Die Ehefrau des Beklagten betrieb als Einzelunternehmen eine Wäscherei, an der der Beklagte eine stille Beteiligung hielt und bei der er auch angestellt war. Im Februar 2012 übernahm er für einen von der Klägerin mit seiner Ehefrau als Darlehensnehmerin (Unternehmerin iSv. § 14 BGB) abgeschlossenen Kontokorrentkreditvertrag die gesamtschuldnerische Mithaft (Schuldbeitritt). Eine Widerrufsbelehrung durch die Klägerin erfolgte gegenüber dem Beklagten nicht. Im Oktober 2015 wurde über das Vermögen der Ehefrau des Beklagten das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Klägerin kündigte das Kontokorrentverhältnis und forderte vergeblich den Ausgleich des negativen Saldos Mit ihrer Klage nahm die Klägerin den Beklagten aus der Mithaftungserklärung in Anspruch. Klage und Berufung wurden mit der Begründung abgewiesen, der Beklagte sei Verbraucher (§ 13 BGB) und ihm stehe ein Widerrufsrecht zu (§ 495 Abs. 1 BGB). Auf die zugelassene Revision hob der BGH das Urteil auf und verwies den Rechtsstreit an das OLG zurück.
Allerdings seien die Vorschriften der §§ 491ff BGB auf einen Schuldbeitritt, wie vom OLG angenommenen, entsprechend anzuwenden. Zwar handele es sich dabei nicht selbst um einen Verbraucherdarlehensvertrag, da der Beitretende selbst kein Darlehen erlangte, sondern lediglich ein Mithaft in Form des Schuldbeitrits übernommen habe. Nach der wertenden Betrachtung sei allerdings eine Gleichstellung geboten, wenn es sich wie hier um ein von einem Unternehmer gewährtes Darlehen handele (BGH, Urteil vom 08.11.2005 - XI ZR 34/05 -). Daran ändere sich auch dann nichts, wenn der Darlehensnehmer das Darlehen zu gewerblichen Zwecken aufgenommen habe. Abzustellen sei darauf, ob der Beitretende zum Zeitpunkt der Abgabe der Mithaftungserklärung Verbraucher sei. Dies sei zutreffend vom OLG bejaht worden, da die stille Beteiligung des Beklagten an dem Einzelunternehmen seiner Ehefrau zur privaten Vermögensverwaltung des Beklagten gehöre.
Gleichwohl habe aber der Beklagte kein Widerrufsrecht (entsprechen der Verbraucherschutzvorschriften der §§ 491ff BGB. Die entsprechende Anwendbarkeit der Schutzvorschriften sei damit begründet worden, dass der Beitretende den gleichen Schutz haben müsse, als wenn er den Darlehensvertrag selbst abgeschlossen hätte. Der Schutz könne daher weder geringer sein, aber auch nicht weitergehend als der Schutz desjenigen, der die Verbindlichkeit begründe. Der Verbraucherschutz käme damit nur zum Tragen, soweit der Gesetzgeber einen solchen im Zeitpunkt der Verpflichtung zur Verfügung stelle.
Damit aber käme hier ein Widerrufsrecht nicht zum Tragen, da es auch für den Beklagten bei eigenem Eingehen der Verbindlichkeit (als Verbraucher) nicht bestanden hätte: Das Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1 BGB bestünde nicht für Darlehensverträge, mit denen dem Darlehensnehmer in bestimmter Höhe eine Überziehungsmöglichkeit seines Kontos eingeräumt würde und die Laufzeit nach der Auszahlung höchstens drei Monate betrage oder der Darlehensnehmer ohne Einhaltung einer Frist den Vertrag kündigen könne. Dies war bei dem von der Ehefrau des Beklagten abgeschlossenen Kontokorrentkreditvertrag der Fall gewesen, weshalb für sie unabhängig von der fehlenden Verbrauchereigenschaft kein Widerrufsrecht bestanden hätte, weshalb auch dem Beklagten, wäre er selbst Darlehensnehmer dieses Vertrages gewesen, kein Widerrufsrecht trotz seiner Verbrauchereigenschaft zugestanden hätte.
BGH, Urteil vom 21.09.2021 -
XI ZR 650/20 -
Aus den Gründen:
Tenor
Auf die
Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Stuttgart vom 24. November 2020 aufgehoben.
Die Sache wird
zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts
wegen
Tatbestand
Die Parteien
streiten um die Wirksamkeit eines vom Beklagten erklärten Widerrufs seiner auf
Abschluss einer Mithaftungserklärung gerichteten Willenserklärung.
