Montag, 14. März 2022

Betreuung: Eigene Erstbeschwerde des Betreuers grds. Voraussetzung für Rechtsbeschwerde

Gegen eine Entscheidung des Landgerichts, mit der eine Beschwerde der Mutter (Betroffene) ihres die Rechtsbeschwerde führenden Sohnes betroffen war, legte der Sohn das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde im eignen Namen ein.  Die Rechtsbeschwerde wurde vom BGH als unzulässig verworfen.

Der Sohn der Betroffenen sei durch die Entscheidung nicht beschwert. Die Beschwerde vom 22.07.2017  gegen die angefochtene Entscheidung wurde von dem Sohn der Betroffenen durch eine von ihm beauftragten Rechtsanwältin unter Verweis auf eine vom 22.10.2016 datierende Vollmacht ausdrücklich im Namen der Betroffenen (Mutter) eingelegt. Der Sohn war Vorsorgebevollmächtigter seiner Mutter und hätte damit nach § 303 FamFG die Beschwerde auch im eigenen Namen einlegen können, davon aber keinen Gebrauch gemacht, sondern nach § 303 Abs. 4 S. 1 FamFG (zulässig als Vorsorgebevollmächtigter) die Beschwerde im Namen seiner Mutter als Betroffener eingelegt. Damit sei die Mutter selbst Beschwerdeführerin des Erstbeschwerdeverfahrens und somit auch nur sie selbst als Rechtmittelführerin von der Zurückweisung des Rechtsmittels formell beschwert.

Der Sohn als Beschwerdeführer im Rahmen der Rechtsbeschwerde sei durch die Entscheidung im Rahmen der Erstbeschwerde nicht selbst in seinen Rechten betroffen und damit in direkter oder entsprechender Anwendung der im Betreuungsrecht geltenden Sonderregelung in § 303 Abs. 2 FamFG rechtsbeschwerdeberechtigt. Anders wäre dies nur dann, wenn durch die Entscheidung des Beschwerdegerichts (Landgericht) die erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts abgeändert worden wäre, was hier mit der Zurückweisung der (Erst-) Beschwerde der für die Mutter eingelegten Beschwerde nicht erfolgt sei. Fehle es aber an einer inhaltlichen Abänderung, durch die der Sohn als Rechtsbeschwerdeführer beschwert worden sein könnte, sei sein nunmehr im eigenen Namen eingelegtes Rechtsmittel unzulässig.

Dies wurde bereits in dem in der Entscheidung des BGH benannten Beschluss  vom 14.10.2020 - XII ZB 91/20 – ausgeführt, in dem auch darauf hingewiesen wurde, dass davon abweichend dann der Betreuer bzw. der Vorsorgebevollmächtigte selbst die Rechtsbeschwerde ohne eigene Beteiligung am Beschwerdeverfahren einlegen könne, wenn mit der Beschwerdeentscheidung erstmals in seinen Aufgabenbereich eingegriffen würde.

BGH, Beschluss vom 15.12.2021 - XII ZB 383/21 -

Samstag, 12. März 2022

Persönlichkeitsrechtsverletzung bei öffentlichen Bericht über Sexualleben des Partners

Der Kläger war der Lebensgefährte der Moderatorin S.K. Die Beklagte betrieb das Internetportal www.bild.de.  Am 28.11.2017 veröffentlichte die Beklagte auf ihrer Internetseite unter voller Nennung von Vor- und Zunamen der Beteiligten „Promi-Ladys“  einen mit „Bei den Promi-Ladys herrscht Sex-Flaute !“  einen Artikel. In dem u.a. ausgeführt wurde, dass S.K. in einem Interview mit „Bunte“ über ihr „Sex-Leben mit ihrem Partner S…S…“ (dem Kläger) geklagt habe, dass sie meist zu müde seien, um zwischenmenschliche Zärtlichkeiten auszutauschen und  zwei Jungs im Alter von zwei und vier Jahren hätten, ferner, dass sie nicht nur Jungs wolle sowie „Mein Mann kann nur Jungs !“. Der Kläger begehrte von der Beklagten die Unterlassung der Nennung seines Namens im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Berichterstattung als Partner von S.K. . Das Landgericht gab der Klage statt, das Oberlandesgericht wies sie ab. Auf die Revision stellet der BGH das landgerichtliche Urteil wieder her.

Anspruchsgrundlage auf Unterlassung sei § 823 Abs. 1, § 1004 (analog) BGB iVm. Art. 1 Abs. 1, Art 2 Abs. 1 GG. Ausgangspunkt sei die überprüfbare Sinndeutung der angegriffenen Äußerung. Durch die Angabe einer „Sex-Flaute“, wonach es allenfalls noch selten zu sexuellen Kontakten käme, da bei „meistens viel zu müde“ seien, ergäbe sich der Sinngehalt. Der Kläger wolle im Zusammenhang mit dieser Aussage nicht als Partner von S.K, genannt werden und wende sich dagegen, mit den in den Aussagen enthaltenen Informationen auch zu seinem Sexualleben namentlich und damit für den Leser ohne weiteres identifizierbar in Verbindung gebracht zu werden.

