Die GmbH wurde 2006 gem. § 141a FGG wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht. In 2019 bestellte das Amtsgericht K. gem. § 66 Abs. 5 S. 2 GmbHG zum Liquidator mit dem Wirkungskreis des Nachtragsliquidators zur Vertretung der Gesellschaft hinsichtlich deren Eigentum an im Grundbuch verzeichneten Teileigentum. Im Hai 2021 beantragte K. seine Eintragung als Nachtragsliquidator im Handelsregister mit Hinweis darauf, dass das Grundbuch für Eintragungen ein Hindernis daran sähe, dass seine Vertretungsberechtigung nicht nach § 32 GBO nachgewiesen sei. Der Antrags wurde zurückgewiesen, ebenso die dagegen erhobene Beschwerde. Die zugelassene Rechtsbeschwerde führte aber zum Erfolg in der Sache.
In Literatur und Schrifttum sei umstritten, ob bei einer wegen Vermögenslosigkeit gelöschten Gesellschaft Liquidatoren ins Handelsregister eingetragen werden müssten. Hierzu vertrat der BGH die Ansicht, dass auch bei einer gelöschten GmbH nach § 67 Abs. 4 GmbHG die Liquidatoren von Amts wegen einzutragen seien, wenn sie vom Gericht ernannt worden seien und sich nach der Löschung herausstelle, dass Vermögen vorhanden sei, welches der Verteilung unterliege (§ 66 Abs. 5 GmbHG). § 67 Abs. 4 GmbHG erfasse auch die nach § 66 Abs. 5 GmbHG ernannten Liquidatoren und das Gesetz biete auch keine Anhaltspunkte für eine einschränkende Auslegung. Der BGH wies aber auch darauf hin, dass es auch um die Publizierung des Liquidators gehen würde; schweige das Handelsregister, würde sich vielfach ein Gläubiger nicht veranlasst sehen ihre Forderungen geltend zu machen, die im Rahmen der Nachtragsliquidation befriedigt werden könnten.
Gegen die Eintragung könnten nur verfahrensökonomische Gründe sprechen. Vorliegend handele es sich um fünf Teileigentumsrechten mit einem Wert von 700.000,00 bis 750.000.000 Euro. Es könne bei diesem Vermögen nicht die Rede davon sein, dass nur noch einzelne, schnell zu erledigende Abwicklungsmaßnahmen notwendig seien, die verfahrensökonomisch der Eintragung entgegenstehen könnten. Es würden gem. § 66 Abs. 5 GmbHG die §§ 68ff GmbHG grundsätzlich Anwendung finden, wonach der Liquidator zur Rechnungslegung (§ 71 Abs. 1, § 74 Abs. 1 S. 1 GmbHG) und zur Umsetzung der Teileigentumsrechte in Geld (§ 70 Abs. 1 GmbHG) verpflichtet sei. Er dürfe dazu auch neue Geschäfte eingehen (z.B. Beauftragung von Renovierungsarbeiten, Bestellung von Grundpfandrechten zur Kaufpreisfinanzierung). Die erforderliche Vertretungsmacht könne der Liquidator gegenüber dem Grundbuchamt nach § 32 GBO durch den Handelsregistereintrag nachweisem. Da ihm § 32 GBO die Möglichkeit zu dem entsprechenden Nachweis eröffne, käme es nicht darauf an, ob er (wie das Beschwerdegericht meinte) seine Vertretungsberechtigung auch durch eine Ausfertigung des Bestellungsbeschlusses nachweisen könne.
Auch käme es nicht darauf an, dass die Eintragung eine überschießende Vertretungsmacht gegenüber dem Bestellungsbeschluss darstellen könne. Denn die Eintragung nach § 67 Abs. 4 GmbHG habe nur deklaratorische Wirkung und seine Befugnis ergäbe sich aus dem Gesetz, wonach seine Vertretungsbefugnis nach § 71 Abs. 4, § 37 Abs. 2 GmbHG grundsätzlich unbeschränkt und unbeschränkbar sei.
