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Dienstag, 27. August 2024

Mitwirkung des Richters bei Versäumnisurteil (1. Instanz) und Befangenheit (2. Instanz)

Immer wieder wechseln Richter vom Landgericht zum (zuständigen) Oberlandesgericht oder werden vom Landgericht zum Oberlandesgericht oder umgekehrt abgeordnet. Das kann im Einzelfall dazu führen, dass sie z.B. beim Oberlandesgericht mit einem Verfahren konfrontiert werden, bei dem sie auch bereits erstinstanzlich mitgewirkt haben. So auch in dem vom OLG zu beurteilenden Fall, in dem ein Vorsitzender Richter am OLG erstinstanzlich (im Rahmen eines dort zunächst ergangenen) Versäumnisurteils mitgewirkt hatte, welches durch das nach Einspruch ergangene Urteil weitestgehend aufrechterhalten wurde und nunmehr dem Senat die Entscheidung über die Berufung oblag, dem der Vorsitzende Richter angehörte. Und natürlich erfolgte wurde zum Einen ein Ausschluss seiner Person nach § 41 Nr. 6 ZPO eingewandt, zum Anderen ein Befangenheitsantrag gestellt.  gegen ihn ein Befangenheitsantrag. Beides wurde zurückgewiesen.

1. Ausschluss gem. § 46 Nr. 6 ZPO

Der zur Entscheidung berufene Senat verwies auf den Wortlaut von § 46 Nr. 6 ZPO, demzufolge ein Richter, der in einer früheren Instanz oder in einem vorangegangenen schiedsgerichtlichen Verfahren mitgewirkt habe, unter den weiteren Voraussetzungen von § 41 Nr. 6 ZPO vom Richteramt in derselben Angelegenheit ausgeschlossen sei. Dies diene der Gewährleistung eines unparteiisch entscheidenden Instanzenzuges. Dieser Ausschluss greife bei Erlass (so der Wortlaut von Nr. 6) jeder Entscheidung, die nach der Anfechtung mit einem ordentlichen Rechtsmittel (§§ 511 ff, 542 ff, 567 ff ZPO) einer Entscheidung durch das Rechtsmittelgericht unterliege. Nicht abgestellt würde für den Ausschluss auf eine Mitwirkung bei der Verkündung der Entscheidung, da diese nach dem Erlass erfolgt (vgl. § 309 ZPO). Umfasst seien damit die Mitwirkung bei dem Erlass von Endurteilen 1. Und 2. Instant und von Zwischenurteilen gem. § 303 ZPO. Auf die Mitwirkung an diesen Urteilen vorausgehenden Entscheidungen käme es nicht an (BGH, Beschluss vom 18.12.2014 – IX ZB 65/13 -).

Daher führe die Mitwirkung an einem die Instanz nicht abschließenden Versäumnisurteil nicht zu einem Ausschluss nach § 41 Nr 6 ZPO (entgegen BAG, Beschluss vom 07.02.1968 - 5 AR 43/68 -).

Anmerkung: Das BAG hatte u.a. darauf abgestellt, dass zu berücksichtigen sei, dass ggf. die Entscheidung über die Berufung nur davon abhängen könne, ob die Klage schlüssig sei. Wenn der Richter des Berufungsverfahrens aber bereits erstinstanzlich im Rahmen eines Versäumnisurteils notwendig eine Schlüssigkeitsprüfung hatte vornehmen müssen, könne dies bereits zur Voreingenommenheit im Berufungsverfahren führen, weshalb § 41 Nr., 6 ZPO bei einer Mitwirkung an einem Versäumnisurteil in der Vorinstanz entsprechend anzuwenden sei. Das OLG hat sich hier – leider – mit diesem stichhaltigen Argument nicht auseinandergesetzt.

2. Befangenheit gem. § 42 Abs. 2 ZPO

Eine (für einen erfolgreichen Befangenheitsantrag ausreichende) Besorgnis der Befangenheit liegt vor, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist. Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Bai, so das OLG zutreffend, müsse es sich um einen objektiven Grund haben, der vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung erwecken könne, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber.