Die namentliche Erwähnung greife in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers ein. Dies nicht nur in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Dieses soll neben der ungewollten Preisgabe von Daten im Rahmen privater Rechtsbeziehungen vor deren intransparenter Verarbeitung und Nutzung durch Private schützen. Davon zu unterschieden sei der Schutz vor der Verarbeitung personenbezogener Berichte und Informationen als Ergebnis eines Kommunikationsprozesses. Dieser Schutzbedarf gründe in der sichtbaren Verbreitung bestimmter Informationen im öffentlichen Raum und die Gefährdung für die Persönlichkeitsentfaltung ergebe sich hier aus Form und Inhalt der Veröffentlichung selbst. Da sich der Kläger vorliegend nicht gegen eine Pflicht zur Preisgabe von Daten  wende, sondern gegen die Verbreitung von Informationen über sein Sexualleben im öffentlichen Raum, seien die äußerungsrechtlichen Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts maßgebend.

Dahinstehen könne, ob die absolut geschützte Intimsphäre betroffen sei, da jedenfalls wegen der bestehenden Nähe zu dieser der innere Bereich seiner Privatsphäre betroffen sei. Das durch Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung der Privatsphäre gestehe jedermann einen autonomen Bereich der eigenen Lebensgestaltung zu, in dem er seine Individualität unter Ausschluss anderer entwickeln und wahrnehmen könne. Der Schutz sei thematisch als auch räumlich bestimmt. Er umfasse typischerweise als „privat“ eingestufte Informationen, etwa da die öffentliche Zurschaustellung als ungeschicklich geltem das Bekanntwerden als peinlich empfunden würde oder nachteilige Reaktionen der Umwelt auslösen würden. Entsprechendes würde bei Informationen zur Häufigkeit sexueller Kontakte in einer Paarbeziehung ohne weiteres der Fall sein, weshalb hier in die Privatsphäre des Klägers eingegriffen worden sei.

Der Umstand, dass S.K. als Lebenspartnerin des Klägers diese wiedergegebenen Informationen im angegriffenen Artikel von S.K. selbst preisgegeben worden seien, ändere daran nichts. Zwar sei der Schutz nicht gegeben bei einem Einverständnis des Betroffenen. Auch wäre zu erwägen, ob sich der Betroffene die Selbstbegebung durch einen anderen (Partner, minderjährige Kinder, Bevollmächtigte oder im Falle der freiwilligen Mitveranlassung) zurechnen lassen müsse. Vorliegend habe aber der Kläger selbst nicht eine „Sex-Flaute“ öffentlich gemacht und auch S.K. ihn nicht namentlich benannt. Dass der Kläger, wovon das Berufungsgericht ausgegangen sei, auch ohne Namensnennung als Partner von S.K. erkennbar sei, ändere hier aber daran nichts, dass er selbst nicht tätig wurde und nicht in die Nennung seines Namens eingewilligt habe. Die Selbstöffnung von S.K. gegenüber der Öffentlichkeit hinsichtlich ihres von der „Sex-Flaute“ mitbetroffenen Partners ergäbe sich aus den Äußerungen nicht, auch nicht daraus, dass er (z.B. über Wikipedia) als Partner von S.K. recherchierbar war.

 

Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht sei auch rechtswidrig gewesen. Das Schutzinteresse des Klägers überwiege das durch Art. 5 Abs. 1 GG, Art 10 Abs. 1 EMRK geschützte Recht zur Meinungsfreiheit der Beklagten. Als Rahmen recht liege die Reichweite des Persönlichkeitsrechts nicht absolut fest; es müsse durch Abwägung der widerstreitenden Interessen grundrechtlich geschützter Belange bestimmt werden. Eine Rechtswidrigkeit läge dann vor, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiege (BGH, Urteil vom 29.06.2021 - VI ZR 52/18 -).

Bei der Abwägung sei von entscheidender Bedeutung, ob die die Berichterstattung durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen ließe. Maßgeblich sei dabei, ob im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichen Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtert würde oder ob lediglich die Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigt würde (BGH, Urteil vom 10.11.2020 - VI ZR 62/17 -). Je größer der Informationswert sei, desto mehr müsse das Schutzinteresse des Betroffenen zurücktreten (und umgekehrt). Von erheblicher Bedeutung sei dabei auch, welche Rolle dem Betroffenen in der Öffentlichkeit zukäme. Eine in der Öffentlichkeit unbekannte Person könne daher einen besonderen Schutz ihrer Privatsphäre beanspruchen, nicht aber eine Person des öffentlichen Lebens. Auch sei zwischen einer Berichterstattung über Tatsachen als Beitrag zur Diskussion in einer demokratischen Gesellschaft (z.B. Wahrnehmung von Amtsgeschäften durch Politiker) und einer Berichterstattung über Einzelheiten des Privatlebens einer Person, die keine solche Ausgaben habe, zu unterscheiden.