Die Ehefrau des
Beklagten betrieb als Einzelunternehmerin eine Wäscherei. Der Beklagte war im
Unternehmen angestellt und außerdem als stiller Gesellschafter mit einer
Einlage von 400.000 € am Unternehmen beteiligt. Im Februar 2012 übernahm der
Beklagte die gesamtschuldnerische persönliche Mitverpflichtung für einen von
der Klägerin mit seiner Ehefrau (im Folgenden: Darlehensnehmerin) im Rahmen des
Einzelunternehmens mit derselben Urkunde vereinbarten Kontokorrentkredit über
einen Kreditnennbetrag von 80.000 €. Eine Widerrufsinformation erteilte die
Klägerin dem Beklagten nicht.
Nachdem im
Oktober 2015 über das Vermögen der Darlehensnehmerin das Insolvenzverfahren
eröffnet worden war, kündigte die Klägerin ihr gegenüber die gesamte
Geschäftsbeziehung und forderte von ihr den Ausgleich des auf dem
Kontokorrentkonto befindlichen negativen Saldos von 33.181,41 €. In der
Folgezeit musste die Klägerin an den Insolvenzverwalter aufgrund einer
Insolvenzanfechtung mehrere von dem Kontokorrentkonto abgeflossene Teilbeträge
in Höhe von insgesamt 44.086,01 € zurückzahlen.
Mit der Klage
hat die Klägerin den Beklagten aus der Mithaftungserklärung auf Zahlung von
77.267,42 € nebst Zinsen in Anspruch genommen. Daraufhin hat der Beklagte den
Widerruf seiner auf Abschluss der Mithaftungserklärung gerichteten
Willenserklärung erklärt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen
gerichtete Berufung, mit der die Klägerin ihren Zahlungsanspruch im Hinblick
auf zwei aus der Insolvenzmasse erhaltene Zahlungen nur noch in Höhe von
68.556,18 € aufrechterhalten hat, ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom
Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren in zweiter
Instanz gestellten Antrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision
ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur
Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Über die Revision ist
antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden, nachdem der Beklagte in der
mündlichen Verhandlung trotz rechtzeitiger Ladung zum Termin nicht vertreten
war. Inhaltlich ist das Urteil insoweit jedoch keine Folge der Säumnis, sondern
beruht auf einer Sachprüfung (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60,
BGHZ 37, 79, 81 f.).
I.
Das
Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
Der Beklagte
habe seine Haftungserklärung gemäß §§ 495, 355 BGB wirksam widerrufen,
weil er unstreitig nicht über ein Widerrufsrecht belehrt worden sei und dieses
noch in der Klageerwiderung fristgerecht habe ausüben können. Gemäß
Art. 229 § 32 Abs. 1, § 38 Abs. 1, § 40
Abs. 1 EGBGB seien die für die Entscheidung maßgeblichen Vorschriften von
BGB und EGBGB in der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Februar 2012
gültigen Fassung (11. Juni 2010 bis 12. Juni 2014) anwendbar. Danach habe der
Schuldbeitritt eines Verbrauchers zu einem Darlehensvertrag in entsprechender
Anwendung von § 495 Abs. 1 BGB ebenso wie ein
Verbraucherdarlehensvertrag widerrufen werden können. Der Beklagte habe vorliegend
als Verbraucher (§ 13 BGB) und nicht als Unternehmer (§ 14 BGB)
gehandelt. Hieran ändere weder seine stille Beteiligung am Unternehmen noch
seine Anstellung im Unternehmen seiner Ehefrau etwas.
Ein
Widerrufsrecht des Beklagten sei auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil es
sich vorliegend um einen Kontokorrentkreditvertrag handele und der
Darlehensnehmerin - unterstellt sie hätte als Verbraucherin gehandelt - gemäß
§ 495 Abs. 3 Nr. 3, § 504 Abs. 2 BGB kein
Widerrufsrecht zugestanden hätte. Die Vorschrift des § 504 Abs. 2 BGB
sei nämlich auf den Widerruf des Schuldbeitritts nicht entsprechend anzuwenden.
Für das Widerrufsrecht seien allein die Person des Schuldbeitretenden und nicht
die vertraglichen Vereinbarungen im Darlehensvertrag - von denen abhängig sei,
ob die Bereichsausnahme für den Darlehensvertrag einschlägig sei - maßgeblich.