§ 42 Abs. 2 ZPO müsse mit Blick darauf, dass niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden dürfe (Art. 101 Abs. 1 SD. 1 GG), ausgelegt werden. Gleichwohl dürften die Anforderungen an die Vernunft und Einsichtsfähigkeit der ablehnenden Partei nicht überspannt werden. Gleichwohl sieht das OLG die richterliche Neutralität durch die frühere Befassung im Zusammenhang mit einem Versäumnisurteil nicht als in Frage gestellt an. Alleine eine Befassung in einem früheren Verfahren auch über den gleichen Sachverhalt, welches für die Partei einen ungünstigen Ausgang gehabt habe, genüge nicht als Ablehnungsgrund, wenn nicht eine atypische Situation vorläge.

Diese atypische Situation wurde vorliegend vom OLG verneint. Dabei verwies es darauf, dass es in der Praxis zahlreiche Konstellationen gäbe, in denen ein Richter eigene Entscheidungen oder Maßnahmen im weiteren Verfahren zu überprüfen und ggf. zu ändern habe, z.B. die Schlüssigkeitsprüfung nach einem Einspruch gegen ein Versäumnisurteil, Prüfung von Verfügungsanspruch und -grund nach einem Widerspruch gegen eine Beschlussverfügung (im Arrest- oder einstweiligen Verfügungsverfahren) und eine Entscheidung in der Hauptsache nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe. Ein Richter, der hier jeweils seine Meinung zum Ausdruck gebracht habe, verliere dadurch nicht seine Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit. Das Gesetz ginge in all diesen Fällen davon aus, dass er seine Meinung unter Berücksichtigung der Argumente der Parteien unter Berücksichtigung der Argumente der Parteien und etwaiger neuer Erkenntnisse unvoreingenommen überdenke und ggf. bereit sei, von seiner bisherigen Auffassung abzuweichen. Dementsprechend würde eine Befangenheit selbst dann verneint, wenn ein Richter nach Aufhebung seines früheren Urteils durch da höhere Gericht wieder mit der Sache befasst würde (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.08.1983 - 7 W 85/83 -). Gleiches gelte bei einer Restitutionsklage. Läge mithin kein Fall des § 41 Nr. 6 ZPO vor, sei die Vorbefassung als solcher kein Grund für eine Besorgnis der Befangenheit.

Anmerkung: Wollte man vorliegend mit dem BAG aaO. einen Fall des § 41 Nr. 6 ZPO annehmen, wäre damit auch der Befangenheitsantrag begründet. Zudem finden sich in der Praxis häufig Richter, die von einer einmal vorgefassten Ansicht nicht abkommen, weshalb es auch zu Rechtsmitteln kommt. Wenn diese Richter dann im Rechtsmittelzug wieder tätig werden (können, da sie nicht an dem Erlass der Entscheidung selbst beteiligt waren), ist nicht ausgeschlossen, dass die Rechtsmittelinstanz davon geprägt wird.

OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.05.2024 - 6 U 212/23 -

Samstag, 11. Mai 2024

Öffentliche Zustellung und Folge der Verletzung an die Anforderungen

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) machte gegen den beklagten Wohnungseigentümer Zahlungsansprüche geltend. Sie hatte unter Vorlage einer negativen Einwohnermeldeamtsanfrage die öffentliche Zustellung beantragt, die auch erfolgte. Ebenso wurde das der Klage stattgebende Versäumnisurteil öffentlich (am 09.12.2021) zugestellt.  Den Einspruch vom 10.03.2022 wies das Amtsgericht (da verspätet) als unzulässig zurück. Die dagegen erhobene Berufung wurde vom Landgericht durch Beschluss nach § 522 ZPO zurückgewiesen. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde wurde der Beschluss des Landgerichts vom BGH aufgeheben und der Rechtsstreit an dieses zurückverwiesen (§ 544 Abs. 9 ZPO).

Die Verletzung rechtlichen Gehörs lag nach den Ausführungen des BGH darin, dass ein Versäumnisurteil nicht hätte ergehen dürfen, da die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung nicht vorgelegen hätten. die öffentliche Zustellung nicht hätte bewilligt werden dürfen, weshalb auch die öffentliche Zustellung des Versäumnisurteils nicht hätte erfolgen dürfen. Durch die Verwerfung des Einspruchs durch das Erstgericht und der Zurückweisung der Berufung gegen dieses Urteil des Erstgerichts sei die Verletzung des rechtlichen Gehörs des beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs fortgesetzt worden.