Damit überwiege hier das Interesse des Klägers. Zwar könne es sein, dass die Abhandlung zu den Auswirkungen familiärer und beruflicher Belastungen auf das Beziehungsleben der Eltern von öffentlichen Interesse sei und von daher die Publikation der öffentliche Äußerung von S.K. bezogen auf ihre Person durch die Beklagte zulässig war. Alleine dies bedeute aber nicht, dass dies auch in Bezug auf den Kläger unter Benennung seines Namens zulässig sein müsste. Bei ihm handele es sich nicht um eine Person des öffentlichen Lebens; wie das Berufungsgericht  festgestellt habe, sei er in der breiten Öffentlichkeit weitgehend unbekannt. Ein öffentliches Interesse, ihn seiner Anonymität zu entziehen und so die breite Öffentlichkeit auch über sein Sexualleben zu informieren, sei nicht zu erkennen.

BGH, Urteil vom 14.12.2021 - VI ZR 403/19 -

Mittwoch, 9. März 2022

Widerrufsrecht: Schuldbeitritt des Verbrauchers zu einem Darlehensvertrag

Die Ehefrau des Beklagten betrieb als Einzelunternehmen eine Wäscherei, an der der Beklagte eine stille Beteiligung hielt und bei der er auch angestellt war. Im Februar 2012 übernahm er für einen von der Klägerin mit seiner Ehefrau als Darlehensnehmerin (Unternehmerin iSv. § 14 BGB)  abgeschlossenen Kontokorrentkreditvertrag die gesamtschuldnerische Mithaft (Schuldbeitritt). Eine Widerrufsbelehrung durch die Klägerin erfolgte gegenüber dem Beklagten nicht. Im Oktober 2015 wurde über das Vermögen der Ehefrau des Beklagten das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Klägerin kündigte das Kontokorrentverhältnis und forderte vergeblich den Ausgleich des negativen Saldos Mit ihrer Klage nahm die Klägerin den Beklagten aus der Mithaftungserklärung in Anspruch. Klage und Berufung wurden mit der Begründung abgewiesen, der Beklagte sei Verbraucher (§ 13 BGB) und ihm stehe ein Widerrufsrecht zu (§ 495 Abs. 1 BGB). Auf die zugelassene Revision hob der BGH das Urteil auf und verwies den Rechtsstreit an das OLG zurück.

Allerdings seien die Vorschriften der §§ 491ff BGB auf einen Schuldbeitritt, wie vom OLG angenommenen, entsprechend anzuwenden. Zwar handele es sich dabei nicht selbst um einen Verbraucherdarlehensvertrag, da der Beitretende selbst kein Darlehen erlangte, sondern lediglich ein Mithaft in Form des Schuldbeitrits übernommen habe. Nach der wertenden Betrachtung sei allerdings eine Gleichstellung geboten, wenn es sich wie hier um ein von einem Unternehmer gewährtes Darlehen handele (BGH, Urteil vom 08.11.2005 - XI ZR 34/05 -). Daran ändere sich auch dann nichts, wenn der Darlehensnehmer das Darlehen zu gewerblichen Zwecken aufgenommen habe. Abzustellen sei darauf, ob der Beitretende zum Zeitpunkt der Abgabe der Mithaftungserklärung Verbraucher sei. Dies sei zutreffend vom OLG bejaht worden, da die stille Beteiligung des Beklagten an dem Einzelunternehmen seiner Ehefrau zur privaten Vermögensverwaltung des Beklagten gehöre.

Gleichwohl habe aber der Beklagte kein Widerrufsrecht (entsprechen der Verbraucherschutzvorschriften der §§ 491ff BGB. Die entsprechende Anwendbarkeit der Schutzvorschriften sei damit begründet worden, dass der Beitretende den gleichen Schutz haben müsse, als wenn er den Darlehensvertrag selbst abgeschlossen hätte. Der Schutz könne daher weder geringer sein, aber auch nicht weitergehend als der Schutz desjenigen, der die Verbindlichkeit begründe.  Der Verbraucherschutz käme damit nur zum Tragen, soweit der Gesetzgeber einen solchen im Zeitpunkt der Verpflichtung zur Verfügung stelle.

Damit aber käme hier ein Widerrufsrecht nicht zum Tragen, da es auch für den Beklagten bei eigenem Eingehen der Verbindlichkeit (als Verbraucher) nicht bestanden hätte: Das Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1 BGB bestünde nicht für Darlehensverträge, mit denen dem Darlehensnehmer in bestimmter Höhe eine Überziehungsmöglichkeit seines Kontos eingeräumt würde und die Laufzeit nach der Auszahlung höchstens drei Monate betrage oder der Darlehensnehmer ohne Einhaltung einer Frist den Vertrag kündigen könne. Dies war bei dem von der Ehefrau des Beklagten abgeschlossenen Kontokorrentkreditvertrag der Fall gewesen, weshalb für sie unabhängig von der fehlenden Verbrauchereigenschaft kein Widerrufsrecht bestanden hätte, weshalb auch dem Beklagten, wäre er selbst Darlehensnehmer dieses Vertrages gewesen, kein Widerrufsrecht trotz seiner Verbrauchereigenschaft zugestanden hätte.