BGH, Beschluss vom 26.07.2022
- II ZB 20/21 -
Aus den Gründen:
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten
werden der Beschluss des 22. Zivilsenats des Kammergerichts vom 9. November
2021 und der Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg - Registergericht - vom
2. Juli 2021 aufgehoben.
Das Amtsgericht
- Registergericht - wird angewiesen, die Beteiligte und ihren Liquidator K. in
das Handelsregister einzutragen.
Gründe
I.
Die Beteiligte,
eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wurde 2006 gemäß § 141a FGG
wegen Vermögenslosigkeit gelöscht. Mit Beschluss vom 6. Dezember 2019 hat das
Amtsgericht Charlottenburg K. gemäß § 66 Abs. 5 Satz 2 GmbHG zum
Liquidator bestellt und den "Wirkungskreis des Nachtragsliquidators (…)
auf die Vertretung und die Wahrnehmung der Rechte der gelöschten Gesellschaft
hinsichtlich der im Eigentum der Gesellschaft stehenden Teileigentumseinheiten
G. straße/O.straße verzeichnet im Grundbuch von F. Blatt" beschränkt.
Unter dem 27.
Mai 2021 hat K. beantragt, die Beteiligte und sich "als
Nachtragsliquidator" in das Handelsregister einzutragen. Zur Begründung
hat er ausgeführt, dass das Grundbuchamt als der beantragten Eintragung von
Grundpfandrechten entgegenstehendes Hindernis den fehlenden Nachweis der
Vertretungsberechtigung nach § 32 GBO benannt habe. Die gegen diese
Zwischenverfügung gerichtete Beschwerde habe das Kammergericht mit Beschluss
vom 29. April 2021 zurückgewiesen.
Das Amtsgericht
hat den Eintragungsantrag zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde
ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen
Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte ihr Eintragungsbegehren weiter.
II.
Die
Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt unter Aufhebung der
Zurückweisungsbeschlüsse zur Anweisung an das Registergericht, die Beteiligte
und ihren Liquidator in das Handelsregister einzutragen.
1. Das
Beschwerdegericht (KG, ZIP 2022, 895) hat zur Begründungseiner Entscheidung im
Wesentlichen ausgeführt:
Die
Liquidation, die gemäß § 66 Abs. 5 GmbHG nach Löschung einer GmbH
wegen Vermögenslosigkeit trotz vorhandenen Vermögens erfolge, sei wie die
Nachtragsliquidation lediglich darauf gerichtet, die noch für die
Vollbeendigung der Gesellschaft notwendigen Einzelmaßnahmen durchzuführen.
Dementsprechend könne die Vertretungsmacht des Liquidators auf die einzelnen,
gemäß § 70 GmbHG erforderlichen Abwicklungsmaßnahmen beschränkt werden. Es
gebe keinen Grund, den Liquidator mit einer "überschießenden"
Vertretungsmacht auszustatten, die ihm und dem Rechtsverkehr Befugnisse
"vorzuspiegeln" geeignet sei, die dieser nicht habe. Die Eintragung
der Gesellschaft und ihres Liquidators im Handelsregister könne nach
pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts unterbleiben, wenn der zu erwartende
Umfang und die Qualität der erforderlichen Handlungen der Liquidatoren eine
Eintragung nicht erfordere. Dies sei hier der Fall, weil nur noch
Teileigentumsrechte zu verwerten seien. Der Beschluss des ersten Zivilsenats
des Kammergerichts (ZIP 2021, 2125), wonach die Handelsregistereintragung zur
Eintragung der Grundpfandrechte erforderlich sei, binde den Senat nicht. Er
überzeuge auch in der Sache nicht, weil der Liquidator seine
Vertretungsbefugnis durch Vorlage einer Ausfertigung des Bestellungsbeschlusses
in der Form des § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO nachweisen könne.