Für die öffentliche Zustellung nach § 185 Nr. 1 ZPO müsse nicht nur für das Gericht der Aufenthalt einer Person unbekannt sein, sondern auch für die Allgemeinheit. Die durch die öffentliche Zustellung begünstigte Partei müsse alle geeigneten und ihr zumutbaren Nachforschungen anstellen, um den Aufenthalt des Zustellungsempfängers zu ermitteln und ihre ergebnislosen Bemühungen dem Gericht darlegen; eine ergebnislose Anfrage beim Einwohnermeldeamt reiche in der Regel nicht aus.

Das Amtsgericht und das Berufungsgericht hätten nicht davon ausgehen dürfen, dass die Klägerin alle geeigneten und zumutbaren Nachforschungen angestellt habe. Ein dargelegter einmaliger Fehlschlag einer Zustellung (hier eines Protokolls einer Eigentümerversammlung), für die es verschiedene Gründe geben können ließe die Schlussfolgerung eines unbekannten Aufenthalts nicht zu. Zumal vorliegend der frühere Rechtsanwalt des Beklagten daraufhin die Meldedaten des Beklagten in Tschechien bestätigt und nur auf berufsbedingte Auslandsaufenthalte verweisen habe.  Zudem hätte die Klägerin den Beklagten über die ihr bekannte E-Mail-Adresse den Beklagten kontaktieren können und ihn im Hinblick auf die vorgesehene Klageerhebung um Mitteilung einer eventuell von der Meldeadresse in Tschechien abweichenden Zustellanschrift ersuchen können bzw. auffordern können, einen Zustellungsbevollmächtigten in Deutschland zu benennen (z.B. OLG Frankfurt, Urteil vom 03.12.2008 - 19 U 120/08 -; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 08.12.2017 - 4 W 64/17 -). Eine hier erfolgte Information des früheren Rechtsanwalts des Beklagten über die öffentliche Zustellung reiche nicht aus.

Die damit vorliegende Verletzung rechtlichen Gehörs sei auch entscheidungserheblich gewesen. Ein Verstoß gegen § 185 ZPO löse die Zustellungsfiktion nicht aus und setze damit auch keine Frist in Lauf. Nach Feststellung des Fehlers wäre das Verfahren fortzusetzen (BGH, Urteil vom 06.10.2006 - V ZR 282/05 -). Es sei auch nicht auszuschließen, dass das Versäumnisurteil bei Fortsetzung des Verfahrens ganz oder teilwiese nicht aufrechterhalten bleiben könne.

BGH, Beschluss vom 22.02.2023 - V ZR 117/23 -

Samstag, 6. April 2024

Befangenheit des Richters bei Nichterlass eines Versäumnisurteils im Vorverfahren

Die Klägerin machte vor dem LG München I Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einem Bauvertrag geltend. In der Klageschrift vom 30.03.2023 beantragte sie den Erlass eines Versäumnisurteils im schriftlichen Verfahren bei Säumnis der Beklagten. Mit Verfügung vom 29.04.2023 ordnete die abgelehnte Richterin dir Durchführung des schriftlichen Vorverfahrens an, in der zur Verteidigungsanzeige eine Frist von zwei Wochen (Notfrist) gesetzt war. Die Beklagten zu 1. und 2. Zeigten ihre Verteidigungsabsicht mit Schriftsatz vom 22.05.2023 an; die Beklagte zu 3. reagierte innerhalb der Notfrist nicht. Mit Verfügung vom 25.06.2023 bestimmte die abgelehnte Richterin Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 30.08.2023 und führte u.a. in der Verfügung aus: „Die Beklagte zu 3) hat ihre Verteidigung bislang nicht angezeigt. Auf § 331 ZPO wird vorsorglich hingewiesen.“. Diese Verfügung wurde der Beklagten zu 3. Am 03.07.2023 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 02.07.2023 zeigte auch die Beklagte zu 3. Ihre Verteidigungsbereitschaft an. Die Klägerin lehnte die Richterin mit Schriftsatz vom 10.07.2023 wegen Befangenheit ab, da die Richterin ohne erkennbaren Grund die für die Klägerin günstige prozessuale Situation, die den Erlass eines Versäumnisurteils gegen die Beklagte zu 3. gerechtfertigt hätte, durch ihre Verfügung vom 25.06.2023 vernichtet habe. In ihrer dienstlichen Stellungnahme gab die abgelehnte Richterin u.a. an, sie habe aus prozessökonomischen Pflichten und richterlicher Fürsorgepflicht gehandelt. Das LG München I wies den Befangenheitsantrag zurück. Gegen diesen Beschluss legte die Klägerin sofortige Beschwerde ein. Nachdem dieser durch das LG München I nicht abgeholfen wurde, war das OLG zur Entscheidung berufen, welches dem Befangenheitsantrag stattgab. 

