Dienstag, 24. Juli 2018

Rechtliches Gehör: Nichteinholung eines angebotenen Sachverständigengutachtens


Die Klägerin machte gegen den Beklagten nach kierferchirugischer und zahnärztlicher Behandlung Schadensersatz einschl. Schmerzensgeld und im Rahmen eines Feststellungsantrages  einen möglichen Zukunftsschaden geltend. Land- und Oberlandesgericht wiesen die Klage ab. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hob der BGH das Urteil des OLG auf und verwies den Rechtsstreit an das OLG zurück.

Die Klägerin hatte geltend u.a. gemacht, sie sie nicht genügend aufgeklärt worden- Mit den verwandten Implantaten sei sie nicht einverstanden gewesen und sie sei fehlerhaft behandelt worden, die Konstruktion sei zu schwer gewesen, weshalb sie sich immer wieder gelockert habe und herausgefallen sei.

Die Klägerin hatte dezidiert unter Beweisangebot auf Einholung eines Sachverständigengutachtens vorgetragen. Das OLG habe ausgeführt, die Ursache für das Herausfallen der Brücke könne nicht mehr festgestellt werden und der Umstand, dass nach einem Neuaufbau der Brücke diese nicht mehr herausfalle rechtfertige nicht die Annahme eines Behandlungsfehlers. Auch wenn das Modell der Brücke noch vorhanden sei, sei eine Überprüfung nicht mehr möglich. Es sei „gerichtsbekannt und durch den Senat als Fachsenat schon mehrfach durch Sachverständigengutachten festgestellt worden, dass bereits kurze Zeit nach Veränderung der Gebisssituation eine Überprüfung nicht mehr möglich sei“.  Es wäre Sache der Klägerin gewesen, vor Anfertigung einer neuen Brücke eine Beweissicherung des vorhandenen Zustandes vorzunehmen.

Das OLG habe Art und Umfang des von der Klägerin behaupteten Fehlers sowie die für ein Sachverständigengutachtens zur Verfügung stehenden Anknüpfungstatsachen allenfalls unzureichend zur Kenntnis genommen, jedenfalls nicht berücksichtigt. Damit läge eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor, da auf Umstände von zentraler Bedeutung nicht eingegangen worden sei. So sei nicht berücksichtigt worden, dass die Klägerin geltend gemacht habe, dass das gesamte Behandlungskonzept in seiner Grundlage fehlerhaft gewesen sei, insbesondere da die Implantate die verwendeten Aufbauten nicht hätten tragen können. Zudem sei nicht nur das Modell der Oberkieferprothese noch vorhanden, sondern auch Fotos von der vom Beklagten verwandten Zahnersatzkonstruktion.

Als schwerwiegend sah es der BGH an, dass das OLG keine eigene Sachkunde ausgewiesen (also dargelegt) habe und darüber hinaus auch die Klägerin nicht darauf hingewiesen habe, dass es das beantragte Sachverständigengutachten aufgrund eigener Sachkunde für ungeeignet halte.

Aus den Urteilsgründen ergäbe sich fehlerhaft auch nicht, weshalb das OLG die Ansicht vertritt, nachträglich ließe sich ein Sachverständigengutachtens zu den Streitfragen nicht mehr erstellen.

BGH, Beschluss vom 09.01.2018 - VI ZR 106/17 -

Freitag, 20. Juli 2018

Rechtliches Gehör: Gerichtlicher Hinweis und Schriftsatzfrist oder Vertagung


Es ist (leider) nicht die Ausnahme sondern die Regel, dass Gerichte (Richter) unabhängig davon, ob es sich um einen Termin als frühen ersten Termin oder nach einem schriftlichen Vorverfahren, nach einem Richterwechsel oder im berufungsverfahren handelt, nicht vor dem jeweiligen Termin die Parteien auf nach ihrer Ansicht wesentliche Gesichtspunkte hinweisen, die offenbar übersehen wurden (Fall des § 139 ZPO), sondern erst im Termin. So auch hier:

Der Beklagte, selbst Rechtsanwalt, zahlte restlichen Werklohn in Höhe von € 37.424,58 nicht, wobei der Umfang de Auftrages zwischen den Parteien streitig war und eine Abnahme der Werkleistung durch den Beklagten nicht erfolgt war. Der Beklagte berief sich wegen seiner Ansicht nach mangelhafter Leistungen auf ein Zurückbehaltungsrecht. In der mündlichen Verhandlung wies das Landgericht den Beklagten darauf hin, dass sein Vortrag zu Mängeln und Gegenrechten bisher unzureichend und unsubstantiiert sei. Der beklagte beantragte nach diesem Hinweis keinen Schriftsatznachlass zum möglichen weiteren Vortrag auf den Hinweis. Das Landgericht gab mit einem am Schluss der mündlichen  verkündeten Urteil der Klage statt. Die dagegen vom Beklagten eingelegte Berufung wird das OLG mit Beschluss (nach entsprechenden Hinweis) gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurück. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten zum BGH war im Wesentlichen erfolgreich und führte zur Aufhebung des Beschlusses des OLG und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das OLG.

Der Beklagte hatte sowohl noch im erstinstanzlichen Verfahren (allerdings nach Urteilsverkündung und vor dessen Zustellung) als auch im Berufungsverfahren in Ansehung des Hinweises des Landgerichts in der mündlichen Verhandlung ergänzend  vorgetragen. Das OLG wies diesen Vortrag nach § 531 Abs. 2 S. 1 ZPO zurück. Diese Zurückweisung, so der BGH, beruhe auf einer  unrichtigen Anwendung der Norm. Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs gebiete dem Berufungsgericht, Vortrag zuzulassen, wenn eine unzulängliche Verfahrensleitung oder Verletzung der richterlichen Hinweispflicht (§ 139 ZPO) das Ausbleiben von Vorbringen oder Beweisanträgen erstinstanzlich (mit) verhindert habe. Wird erstinstanzlich wesentlicher Vortrag einer Partei als unsubstantiiert zurückgewiesen oder  die Partei als beweisfällig angesehen, ohne dass ein erforderlicher Hinweis erfolgt sei, käme die Anwendung des § 531 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO in diesem Fall einer Verhinderung des Vortrages zu entscheidungserheblichen Punkten gleich  und damit einem Verstoß gegen das rechtliche Gehör nach Art. 103 GG.

Vorliegend sei das Landgericht seiner Hinweispflicht nach § 139 ZPO nicht ausreichend nachgekommen. Die Hinweise hätten grundsätzlich so rechtzeitig zu erfolgen, dass die Partei Gelegenheit habe, ihre Prozessführung darauf einzustellen, § 139 Abs. 4 ZPO. Bei einem Hinweis erst in der mündlichen Verhandlung und damit entgegen § 139 Abs. 4 ZPO  müsse der Partei genügend Zeit zur Reaktion gegeben werden. Kann sich die Partei ersichtlich im Termin nicht äußern, müsse das Gericht (geht es nichts ins schriftliche Verfahren über) auch ohne Antrag auf Schriftsatznachlass (der in § 139 Abs. 5 ZPO vorgesehen ist) die mündliche Verhandlung vertagen. Ein Unterlassen stellt sich als Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 GG dar.  

Vorliegend beruhe die Entscheidung des OLG auch auf diesem Verfahrensfehler, da nicht auszuschließen ist, dass das OLG bei Beachtung des zunächst nach mündlicher Verhandlung und wiederholt im Berufungsverfahren erfolgte  Vortrages als Reaktion auf die Hinweise vom Landgericht in der Sache anders entschieden hätte.

