
Die Grenze für den Nacherfüllungsanspruch und dem folgend für den auf Ersatz der fiktiven Mängelbeseitigung gerichteten Schadensersatzanspruch ergäbe sich bei einer Unverhältnismäßigkeit, abgeleitet aus § 439 Abs. 4 S. 2 BGB. Sie verhindere eine Überkompensation des Käufers. Könne der Verkäufer die Nacherfüllung verweigern, da sie mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist, beschränke sich der Schadensersatzanspruch des Käufers auf den mängelbedingten Minderwert. Dieser Fall wurde hier vom BGH nicht angenommen.
BGH, Urteil vom 13.05.2022
- V ZR 231/20 -
Aus den Gründen:
Tenor
Auf die
Revision der Kläger wird das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Düsseldorf vom 6. Oktober 2020 unter Zurückweisung des weitergehenden
Rechtsmittels teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
Auf die Berufungen
der Kläger und der Beklagten wird das Urteil der 6. Zivilkammer des
Landgerichts Düsseldorf vom 13. September 2019 unter Zurückweisung der
weitergehenden Rechtsmittel teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten
werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger 23.400,30 € nebst Zinsen
in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Februar
2014 zu zahlen.
Es wird
festgestellt, dass die Beklagten den Klägern weitere Schäden, die im
Zusammenhang mit der Beseitigung der Schäden an der nicht ordnungsgemäß
erstellten Abdichtung der Kellerwände des Hauses K.straße zum Erdreich hin im
vorderen und hinteren Bereich entstehen, insbesondere die anfallende
Mehrwertsteuer, gesamtschuldnerisch zu ersetzen haben.
Die Beklagten
werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger 1.524,15 €
außergerichtlich entstandene Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 406,50 € seit dem 19. Februar 2014
und aus 1.117,65 € seit dem 20. Februar 2014 zu zahlen.
Im Übrigen wird
die Klage abgewiesen.
Die Widerklage
wird abgewiesen.
Von den Kosten
der ersten und der zweiten Instanz tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 83
% und die Kläger 17 %. Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen die
Beklagten als Gesamtschuldner 88 % und die Kläger 12 %. Von den
außergerichtlichen Kosten der Streithelferin tragen die Beklagten als
Gesamtschuldner hinsichtlich der ersten und der zweiten Instanz 83 % und
hinsichtlich des Revisionsverfahrens 88 %. Im Übrigen trägt die Streithelferin
ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Von Rechts
wegen
Tatbestand
Durch
notariellen Vertrag vom 10. September 2010 verkauften die Beklagten an die
Kläger ein mit einem 1979 errichteten Reihenhaus bebautes Grundstück. Die Haftung
für Sachmängel wurde ausgeschlossen. Die Beklagten hatten im Jahr 2002 gegen
einen Nachbarn ein selbständiges Beweisverfahren eingeleitet, nachdem in ihrem
Keller Schwarzschimmel aufgetreten war. Der Sachverständige erkannte eine
Feuchtigkeit in den Kellerwänden, die vornehmlich auf einer mangelhaften
Abdichtung der Wände beruhte. Die Kläger stellten im Jahr 2013 eine
Durchfeuchtung der Kellerwände fest. Im September 2013 forderten sie die
Beklagten erfolglos auf, die Kosten einer neuen Kellerabdichtung in Höhe von
23.400,30 € zu zahlen.
Gestützt auf
die Behauptung, die Beklagten hätten den Feuchtigkeitsschaden bzw. die
mangelhafte Abdichtung des Kellers arglistig verschwiegen, verlangen die Kläger
mit ihrer Klage die Kosten einer neuen Kellerabdichtung i.H.v. 23.400,30 €
nebst Rechtshängigkeitszinsen sowie die Feststellung, dass die Beklagten zum
Ersatz weiteren Schadens, insbesondere der Mehrwertsteuer, verpflichtet sind.
Des Weiteren machen sie Ansprüche wegen Nutzungsausfalls des Kellers geltend und
begehren Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.666,95 € nebst
Rechtshängigkeitszinsen. Das Landgericht hat - soweit im Revisionsverfahren
noch von Interesse - der Klage hinsichtlich der Mängelbeseitigungskosten i.H.v.
2.574 € nebst Zinsen, hinsichtlich der Feststellung sowie der geltend gemachten
Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung stattgegeben und die Klage im
Übrigen abgewiesen. Hiergegen haben beide Parteien Berufung eingelegt. Das
Oberlandesgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen und auf die
Berufung der Beklagten die Klage auf Zahlung der Mängelbeseitigungskosten sowie
den Feststellungsantrag abgewiesen und den von dem Landgericht als Ersatz für
die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zugesprochenen Betrag auf 406,50 €
nebst Zinsen reduziert. Hiergegen wenden sich die Kläger mit der von dem Senat
zugelassenen Revision, mit der sie ihre Klageanträge in vollem Umfang
weiterverfolgen. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.