Eine Besorgnis der Befangenheit des Richters läge vor, wenn Umstände vorlägen, die berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen ließen. Ein Misstrauen gegen eine unparteiliche Amtsausübung des Richters könne sich nur aus objektiven Gründen ergeben, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken könnten, der Richter stehe der Sache nicht mehr unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber. Entscheidend sei, ob aus der Sicht des Ablehnenden genügend objektive Gründe vorlägen, die nach Meinung einer ruhig und vernünftig denkenden Partei Anlasse geben würden, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln. 

Grobe Verfahrensverstöße könnte die Besorgnis rechtfertigen, wenn das prozessuale Vorgehen des Richters einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage entbehre und sich so sehr von dem normalerweise geübten Verfahren unterscheide, dass sich für die dadurch betroffene Partei der Eindruck einer sachwidrigen, auf Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung aufdränge. 

Die formellen Voraussetzungen für den Erlass eines Versäumnisurteils hätten vorgelegen, nachdem die Klägerin bereits in der Klage den Erlass eines Versäumnisurteils für den Fall der Säumnis beantragt hatte und die Beklagte zu 3. nicht gem. § 276 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 ZPOI ihre Verteidigungsabsicht rechtzeitig angezeigt habe., § 331 Abs. 3 ZPO. Vorausgesetzt, die Klage gegen die Beklagte zu 3. wäre schlüssig gewesen, wäre die abgelehnte Richterin zum Erlass eines Versäumnisurteils verpflichtet gewesen. § 331 Abs. 3 ZPO eröffne den Richter kein Ermessen, weshalb von der abgelehnten Richterin benannte prozessökonomische Gründen nicht durchgreifen würden. 

Die abgelehnte Richterin hatte in ihrer Stellungnahme auch darauf verwiesen, dass für den Erlass eines Versäumnisurteils eine vollumfänglich schlüssige Klage erforderlich sei. Dies, so das OLG, sei zutreffend. Allerdings habe die abgelehnte Richterin gegenüber der Klägerin keine Bedenken hinsichtlich der Schlüssigkeit der Klage mitgeteilt. Deshalb habe es sich aus der Sicht der Klägerin bei vernünftiger Betrachtungsweise als willkürlich dargestellt, dass das beantragte Versäumnisurteil nicht nur nicht erlassen wurde, sondern der Beklagten zu 3. Durch den erneuten Hinweis noch einmal Gelegenheit gegeben wurde, ihre Verteidigungsabsicht trotz der abgelaufenen Notfrist noch zu erklären und so der Klägerin der Möglichkeit beraubte, einen Vollstreckungstitel zu erlangen. Auch bei einer vernünftigen und besonnenen Partei könnte deshalb berechtigterweise der Eindruck einer unsachlichen Einstellung ihr gegenüber bzw. einer Bevorzugung der Beklagten zu 3. entstehen. 

Eine von der abgelehnten Richterin geltend gemachte Fürsorgepflicht, die sie zum Hinweis auf das Fehlen der Verteidigungsanzeige und die Folgen des § 331 ZPO veranlasst haben will, gäbe es nicht. Ob sich letztlich der Hinweis in der Verfügung vom 25.06.2023 ausgewirkt habe, käme es für das Notwendige Entstehen der Besorgnis der Befangenheit nicht an. 

Ergänzend setzte sich das OLG mit Ausführungen der abgelehnten Richterin in ihrer dienstlichen Stellungnahme auseinander, in der sie auch Ausführungen zur Zulässigkeit des Ablehnungsgesuchs, welches sie als unzulässig ansah, gemacht hatte. Diese Ausführungen seien für sich nicht geeignet, eine Befangenheit der Richterin anzunehmen. Allerdings sei dies auch in die Gesamtbetrachtung einzustellen und vorliegend geeignet, bei der Klägerin den durch die Verfügung vom 25.06.2023 erweckten Eindruck zu verstärken, dass die abgelehnte Richterin ihr gegenüber eine ablehnende Haltung entwickelt habe. 