BGH, Urteil vom 21.09.2021 - XI ZR 650/20 -

Sonntag, 6. März 2022

Elektrofahrzeugbatterie: Mietbedingungen zur (Fern-) Abschaltung durch Vermieter bei fristloser Kündigung

Das OLG musste sich mit der Zulässigkeit einer Klausel in Mietbedingungen für eine Batterie  für Elektrofahrzeuge (ob gekauft oder geleast) auseinandersetzen, in der es hieß:

"Im Falle der außerordentlichen Vertragsbeendigung infolge Kündigung wird die Vermieterin die Sperre der Wiederauflademöglichkeit der Batterie zunächst mit 14-tägiger Frist vorher ankündigen. Die Androhung kann auch zusammen mit der Kündigung erfolgen. Die Vermieterin ist in diesem Fall nach Ablauf der Ankündigungsfrist berechtigt, ihre Leistungspflicht einzustellen und die Wiederauflademöglichkeit der Batterie zu unterbinden. Die Geltendmachung des Herausgabeanspruchs bleibt hiervon unberührt."

Geklagt hatte ein Verbraucherschutzverein. Die Klage war erstinstanzlich erfolgreich; die dagegen von der Beklagten eingelegte Berufung wurde zurückgewiesen. Bei der Klausel handele es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen iSv. § 305 Abs. 1 BGB, die der Inhaltskontrolle nach §§ 307 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 BGB unterfalle und nach §§ 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam sei.

Voraussetzung dafür sei, dass die Interessen des Vertragspartners in einer vom Gesetz abweichenden Weise geregelt würden. Dies sei hier der Fall, da die Beklagte nach Beendigung des Vertrages aufgrund einer außerordentlichen Kündigung nach einer 14-tägigen Frist berechtigt sei, die Batterie mittels einen Fernzugriffs zu sperren und damit zu verhindern, dass der Mieter die Batterie laden kann.  Eine solche Möglichkeit sei vom Gesetz nicht vorgesehen. Zwar sei der Mieter nach der Kündigung verpflichtet die Batterie herauszugeben, §§ 546 iVm 985 BGB. Ein Zugriffsrecht des Vermieters im Wege der Selbsthilfe gem. § 229 BGB existiere aber nicht. Dieses Sperren stelle eine verbotene Eigenmacht der Beklagten nach § 858 Abs. 1 BGB dar. § 858 BGB verbiete die Entziehung oder Störung des Besitzes ohne den Willen des Besitzers und diene dem Schutz des staatlichen Gewaltmonopols, indem es eigenmächtige Eingriffe im Besitz eines Dritten befindlicher Sachen, unabhängig von der schuldrechtlichen Rechtslage, unterbinde. Es solle sichergestellt werden, dass ein derartiger Eingriff nur aufgrund eines staatlichen Vollstreckungstitels in einem geordneten Verfahren erfolgen dürfe.

Die Möglichkeit der Nutzung der Batterie sei Bestandteil der tatsächlichen Sachherrschaft des Besitzers. Die dadurch begründete Einwirkungsmacht würde durch das Sperren der Auflademöglichkeit eingeschränkt.

Der BGH (Urteil vom 06.05.2009 - XII ZR 137/07 -) habe entschieden, dass die Einstellung der Versorgung mit Heizleistung und Warmwasser durch den Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses über Gewerberäume nach Kündigung des Mieters wegen Zahlungsverzugs keine Besitzstörung gegenüber dem Mieter darstelle, und zur Begründung darauf verwiesen, dass die zur Nutzung des Mietobjekts erforderliche Energielieferung nicht Bestandteil des Besitzes sei und daher nicht dem Besitzschutz der §§ 985ff BGB unterfalle. Die Beklagte würde hier bei der Vermietung der Batterie nicht noch zusätzlich zur Übergabe der Mietsache die Erbringung der weiteren (Versorgungs-) Leistungen schulden. Sie müsse lediglich dem Mieter den unmittelbaren Besitz an der Batterie einräumen. Die Energie, die für das Aufladen der Batterie notwendig sei, müsse der Mieter selbst besorgen. Die Vorenthaltung der Batterie führe nicht dazu, dass der Beklagten ein weiterer Schaden drohe, wenn sie die Auflademöglichkeit nicht unterbinde. Anders als in dem vorgenannten Urteil des BGH, bei dem dem Vermieter durch den Gebrauch der Heiz- und Warmwasserleistung mangels von Vorauszahlungen darauf ein Schaden gedroht habe, was ihm nicht zumutbar sei, wäre hier ein solcher Schaden gerade nicht zu befürchten, wenn sie die Auflademöglichkeit nicht unterbinden würde. Soweit von der Beklagten geltend gemacht wurde, dass eine weitere Abnutzung der Batterie durch Aufladungen erfolge, läge darin lediglich das typische Risiko eines Vermieters bei Nichtrückgabe der Mietsache und Weiternutzung.