BGH, Beschluss vom 11.04.2018 - VII ZR 177/17 -

Donnerstag, 19. Juli 2018

Kostenlast des Sondereigentümers im Hinblick auf eine Sonderausstattung auch im Hinblick auf Gemeinschaftseigentum in einer Teilungserklärung (hier: Dachterrasse)


In der Teilungserklärung (TE) der Parteien, die eine Wohnungseigentümergemeinschaft bildeten, hieß es in §§ 2 und 6:
„§ 2
1) Gegenstand des Sondereigentums sind
a) die in § 1 bezeichneten Räume,
b) die … innerhalb und außerhalb dieser Räume befindlichen Einrichtungen und Anlagen, soweit sie nicht dem gemeinschaftlichen Gebrauch, sondern nur einem Sondereigentum zu dienen bestimmt sind.
§ 6
Instandhaltung und Versicherung
1) a) Jeder Wohnungseigentümer hat sein Sondereigentum auf seine Kosten instandzuhalten und instandzusetzen. …
b) Einrichtungen, Anlagen und Gebäudeteile, die nach der Beschaffenheit oder dem Zweck des Bauwerks oder gemäß dieser Teilungserklärung zum ausschließlichen Gebrauch durch einen Wohnungseigentümer bestimmt sind (z. B. Balkon, Loggia) sind von ihm auf seine Kosten instandzuhalten und instandzusetzen.“
Im Bereich der Dachterrasse, die am der Vorderseite der Wohnung des Klägers lag, traten im Bereich des Gemeinschaftseigentums Schäden auf. Die Wohnungseigentümer beschlossen die Sanierung und ferner, dass die Kosten zu Lasten des Klägers gehen. Der Kläger focht den Beschluss an. Das Amtsgericht wies die Klage ab. Das Landgericht, welches die Revision zuließ, gab der Klage statt. Der BGH stellte die erstinstanzliche Entscheidung durch Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und Zurückweisung der Berufung wieder her.
 
Grundsätzlich habe sich der Kläger an den Kosten der beschlossenen Sanierung  zu beteiligen, § 16 Abs. 2 WEG. Die Regelung, dass die Dachterrasse zum Gemeinschaftseigentum gehöre, wäre nur insoweit beachtlich, als nicht konstruktive Teile betroffen wären, die zwingend dem Gemeinschaftseigentum zugehörig seien.  Hier allerdings habe der Kläger in Ansehung einer nach §§ 10 Abs. 2 S. 2, 5 Abs. 2 WEG zulässigen Regelung in der TE entgegen § 16 Abs. 2 WEG die Kosten alleine zu tragen. In § 6 Nr. 1 Buchst. b) TE sei geregelt , dass Einrichtungen, Gebäudeteile pp., die nach dem Zweck oder gemäß Teilungserklärung zum ausschließlichen Gebrauch durch einen Wohnungseigentümer bestimmt seien, auf dessen Kosten instandzusetzen und –zuhalten wären. Das würde sich auch auf die der Wohnung zugeordnete Dachterrasse beziehen; die Aufzählung in der TE sei nicht abschließend  sondern beispielhaft („z.B.“) und der Sinn läge darin, die Gemeinschaft von Kosten zu befreien, die letztlich lediglich eine Sonderausstattung der Wohnung (wie Balkone) beträfen und bei einer Bauweise ohne diese Sonderausstattung nicht angefallen wären. Eine entsprechende Sonderausstattung sei auch eine Dachterrasse, die die Möglichkeit biete, im Freien zu sitzen ohne das Haus zu verlassen. Ein solcher Bereich könne im Dach nur geschaffen werden durch einen Einschnitt in die ansonsten geschlossene Dachfläche und die Dachplatte sei dadurch bedingt störungsanfälliger. Im Weiteren käme es darauf  an, wer Zutritt habe. Da die Dachterrasse an der Vorderseite der Wohnung läge und nach § 1 TE Teil seines Sondereigentums sei, stehe sie dem Mitgebrauch durch die übrigen Wohnungseigentümer nicht zur Verfügung.


