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Samstag, 12. März 2022

Persönlichkeitsrechtsverletzung bei öffentlichen Bericht über Sexualleben des Partners

Der Kläger war der Lebensgefährte der Moderatorin S.K. Die Beklagte betrieb das Internetportal www.bild.de.  Am 28.11.2017 veröffentlichte die Beklagte auf ihrer Internetseite unter voller Nennung von Vor- und Zunamen der Beteiligten „Promi-Ladys“  einen mit „Bei den Promi-Ladys herrscht Sex-Flaute !“  einen Artikel. In dem u.a. ausgeführt wurde, dass S.K. in einem Interview mit „Bunte“ über ihr „Sex-Leben mit ihrem Partner S…S…“ (dem Kläger) geklagt habe, dass sie meist zu müde seien, um zwischenmenschliche Zärtlichkeiten auszutauschen und  zwei Jungs im Alter von zwei und vier Jahren hätten, ferner, dass sie nicht nur Jungs wolle sowie „Mein Mann kann nur Jungs !“. Der Kläger begehrte von der Beklagten die Unterlassung der Nennung seines Namens im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Berichterstattung als Partner von S.K. . Das Landgericht gab der Klage statt, das Oberlandesgericht wies sie ab. Auf die Revision stellet der BGH das landgerichtliche Urteil wieder her.

Anspruchsgrundlage auf Unterlassung sei § 823 Abs. 1, § 1004 (analog) BGB iVm. Art. 1 Abs. 1, Art 2 Abs. 1 GG. Ausgangspunkt sei die überprüfbare Sinndeutung der angegriffenen Äußerung. Durch die Angabe einer „Sex-Flaute“, wonach es allenfalls noch selten zu sexuellen Kontakten käme, da bei „meistens viel zu müde“ seien, ergäbe sich der Sinngehalt. Der Kläger wolle im Zusammenhang mit dieser Aussage nicht als Partner von S.K, genannt werden und wende sich dagegen, mit den in den Aussagen enthaltenen Informationen auch zu seinem Sexualleben namentlich und damit für den Leser ohne weiteres identifizierbar in Verbindung gebracht zu werden.

Die namentliche Erwähnung greife in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers ein. Dies nicht nur in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Dieses soll neben der ungewollten Preisgabe von Daten im Rahmen privater Rechtsbeziehungen vor deren intransparenter Verarbeitung und Nutzung durch Private schützen. Davon zu unterschieden sei der Schutz vor der Verarbeitung personenbezogener Berichte und Informationen als Ergebnis eines Kommunikationsprozesses. Dieser Schutzbedarf gründe in der sichtbaren Verbreitung bestimmter Informationen im öffentlichen Raum und die Gefährdung für die Persönlichkeitsentfaltung ergebe sich hier aus Form und Inhalt der Veröffentlichung selbst. Da sich der Kläger vorliegend nicht gegen eine Pflicht zur Preisgabe von Daten  wende, sondern gegen die Verbreitung von Informationen über sein Sexualleben im öffentlichen Raum, seien die äußerungsrechtlichen Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts maßgebend.

Dahinstehen könne, ob die absolut geschützte Intimsphäre betroffen sei, da jedenfalls wegen der bestehenden Nähe zu dieser der innere Bereich seiner Privatsphäre betroffen sei. Das durch Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung der Privatsphäre gestehe jedermann einen autonomen Bereich der eigenen Lebensgestaltung zu, in dem er seine Individualität unter Ausschluss anderer entwickeln und wahrnehmen könne. Der Schutz sei thematisch als auch räumlich bestimmt. Er umfasse typischerweise als „privat“ eingestufte Informationen, etwa da die öffentliche Zurschaustellung als ungeschicklich geltem das Bekanntwerden als peinlich empfunden würde oder nachteilige Reaktionen der Umwelt auslösen würden. Entsprechendes würde bei Informationen zur Häufigkeit sexueller Kontakte in einer Paarbeziehung ohne weiteres der Fall sein, weshalb hier in die Privatsphäre des Klägers eingegriffen worden sei.

Der Umstand, dass S.K. als Lebenspartnerin des Klägers diese wiedergegebenen Informationen im angegriffenen Artikel von S.K. selbst preisgegeben worden seien, ändere daran nichts. Zwar sei der Schutz nicht gegeben bei einem Einverständnis des Betroffenen. Auch wäre zu erwägen, ob sich der Betroffene die Selbstbegebung durch einen anderen (Partner, minderjährige Kinder, Bevollmächtigte oder im Falle der freiwilligen Mitveranlassung) zurechnen lassen müsse. Vorliegend habe aber der Kläger selbst nicht eine „Sex-Flaute“ öffentlich gemacht und auch S.K. ihn nicht namentlich benannt. Dass der Kläger, wovon das Berufungsgericht ausgegangen sei, auch ohne Namensnennung als Partner von S.K. erkennbar sei, ändere hier aber daran nichts, dass er selbst nicht tätig wurde und nicht in die Nennung seines Namens eingewilligt habe. Die Selbstöffnung von S.K. gegenüber der Öffentlichkeit hinsichtlich ihres von der „Sex-Flaute“ mitbetroffenen Partners ergäbe sich aus den Äußerungen nicht, auch nicht daraus, dass er (z.B. über Wikipedia) als Partner von S.K. recherchierbar war.