Nach Ansicht
des Berufungsgerichts haben die Kläger gegen die Beklagten dem Grunde nach
einen Schadensersatzanspruch, weil die Kellerwände eine erhöhte Feuchtigkeit
aufwiesen und damit mangelhaft seien. Zudem entspreche die Abdichtung mit
mineralischen Dichtschlämmen nicht den zum Zeitpunkt der Errichtung des
Gebäudes anerkannten Regeln der Technik; außerdem sei die konkrete Verarbeitung
der Dichtschlämme fehlerhaft. Auf den vereinbarten Haftungsausschluss könnten
sich die Beklagten nicht berufen, da sie den Mangel arglistig verschwiegen
hätten. Sie hätten aufgrund des selbständigen Beweisverfahrens gewusst, dass
die Kellerwände deshalb feucht gewesen seien, weil die Abdichtung des
Mauerwerks unzureichend gewesen sei. Die von ihnen in Auftrag gegebenen Sanierungsarbeiten
entlasteten sie nicht.
Der Höhe nach
müssten sich die Kläger aber im Wege des Vorteilsausgleichs einen Abzug „neu
für alt“ gefallen lassen, der ihren Schaden entfallen lasse. Erhielten sie die
Kosten für die Neuherstellung einer Kellerabdichtung ohne einen solchen Abzug,
wären sie bereichert, und das kaufvertragliche Äquivalenzverhältnis wäre
gestört. Die Kläger hätten ein bereits 1979 errichtetes Haus erworben. Die
Abdichtung des Kellers sei zum Zeitpunkt des Schlusses der letzten mündlichen
Verhandlung (2020) 41 Jahre alt gewesen. Die sachverständig festgestellte
Lebensdauer einer solchen Abdichtung von durchschnittlich 40 Jahren sei
mittlerweile abgelaufen. Die Kläger müssten deshalb die Abdichtung ohnehin
erneuern lassen. Verlangen könnten die Kläger aber einen Teil der geltend
gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten, da bei Ablauf der in dem
Schreiben vom September 2013 gesetzten Frist die Kellerabdichtung rund 34 Jahre
alt gewesen sei und damit noch einen Restwert von 15 % der durchschnittlichen
Lebensdauer von 40 Jahren gehabt habe. Ausgehend von den geltend gemachten
Mängelbeseitigungskosten von insgesamt 23.400,30 € habe zu diesem Zeitpunkt ein
Schadensersatzanspruch von noch 3.510 € bestanden. Bei einem Gegenstandswert in
dieser Höhe ergäben sich unter dem Gesichtspunkt des Verzugs erstattungsfähige
Rechtsanwaltskosten von 406,50 €. Nutzungsausfallersatz könnten die Kläger
indessen nicht beanspruchen, weil der Keller nicht zu Wohnzwecken genutzt werde
und es deshalb an einer „fühlbaren“ Gebrauchsbeeinträchtigung fehle.
II.
Das hält der
rechtlichen Nachprüfung überwiegend nicht stand.
1. Die
Revision ist begründet, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage in Höhe
der geltend gemachten Mängelbeseitigungskosten nebst Zinsen durch das
Berufungsgericht wendet. Diesem Klageantrag hätte stattgegeben werden müssen.
a) Ohne
Rechtsfehler und von den Klägern als ihnen günstig nicht angegriffen geht das
Berufungsgericht davon aus, dass die Kläger dem Grunde nach von den Beklagten
Schadensersatz statt der Leistung nach § 437 Nr. 3, § 280
Abs. 1 und 3, § 281 Abs. 1 und 2 BGB wegen der erforderlichen
Neuabdichtung der Kellerwände verlangen können. Die Feuchtigkeit in den
Kellerwänden und die nicht ordnungsgemäß angebrachte Kellerwandabdichtung
begründen nach den Feststellungen des sachverständig beratenen
Berufungsgerichts einen Sachmangel. Auf den in dem Vertrag enthaltenen
Haftungsausschluss können sich die Beklagten nach der ebenfalls von Rechts
wegen nicht zu beanstandenden tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts
nicht berufen, weil sie im Zusammenhang mit dem von ihnen durchgeführten selbständigen
Beweisverfahren Kenntnis von dem Mangel erlangt und deshalb arglistig
(§ 444 BGB) gehandelt haben. Die von den Beklagten in Auftrag gegebenen
Sanierungsmaßnahmen vermögen sie nicht zu entlasten, weil sie konkrete Umstände
kannten, die den Verdacht begründeten, die Mangelbeseitigung habe keinen Erfolg
gehabt (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 19. Februar 2016 - V ZR 216/14, WM 2016,
1755 Rn. 19 f.). Da die Beklagten den Mangel des Grundstücks arglistig
verschwiegen haben, war eine Nachfristsetzung durch die Kläger nicht
erforderlich (§ 281 Abs. 2 Alt. 2 BGB; vgl. Senat, Beschluss vom 8.