BGH, Urteil vom 04.05.2018 - V ZR 163/17 -

Dienstag, 17. Juli 2018

Sturz des schwerbehinderten Fahrgastes im Bus


Die ehemalige schwerbehinderte Klägerin (die während des Rechtsstreits verstarb, der dann von ihren Erben fortgesetzt wurde), die einen Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr hatte, zeigte für den Fahrer des Busses sichtbar und deutlich beim Einstieg ihren Schwerbehindertenausweis. Auf dem Weg zu einem Sitzplatz in der Nähe des Ausstiegs (vorbei an einigen freien Plätzen) für der Bus los und kam die Erblasserin zu Fall. Im Hinblick kausale Verletzungen verlangte sie materiellen und immateriellen Schadensersatz. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen, die die Kläger als Erben vor dem OLG weiterverfolgten.

Das OLG verweist darauf, dass es eine Obliegenheitspflicht des Fahrgastes zur Eigensicherung sei, sich unmittelbar nach dem Zusteigen einen sicheren Halt oder Sitzplatz zu verschaffen.  Die entsprechende Pflicht ergäbe sich auch aus §§ 4 Abs. 3 S. 5 BefBedV und 14 Abs. 3 Nr. 4 BOKraft. Käme ein Fahrgast bei einer „normalen Anfahrt“ zu Fall, spräche ein Beweis des ersten Anscheins  dafür, dass der Sturz auf mangelnde Vorsicht des Fahrgastes zurückzuführen sei. Dem Fahrgast, der in der Situation des „gefahrenträchtigen Anfahrens“ keinen sicheren Halt (oder Sitz) habe, träfe nicht nur ein leichtes, sondern ein erhebliches Mitverschulden (§ 254 BGB), demgegenüber die Betriebsgefahr des Busses (oder der Straßenbahn) völlig zurücktreten würde. Ggf. hätte die ehemalige Klägerin den Busfahrer bitten müssen, mit dem Anfahren zuzuwarten, bis sie einen Platz eingenommen oder einen sicheren Halt gefunden habe, was hier nicht erfolgt sei.

Demgegenüber sei ein Verschulden des Busfahrers  nicht feststellbar. Insbesondere sei dieser nicht alleine auf Grund des Schwerbehindertenausweises veranlasst gewesen, eine schwerwiegende Behinderung des Fahrgastes zu erkennen und hätte sich ihm nicht die Überlegung aufdrängen müssen, dass dieser ohne besondere Rücksichtnahme gefährdet sei. Die Erblasserin habe den Bus ohne Gehhilfe (Rollator oder Gehstock) bestiegen und auch nicht einen ersten freien Sitzplatz gewählt, wie es sich bei einer schwerwiegenden Gehbehinderung aufgedrängt haben würde. Einen Schwerbehindertenausweis würden zwar nur Personen mit gravierenden Behinderungen erhalten;  alleine die Vorlage würde aber keine besonderen Schutzpflichten begründen können. So gibt es verschiedene Gründe für den Ausweis, so z.B. auf Antrag gehörlose Menschen (§ 145 Abs. 1 S. 1 SGB IX), die auch ohne besondere Hilfe einen Sitzplatz einnehmen könnten und sich sicher fest halten könnten.  Auch das Zeichen „G“ im Ausweis wäre nicht aussagekräftig, um aus dessen Erkennen durch den Busfahrer ein Verschulden des Busfahrers abzuleiten. Das Merkzeichen „G“ würde nach § 3 Ans. 1 Nr. 7 SchbAwV nicht auch für Personen gelten, die Einschränkungen des Gehvermögens qua Orientierungslosigkeit hätten (§146 Abs. 1 S. 1 SGB IX) und ließe nicht erkennen, dass deren Inhaber in einem öffentlichen Bus besonderer Hilfe bedürfe.

