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Dienstag, 24. Juli 2018

Rechtliches Gehör: Nichteinholung eines angebotenen Sachverständigengutachtens


Die Klägerin machte gegen den Beklagten nach kierferchirugischer und zahnärztlicher Behandlung Schadensersatz einschl. Schmerzensgeld und im Rahmen eines Feststellungsantrages  einen möglichen Zukunftsschaden geltend. Land- und Oberlandesgericht wiesen die Klage ab. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hob der BGH das Urteil des OLG auf und verwies den Rechtsstreit an das OLG zurück.

Die Klägerin hatte geltend u.a. gemacht, sie sie nicht genügend aufgeklärt worden- Mit den verwandten Implantaten sei sie nicht einverstanden gewesen und sie sei fehlerhaft behandelt worden, die Konstruktion sei zu schwer gewesen, weshalb sie sich immer wieder gelockert habe und herausgefallen sei.

Die Klägerin hatte dezidiert unter Beweisangebot auf Einholung eines Sachverständigengutachtens vorgetragen. Das OLG habe ausgeführt, die Ursache für das Herausfallen der Brücke könne nicht mehr festgestellt werden und der Umstand, dass nach einem Neuaufbau der Brücke diese nicht mehr herausfalle rechtfertige nicht die Annahme eines Behandlungsfehlers. Auch wenn das Modell der Brücke noch vorhanden sei, sei eine Überprüfung nicht mehr möglich. Es sei „gerichtsbekannt und durch den Senat als Fachsenat schon mehrfach durch Sachverständigengutachten festgestellt worden, dass bereits kurze Zeit nach Veränderung der Gebisssituation eine Überprüfung nicht mehr möglich sei“.  Es wäre Sache der Klägerin gewesen, vor Anfertigung einer neuen Brücke eine Beweissicherung des vorhandenen Zustandes vorzunehmen.

Das OLG habe Art und Umfang des von der Klägerin behaupteten Fehlers sowie die für ein Sachverständigengutachtens zur Verfügung stehenden Anknüpfungstatsachen allenfalls unzureichend zur Kenntnis genommen, jedenfalls nicht berücksichtigt. Damit läge eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor, da auf Umstände von zentraler Bedeutung nicht eingegangen worden sei. So sei nicht berücksichtigt worden, dass die Klägerin geltend gemacht habe, dass das gesamte Behandlungskonzept in seiner Grundlage fehlerhaft gewesen sei, insbesondere da die Implantate die verwendeten Aufbauten nicht hätten tragen können. Zudem sei nicht nur das Modell der Oberkieferprothese noch vorhanden, sondern auch Fotos von der vom Beklagten verwandten Zahnersatzkonstruktion.

Als schwerwiegend sah es der BGH an, dass das OLG keine eigene Sachkunde ausgewiesen (also dargelegt) habe und darüber hinaus auch die Klägerin nicht darauf hingewiesen habe, dass es das beantragte Sachverständigengutachten aufgrund eigener Sachkunde für ungeeignet halte.

Aus den Urteilsgründen ergäbe sich fehlerhaft auch nicht, weshalb das OLG die Ansicht vertritt, nachträglich ließe sich ein Sachverständigengutachtens zu den Streitfragen nicht mehr erstellen.

BGH, Beschluss vom 09.01.2018 - VI ZR 106/17 -