Dezember 2006 - V ZR 249/05, NJW 2007, 835 Rn. 12 f.).
b) Das
Berufungsgericht stellt zu Recht nicht in Frage, dass die Kläger im
Ausgangspunkt die Höhe des Schadens anhand der Kosten der Herstellung einer
mangelfreien Kellerwandabdichtung berechnen können, auch wenn die hierfür
erforderlichen Arbeiten noch nicht ausgeführt wurden. Denn der kaufvertragliche
Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung (kleiner Schadensersatz) gemäß
§ 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1 und 3, § 281 BGB kann anhand
der voraussichtlich erforderlichen, aber (noch) nicht aufgewendeten
(„fiktiven“) Mängelbeseitigungskosten geltend gemacht werden (vgl. Senat,
Urteil vom 12. März 2021 - V ZR 33/19, BGHZ 229, 115 Rn. 11 ff.). Nach den
Feststellungen des Berufungsgerichts betragen die aufzuwendenden
Mängelbeseitigungskosten hier 23.400,30 € ohne Mehrwertsteuer.
c) Von
Rechtsirrtum beeinflusst ist aber die Ansicht des Berufungsgerichts, die Kläger
könnten diesen Betrag nicht verlangen, weil ihnen unter Berücksichtigung eines
Abzugs „neu für alt“ kein Schaden entstanden sei. Hierbei sind in tatsächlicher
Hinsicht die Feststellungen des Berufungsgerichts zugrundezulegen, dass die
durchschnittliche Haltbarkeit einer Mauerabdichtung, wie sie hier in Rede
steht, 40 Jahre beträgt und zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung
vor dem Berufungsgericht seit der Errichtung des Hauses im Jahr 1979 bereits
mehr als 40 Jahre vergangen waren. Die von der Revision insoweit erhobene
Verfahrensrüge hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet
(§ 564 Satz 1 ZPO). Ein Schaden entfällt auf der Grundlage dieser
Feststellungen aber nicht.
aa) Im
Ausgangspunkt richtig ist zunächst die Erwägung des Berufungsgerichts, dass
Vermögensvorteile, die erst durch die Ersatzleistung des Schädigers entstehen,
nach den allgemeinen Regeln über einen Abzug „neu für alt” auszugleichen sein
können. Ein solcher Abzug ist dabei grundsätzlich nicht beschränkt auf
Schadensersatzansprüche, die vor allem den Schutz des Integritätsinteresses
bezwecken und für die unmittelbar § 249 BGB Anwendung findet. Zu
ausgleichsbedürftigen Wertzuwächsen bei dem Geschädigten kann es auch bei
vertraglichen Schadensersatzansprüchen wegen Nichterfüllung kommen. Steht der
zu Schadensersatz wegen Nichterfüllung berechtigte Gläubiger infolge der
Ersatzleistung besser, als er bei ordnungsgemäßer Erfüllung der nicht
erbrachten Leistung stünde, so ist diese Differenz grundsätzlich auszugleichen.
Der Schadensersatzanspruch strebt zwei nicht immer restlos zu vereinbarende
Ziele an. Er soll dem Geschädigten einerseits vollen Ausgleich verschaffen, ihn
andererseits aber nicht bereichern. Dieses zweite Ziel gebietet einen Abzug
„neu für alt”, wenn damit nicht in unzumutbarer Weise in das erste eingegriffen
wird. Vor diesem Hintergrund hat der Senat bei dem nach § 463 Satz 2
BGB aF geschuldeten Schadensersatz des Verkäufers einen entsprechenden
Ausgleich für erwägenswert gehalten (Senat, Urteil vom 7. Mai 2004 - V ZR
77/03, NJW 2004, 2526, 2528; vgl. auch BGH, Urteil vom 6. Dezember 1995 - VIII
ZR 270/94, NJW 1996, 584, 585 f. - ebenfalls zu § 463 Satz 2 BGB aF).