OLG Hamm, Beschluss nach § 522 ZPO vom 28.02.2018 - 11 U 57/17 -

Freitag, 13. Juli 2018

Baugeldverwendungspflicht: Zur Haftung des Geschäftsführers einer insolventen GmbH nach § 1 Abs. 3 S. 1 BauFordSiG


Die Bauherrin von zwei Windkraftanlagen beauftragte die Firmen m.W. GmbH & Co. KG und m.L. GmbH & Co. KG als Generalunternehmer (für je eine Windkraftanlage), diese wiederum beauftragte die E. GmbH, deren Geschäftsführer der Beklagte war, mit dem Bau der Kabeltrassen für diese Windkraftanlagen. Die E. GmbH beauftragte wiederum die Klägerin mit den notwendigen Bohrungen für den Bau der Kabeltrassen. Die E. GmbH erhielt von den Generalunternehmern zumindest € 134.153,21 und € 675.925,36. 2013 beendete die Klägerin ihre Arbeiten und berechnete für die Arbeiten an der einen Anlage Restwerklohn von € 33.581,93, für die andere von € 54.386,45. Eine Zahlung durch die E GmbH erfolgte nicht; über deren vermögen wurde 2014 das Insolvenzverfahren eröffnet.


Mit ihrer Klage verlangte die Klägerin von dem damaligen Geschäftsführer der E. GmbH, dem Beklagten, Schadensersatz mit der Behauptung, dieser habe gegen das Gesetz über die Sicherung von Bauforderungen (Bauforderungssicherungsgesetz – BauFordSiG) verstoßen. Das Landgericht gab der Klage statt, Die Berufung des Beklagten wurde zurückgewiesen. Die vom Beklagten eingelegte Revision wurde vom BGH ebenfalls zurückgewiesen.

Die E. GmbH sei als Nachunternehmer als Empfänger von Baugeld anzusehen und von daher gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 BauFordSiG verpflichtet gewesen, das Baugeld zur Sicherung der Klägerin zu verwenden, wie sich aus § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauFordSiG ergäbe. Entgegen der Rechtslage bis zum Inkraftreten der benannten Normen am 01.01.2009 sei allerdings der nur mit einem Teil der Baumaßnahme beauftragte (Nach-) Unternehmer nicht als Empfänger von Baugeld anzusehen gewesen. Dies sei mit Inkrafttreten des § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauFordSiG geändert worden; danach sei Baugeld der Geldbetrag, den der Empfänger (hier: E. GmbH) von einem Dritten (hier den Generalunternehmern) für eine im Zusammenhang mit der Herstellung eines Baues oder Umbaues stehende Leistung erhalte, die der Empfänger einem Dritten versprochen habe, wenn an dieser Leistung andere Unternehmer auf Grund eines Werk-, Dienst- oder Kaufvertrages beteiligt wären. Dabei käme es nicht darauf an, ob es sich bei den Leistungen des Dritten handele; soweit der Senat  in einem Beschluss vom 24.01.2013 - VII ZR 47/11 - von wesentlichen Bestandteilen gesprochen habe, habe sich dies nur auf sachen-rechtlich wesentliche Bestandteile nach §§ 93, 94 BGB in Ansehung des Tatbestandsmerkmals des § 1 BauFordSiG bezogen und habe keinen Bezug zu einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise. Dem Gesetz sei nicht zu entnehmen, dass nur Dritte geschützt werden sollen, die zu einem bestimmten Prozentsatz am der Gesamtvergütung beteiligt wären.

Die E. GmbH habe nach den mit der Revision nicht angegriffenen Feststellungen der Vorinstanz Baugeld in einer die Werklohnforderungen der Klägerin übersteigenden Höhe erhalten. Damit habe der Beklagte gem. § 1 Abs. 4 BauFordSiG darzulegen und zu beweisen, dass das Baugeld ordnungsgemäß verwandt worden sei (BGH, Urteil vom 20.12.2012 - VII ZR 187/11 -).  

