Die Klägerin machte gegen den
Beklagten nach kierferchirugischer und zahnärztlicher Behandlung Schadensersatz
einschl. Schmerzensgeld und im Rahmen eines Feststellungsantrages einen möglichen Zukunftsschaden geltend.
Land- und Oberlandesgericht wiesen die Klage ab. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde
der Klägerin hob der BGH das Urteil des OLG auf und verwies den Rechtsstreit an
das OLG zurück.
Die Klägerin hatte geltend u.a. gemacht,
sie sie nicht genügend aufgeklärt worden- Mit den verwandten Implantaten sei
sie nicht einverstanden gewesen und sie sei fehlerhaft behandelt worden, die
Konstruktion sei zu schwer gewesen, weshalb sie sich immer wieder gelockert
habe und herausgefallen sei.
Die Klägerin hatte dezidiert
unter Beweisangebot auf Einholung eines Sachverständigengutachtens vorgetragen.
Das OLG habe ausgeführt, die Ursache für das Herausfallen der Brücke könne
nicht mehr festgestellt werden und der Umstand, dass nach einem Neuaufbau der
Brücke diese nicht mehr herausfalle rechtfertige nicht die Annahme eines
Behandlungsfehlers. Auch wenn das Modell der Brücke noch vorhanden sei, sei
eine Überprüfung nicht mehr möglich. Es sei „gerichtsbekannt und durch den
Senat als Fachsenat schon mehrfach durch Sachverständigengutachten festgestellt
worden, dass bereits kurze Zeit nach Veränderung der Gebisssituation eine
Überprüfung nicht mehr möglich sei“. Es
wäre Sache der Klägerin gewesen, vor Anfertigung einer neuen Brücke eine
Beweissicherung des vorhandenen Zustandes vorzunehmen.
Das OLG habe Art und Umfang des
von der Klägerin behaupteten Fehlers sowie die für ein
Sachverständigengutachtens zur Verfügung stehenden Anknüpfungstatsachen
allenfalls unzureichend zur Kenntnis genommen, jedenfalls nicht berücksichtigt.
Damit läge eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor, da auf
Umstände von zentraler Bedeutung nicht eingegangen worden sei. So sei nicht
berücksichtigt worden, dass die Klägerin geltend gemacht habe, dass das gesamte
Behandlungskonzept in seiner Grundlage fehlerhaft gewesen sei, insbesondere da
die Implantate die verwendeten Aufbauten nicht hätten tragen können. Zudem sei
nicht nur das Modell der Oberkieferprothese noch vorhanden, sondern auch Fotos von
der vom Beklagten verwandten Zahnersatzkonstruktion.
Als schwerwiegend sah es der BGH
an, dass das OLG keine eigene Sachkunde ausgewiesen (also dargelegt) habe und
darüber hinaus auch die Klägerin nicht darauf hingewiesen habe, dass es das
beantragte Sachverständigengutachten aufgrund eigener Sachkunde für ungeeignet
halte.
Aus den Urteilsgründen ergäbe sich
fehlerhaft auch nicht, weshalb das OLG die Ansicht vertritt, nachträglich ließe
sich ein Sachverständigengutachtens zu den Streitfragen nicht mehr erstellen.
BGH, Beschluss vom 09.01.2018 - VI ZR 106/17 -