Zudem könne der Mieter nach Unterbindung der Auflademöglichkeit die Batterie nicht mehr bestimmungsgemäß zum Betrieb seines Elektrofahrzeugs nutzen, demgegenüber der Mieter der Gewerbeimmobilie diese weiterhin betreten und sich in ihr aufhalten könne. Für den Besitzer der Batterie würde der Besitz nach der Sperrung aber nutzlos. 

Auch das Recht der Mobilfunkanbieter im Rahmen von Mobilfunkverträgen (insbesondere im Prepaid-Bereich) Mobilfunkleistungen einzuschränken oder vollständig zu sperren, wenn der Mobilfunkkunde mir Zahlungen in Rückstand sei oder ein Kreditlimit überschritten habe, stehe hier der Annahme einer Besitzstörung nach § 858 BGB nicht entgegen. Zum Einen sei eine derartige Sperre durch Anbieter von Festnetztelefonleitungen gesetzlich vorgesehen (§ 62 Abs. 3ff TKG 2021) und diese Wertung des Gesetzgebers würde auch bei der Beurteilung auf Mobilfunkverträge übertragen (BGH, Urteil vom 17.02.2011 - III ZR 35/20 -). Zum Anderen würde der Mobilfunkanbieter davor geschützt, dem säumigen Kunden weiterhin kostenpflichtige Leistungen zur Verfügung zu stellen. Auch dieses Risiko bestünde bei der vermieteten Batterie nicht, da der Vermieter hier neben der Übergabe der Batterie keine weiteren Leistungen schulde.

Ob hier eine Unangemessenheit nach § 307 Abs. 1 BGB vorliege, bedürfe keiner Beurteilung, da alleine der Verstoß gegen § 858 Abs. 1 BGB verstößt bzw. eine unberechtigte Selbsthilfe iSv. § 229 BGB ermöglichen soll, sei sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen, von denen abgewichen würde, unvereinbar.

Mittels der Einbeziehung der AGB in den Mietvertrag könne der Mieter auch nicht in die Sperrung und damit Besitzstörung einwilligen, da das Recht zur Selbsthilfe einer stark eingeschränkten Dispositionsbefugnis der Parteien unterliege (Reichsgericht, Urteil vom 30.01.1931 - II 219/30 - in RGZ 131, 213, 222). Selbst nähme man eine Zustimmung des Mieters bei Vertragsabschluss an, läge verbotene Eigenmacht vor, wenn bei dem Eingriff selbst in der Besitz der Wille des Besitzers, eine solche Maßnahme nicht zu gestatten, nicht mehr vorhanden sei (BGH, Urteil vom 06.07.1977 - VIII ZR 288/75 -).

Redaktioneller Nachtrag:

Die vom OLG zugelassene Revision war anhängig beim BGH zu XII ZR 89/21. Der BGH hat mit Urteil vom 26.10.2022 die Revision zurückgewiesen.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.10.2021 - 20 U 116/20 -

Freitag, 4. März 2022

Sofortiges Anerkenntnis der Zahlungspflicht aus Verkehrsunfall bei Streit über Zugang vorgerichtlicher E-Mails

Nach einem Verkehrsunfall will der Kläger über ihre Prozessbevollmächtigten zwei Mails an das Regulierungsbüro der mitverklagten Haftpflichtversicherung gesandt, auf welche keine Reaktion erfolgt sei, weshalb Klage erhoben wurde. Nach Klagezustellung kam es zu Gesprächen der Parteien, der Kläger (-bevollmächtigte) legte geforderte ergänzende Unterlagen der Beklagten vor, und die Beklagten zahlten die Klageforderung im Wesentlichen. Über die Kosten des Verfahrens konnten sie sich nicht einigen und erklärten übereinstimmend den Rechtsstreit unter Stellung wechselseitiger Kostenanträge in der Hauptsache für erledigt. Das Landgericht erlegte die Kosten dem Kläger auf. Gegen den Beschluss legte dieser sofortige Beschwerde ein, die vom Oberlandesgericht zurückgewiesen wurde.

Seine Entscheidung, weshalb die Kostenentscheidung nach § 91a Abs. 1 ZPO begründete das Oberlandesgericht unter den Erwägungen, dass entgegen der Annahme des Klägers ein sofortiges Anerkenntnis vorläge. Dass zwei Regulierungsschreiben der Beklagten per Mail überlassen worden seien und dieser zugingen, sei vom Kläger darzulegen und zu beweisen, was nicht erfolgte.

Grundsätzlich habe der Versicherer zügig zu regulieren. Dem Versicherer sei aber nach einem Verkehrsunfall eine Prüfungsfrist zuzubilligen. Dies gelte erst recht, wenn der Anspruchsteller unvollständige Angaben mache oder Unterlagen fehlen würden. Vom Grundsatz habe das Verhalten der beklagten Versicherung nach Zustellung der Klage dem entsprochen, da sie dann entsprechend bei dem Klägervertreter nachgefragt habe. Die endgültige Prüfung sei danach der beklagten erst nach Zustellung der Klage möglich gewesen, nachdem im November/Dezember dann ergänzende Unterlagen vorgelegt worden seien. Danach habe der beklagte Versicherer die Zahlung gemäß Regulierungsaufforderungsschreiben vom 12.01.2021 geleistet. Dies sei iSv. § 93 ZPO „sofort“. Die Beklagten hätten keine Veranlassung zur Klage gegeben, wie es § 93 ZPO für ein sofortiges Anerkenntnis vorsieht.  