Da der Beklagte nach den Feststellungen der Vorinstanz wusste, dass die E. GmbH die von den Generalunternehmern gezahlten Beträge nicht zur Bezahlung der Klägerin nutzte, habe er zumindest bedingt vorsätzlich gegen die Baugeldverwendungspflicht verstoßen. Ein Verbotsirrtum des Beklagten sei auch zu verneinen. Dies sei nach der sogen. Schuldtheorie zu beurteilen. Bei einem fahrlässigen Verbotsirrtum würde die Sanktion als Vorsatztat nicht ausgeschlossen. Ein entlastender Verbotsirrtum läge nur vor, wenn der Beklagte nach den Umständen des Falles, seiner Persönlichkeit sowie nach seinem Lebens- und Berufskreis zumutbaren Anspannung des Gewissens die Einsicht in die Unrechtmäßigkeit seines Handelns nicht zu gewinnen vermocht hätte. Bei auftauchenden Zweifeln hätte er sich Rat einholen müssen. Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor. Der Beklagte sei Geschäftsführer eines mit großen Bauvorhaben betrauten Unternehmens gewesen und habe sich nach den für seinen Tätigkeitsbereich einschlägigen Regeln zu erkundigen. Bei Einholung eines Rechtsrats hätte er erfahren, dass für die von den Generalunternehmen gezahlten Vergütungen eine Baugeldverwendungspflicht für die Klägerin ernsthaft in Betracht käme.


Der Beklagte sei daher zur Zahlung der restlichen Werklohnforderung als Schadensersatz nach §§ 823 Abs. 2 BGB iVm. § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauFordSiG verpflichtet.


BGH, Urteil vom 17.05.2018 - VII ZR 92/16 -

Mittwoch, 11. Juli 2018

Zur Auslegung von Tarifvertragsklauseln, hier insbes. § 11 Abs. 1 Fu-TV/LSV


Wie bereits das LAG Berlin-Brandenburg in seiner hier besprochenen Entscheidung vom 28.03.2018 - 23 Sa 2/18 - musste sich das LAG München mit der Auslegung der Klausel in § 11 Abs. 1 Fu-TV/LSV auseinandersetzen. Dabei ging es um in beiden Fällen um die Frage, ob die Klausel dahingehend zu interpretieren sei, dass der ehemalige Arbeitnehmer nach Eintritt in den Vorruhestand in einem Alter zwischen dem 50 Lebensjahr und vor Vollendung des 55 Lebensjahres 75% der Bezugsgröße (Urlaubsvergütung) als Vorruhestandsgeld erhält, mit Vollendung des 55. Lebensjahres 85% erhält, oder Regelung nur für das Alter des Beginns des jeweiligen Vorruhestandes gilt, also ein Arbeitnehmer, der vor Vollendung des 55. Lebensjahres in den Vorruhestand geht, einheitlich bis zur Rente 75%, einer, der mit vollendeten 55. Lebensjahr in den Vorruhestand geht, 85% erhält. Wie schon das LAG Berlin-Brandenburg aaO. entscheid das LAG München, dass für die jeweilige Bezugsgröße das Alter bei Eintritt in den Vorruhestand entscheidend sei.

Das LAG stellt darauf ab, dass für die Auslegung von Tarifverträgen die Auslegung von Gesetzen geltenden Rechts gilt, wonach zunächst vom Wortlaut auszugehen sei und bei nicht eindeutigen Wortlaut der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen sei, soweit er in den tariflichen Normen keinen Niederschlag gefunden habe. Ferner sei auf den Gesamtzusammenhang des Tarifvertrages abzustellen. Weitere Kriterien, wie Entstehungsgeschichte und ggf. auch praktische Tarifausübung und Praktikabilität könnten berücksichtigt werden.