Auf diese Rechtsprechung verweist das Berufungsgericht.
bb)
Diese Grundsätze können aber auf einen kaufrechtlichen Schadensersatzanspruch
wegen Nichterfüllung nach dem seit dem 1. Januar 2002 geltenden Recht nicht
ohne weiteres übertragen werden. Anderes als nach dem bisherigen Recht gehört
nämlich nunmehr die Mangelfreiheit der Kaufsache zur Leistungspflicht des
Verkäufers (§ 433 Abs. 1 Satz 2 BGB). Dass der Verkäufer, der
die Pflicht zur mangelfreien Übereignung nicht erfüllt, zunächst einem
Nacherfüllungsanspruch ausgesetzt ist, muss auch bei der Frage, ob ein Abzug
„neu für alt“ gerechtfertigt ist, berücksichtigt werden. Der primär auf die
Lieferung einer mangelfreien Sache gerichtete Erfüllungsanspruch setzt sich in
modifizierter Form in dem Nacherfüllungsanspruch fort. An die Stelle des
(Nach-)Erfüllungsanspruchs tritt der Schadensersatzanspruch nach § 437
Nr. 3, §§ 280, 281 BGB. Dieser richtet sich also danach, was der
Käufer erhalten hätte, wenn der Verkäufer seiner Pflicht zur Nacherfüllung
ordnungsgemäß nachgekommen wäre, da dies der maßgebliche Anknüpfungspunkt für
die Bestimmung des auszugleichenden positiven Interesses ist (vgl. Senat,
Beschluss vom 13. März 2020 - V ZR 33/19, ZfBR 2020, 552 Rn. 34).
cc) Weil
der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung an die Stelle des
(Nach-)Erfüllungsanspruchs tritt, kann der Umfang jenes Anspruches nicht ohne
Blick auf die (ggf. wechselseitigen) Pflichten der Parteien bei der
Nacherfüllung bestimmt werden. Muss sich der Käufer unter Berücksichtigung der
Grundzüge des Abzugs „neu für alt“ bei der kaufrechtlichen Nacherfüllung an den
Kosten der Nacherfüllung beteiligen, kann für den Schadensersatzanspruch nach
§ 437 Nr. 3, §§ 280, 281 BGB nichts Anderes gelten. Ist das
nicht der Fall, hat das Auswirkungen auf den Schadensersatz schon deshalb, weil
kein Anreiz für den Verkäufer bestehen soll, die Nachbesserung nicht
durchzuführen, um bei dem folgenden Schadensersatzanspruch in den Genuss eines
Abzuges „neu für alt“ zu kommen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt Senat, Beschluss
vom 13. März 2020 - V ZR 33/19, ZfBR 2020, 552 Rn. 40). Ob und in welchem
Umfang Vorteile zu berücksichtigen sind, die der Käufer durch die Nacherfüllung
erlangt, wird allerdings unterschiedlich beurteilt.
(1) Zum
Teil wird vertreten, eine durch die Nachbesserung eingetretene Wertverbesserung
im Sinne einer längeren Lebensdauer sei ebenso wie andere Wertverbesserungen
der Kaufsache wegen der Erneuerung nicht unmittelbar durch den Mangel
betroffener Teile der Kaufsache durch den Käufer auszugleichen (vgl.
BeckOGK/Höpfner, BGB [1.1.2022], § 439 Rn. 125 [wenn Lebensdauer über
diejenige der Gesamtsache hinausgeht]; PWW/Wagner, BGB, 16. Aufl., § 439
Rn. 34; Skamel, Nacherfüllung beim Sachkauf, 2008, S. 167 ff.; Brambring
in Festschrift Wolfsteiner, 2008, 1, 6; außerhalb des Verbrauchsgüterkaufs
Gsell, NJW 2003, 1969, 1972). Denn der Käufer dürfe durch die Nachbesserung
nicht besser stehen, als er stünde, wenn der Verkäufer von Anfang an
ordnungsgemäß erfüllt hätte.
(2)
Hiergegen wird eingewandt, dass es für eine Kostenbeteiligung des Käufers an
einer Anspruchsgrundlage fehle (vgl. NK-BGB/Büdenbender, 4. Aufl., § 439
Rn. 33; Mankowski, NJW 2011, 1025, 1027 f.; Woitkewitsch, VuR 2005, 1, 5 f.).
Die Gegenrechte des Verkäufers seien in § 439 Abs. 6 BGB abschließend
aufgeführt (vgl. Erman/Grunewald, BGB, 16. Aufl., § 439 Rn. 13). § 439
BGB sehe eine Kostentragung durch den Käufer nur in begrenztem Rahmen vor. Da
die Nacherfüllung aufgrund der nicht ordentlichen Erfüllung durch den Verkäufer
erforderlich geworden sei, sei es unbillig, den Käufer mit Kosten zu belasten,
die über den Kaufpreis hinausgingen (vgl. Staudinger/Matusche-Beckmann, BGB
[2013], § 439 Rn. 52 f.). Ansonsten könnte dem Käufer unter Umständen eine
Nachbesserung aus finanziellen Gründen unmöglich werden (vgl. LG Münster, DAR
2009, 531, 532; MüKoBGB/Westermann, 8. Aufl., § 439 Rn. 23).