 

Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht sei auch rechtswidrig gewesen. Das Schutzinteresse des Klägers überwiege das durch Art. 5 Abs. 1 GG, Art 10 Abs. 1 EMRK geschützte Recht zur Meinungsfreiheit der Beklagten. Als Rahmen recht liege die Reichweite des Persönlichkeitsrechts nicht absolut fest; es müsse durch Abwägung der widerstreitenden Interessen grundrechtlich geschützter Belange bestimmt werden. Eine Rechtswidrigkeit läge dann vor, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiege (BGH, Urteil vom 29.06.2021 - VI ZR 52/18 -).

Bei der Abwägung sei von entscheidender Bedeutung, ob die die Berichterstattung durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen ließe. Maßgeblich sei dabei, ob im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichen Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtert würde oder ob lediglich die Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigt würde (BGH, Urteil vom 10.11.2020 - VI ZR 62/17 -). Je größer der Informationswert sei, desto mehr müsse das Schutzinteresse des Betroffenen zurücktreten (und umgekehrt). Von erheblicher Bedeutung sei dabei auch, welche Rolle dem Betroffenen in der Öffentlichkeit zukäme. Eine in der Öffentlichkeit unbekannte Person könne daher einen besonderen Schutz ihrer Privatsphäre beanspruchen, nicht aber eine Person des öffentlichen Lebens. Auch sei zwischen einer Berichterstattung über Tatsachen als Beitrag zur Diskussion in einer demokratischen Gesellschaft (z.B. Wahrnehmung von Amtsgeschäften durch Politiker) und einer Berichterstattung über Einzelheiten des Privatlebens einer Person, die keine solche Ausgaben habe, zu unterscheiden.

Damit überwiege hier das Interesse des Klägers. Zwar könne es sein, dass die Abhandlung zu den Auswirkungen familiärer und beruflicher Belastungen auf das Beziehungsleben der Eltern von öffentlichen Interesse sei und von daher die Publikation der öffentliche Äußerung von S.K. bezogen auf ihre Person durch die Beklagte zulässig war. Alleine dies bedeute aber nicht, dass dies auch in Bezug auf den Kläger unter Benennung seines Namens zulässig sein müsste. Bei ihm handele es sich nicht um eine Person des öffentlichen Lebens; wie das Berufungsgericht  festgestellt habe, sei er in der breiten Öffentlichkeit weitgehend unbekannt. Ein öffentliches Interesse, ihn seiner Anonymität zu entziehen und so die breite Öffentlichkeit auch über sein Sexualleben zu informieren, sei nicht zu erkennen.

BGH, Urteil vom 14.12.2021 - VI ZR 403/19 -

Samstag, 18. Mai 2019

Nachbarschaftsrecht: Verlangen auf Zurückschneiden von überwachsenden Ästen und Verjährung sowie Verkehrssicherungspflichtiger am Grenzbaum


In Baden-Württemberg lagen drei Grundstück derart nebeneinander, dass sie seinen gemeinsamen Grenzpunkt hatten, in dessen Nähe ein  Fichte stand, deren Stamm sich teilweise auf dem Grundstück des Beklagten und teilweise auf dem Grundstück des dritten Nachbarn befand. Äste dieser Fichte ragten von dem Baumteil, der auf dem Grundstück des Beklagten stand, auf das Grundstück der Klägerin, die von dem Beklagten deren Beseitigung forderte. Das Amtsgericht wies die Klage ab. Die Berufung der Klägerin blieb erfolglos. Auch die vom Landgericht als Berufungsgericht zugelassene Revision wurde zurückgewiesen.

1. Nicht zu beanstanden sie die Annahme der Zulässigkeit der Klage, obwohl die Äste von einem Baum stammen würden, der sich teilweise auf dem Grundstück des Beklagten und teilweise auf dem Grundstück des dritten Nachbarn befände. Dem Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB stünde dies nicht entgegen, da es sich bei dem Beklagten und dem dritten Nachbarn nicht um notwendige Streitgenossen nach § 62 Abs. 1 2. Alt. ZPO handele. Eine notwendige Streitgenossenschaft erfordere, wenn aus materiell-rechtlichen Gründen nur gemeinsam geklagt werden könne oder gegen diese nur gemeinsam geklagt werden könne. Dieses Erfordernis ergäbe sich aus gemeinschaftlichen Verfügungsbefugnis gem. §§ 747 S. 2, 1008 BGB. Ein solcher Fall läge nicht, da der Beklagte und der dritte Nachbar nicht gemeinschaftlich verpflichtet seien, sondern jeder für sich. Auch aus dem Umstand, dass es sich um einen Grenzbaum iSv. § 923 BGB handele ergäbe sich nichts anderes, obwohl dieser zu jeweils zu dem Teil, zu dem er auf einem Grundstück stünde, in dessen Eigentum stünde (vertikal geteiltes Eigentum). Die Verkehrssicherungspflicht obliege erstrecke sich auf den Teil des Baumes, der auf seinem Grundstück stünde.  Von daher könne die Klägerin hier den Beklagten alleine in Anspruch nehmen, da die Beeinträchtigung von seinem Baumteil ausginge.

