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Mittwoch, 9. März 2022

Widerrufsrecht: Schuldbeitritt des Verbrauchers zu einem Darlehensvertrag

Die Ehefrau des Beklagten betrieb als Einzelunternehmen eine Wäscherei, an der der Beklagte eine stille Beteiligung hielt und bei der er auch angestellt war. Im Februar 2012 übernahm er für einen von der Klägerin mit seiner Ehefrau als Darlehensnehmerin (Unternehmerin iSv. § 14 BGB)  abgeschlossenen Kontokorrentkreditvertrag die gesamtschuldnerische Mithaft (Schuldbeitritt). Eine Widerrufsbelehrung durch die Klägerin erfolgte gegenüber dem Beklagten nicht. Im Oktober 2015 wurde über das Vermögen der Ehefrau des Beklagten das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Klägerin kündigte das Kontokorrentverhältnis und forderte vergeblich den Ausgleich des negativen Saldos Mit ihrer Klage nahm die Klägerin den Beklagten aus der Mithaftungserklärung in Anspruch. Klage und Berufung wurden mit der Begründung abgewiesen, der Beklagte sei Verbraucher (§ 13 BGB) und ihm stehe ein Widerrufsrecht zu (§ 495 Abs. 1 BGB). Auf die zugelassene Revision hob der BGH das Urteil auf und verwies den Rechtsstreit an das OLG zurück.

Allerdings seien die Vorschriften der §§ 491ff BGB auf einen Schuldbeitritt, wie vom OLG angenommenen, entsprechend anzuwenden. Zwar handele es sich dabei nicht selbst um einen Verbraucherdarlehensvertrag, da der Beitretende selbst kein Darlehen erlangte, sondern lediglich ein Mithaft in Form des Schuldbeitrits übernommen habe. Nach der wertenden Betrachtung sei allerdings eine Gleichstellung geboten, wenn es sich wie hier um ein von einem Unternehmer gewährtes Darlehen handele (BGH, Urteil vom 08.11.2005 - XI ZR 34/05 -). Daran ändere sich auch dann nichts, wenn der Darlehensnehmer das Darlehen zu gewerblichen Zwecken aufgenommen habe. Abzustellen sei darauf, ob der Beitretende zum Zeitpunkt der Abgabe der Mithaftungserklärung Verbraucher sei. Dies sei zutreffend vom OLG bejaht worden, da die stille Beteiligung des Beklagten an dem Einzelunternehmen seiner Ehefrau zur privaten Vermögensverwaltung des Beklagten gehöre.

Gleichwohl habe aber der Beklagte kein Widerrufsrecht (entsprechen der Verbraucherschutzvorschriften der §§ 491ff BGB. Die entsprechende Anwendbarkeit der Schutzvorschriften sei damit begründet worden, dass der Beitretende den gleichen Schutz haben müsse, als wenn er den Darlehensvertrag selbst abgeschlossen hätte. Der Schutz könne daher weder geringer sein, aber auch nicht weitergehend als der Schutz desjenigen, der die Verbindlichkeit begründe.  Der Verbraucherschutz käme damit nur zum Tragen, soweit der Gesetzgeber einen solchen im Zeitpunkt der Verpflichtung zur Verfügung stelle.

Damit aber käme hier ein Widerrufsrecht nicht zum Tragen, da es auch für den Beklagten bei eigenem Eingehen der Verbindlichkeit (als Verbraucher) nicht bestanden hätte: Das Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1 BGB bestünde nicht für Darlehensverträge, mit denen dem Darlehensnehmer in bestimmter Höhe eine Überziehungsmöglichkeit seines Kontos eingeräumt würde und die Laufzeit nach der Auszahlung höchstens drei Monate betrage oder der Darlehensnehmer ohne Einhaltung einer Frist den Vertrag kündigen könne. Dies war bei dem von der Ehefrau des Beklagten abgeschlossenen Kontokorrentkreditvertrag der Fall gewesen, weshalb für sie unabhängig von der fehlenden Verbrauchereigenschaft kein Widerrufsrecht bestanden hätte, weshalb auch dem Beklagten, wäre er selbst Darlehensnehmer dieses Vertrages gewesen, kein Widerrufsrecht trotz seiner Verbrauchereigenschaft zugestanden hätte.