2. Die
Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im
Übrigen zulässig. Die Rechtsbeschwerdebefugnis der Beteiligten ergibt sich
schon daraus, dass ihre Beschwerde gegen den Beschluss des Registergerichts
zurückgewiesen wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2020 - II ZB 26/19, ZIP
2020, 1658 Rn. 12 mwN).
3. Die
Rechtsbeschwerde ist begründet, weil das Beschwerdegericht die gemäß § 59
Abs. 1 FamFG statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde
rechtsfehlerhaft zurückgewiesen hat. Der gerichtlich ernannte Liquidator K. ist
gemäß § 67 Abs. 4 GmbHG von Amts wegen in das Handelsregister
einzutragen. Dazu gehört auch die Eintragung der Beteiligten als der zu
liquidierenden Gesellschaft (vgl. BayObLGZ 1993, 341, 345; OLG Celle, GmbHR
1997, 752; OLG Düsseldorf, GmbHR 1979, 227, 228; KG, ZIP 2021, 2125, 2126; Haas
in Noack/Servatius/Haas, GmbHG, 23. Aufl., § 66 Rn. 39; Nerlich in
Michalski/Heidinger/Leible/J. Schmidt, GmbHG, 3. Aufl., § 66 Rn. 100;
Paura in Habersack/Casper/Löbbe, GmbHG, 3. Aufl., § 66 Rn. 84;
Scholz/Scheller, GmbHG, 12. Aufl., § 60 Rn. 69; Scholz/K. Schmidt/Scheller,
GmbHG, 12. Aufl., § 66 Rn. 58; aA Altmeppen, GmbHG, 10. Aufl., § 75
Rn. 67).
a) Ob
eine wegen Vermögenslosigkeit gelöschte Gesellschaft und ihre Liquidatoren im
Fall des § 66 Abs. 5 GmbHG ins Handelsregister eingetragen werden
müssen, wird in Rechtsprechung und Schrifttum nicht einheitlich beantwortet.
Teilweise wird
die Eintragung ausnahmslos für erforderlich erachtet (KG, JW 1937, 1739, 1740;
Beckmann/Winter, GmbHR 2022, 445, 447 ff.; Büteröwe in Henssler/Strohn, GesR,
5. Aufl., § 66 GmbHG Rn. 34; Harders in Bumiller/Harders, FamFG, 12.
Aufl., § 394 Rn. 10; Keidel/Heinemann, FamFG, 20. Aufl., § 394 Rn.
37; Nedden-Boeger in Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 6. Aufl., § 394 Rn.
81).
Anderer
Auffassung zufolge kann von einer Eintragung im Einzelfall aus pragmatischen
Gründen abgesehen werden, insbesondere wenn nur noch einzelne, schnell zu
erledigende Abwicklungsmaßnahmen zu erfolgen hätten und der Liquidationszweck
die Eintragung nicht erfordere (OLG München, ZIP 2010, 2204; Grziwotz, DStR
1992, 1813, 1815; Gesell in Rowedder/v. Pentz, GmbHG, 7. Aufl., § 74 Rn.
26; Haas in Noack/Servatius/Haas, GmbHG, 23. Aufl., § 66 Rn. 39; Kleindiek
in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 20. Aufl., § 74 Rn. 20;Kolmann/Riedemann in
Saenger/Inhester, GmbHG, 4. Aufl., § 74 Rn. 71; Nerlich in
Michalski/Heidinger/Leible/J. Schmidt, GmbHG, 3. Aufl., § 66 Rn. 100;
Scholz/Scheller, GmbHG, 12. Aufl., § 60 Rn. 69; Scholz/K.