Dabei wies das OLG darauf hin, dass sie vorgerichtlich nicht zur Zahlung aufgefordert worden seien. Dieser Umstand ist zwar zwischen den Parteien streitig gewesen, insoweit der Kläger zwei Regulierungsaufforderungen seines Anwalts an die beklagte Versicherung behauptet, diese aber einen fehlenden Zugang behauptet. Das OLG sah sich veranlasst, hier im Rahmen des § 91a ZPO nach der Darlegungs- und Beweislast entscheiden.

Zunächst verwies das OLG darauf, dass nicht entscheidend sei, ob den Regulierungsanforderungen auf Klägerseite bereits alle aus Sicht der Beklagten notwendigen Unterlagen beigefügt waren (Angaben gemacht wurden). Jedenfalls könne der Geschädigte erwarten, dass der Versicherer nach einem Aufforderungsschreiben zügig reagiert und ggf. darauf hin weist, was nach seiner Ansicht zur Prüfung noch fehle. Reagiere der Versicherer auf mehrere Aufforderungsschreiben nicht, bestünde aus der Perspektive des Geschädigten Grund für die Annahme, er könne voraussichtlich ohne eine Klage seien Forderung nicht durchsetzen. Würde in dieser Situation Klag erhoben und erfolge dann ein Anerkenntnis, würde es sich nicht mehr um, ein „sofortiges Anerkenntnis“ iSv. § 93 ZPO handeln, auch dann nicht, wenn der Geschädigte die dem Versicherer überlassenen Unterlagen (und Angaben) nach Klageerhebung noch ergänzen müsse.  Welche Prüfungsfrist der Versicherer habe (Anm.: die Rechtsprechung nimmt hier unterschiedliche Zeiträume an, in der Regel zwischen vier und sechs Wochen) sei in diesem Fall aufgrund der Nichtreaktion unerheblich.

Mithin war vorliegend entscheidend, ob der Kläger vorgerichtlich Anforderungsschreiben an den beklagten Versicherer sandte. Bestünde Streit darüber, ob der Versicherer ein solches erhalten habe, läge die Beweislast für den Nichterhalt beim Schuldner (Versicherer), wie sich aus der Formulierung in § 93 ZPO ergäbe („Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben…“); er habe mithin den Negativbeweis zu führen, dass keine Klageveranlassung bestand (der davon abweichende Beschluss des OLG Saarbrücken vom 17.05.2019 - 4 W 4/19 - berücksichtige nicht die Rechtsprechung des BGH, so dessen Beschluss vom 21.12.2006 - I ZB 17/06 -).

Da es sich um einen negativen Beweis handelt, der vom Versicherer zu erbringen ist, würde dem Gläubiger (Kläger) eine gesteigerte sekundäre Darlegungslast obliegen (BGH aaO.). Dazu würde gehören, dass substantiierte Angaben zur Absendung erfolgen. Hieran würde es vorliegend für die Versendung der E-Mails fehlen.

Die Anforderungen an die Substantiierung würden sich nach den Umständen des Einzelfalls richten. Bei einer anwaltlichen Zahlungsaufforderung (wie hier) sei es wie im Geschäftsverkehr allgemein üblich, dass abgesandte Mails auf dem Rechner gespeichert würden, damit später eine Kopie vorgelegt werden könne, wobei sich aus einer üblichen Dokumentation die E-Mail-Adressen des Absenders und des Empfängers sowie Datum und Uhrzeit ergeben würden. Der Kläger legte eine entsprechende Dokumentation zu seinen behaupteten Mails vom 23.12.2019 und 18.01.2020 nicht vor. Er trug auch nicht vor, weshalb dies entgegen der üblichen Organisation gelöscht worden seien. Damit seien die Angaben des Klägers zur Absendung der behaupteten Mails im Rahmen der sekundären Darlegungslast nicht ausreichend. Da der Kläger den Nachweis der Absendung nicht erbracht habe, könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie bei dem Versicherer eingingen, weshalb er auch nicht habe reagieren können mit der Folge, dass von einem sofortigen Anerkenntnis nach § 93 ZPO auszugehen sei mit der Folge, dass der Kläger die Kosten des gerichtlichen Verfahrens zu tragen habe.

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 01.12.2021 - 9 W 35/21 -

Dienstag, 1. März 2022

Schadensersatz: Verkehrs-/Wiederbeschaffungswert eines Pferdes (bei bisher unbekannter Erkrankung)

Der Beklagte war Tierarzt und wurde von der Klägerin nach einer Behandlung ihre Wettkampfpferdes auf Schadensersatz in Anspruch genommen, da dieses nach einer vom Beklagten durchgeführten Eigenblutbehandlung starb. Das Landgericht (LG) erkannte einen Schadensersatzanspruch von € 250.000,00 zu; die Berufung des Beklagten wurde vom Oberlandesgericht (OLG) zurückgewiesen und nach Zulassung der auf die Höhe des Anspruchs beschränkten Revision beantragte er die Klageforderung abzuweisen, soweit sie einen Betrag von € 50.000,00 übersteige. Die Revision führte zur Aufhebung des Urteils, soweit nicht mit der Revision angefochten, und zur  Zurückverweisung an das OLG.