BGH, Urteil vom 21.09.2021 - XI ZR 650/20 -

Mittwoch, 2. Mai 2018

Zum Schadensersatzanspruch der Bank bei berechtigter Kündigung eines Darlehens


Zu Finanzierung einer Immobilie hatten B. und N. bei der Beklagten vier Darlehen in 2007  mit unterschiedlichen Darlehensbeträgen, Zinsen und Laufzeiten aufgenommen. Ein Darlehen sollte im Februar 2042 endfällig sein; im übrigen handelte es sich um Annuitätsdarlehen. Ein Sicherung der Darlehen erfolgte durch Grundschulden auf der Immobilie. In 2012 kündigte die Beklagte die Darlehen außerordentlich wegen Zahlungsverzugs (ein Darlehen) bzw. wegen wesentlicher Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse (drei Darlehen). Auf die jeweilige Restvaluta verlangte die Beklagte Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen gesetzlichen Basiszinssatz sowie Erstattung von Refinanzierungsschäden auf drei der Darlehen. Sie betrieb aus den Grundschulden das Zwangsversteigerungsverfahren; während des Verfahrens erfolgte ein Verkauf der Immobilie mit Zahlung an die Beklagte. Von dem Kaufpreis behielt die Beklagte neben den Verzugszinsen ab Kündigung bis zur Rückführung der Darlehensvaluten einen weiteren Betrag von € 245.703,18 für Refinanzierungsschäden ein. Die Refinanzierungsschäden hatte sie für die Zinsforderungen anhand der erzielbaren Wiederanlagezinsen und abgezinst auf das Datum der Wirksamkeit der Kündigungen berechnet. Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin als Nachlassverwalterin des verstorbenen B. den als Vorfälligkeitsentschädigung einbehaltenen Betrag von € 245.703,18 nebst Rechtshängigkeitszinsen und vertrat die Ansicht, es handele sich um Verbraucherdarlehensverträge, weshalb der Beklagten wegen der Sperrwirkung des § 497 Abs. 1 BGB keine Vorfälligkeitsentschädigung zugestanden habe. Das Landgericht hatte der Klage in Höhe von € 83.501,12 nebst Zinsen (auf Zahlung an die Klägerin als Gesamtgläubigerin mit N.) stattgegeben; auf die Berufung beider Parteien wurde die Klage insgesamt abgewiesen. Der BGH hob auf die Revision der Klägerin das Urteil auf und verwies den Rechtsstreit an das OLG zurück.

Entgegen der Ansicht der Klägerin bejahte der BGH einen Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung aus §§ 380 Abs. 1 und 3, 281 BGB. Bei einem Darlehensvertrag mit fester Laufzeit habe die kreditgebende Bank bei Kündigung aus wichtigem Grund einen Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihr durch die vorzeitige Beendigung des Vertrages entstünde. Hier hätten die Darlehensnehmer ihrer Zahlungsverpflichtung nach § 488 Abs. 1 S. 2 BGB nicht genügt. Damit seien die Kündigungen aller Darlehensverträge gerechtfertigt gewesen. Dem stünde nicht entgegen, dass die Klägerin gemäß ihren AGB für die zweite Kündigung (von drei Darlehensverträgen) auf eine wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse gem. § 490 Abs. 1 BGB  abgestellt habe. Die  Nichterfüllung der Zins- und Tilgungsbestimmungen aus dem ersten (gekündigten) Darlehensvertrag sei adäquat kausal für die weiteren Kündigungen gewesen und habe nicht lediglich in einer lediglich äußerlichen Verbindung zu dem Zahlungsverzug gestanden, sondern in einem inneren Zusammenhang.

Die wirksame Kündigung führe dazu, dass der Darlehensgeber keinen Anspruch ehr auf den vertraglich vereinbarten Zins nach Wirksamwerden der Kündigung habe (BGH vom 08.02.2000 - XI ZR 313/98 -).  Dem Darlehensgeber stehe wahlweise ein Anspruch auf Ersatz des Verzögerungsschadens nach §§ 280 Abs. 1,und 2, 281 BGB.