Schmidt/Scheller, GmbHG, 12. Aufl., § 66 Rn. 58; Wilsch, NotBZ 2022, 184
ff.).
b) Eine
gelöschte GmbH und ihre Liquidatoren sind nach § 67 Abs. 4 GmbHG
grundsätzlich von Amts wegen einzutragen, wenn die Liquidatoren durch das
Gericht ernannt worden sind, weil sich nach der Löschung der Gesellschaft wegen
Vermögenslosigkeit herausstellt, dass Vermögen vorhanden ist, das der
Verteilung unterliegt (§ 66 Abs. 5 GmbHG). Es bedarf keiner
Entscheidung, ob die Eintragung einer wegen Vermögenslosigkeit gelöschten
Gesellschaft und ihrer Liquidatoren im Einzelfall aus verfahrensökonomischen
Gründen unterbleiben kann. Nach den vom Beschwerdegericht getroffenen
Feststellungen ist ein solcher Ausnahmefall nicht gegeben.
aa) Der
Wortlaut von § 67 Abs. 4 GmbHG umfasst auch die gemäß § 66
Abs. 5 Satz 2 GmbHG ernannten Liquidatoren. Gesetzessystematisch
schließt jene Bestimmung diese ebenfalls ein. Die Gesetzesgenese bietet auch
keine Anhaltspunkte für ein einschränkendes Normverständnis. § 66
Abs. 5 GmbHG ist zwar durch Art. 48 Nr. 9 Buchst. b des Einführungsgesetzes
zur Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (EGInsO, BGBl. I 2911) nachträglich in
das GmbHG eingefügt worden. Allerdings sah schon § 2 Abs. 3 LöschG
die gerichtliche Bestellung der Liquidatoren unter den in § 66 Abs. 5
GmbHG geregelten Voraussetzungen vor, was deren Eintragung von Amts wegen gemäß
§ 67 Abs. 4 GmbHG zur Folge hatte (vgl. BayObLGZ 1993, 341, 345; OLG
Celle, GmbHR 1997, 752; OLG Düsseldorf, GmbHR 1979, 227, 228). Mit § 66
Abs. 5 GmbHG wollte der Gesetzgeber § 2 Abs. 3 LöschG lediglich
mit einigen redaktionellen Anpassungen ins GmbHG überführen (RegE EGInsO,
BT-Drucks. 12/3803, S. 90). Schließlich lässt sich Sinn und Zweck von
§ 67 Abs. 4 GmbHG, die Liquidation und die gerichtlich ernannten
Liquidatoren publik zu machen, auch in den Fällen des § 66 Abs. 5
GmbHG erfüllen. Bei der Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit
kommt der Publizitätsfunktion besondere Bedeutung zu, weil in aller Regel noch
kein Liquidationsverfahren mit Gläubigeraufruf (§ 65 Abs. 2,
§ 73 Abs. 1 GmbHG) stattgefunden hat. Schweigt das Handelsregister,
wird sich ein Gläubiger vielfach nicht veranlasst sehen, seine Forderungen
geltend zu machen (Beckmann/Winter, GmbHR 2022, 445, 448; Scholz/K.
Schmidt/Scheller, GmbHG, 12. Aufl., § 66 Rn. 58). Der unrichtige Eindruck einer
werbenden Gesellschaft wird durch die Eintragung nicht hervorgerufen (so aber
Wilsch, NotBZ 2022, 187, 188). Denn die Liquidatoren sind als solche und in den
Fällen gerichtlicher Ernennung gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 HRV
zudem unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage einzutragen.
bb) Auf
Grundlage des vom Beschwerdegericht festgestellten Sachverhalts kommt ein
Absehen von der Eintragung nicht in Betracht. Danach ist die Beteiligte
Eigentümerin von fünf Teileigentumsrechten. Deren Wert hat sie mit 700.000 bis
750.000 € beziffert.