Die Klägerin hatte behauptet, das Pferd habe einen Wiederbeschaffungswert von mindestens € 250.000,00. Die Erwägungen, mit denen das OLG dem folgte, hielten aber der revisionsrechtlichen Prüfung des BGH nicht stand.

Die Bemessung der Höhe des Schadens sei vom nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichter vorzunehmen. Dabei müsse er erhebliches Vorbringen der Parteien berücksichtigen, Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung beachten, wesentliche Bemessungsfaktoren in Betracht ziehen bzw.  richtige Maßstäbe der Schätzung zugrunde legen (BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -).  Dies sei vom OLG nicht berücksichtigt worden.

Nicht berücksichtigt habe das OLG die Behauptung des Beklagten, das Pferd sei für eine anaphylaktische Reaktion anfällig gewesen und deshalb im Wert gemindert gewesen. Der Umstand, dass dies bis zum Auftreten einer der derartigen Reaktion nicht bekannt gewesen sei und von daher bis dahin nicht von den Marktteilnehmern hätte berücksichtigt werden können, sei entgegen der Ansicht des OLG erheblich, unabhängig davon, ob der Schadensersatz für den Verlust des Pferdes nach § 249 BGB oder § 251 Abs. 1 BGB bemessen würde.  

§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB erlaube es dem Gläubiger statt die Widerherstellung des früheren Zustands den dazu erforderlichen Geldbetrag zu verlangen. Bei Verlust oder Zerstörung (auch bei Tötung eines Tieres, § 90a BGB) könne er im Rahmen der Naturalrestitution den Geldbetrag verlangen, der für die Beschaffung einer gleichartigen und -wertigen Sache erforderlich sei. Zur Feststellung der Gleichartigkeit und -wertigkeit seinen die objektiv vorliegenden Eigenschaften der Sache zugrunde zu legen (so BGH, Beschluss vom 15.10.2019 - VI ZR 377/18 – zu § 7 Abs. 1 StVG und Vorschäden an einem Pkw).  

Sollte eine Anschaffung eines gleichartigen und -wertigen Pferdes nicht möglich sei, sei nach § 251 Abs. 1 BGB Ersatz für die Vermögenseinbuße zu leisten (Kompensation). Es sei der Verkehrswert zu ermitteln. Bei Bestehen eines Marktes für die Sache würde sich dieser durch Angebot und Nachfrage ergeben, der im Allgemeinen der Wiederbeschaffungswert sei. Auch hier seien die objektiven Eigenschaften der Sache zugrunde zu legen.

Es käme nicht darauf an, wem wann welche Eigenschaften bekannt waren. Die Auffassung des OLG, wonach es darauf ankäme, würde dazu führen, dass die Wertbemessung von einem höherwertigen und wertvolleren Pferd ausgehen würde und damit die Klägerin objektiv besser gestellt würde als sie ohne das schädigende Ereignis stände.

Da nicht ausgeschlossen werden könne, dass das Pferd für anaphylaktische Reaktionen anfällig war und sich dies wertmindernd auswirken würde, sei die Grundlage der Wertermittlung durch das OLG entfallen und der Rechtsstreit an das OLG zurückzuverweisen.

BGH, Urteil vom 09.11.2021 - VI ZR 87/20 -

Sonntag, 27. Februar 2022

Kosten und Zusammenfassung von Kostenarten in einer Betriebskostenabrechnung

Der BGH hatte im (vom Landgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen) Revisionsverfahren zum Einen darauf hingewiesen, dass die Berufung der Klägerin gegen ein Ergänzungsurteil unzulässig gewesen sei (mit der Folge der Unzulässigkeit der zugelassenen Revision), zum Anderen der Rechtsfrage entgegen der Annahme des Landgerichts keine grundsätzliche Bedeutung zukomme, weshalb beabsichtigt sei, die Revision zurückzuweisen.