2. § 1004 Abs. 1 BGB setze für die Beseitigung von herüberragenden Ästen allerdings voraus, dass dadurch die Nutzung des Nachbargrundstücks beeinträchtigt würde. Läge dies nicht vor, sei das Herüberragen zu dulden. Offen bliebe, ob dies auch für ganz erhebliche Beeinträchtigungen gelte, worauf es vorliegend nach Auffassung des BGH nicht ankäme, wie es auch nicht darauf ankäme und offen bleiben könne, ob die Störungen im Vergleich zur Wirkung des Rückschnitts außer Verhältnis stehen dürften (dazu OLG Saarbrücken, Urteil vom 11.01.2007 - 8 U 77/06 - und OLG Köln, Urteil vom 12.07.2011 - 4 U 18/10 -).

Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch sei verjährt, §§ 195, 199 BGB (anders als der Anspruch nach § 1004 BGB unterliege das Selbsthilferecht des § 910 BGB nicht der Verjährung).

§ 902 BGB (danach unterliegen eingetragene Ansprüche nicht der Verjährung) finde auf Beseitigungsansprüche keine Anwendung. Die Norm umfasse nur die Verwirklichung des Anspruchs, nicht aber die Abwehr von Störungen.

Auch soweit nach der Rechtsprechung des Senats eine Verjährung von Unterlassungsansprüchen nicht in Betracht käme, wenn eine einheitliche Dauerhandlung vorläge, die den rechtswidrigen Zustand fortlaufend aufrechterhalte und deshalb den Lauf einer Verjährungsfrist nicht in Gang setze, könne hier darauf deshalb nicht abgestellt werden, da der Anspruch auf Beseitigung nach § 1004 BGB mit dem hinüberwachsen beginne; nehme dies der Nachbar (in Kenntnis des Hinüberwachsens) länger als drei Jahre hin, könne er die Beseitigung im Interesse des Rechtsfriedens nicht mehr verlangen. Diese Frist von drei Jahren war bei Erhebung der Klage bereits abgelaufen.

Anderes lasse sich auch nicht aus § 23 Abs. 1 NRG BW („Beseitigungsansprüche nach diesem Gesetz verjähren in fünf Jahren. Sind Gehölze im Sinne des § 16 Absatz 1 Nummer 4 oder 5 betroffen, so beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Bei Pflanzungen beginnt der Lauf der Verjährungsfrist mit dem 1. Juli nach der Pflanzung. Bei an Ort und Stelle gezogenen Gehölzen beginnt sie am 1. Juli des zweiten Entwicklungsjahres. Bei späterer Veränderung der artgemäßen Ausdehnung des Gehölzes beginnt die Verjährung von neuem; dasselbe gilt im Falle des § 16 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c, wenn die Umtriebszeit von zehn Jahren überschritten wird.“) oder aus § 26 Abs. 3 NRG BW („Der Anspruch auf das Zurückschneiden der Hecken, auf Beseitigung herüberragender Zweige und eingedrungener Wurzeln sowie auf Verkürzung zu hoch gewachsener Gehölze ist der Verjährung nicht unterworfen.“) ableiten. Dies schon deshalb, da der Landesgesetzgeber nach Art. 124 EGBGB zugunsten des Nachbarn weitergehenden Beschränkungen unterwerfen könne, doch nicht abweichend vom BGB die Verjährungsfristen zu § 1004 BGB (Bundesrecht) regeln könne. Die verfassungskonforme Auslegung des § 26 NRG BW ergebe daher, dass diese Regeln sich nicht auf einen Abwehranspruch nach § 1004 BGB bezögen, da sie sonst nichtig wären.

Die Klägerin könne aber auch ihren Anspruch nur aus § 1004 BGB herleiten, nicht aus dem NRG BW. Zwar gewähre § 12 Abs. 2 und Abs. 3 NRG BW Ansprüche auf Rückschnitt für Hecken und sonstige Gehölze im Hinblick auf die Einhaltung eines Grenzabstandes, unabhängig davon, ob darin bereits eine Eigentumsbeeinträchtigung iSv. § 1004 BGB zu sehen sei. Für bestimmte Bäume sei zwar auch ein Zurückschneiden überhängender Äste geregelt (§ 23 Abs. 1 und 2 NRG BW), doch handele es sich hier nicht um einen darunter fallenden Baum, weshalb auf sich beruhen kann, ob diese Regelung nach Art. 122, 111 bzw. 183 EGBGB zulässig vom Landegesetzgeber aufgenommen werden durfte).

BGH, Urteil vom 22.02.2019 - V ZR 136/18 -