In Anbetracht
dieses Vermögens kann keine Rede davon sein, dass der Liquidationszweck die
Eintragung nicht erfordere, weil nur noch einzelne, schnell zu erledigende
Abwicklungsmaßnahmen vonnöten seien. Vielmehr finden gemäß § 66 Abs. 5
Satz 1 GmbHG grundsätzlich die §§ 68 ff. GmbHG Anwendung (Beckmann in
Gehrlein/Born/Simon, 5. Aufl., § 66 Rn. 32; Büteröwe in Henssler/Strohn,
GesR, 5. Aufl., § 66 Rn. 34; Haas in Noack/Servatius/Haas, GmbHG, 23.
Aufl., § 66 Rn. 41; MünchKommGmbHG/H.-F. Müller, 3. Aufl., § 66 Rn.
88; Paura in Habersack/Casper/Löbbe, GmbHG, 3. Aufl., § 66 Rn. 88;
Scholz/K. Schmidt/Scheller, GmbHG, 12. Aufl., § 66 Rn. 59).
Danach ist der
Liquidator nach den in Rede stehenden Vermögenswerten in nicht unerheblichem
Umfang zur Rechnungslegung verpflichtet (§ 71 Abs. 1, § 74
Abs. 1 Satz 1 GmbHG). Des Weiteren sind die Teileigentumsrechte von
ihm in Geld umzusetzen (§ 70 Satz 1 GmbHG). Dazu darf er auch neue
Geschäfte eingehen, z. B. Renovierungsarbeiten beauftragen oder zur Absicherung
der Kaufpreisfinanzierung Grundpfandrechte bestellen (§ 70 Satz 2
GmbHG). Seine Vertretungsberechtigung dazu kann er gegenüber dem Grundbuchamt
gemäß § 32 GBO durch das Handelsregister nachweisen. Da ihm das Gesetz
diese Möglichkeit eröffnet, ist es entgegen der Auffassung des
Beschwerdegerichts unerheblich, ob er seine Vertretungsberechtigung
grundbuchverfahrensrechtlich auch durch eine Ausfertigung des
Bestellungsbeschlusses nachweisen könnte. Die Verteilung des durch Veräußerung
der Teileigentumsrechte eingenommenen Geldes darf der Liquidator nach § 73
Abs. 1 GmbHG auch erst frühestens mit Ablauf eines Jahres seit dem Tage
vornehmen, an welchem die Aufforderung an die Gläubiger gemäß § 65
Abs. 2 GmbHG erfolgt ist.
cc) Unklar ist,
worauf der Hinweis des Beschwerdegerichts abzielt, es gebe keinen Grund, den
Liquidator mit einer "überschießenden" Vertretungsmacht auszustatten
und ihm und dem Rechtsverkehr eine solche Befugnis "vorzuspiegeln".
Falls das Beschwerdegericht damit ein Eintragungshindernis hat benennen wollen,
läge ein solches Hindernis nicht vor. Die Eintragung nach § 67 Abs. 4
GmbHG hat nur deklaratorische Wirkung (allg. Ansicht, statt vieler Haas in
Noack/Servatius/Haas, GmbHG, § 67 Rn. 16 mwN). Die Vertretungsbefugnis des
Liquidators ergibt sich aus dem Gesetz. Sie ist gemäß § 71 Abs. 4,
§ 37 Abs. 2 GmbHG grundsätzlich unbeschränkt und unbeschränkbar (BGH,
Urteil vom 8. Januar 2019 - II ZR 364/18, BGHZ 220, 354 Rn. 46). Da nur der
Liquidator eingetragen wird und diese Eintragung richtig ist, wird dem
Rechtsverkehr auch nichts "vorgespiegelt".
III.
Der
angefochtene Beschluss ist aufzuheben (§ 74 Abs. 5 FamFG). Die Sache
ist zur Endentscheidung reif, weil das Registergericht mit der Bestellung des
Liquidators die Bestellungsvoraussetzungen bejaht hat. Das Registergericht ist,
da keine anderen Eintragungshindernisse ersichtlich sind, anzuweisen, die
Beteiligte und den Liquidator in das Handelsregister einzutragen.
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