1. Streitgegenstand war im Revisionsverfahren noch eine Betriebskostenabrechnung für 2014. Das Amtsgericht hatte die Klage mit am 03.05.2018 zugestellten Urteil vom 27.04.2018 zu der Betriebskostenabrechnung abgewiesen. Über die auch anhängige Klage rückständigen Mietzinses für April und Mai 2016 hatte es nicht entscheiden. Gegen diese Entscheidung wurde von der Klägerin innerhalb der Berufungsfrist kein Rechtsmittel eingelegt.  Mit Ergänzungsurteil vom 14.12.2018 hat das Amtsgericht auch die Klage betreffend der Mietrückstände in Höhe von € 343,06 abgewiesen. Dieses Urteil wurde nun von der Klägerin mit dem Rechtsmittel der Berufung angegriffen. Übersehen habe das Berufungsgericht, da die Berufung vom Amtsgericht nicht zugelassen worden sei, die Unzulässigkeit der Berufung, da auch hier die Wertgrenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO von über € 600,00 nicht erreicht gewesen sei. Das Ergänzungsurteil und das vorangegangene Urteil würden keine Einheit darstellen, sondern seien, auch betreffend der Beschwer nach § 511 ZPO, gesondert zu betrachten. § 518 ZPO komme hier der Klägerin auch nicht zu Hilfe, wonach bei einer Ergänzung eines Urteils innerhalb der Berufungsfrist zum ersten Urteil die Berufungsfrist erst mit der Zustellung der nachträglichen Entscheidung zu laufen beginne. Die Klägerin, die sich mit ihrer Berufung sowohl gegen das erste Urteil als auch das Ergänzungsurteil wandte, war mithin in Bezug auf das erste Urteil verfristet (da die Berufungsfrist für dieses zum Zeitpunkt der Zustellung des Ergänzungsurteils bereits abgelaufen war) und deshalb unzulässig, zu dem Ergänzungsurteil unzulässig, da die Beschwer unter € 600,00 lag. Dies sei vom Revisionsgericht von Amts wegen zu beachten (BGH, Urteil vom 21.10.2020 - VIII ZR 261/18 -), weshalb die Revision als unzulässig zu verwerfen sei.

2. Aber auch in der Sache selbst lägen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nicht vor, §§ 552a S. 1, 543 Abs. 2 S. 1 ZPO.

In der Betriebskostenabrechnung hatte die Klägerin in der Betriebskostenabrechnung unter „sonstige Betriebskosten“ die Kostenpositionen Dachrinnenreinigung, Trinkwasseruntersuchung sowie diverse Wartungskosten zusammengefasst. Eine grundsätzliche Bedeutung, ob dies zulässig sei, sei nicht gegeben; die Zulassung der Revision diene auch nicht der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (Zulassungsgründe nach § 543 Abs. 2 ZPO). Es sei nicht ersichtlich, dass die vom Berufungsgericht aufgeworfene Fragestellung häufig Anlass zu Streitigkeiten der Mietvertragsparteien bieten würde (Anm.: diese Annahme des BGH ist aus Praxiserfahrung falsch) oder überhaupt zu unterschiedlichen Entscheidungen in den Instanzen geführt hätte.

Der BGH verwies dann aber auf seine bisherige Rechtsprechung, in der er sich bereits mit der Thematik der Aufschlüsselung nach Kostenarten auseinandergesetzt hatte. Danach sei eine Aufschlüsselung notwendig, wenn die einzelnen Kostenarten nicht eng zusammenhängen würden. Er verwies auf seien Entscheidung vom 16.09.2009 - VIII ZR 346/08 -, mit dr er de Zusammenfassung von Sach- und Haftpflichtversicherung in einer Summe unter „Versicherung“ als zulässig anerkannte, und auf seine Entscheidung vom 15.07.2009 - VIII ZR 340/08 -, mit der er die Zusammenfassung von Abwasser und Frischwasser als zulässig ansah, wenn beides einheitlich nach dem Zähler für Frischwasser bestimmt würde. Demgegenüber habe er die Zusammenfassung von Grundsteuer und Straßenreinigung mit Urteil vom 24.01.207 - VIII ZR 285/15 - im Hinblick darauf, dass es sich um die Zusammenfassung der in verschiedenen Ziffern des Betriebskostenkatalogs (vgl. BetrKV – Betriebskostenverordnung) genannten Kostenpositionen abgelehnt. Ferner verwies er auf seine grundlegenden Ausführungen im Urteil vom 22.09.2010 - VIII ZR 285/09 -, in dem er darauf hinwies, dass eine Nachvollziehbarkeit der Abrechnung durch den Mieter auch dann vorläge, „wenn der Vermieter ohne Aufschlüsselung im Einzelnen eng zusammenhängende Kosten in einer Summe zusammenfasst“, wie z.B. Frisch- und Schmutzwasser (abgerechnet nach dem Frischwasserbezug) sowie Haft- und Sachversicherung.

Damit habe das Berufungsgericht die Zusammenfassung der Klägerin unter der Position „sonstige Nebenkosten“ zutreffend als unzulässig angesehen, da dies in formeller Hinsicht nicht den an eine Betriebskostenabrechnung zu stellenden Anforderungen genüge. Der insoweit von der Klägerin geltend gemachte Betrag habe mithin nicht zugesprochen werden können. Der notwendige enge Zusammenhang der Kostenarten läge auch dann nicht vor, wenn (wie hier) im Mietvertrag die Umlage diverser Kosten (hier: Trinkwasseruntersuchung, Dachrinnenreinigung und diverse Wartungskosten) unter „sonstige Betriebskosten“ vereinbart worden sei und dann diese Kosten in einer Position abgerechnet würden.

Die Revision wurde nach dem Hinweis zurückgenommen.

BGH, Beschluss vom 06.07.2021 - VIII ZR 371/19