(3)
Mehrheitlich wird eine differenzierende Auffassung vertreten. Eine
Kostenbeteiligung aufgrund der Grundsätze „neu für alt“ sei abzulehnen, wenn
eine Nachbesserung nur durch den Ersatz des mangelbehafteten Teils durch ein
Neuteil erfolge. Anders sehe es aber bei Wertverbesserungen aus, die am Rest
der Kaufsache durch die Nachbesserung einträten, oder wenn der Käufer nunmehr
eine ohnehin anfallende Instand- bzw. Inspektionsarbeit einspare. Die hierdurch
eingetretene Ersparnis oder Wertverbesserung habe der Käufer auszugleichen
(vgl. BeckOK BGB/Faust, [1.11.2021], § 439 Rn. 46; Grüneberg/Weidenkaff,
BGB, 81. Aufl., § 439 Rn. 13; HK-BGB/Saenger, 11. Aufl., § 439 Rn. 6;
Henrich, Die Reichweite des Nacherfüllungsanspruchs bei Vorliegen eines
Sachmangels, 2015, S. 246 ff.; Eggert in Reinking/Eggert, Der Autokauf,
14. Aufl., Rn. 777 ff.; Zwarg, Der Nacherfüllungsanspruch im BGB aus der Sicht
eines verständigen Käufers, 2010, S. 140 ff.; Ball, NZV 2004, 217, 221;
Reinking, DAR 2002, 15, 19; Tiedtke/Schmidt, DStR 2004, 2060, 2061; für neu
hergestellte Kaufsachen Wagner/Michael, ZGS 2005, 368, 373 ff.).
dd) Der
hier zu Entscheidung stehende Fall gibt keine Veranlassung, die Streitfrage
insgesamt und abschließend zu entscheiden. Eine Beteiligung des Käufers an den
Kosten der Nachbesserung einer (gebrauchten) mangelhaften Kaufsache nach den
Grundsätzen eines Abzugs „neu für alt“ scheidet jedenfalls aus, wenn sich der
Vorteil des Käufers darin erschöpft, dass die Kaufsache durch den zur
Mangelbeseitigung erforderlichen Ersatz eines mangelhaften Teils durch ein
neues Teil einen Wertzuwachs erfährt oder dass der Käufer durch die längere
Lebensdauer des ersetzten Teils Aufwendungen erspart. Ob darüber hinausgehende
Vorteile angerechnet werden können, kann dahinstehen. Solche Vorteile werden
hier von den Beklagten nicht eingewandt.
(1)
Beseitigt der Verkäufer im Wege der Nachbesserung einen Mangel an der
Kaufsache, kommt er lediglich seinen vertraglichen Pflichten nach. Hierfür kann
er grundsätzlich keinen Ausgleich verlangen (vgl. auch BGH, Urteil vom 17. Mai
1984 - VII ZR 169/82, BGHZ 91, 206, 216 f. zum Werkvertragsrecht). Richtig ist
zwar, dass der Verkäufer unter Umständen eine Leistung erbringen muss, die eine
andere Qualität aufweist als diejenige, die er bei mangelfreier Leistung
ursprünglich erbracht hätte, und der Käufer deshalb besser steht als bei einer
von Anfang an mangelfreien Leistung. Dies ist aber der gesetzgeberischen
Entscheidung für einen Nacherfüllungsanspruch geschuldet (vgl.
Kehrberger/Roggenkemper, JR 2019, 547, 549). Gegenstand des
Nacherfüllungsanspruchs ist - im Unterschied zum ursprünglichen
Erfüllungsanspruch - nicht mehr die erstmalige Lieferung der mangelfreien
Kaufsache, sondern - als primäres Mangelrecht des Käufers - die Herstellung
ihrer Mangelfreiheit durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung einer