OLG München, Beschluss vom 24.11.2023 - 28 W 1292/23 Bau -

Montag, 9. Juli 2018

Zur (verneinten) Umdeutung einer Verteidigungsanzeige in einen Einspruch


Das Landgericht hatte gegen den Beklagten am 27.01.2017 ein Versäumnisurteil (im schriftlichen Vorverfahren wegen fehlender Verteidigungsanzeige des Beklagten) erlassen, welches dem Beklagten am 02.02.2017 zugestellt wurde. Der Beklagte hatte am 01.02.2017 Verteidigungsanzeige erklärt. Nach Zustellung des Versäumnisurteils erklärte der Beklagte mit seinem am 22.02.2017 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 21.01.2017 Einspruch gegen das Versäumnisurteil.

Der Einspruch wurde vom Landgericht verworfen. Die dagegen vom beklagten eingelegte Berufung wurde zurückgewiesen.

Der Einspruch muss binnen zwei Wochen nach Zustellung des Versäumnisurteils erfolgen, § 399 Abs. 1 ZPO. Diese Frist war bei Eingang der Einspruchsfrist vom 21.02.2017 am 22.02.2012 bereits abgelaufen (Zustellung: 02.02.2017, Ablauf 16.02.2017). Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wegen Versäumung der Notfrist wurde nicht gestellt und waren Gründe dafür für das Land- als auch Oberlandesgericht offenbar nicht ersichtlich.

Nur wenn die am 01.02.2017 bei dem Landgericht eingegangene Verteidigungsanzeige auch als Einspruch gegen das bereits am 27.01.2017 verkündete aber erst am 02.02.2017 eingegangene Versäumnisurteil ausgelegt werden könnte, wäre mithin rechtzeitig Einspruch eingelegt worden. Allerdings kam der Verteidigungsanzeige hier nicht die Wirkung (auch) eines Einspruchs zu. Eine entsprechende Auslegung oder Umdeutung sei, so das OLG nicht möglich. Einer Auslegung der verteidigungsanzeige auch als Einspruch stünde bereits die Unkenntnis des Beklagten von dem erst später zugestellten Versäumnisurteil entgegen.  Eine Umdeutung sei zwar prozessual grundsätzlich von einer fehlerhaften Prozesserklärung in eine zulässige und wirksame möglich,  wenn deren Voraussetzungen eingehalten würden und die Umdeutung dem mutmaßlichen Willen des Erklärenden entspräche und weiterhin dem nicht schutzwürdige Interessen des Gegners entgegen stünden. Hier aber ließe sich bezogen auf den Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung vor Zustellung des Versäumnisurteils nicht feststellen, dass der mutmaßliche Wille auf einen Einspruch gegen dieses Versäumnisurteil gerichtet gewesen sei. Der Wille, sich gegen eine Klage verteidigen zu wollen, beinhalte nicht automatisch den Willen, auch eine gerichtliche Entscheidung, nach der der Klage auf der Grundlage einer Schlüssigkeitsprüfung stattgegeben worden sei (klagestattgebendes Versäumnisurteil) angreifen zu wollen. Dies könne schon gar nicht in einem Fall wie vorliegend angenommen werden, in dem es um einen vergleichsweise überschaubaren Streitwert ginge und im Wesentlichen Rechtsfragen und eine richterliche Bewertung im Vordergrund gestanden hätten; in diesem Fall könne nicht davon ausgegangen werden, dass die beklagte Partei eine Entscheidung letztlich aus wirtschaftlichen Gründen nicht akzeptieren würde.

Eine Vergleichbarkeit mit der Entscheidung des OLG Braunschweig vom 09.05.1994 - 2 WF 37/04 -läge hier nicht vor, da dort anders als vorliegend zusammen mit der verteidigungsanzeige bereits die Klageerwiderung erfolgt sei (das OLG Köln hatte mit Beschluss vom 27.04.2001 - 10 WF 41/01 - allerdings bei dieser Konstellation auch einen wirksamen Einspruch negiert).

Hinweis: Ist unklar, ob eventuell bereits ein Versäumnisurteil erlassen wurde, empfiehlt es sich, zusammen mit einer Verteidigungsanzeige vorsorglich auch Einspruch gegen ein eventuell bereits erlassenes Versäumnisurteil einzulegen, da damit der Wille deutlich wird, dass auch eine Entscheidung des Gerichts qua Schlüssigkeitsprüfung nicht akzeptiert wird.

OLG Köln, Hinweisbeschluss vom 05.01.2018 - 5 U 65/17 -