Vorliegend handele sich auch nicht um eine Verbraucherkreditvertrag gem. § 497 Abs. 1 BGB (in der bis 20.06.2010 geltendem Fassung), § 492 Abs. 1a S. 2 BGB a.F., da die Tätigkeit der Darlehensnehmer B. und N. eine gewerbliche Verwaltung eigenen Vermögens dargestellt habe. Der Umfang der mit der Vermögensverwaltung verbundenen organisatorischen und zeitlichen Aufwendungen vermittle das Bild eines planmäßigen Geschäftsbetriebs (1 Immobilienobjekt mit 2 Wohnungen und einer Gaststätte, ein Einfamilienhaus , ein Objekt mit 6 Wohnungen, 1 Objekt mit 9 Apartments zur tageweisen Anmietung und 2 Apartments für Mitarbeiter).

Für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung könne auch auf den Zeitpunkt des Wriksamwerdens der Kündigung der jeweiligen Darlehen abgestellt werden.  Dies sei Folge der durch § 281 Abs. 1 BGB ermöglichten Umwandlung des Leistungsanspruchs in einen Schadensersatzanspruch statt der Leistung. Im Falle einer hier vorliegenden abstrakten Schadensberechnung sei dies der Zag der Entstehung des Schadensersatzanspruchs.

Allerdings sei die Revision insoweit begründet, als sie sich gegen die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung durch das OLG wende. Stelle der Darlehensgeber das Darlehen fällig und verlange er die offene Darlehensvaluta in voller Höhe zurück, könne er (neben möglichen Zahlungsrückständen) nur diese und mögliche weitere Verzugszinsen nach den allgemeinen Regeln begehren. Mache er aber neben Zahlungsrückständen und darauf beschränkten Verzugsschäden Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung geltend, könne er verlangen, so gestellt zu werden, wie er bei ordnungsgemäßer Erfüllung des Vertrages durch den Darlehensnehmer gestanden hätte.

Im letzteren Fall bedürfe es zur Berechnung des Schadens eines Vergleichs zwischen den Vermögenslagen
  1. bei ordnungsgemäßer Erfüllung durch den Darlehensnehmer
  2. der durch die Nichterfüllung entstandenen tatsächlichen  Vermögenslage.

Die Vorfälligkeitsentschädigung sei daher auf der Grundlage des bisherigen Vertragszinses zu berechnen, bezogen auf das noch offene Darlehenskapital  und beschränkt durch eine rechtlich geschützte Zinserwartung des Darlehensgebers. Denn der Darlehensgeber solle so gestellt werden, wie er stehen würde, wenn das Darlehen während der Festschreibungsfrist ordnungsgemäß bedient worden wäre. Bei der von der Beklagten angewandten Aktiv-Passiv-Methode (auch möglich wäre die Aktiv-Aktiv-Methode) stelle sich der finanzielle Nachteil des Darlehensgebers als Differenz zwischen den Zinsen dar, die der Darlehensnehmer bei der Abnahme des Darlehens tatsächlich gezahlt habe und der Rendite, die sich aus einer laufzeitkongruenten Wiederanlage der freigewordenen Beträge in sicheren Kapitalmarkttiteln ergäbe. Der so ermittelte Differenzbetrag sei um die ersparte Risikovorsorge und die ersparten jährlichen Verwaltungskosten zu kürzen.

Das bedeute, dass der Schadensersatz statt Leistung so berechnet werden könne, dass die ab dem Tag des Wirksamwerdens der Kündigung noch geschuldeten Zahlungen aus Zins- und Tilgungsleistungen ermittelt würden, davon die Beträge für ersparte Risikovorsorge und jährlicher Verwaltungsaufwand abgezogen würden und sodann eine Abzinsung erfolge. Bei der Abzinsung sei der Zinssatz anzusetzen, der auf dem Kapitalmarkt bei einer laufzeitkongruenten Anlage zu erzielen wäre.

Diesen Vorgaben sei das Urteil des OLG nicht gerecht geworden. Dort sei die nicht abgezinste Restdarlehensvaluta zugrunde gelegt worden und daneben (lediglich) für die entgangenen Zinszahlungen Schadensersatz statt Leistung gemäß dem Beklagtenvortrag zugrunde gelegt worden. Die Beklagte habe die zwei Schadensarten (Geltendmachung von Verzögerungsschaden und Schadensersatz statt der Leistung) unzulässig vermischt.

BGH, Urteil vom 20.02.2018 - ZR 445/17 -