mangelfreien Sache (vgl. Senat, Urteil vom 14. Februar 2020 - V ZR 11/18, BGHZ
225, 1 Rn. 51). Da infolge der mangelhaften Leistung des Verkäufers der Vertrag
nicht wie vorgesehen abgewickelt werden kann (vgl. BT-Drucks. 14/6040
S. 231), hat sich die Nacherfüllung an dieser veränderten Situation
auszurichten. Die Pflichten des Verkäufers werden damit nicht mehr allein durch
den im Vertrag vereinbarten Kaufgegenstand festgelegt, sondern in Ansehung der
Pflichtverletzung des Verkäufers modifiziert und ergänzt (vgl. BGH, Urteil vom
21. Juli 2021 - VIII ZR 254/20, BGHZ 230, 296 Rn. 45 f. mwN).
(2)
Handelt es sich bei dem Kaufgegenstand um eine gebrauchte Sache, und kann der
Mangel nur dadurch beseitigt werden, dass ein mangelbehaftetes Teil durch ein
neues Teil oder jedenfalls höherwertiges Teil ersetzt wird, wie dies
beispielsweise der Fall ist, wenn bei einem Gebrauchtwagen zur
Mangelbeseitigung ein neues Getriebe eingesetzt werden muss, weil ein
funktionsfähiges gebrauchtes Getriebe nicht verfügbar ist, hat der Käufer
hierauf einen Anspruch (vgl. LG Münster, DAR 2009, 531, 532;
MüKoBGB/Westermann, 8. Aufl., § 439 Rn. 23; Ball, NZV 2004, 217, 221). Der
damit regelmäßig verbundene Vorteil einer Werterhöhung der Sache stellt ebenso
wie der Umstand, dass der Käufer durch die längere Lebensdauer des ersetzten
Teils Aufwendungen erspart, eine unvermeidliche Folge des dem Käufer von dem
Gesetzgeber eingeräumten Nacherfüllungsanspruchs dar (vgl. in Abgrenzung dazu
die Anrechnung von ersparten Aufwendungen, die der Käufer ohnehin geplant
hatte, Senat, Urteil vom 4. April 2014 - V ZR 275/12, BGHZ 200, 350 Rn. 20 f.).
Gibt es demgegenüber in dem Beispielsfall gleichwertige gebrauchte Getriebe und
baut der Verkäufer ein solches Getriebe in das Fahrzeug ein, erfüllt er seine
Nacherfüllungspflicht. Auf ein neues Getriebe hat der Käufer in diesem Fall
keinen Anspruch, so dass sich die Frage eines Abzugs „neu für alt“ nicht
stellt.
(3) Eine
andere Beurteilung wäre auch nicht damit zu vereinbaren, dass das Gesetz
lediglich in § 439 Abs. 6 BGB (= § 439 Abs. 5 BGB aF) eine
Herausgabe gezogener Nutzungen durch den Käufer bei Lieferung einer
mangelfreien Sache anordnet. Eine darüber hinausgehende Beteiligung des Käufers
an den Kosten der Nachbesserung ist hingegen nicht vorgesehen. Im Gegenteil
bestimmt § 439 Abs. 2 BGB, dass der Verkäufer die zum Zwecke der
Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-,
Arbeits- und Materialkosten zu tragen hat. Die Regelung soll den in Art. 3
Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 der Verbrauchsgüterkauf-RL festgelegten
Grundsatz der Unentgeltlichkeit der Nacherfüllung umsetzen (vgl. BGH, Urteil
vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 278/16, NJW 2017, 2758 Rn. 29), ist aber nicht auf
Verbrauchsgüterkäufe beschränkt. Würde man gleichwohl eine Anrechnung „neu für
alt“ vornehmen, käme dies im Ergebnis einer Beteiligung des Käufers an den
Kosten der Nachbesserung bzw. einer Erhöhung des Kaufpreises gleich (so
zutreffend Staudinger/Matusche-Beckmann, BGB [2013], § 439 Rn. 52 f.).
ee) Für
einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung in Höhe der
voraussichtlich erforderlichen Mängelbeseitigungskosten nach § 437
Nr. 3, § 280 Abs. 1 und 3, § 281 Abs. 1 BGB gilt das
Gleiche, und zwar auch dann, wenn die Nachbesserung wegen des arglistigen
Verschweigens des Mangels nicht angeboten werden muss. Denn durch die
Ersatzfähigkeit der Mängelbeseitigungskosten unabhängig von deren Aufwendung
wird der Vorrang des Erfüllungsanspruchs schadensrechtlich umgesetzt (vgl.
Senat, Beschluss vom 13. März 2020 - V ZR 33/19, ZfBR 2020, 552 Rn. 40).
Deshalb scheidet eine allein an der längeren Lebensdauer des ersetzen Teils
anknüpfende schematische Berücksichtigung eines Abzugs „neu für alt“ (auch) bei
dem Schadensersatz statt der Leistung nach § 437 Nr. 3, §§ 280,
281 BGB aus. Hierdurch wird zudem dem Umstand Rechnung getragen, dass die
Schadensersatzleistung in vielen Fällen der Vorfinanzierung der von dem
Verkäufer nicht vorgenommenen und nun durchzuführenden Mangelbeseitigung dient
(vgl. Senat, Beschluss vom 13. März 2020 - V ZR 33/19, ZfBR 2020, 552 Rn. 46).