Die Regelung in § 11 Fu-TV/LSV sei aus dem Wortlaut heraus deutlich. Danach richtet sich die Höhe nach dem Lebensalter des Beschäftigten bei Antragstellung. Der Tarifvertrag würde deutlich und konsequent zwischen Beschäftigten und Vorruhestandsgeldbeziehern differenzieren. Im Tarifvertrag würde außer in § 11 Abs. 2 und Abs. 3 (in denen von Vorruhestandsgeödbeziehern gesprochen wird) nur von Beschäftigten gesprochen. Berücksichtige man den Umstand, dass der Tarifvertrag die Rechtsstellung der Arbeitnehmer regelt, die in einem aktiven Arbeitsverhältnis stünden und deren Arbeitsverhältnis von Änderungen der Organisationsstrukturen (Fusionen) betroffen wären (§ 1), sei daraus zu schließen, dass der Begriff Beschäftigter auf den aktiven Arbeitnehmer abstelle. Daraus sei z schließen, dass mit dem Begriff  des Beschäftigten in § 11 Abs. 1 ein Beschäftigter gemeitn sei, der zum Zeitpunkt der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ein bestimmtes Alter erreicht haben müsse, um einen bestimmten Prozentsatz an Urlaubsvergütung als Vorruhestandsgeld zu erhalten. § 11 Abs. 2 und Abs. 3 würden ersichtlich den ehemaligen Beschäftigten betreffen, der dort mit Vorruhestandgeldbezieher benannt worden sei.

Auch die Systematik der Regelungen spreche für diese Auslegung. Der Satz zur Höhe des Vorruhestandsgeldes in Abhängigkeit zur Urlaubsvergütung würde ohne Leerzeile o.ä. dem ersten Satz folgen und sei mithin vom ersten Satz nicht getrennt. Der zweite Satz lege die Vorruhestandsgeldvergütung in zwei bzw. drei Alternativen dar. Im zweiten Spiegelstrich, mit dem die Vergütung mit 85% für Beschäftigtee ab dem vollendeten 55. Lebensjahr benannt sei, sei auch geregelt, dass für Schwerbehinderte bereits ab dem 50. Lebensjahr diese Regelung gelten würde. Andernfalls wäre anders formuliert worden.

Auch Sinn und Zweck der Regelung sprächen für eine lineare Zahlung ohne Erhöhung. Die von Organisationsänderungen betroffenen Arbeitnehmer sollten gesichert werden. Oberstes Ziel sei die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses. Es sollten weitestgehend betriebsbedingte Kündigungen vermieden werden. Der Arbeitnehmer könne seine Chancen abwägen und eine finanzielle Absicherung über den Vorruhestand sichern. Dabei sie zu berücksichtigen, dass jüngeren Arbeitnehmern im Regelfall leichter zu kündigen sei als älteren. Auch hätten jüngere Arbeitnehmer eher die Möglichkeit, eine Zusatzverdienstmöglichkeit zu finden. Berücksichtige man, dass die Arbeitgeberseite Interesse daran habe, Arbeitsverhältnisse durch eine Vorruhestandsvereinbarung zu ersetzen und einer Verpflichtung zur 199%-igen Zahlung des Arbeitsentgelts zu entgehen, sollte das Vorruhestandsgeld niedriger sein, aber attraktiv genug den Vorruhestand zu wählen, wovon bei 75% der Urlaubsvergütung auszugehen sie.

LAG München, Urteil vom 09.06.2018 -  10 Sa 2/18 -

Montag, 9. Juli 2018

Zur (verneinten) Umdeutung einer Verteidigungsanzeige in einen Einspruch


Das Landgericht hatte gegen den Beklagten am 27.01.2017 ein Versäumnisurteil (im schriftlichen Vorverfahren wegen fehlender Verteidigungsanzeige des Beklagten) erlassen, welches dem Beklagten am 02.02.2017 zugestellt wurde. Der Beklagte hatte am 01.02.2017 Verteidigungsanzeige erklärt. Nach Zustellung des Versäumnisurteils erklärte der Beklagte mit seinem am 22.02.2017 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 21.01.2017 Einspruch gegen das Versäumnisurteil.