Dies ergebe sich aus dem Umstand, dass der Bundesgerichtshof die
Verbraucherschutzvorschriften auf den Schuldbeitritt auch dann anwende, wenn
das Darlehen selbst an einen Verbraucher gar nicht gewährt werden könne. Zudem
passten Sinn und Zweck der Bereichsausnahme des § 504 Abs. 2 BGB
nicht zum Schuldbeitritt. Während der Darlehensnehmer bei einem
Überziehungskredit eine jederzeitige entschädigungsfreie Rückzahlungsmöglichkeit
habe und deshalb für ein Widerrufsrecht kein praktisches Bedürfnis bestehe,
gelte dies für den Schuldbeitritt nicht. Der Beitretende übernehme zwar die
Pflichten des Darlehensnehmers, nicht aber dessen vertragliche Rechte. Aufgrund
dessen erfordere der vom Gesetzgeber bezweckte Verbraucherschutz die Einräumung
eines Widerrufsrechts für einen vom Verbraucher erklärten Schuldbeitritt zu
einem Kontokorrentkreditvertrag.
Ein adäquater
Schutz des Schuldbeitretenden, der die Versagung eines Widerrufsrechts
rechtfertigen könnte, werde auch nicht anderweitig erreicht, etwa durch die
Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund gemäß
§ 314 Abs. 1 BGB. Eine solche Kündigung wäre allenfalls im Hinblick
auf zukünftige weitere Kreditgewährungen denkbar und jedenfalls (zumindest) von
den gleichen Voraussetzungen, wie sie für die Bürgschaft gelten würden,
abhängig. Sie käme insbesondere nur unter Einhaltung einer angemessenen
Kündigungsfrist in Betracht, bei der vor allem das Sicherungsbedürfnis des
Gläubigers zu berücksichtigen sei. Ein solches Kündigungsrecht sei folglich
nicht geeignet, ein mit einem Widerrufsrecht vergleichbares Schutzniveau zu
gewährleisten.
II.
Diese
Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Entgegen
der Auffassung des Berufungsgerichts hat der Beklagte seine Haftungserklärung
nicht wirksam widerrufen, weil ihm ein Widerrufsrecht nach § 495 BGB nicht
zugestanden hat.
1. Im
Ausgangspunkt ist das Berufungsgericht allerdings zutreffend davon ausgegangen,
dass auf einen Schuldbeitritt die Vorschriften der §§ 491 ff. BGB über
Verbraucherdarlehensverträge entsprechend Anwendung finden. Der Schuldbeitritt
ist seinem Wesen nach zwar kein Verbraucherdarlehensvertrag im Sinne des
§ 491 BGB in der zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 20. März 2016
geltenden Fassung (künftig: aF), weil der Beitretende selbst kein Darlehen
erlangt, sondern lediglich die Mithaftung für die Verpflichtung des
Darlehensnehmers übernimmt. Er ist aber nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs einem Verbraucherdarlehensvertrag bei wertender Betrachtung
gleichzustellen, wenn es sich bei dem Vertrag, zu dem der Beitritt erklärt
wird, wie hier, um einen von einem Unternehmer gewährten Darlehensvertrag
handelt (vgl. Senatsurteile vom 8. November 2005 - XI ZR 34/05, BGHZ 165, 43,
46, vom 24. Juli 2007 - XI ZR 208/06, WM 2007, 1833 Rn. 12 und vom 25. Oktober
2011 - XI ZR 331/10, WM 2011, 2355 Rn. 10, jeweils mwN).
Dies gilt auch
dann, wenn - wie hier - der Darlehensnehmer das Darlehen zu gewerblichen
Zwecken aufgenommen hat. Entscheidend ist allein die Verbrauchereigenschaft des
Beitretenden zum Zeitpunkt der Mithaftungserklärung (Senatsurteile vom 8.
November 2005 - XI ZR 34/05, BGHZ 165, 43, 47 f., vom 24. Juli 2007 - XI ZR
208/06, WM 2007, 1833 Rn. 13 und vom 25. Oktober 2011 - XI ZR 331/10, WM 2011,
2355 Rn. 10, jeweils mwN). Danach war der Beklagte - was das Berufungsgericht
zutreffend angenommen hat - Verbraucher, weil seine stille Beteiligung an dem
Unternehmen seiner Ehefrau zur privaten Vermögensverwaltung gehört und er damit
selbst keine unternehmerische Tätigkeit ausübt (vgl. Senatsurteil vom 25.
Oktober 2011 - XI ZR 331/10, aaO mwN).
2.
Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht dagegen angenommen, dass dem
Beklagten vorliegend in entsprechender Anwendung des § 495 Abs. 1 BGB
i.V.m. § 355 Abs. 1 und 2 BGB in der zwischen dem 11. Juni 2010 und
12. Juni 2014 geltenden Fassung (künftig: aF) ein Widerrufsrecht zugestanden
hat. Ein solches Widerrufsrecht hat vorliegend entsprechend § 495 Abs. 3
Nr. 3 BGB in der zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 12. Juni 2014
geltenden Fassung (künftig: aF) i.V.m. § 504 Abs. 2 Satz 1 BGB
in der zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 20. März 2016 geltenden Fassung
(künftig: aF) nicht bestanden.
a) Die
entsprechende Anwendung der Verbraucherschutzvorschriften der §§ 491 ff.
BGB beruht nach der Rechtsprechung des Senats darauf, dass bei wertender
Betrachtung der Beitretende ebenso schutzwürdig ist, als wenn er den
Darlehensvertrag selbst abgeschlossen hätte oder im Wege der
Vertragsübernahmevereinbarung an die Stelle des ursprünglichen Darlehensnehmers
getreten wäre (Senatsurteil vom 27. Juni 2000 - XI ZR 322/98, WM 2000, 1799,
1801). Aufgrund dessen kann der Schutz des Beitretenden zu einer
Verbindlichkeit nicht geringer sein, aber auch nicht weiter gehen als der
Schutz desjenigen, der eine solche Verbindlichkeit eingeht. Beide genießen
Verbraucherschutz nur in dem Umfang, in dem der Gesetzgeber solchen im
Zeitpunkt der Verpflichtung zur Verfügung stellt (vgl. BGH, Urteile vom 10. Mai
1995 - VIII ZR 264/94, BGHZ 129, 371, 379 und vom 26. Mai 1999 - VIII ZR
141/98, BGHZ 142, 23, 29; Senatsurteil vom 16. Oktober 2007 - XI ZR 132/06,
BGHZ 174, 39 Rn. 18).
b)
Danach stand dem Beklagten in Bezug auf seine Haftungserklärung entsprechend
§ 495 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 504 Abs. 2 Satz 1 BGB
aF (nunmehr: § 495 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 504 Abs. 2
Satz 1 BGB) kein Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1 BGB zu.
Diese
Vorschriften schließen ein Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1 BGB für
solche Darlehensverträge aus, bei denen dem Darlehensnehmer in bestimmter Höhe
eine Überziehungsmöglichkeit eingeräumt wird und die Laufzeit nach der
Auszahlung höchstens drei Monate beträgt oder der Darlehensgeber ohne
Einhaltung einer Frist kündigen kann. Diese Voraussetzungen lagen bei dem von
der Ehefrau des Beklagten abgeschlossenen Kontokorrentkreditvertrag vor, so
dass für sie - unabhängig von ihrer (fehlenden) Verbrauchereigenschaft - kein
Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1 BGB bestand und auch dem Beklagten für
den Fall, dass er selbst Darlehensnehmer gewesen wäre, ein solches nicht
zugestanden hätte.
c)
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts stehen die von ihm angeführten
Gesichtspunkte des Verbraucherschutzes einer hier ohnehin nur entsprechenden
Anwendung des § 495 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 504 Abs. 2
Satz 1 BGB aF nicht entgegen. Das Berufungsgericht hat dabei verkannt,
dass der Beitretende nicht schutzwürdiger ist, als wenn er den Darlehensvertrag
selbst abgeschlossen hätte oder im Wege der Vertragsübernahmevereinbarung an
die Stelle des ursprünglichen Darlehensnehmers getreten wäre. In diesem Fall
hätte vorliegend - wie bereits dargelegt - ein Widerrufsrecht nach § 495
Abs. 1 BGB nicht bestanden. Ein Mehr an Verbraucherschutz widerspräche den
Wertungen des Gesetzgebers und wäre auch mit dem Prinzip der Rechtssicherheit
nur schwer zu vereinbaren, wenn bei dem Hauptvertrag ein Widerrufsrecht kraft
ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung ausgeschlossen ist, für den gesetzlich
nicht geregelten Schuldbeitritt, der die Hauptschuld lediglich sichern soll,
durch eine Nichtanwendung dieser Vorschrift aber geschaffen würde.
III.
Da sich das
Urteil nicht aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 561 ZPO), ist es
aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung
reif, so dass sie zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht
zurückzuverweisen ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das
Berufungsgericht wird sich mit den weiteren Einwendungen des Beklagten zu
befassen haben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab der Zustellung des Versäumnisurteils bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch Einreichung einer Einspruchsschrift einzulegen.
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