Ob der Käufer dem Verkäufer fruchtlos eine Nachfrist gesetzt hat oder eine
solche Nachfristsetzung wegen eines arglistigen Verschweigens des Mangels durch
den Verkäufer unzumutbar ist (§ 281 Abs. 2 Alt. 2 BGB), ist
unerheblich. Der Käufer darf bei einem arglistig verschwiegenen Mangel nicht
schlechter stehen als bei einer „nur“ mangelhaften Kaufsache.
ff) Dass
sich der Käufer hiernach einen Abzug „neu für alt“ in dem dargelegten Umfang
nicht gefallen lassen muss, ändert allerdings nichts daran, dass sowohl der
Nacherfüllungsanspruch als auch der auf den Ersatz der fiktiven
Mängelbeseitigung gerichtete Schadensersatzanspruch Grenzen unterliegen. Den
Nacherfüllungsanspruch begrenzt der Senat, indem er aus § 439 Abs. 3
Satz 2 BGB idF vom 2. Januar 2002 (jetzt: § 439 Abs. 4
Satz 2 BGB) Vorgaben für die Unverhältnismäßigkeit der Nacherfüllung
abgeleitet hat (vgl. Senat, Urteil vom 4. April 2014 - V ZR 275/12, BGHZ 200,
350 Rn. 41 ff. zu § 439 Abs. 3 Satz 2 BGB idF vom 2. Januar
2002). Diese Begrenzung wirkt sich unmittelbar auf die Höhe des nachfolgenden
Schadensersatzanspruchs aus und verhindert eine Überkompensation des Käufers
(vgl. Senat, Urteil vom 12. März 2021 - V ZR 33/19, BGHZ 229, 115 Rn. 30). Kann
nämlich der Verkäufer die Nacherfüllung verweigern, weil sie mit
unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist, beschränkt sich der
Schadensersatzanspruch des Käufers auf den Ersatz des mangelbedingten
Minderwerts (vgl. Senat, Urteil vom 4. April 2014 - V ZR 275/12, BGHZ 200, 350
Rn. 34 ff.; Urteil vom 12. März 2021 - V ZR 33/19, BGHZ 229, 115 Rn. 30).
gg)
Unter Beachtung dieser Grundsätze können die Kläger von den Beklagten entgegen
der Auffassung des Berufungsgerichts Ersatz der gesamten voraussichtlichen
Mängelbeseitigungskosten ohne einen Abzug „neu für alt“ verlangen. Da es keiner
weiteren Feststellungen bedarf, kann der Senat die Entscheidung selbst treffen.
(1) Die
Kläger müssen sich den Vorteil der längeren Lebensdauer einer neuen
Kellerabdichtung und den Vorteil hierdurch ersparter Aufwendungen nicht
anrechnen lassen. Davon, dass es möglich gewesen wäre, die von den Beklagten
geschuldete funktionsfähige Kellerabdichtung fachgerecht zu geringeren als den
von den Klägern in Ansatz gebrachten Kosten herzustellen, diese also zur
Mängelbeseitigung und zur Herbeiführung eines vertragsgemäßen Zustands nicht
erforderlich seien, geht das Berufungsgericht nicht aus. Vielmehr legt es bei
der Berechnung des den Klägern zuerkannten Anspruchs auf anteilige Erstattung
der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten Mängelbeseitigungskosten i.H.v.
23.400,30 € zugrunde. Da die Beklagten auch nicht auf Vortrag in den
Tatsacheninstanzen zu möglichen Einwendungen gegen die Erforderlichkeit der
Mängelbeseitigungskosten verweisen, hat der Senat hiervon auszugehen. Soweit
der Prozessbevollmächtigte der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem
Senat geltend gemacht hat, es sei möglich gewesen, die im Zeitpunkt des
Vertragsschlusses im Jahr 2010 zwar mangelhafte, aber bereits 31 Jahre alte
Abdichtung durch eine für die restliche Lebensdauer von neun Jahren
ausreichende provisorische oder - vergleichbar mit der Verfügbarkeit von
gebrauchten Getrieben im dem obigen Beispielsfall (Rn. 18) - gebrauchte Abdichtung
zu ersetzen, handelt es sich um neuen Vortrag, den der Senat nicht
berücksichtigen kann (§ 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Unabhängig davon
müssen sich die Kläger nicht auf eine nur provisorische Abdichtung verweisen
lassen.
(2) Die
- insoweit darlegungs- und beweisbelasteten - Beklagten verweisen auch nicht
auf Vortrag dazu, dass die Nacherfüllung mit unverhältnismäßigen Kosten
verbunden ist. Eine Beschränkung des Schadensersatzanspruchs auf den Ersatz des
mangelbedingten Minderwerts kommt deshalb nicht in Betracht.
d) Der
von den Klägern im Hinblick auf die Mangelbeseitigungskosten weiter verfolgte
Zinsanspruch ist - ihrem Antrag entsprechend - unter dem Gesichtspunkt der
Rechtshängigkeitszinsen begründet (§ 291 Satz 1 BGB), wobei
Zinsbeginn entsprechend § 187 Abs. 1 BGB der auf die Rechtshängigkeit
(Zustellung der Klageschrift, § 253 Abs. 1, § 261 Abs. 1
ZPO) des Zahlungsanspruchs folgende Tag ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar
1990 - VIII ZR 296/88, NJW-RR 1990, 518, 519), hier also der 20. Februar 2014.