Der Einspruch wurde vom Landgericht verworfen. Die dagegen vom beklagten eingelegte Berufung wurde zurückgewiesen.

Der Einspruch muss binnen zwei Wochen nach Zustellung des Versäumnisurteils erfolgen, § 399 Abs. 1 ZPO. Diese Frist war bei Eingang der Einspruchsfrist vom 21.02.2017 am 22.02.2012 bereits abgelaufen (Zustellung: 02.02.2017, Ablauf 16.02.2017). Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wegen Versäumung der Notfrist wurde nicht gestellt und waren Gründe dafür für das Land- als auch Oberlandesgericht offenbar nicht ersichtlich.

Nur wenn die am 01.02.2017 bei dem Landgericht eingegangene Verteidigungsanzeige auch als Einspruch gegen das bereits am 27.01.2017 verkündete aber erst am 02.02.2017 eingegangene Versäumnisurteil ausgelegt werden könnte, wäre mithin rechtzeitig Einspruch eingelegt worden. Allerdings kam der Verteidigungsanzeige hier nicht die Wirkung (auch) eines Einspruchs zu. Eine entsprechende Auslegung oder Umdeutung sei, so das OLG nicht möglich. Einer Auslegung der verteidigungsanzeige auch als Einspruch stünde bereits die Unkenntnis des Beklagten von dem erst später zugestellten Versäumnisurteil entgegen.  Eine Umdeutung sei zwar prozessual grundsätzlich von einer fehlerhaften Prozesserklärung in eine zulässige und wirksame möglich,  wenn deren Voraussetzungen eingehalten würden und die Umdeutung dem mutmaßlichen Willen des Erklärenden entspräche und weiterhin dem nicht schutzwürdige Interessen des Gegners entgegen stünden. Hier aber ließe sich bezogen auf den Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung vor Zustellung des Versäumnisurteils nicht feststellen, dass der mutmaßliche Wille auf einen Einspruch gegen dieses Versäumnisurteil gerichtet gewesen sei. Der Wille, sich gegen eine Klage verteidigen zu wollen, beinhalte nicht automatisch den Willen, auch eine gerichtliche Entscheidung, nach der der Klage auf der Grundlage einer Schlüssigkeitsprüfung stattgegeben worden sei (klagestattgebendes Versäumnisurteil) angreifen zu wollen. Dies könne schon gar nicht in einem Fall wie vorliegend angenommen werden, in dem es um einen vergleichsweise überschaubaren Streitwert ginge und im Wesentlichen Rechtsfragen und eine richterliche Bewertung im Vordergrund gestanden hätten; in diesem Fall könne nicht davon ausgegangen werden, dass die beklagte Partei eine Entscheidung letztlich aus wirtschaftlichen Gründen nicht akzeptieren würde.

Eine Vergleichbarkeit mit der Entscheidung des OLG Braunschweig vom 09.05.1994 - 2 WF 37/04 -läge hier nicht vor, da dort anders als vorliegend zusammen mit der verteidigungsanzeige bereits die Klageerwiderung erfolgt sei (das OLG Köln hatte mit Beschluss vom 27.04.2001 - 10 WF 41/01 - allerdings bei dieser Konstellation auch einen wirksamen Einspruch negiert).

Hinweis: Ist unklar, ob eventuell bereits ein Versäumnisurteil erlassen wurde, empfiehlt es sich, zusammen mit einer Verteidigungsanzeige vorsorglich auch Einspruch gegen ein eventuell bereits erlassenes Versäumnisurteil einzulegen, da damit der Wille deutlich wird, dass auch eine Entscheidung des Gerichts qua Schlüssigkeitsprüfung nicht akzeptiert wird.

OLG Köln, Hinweisbeschluss vom 05.01.2018 - 5 U 65/17 -