2.
Erfolg hat die Revision auch insoweit, als die Kläger die Feststellung der
Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz zukünftiger Schäden, insbesondere der
Mehrwertsteuer verlangen. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche
Feststellungsinteresse folgt daraus, dass die Kläger die Mehrwertsteuer erst
beanspruchen können, wenn sie angefallen ist, sie also die Mängelbeseitigung
tatsächlich durchführen lassen (vgl. Senat, Urteil vom 12. März 2021 - V ZR
33/19, BGHZ 229, 115 Rn. 13). Der Sache nach ergibt sich der Anspruch - wie
dargelegt - aus § 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1 und 3, § 281
Abs. 1 und 2 BGB.
3. Die
Kläger haben - unter dem Gesichtspunkt des Verzuges - ebenfalls Anspruch auf
Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, allerdings nicht in der
geltend gemachten und von dem Landgericht zuerkannten Höhe von 1.666,95 €. Der
Gegenstandswert der Anwaltskosten, der sich nach dem tatsächlich bestehenden
Schadensersatzanspruch zum Zeitpunkt der Beauftragung der Rechtsanwälte richtet
(vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 2021 - VI ZR 8/20, WM 2021, 358 Rn. 21),
stimmt mit der Höhe der vorprozessual geltend gemachten
Mängelbeseitigungskosten von 23.400,30 € überein. Damit errechnen sich
Anwaltskosten von 1.524,15 € (1,6 Geschäftsgebühr einschließlich 0,3
Erhöhungsgebühr: 1.260,80 € + Auslagenpauschale: 20 € + Mehrwertsteuer: 243,35
€). Die Verzinsung des Anspruchs beruht wiederum auf § 291 Satz 1 BGB
(Rechtshängigkeitszinsen), wobei in Höhe eines Teilbetrages von 406,50 € eine
Verzinsung schon ab dem 19. Februar 2014 und nicht erst ab dem 20. Februar 2014
auszusprechen ist, weil das Berufungsurteil insoweit in Rechtskraft erwachsen
ist.
4.
Unbegründet ist die Revision insoweit, als sich die Kläger gegen die Abweisung
der Klage in Bezug auf die geltend gemachte Nutzungsausfallentschädigung
wenden. Zwar kann der Entzug von Sachen, auf deren ständige Verfügbarkeit die
eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise angewiesen ist, sowohl im
Deliktsrecht (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 1986 - GSZ 1/86, BGHZ 98, 212)
als auch im Rahmen einer vertraglichen Haftung einen Vermögensschaden begründen
(vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2014 - VII ZR 172/13, BGHZ 200, 203 Rn. 12,
17 mwN). Dies setzt aber voraus, dass der Nutzungsausfall zu einer „fühlbaren“
Gebrauchsbeeinträchtigung geführt hat. Dies verneint das Berufungsgericht in
vertretbarer tatsächlicher Würdigung der hier zu berücksichtigenden Umstände
mit der Begründung, dass die Kläger den Keller nicht zu Wohnzwecken nutzen und
eine Nutzung als Lagerraum weiter möglich sei. Die Revision setzt insoweit
lediglich ihre eigene Würdigung an die Stelle der Würdigung durch das
Berufungsgericht. Die von der Revision in diesem Zusammenhang erhobenen
Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet
(§ 564 Satz 1 ZPO).
III.
1. Das
Berufungsurteil ist deshalb gemäß § 562 Abs. 1 ZPO in dem dargelegten
Umfang aufzuheben. Da weitere Feststellungen nicht erforderlich sind, kann der
Senat insoweit in der Sache entscheiden und der Klage stattgeben (§ 563
Abs. 3 ZPO). Im Übrigen, d.h. im Hinblick auf den geltend gemachten
Nutzungsausfall und soweit die Kläger Erstattung von mehr als 1.524,15 € an
vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten beanspruchen, bleibt es bei der Abweisung
der Klage mit der Folge, dass insoweit die Revision zurückzuweisen ist.
2. Die
Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1,
§ 100 Abs. 4 Satz 1, § 101 Abs. 1 ZPO. Die
unterschiedlichen Kostenquoten in den Vorinstanzen und in der Revisionsinstanz
beruhen darauf, dass die - abgewiesene - Widerklage der Beklagten nicht
Gegenstand des Revisionsverfahren ist.
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